06-10-2017-rundschreiben-zum-neuen-landesaufnahmegesetz-maerz-2016
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Dazu folgender Hinweis: Derzeit bearbeitet das BAMF Anträge von Asylbegeh- renden aus bestimmten Herkunftsstaaten mit einer hohen Anerkennungsquote im Asylverfahren, wie z.B. Syrien, prioritär. Daher ergeht in nicht wenigen Fäl- len bereits kurz nach Verteilung die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Asylberechtigte. Werden dann die Voraussetzungen für den Aufwendungser- satz in demselben Kalendermonat begründet, in dem sie zugleich entfallen (Beispiel: Ankunft in der Kommune als verteilter Asylbegehrender am 1.3. und Zugang der Anerkennung als Asylberechtigter am 15.3.), greift § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz nicht und es ist zumindest für einen Monat Aufwendungsersatz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu gewähren. 2.2.3 Die Erstattung nach § 3 Abs. 1 erfolgt – wie bisher – jeweils am 1. März sowie am 1. September aufgrund der Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städ- te für das vorangegangene Kalenderhalbjahr. 2.2.4 Erteilt eine rheinland-pfälzische Kommune einer bereits verteilten, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erstattungsfähigen Person die Zustimmung zum Zuzug, kann diese Person ab Datum des Zuzugs, im Falle der nachträglichen Zustimmung ab Zustimmung, von der aufnehmenden Kommune zur Erstattung angemeldet werden. Die Abrechnungsfähigkeit der abgebenden Kommune endet mit dem Monat vor dem Wegzug. 3.1. Nach dem neuen § 3 Abs. 2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2016 jährlich einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 35 Mio. Euro. Diese Aufwendungserstattung wird für verteilte Perso- nen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ab der ersten (den Asylantrag ablehnenden) Entscheidung des BAMF sowie für verteilte Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 7 gezahlt. Die Aufteilung der Summe auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend der auf Basis des § 6 Abs. 1 zu ermit- telnden Verteilquote. -5-
3.2. Damit ändern sich zugleich die Abrechnungsmodalitäten für diesen Personen- kreis, da ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr – wie zuvor – personen- und mo- natsbezogen abzurechnen ist, denn die Aufteilung der Gesamtsumme folgt der Verteilquote. Die anteilige Auszahlung der 35 Mio. Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte wird von der ADD jährlich „automatisch“ veranlasst. Kostenerstattung für Aufwendungen im Zuge der Versorgung der umA 4.1. Hinsichtlich der Kostenerstattung für die Unterbringung und Versorgung der umA ist zu beachten, dass sich im Fall der Inobhutnahme und der Einleitung von Anschlusshilfen durch das Jugendamt die Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII richtet. Die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe für jedwe- de rechtmäßig gewährte Jugendhilfemaßnahme für umA aufwendet, werden demnach vom Land voll erstattet. Diese Regelung ist gegenüber der Erstattung nach § 3 die speziellere und somit vorrangige Regelung. Hingewiesen sei da- rauf, dass § 89 d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ausdrücklich erklärt, dass die Erstat- tungspflicht unberührt bleibt, wenn die betreffende Person um Asyl nachsucht oder einen (formellen) Asylantrag stellt. 4.2. Erfolgt nach der Inobhutnahme des umA eine Familienzusammenführung und besteht kein ergänzender Jugendhilfebedarf, so kann der, nun begleitete, min- derjährige Ausländer Leistungen nach dem AsylbLG unter den dort genannten Voraussetzungen beziehen. In diesem Fall kann die betreffende Kommune für Aufwendungen nach AsylbLG die reguläre Erstattung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 geltend machen, soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen ge- geben sind. Erfolgt nach der Inobhutnahme des umA eine Familienzusammen- führung und es wird eine ambulante Jugendhilfemaßnahme gewährt, gilt 4.4 analog. -6-
4.3. Mit Erreichen der Volljährigkeit und dem Wegfall des Jugendhilfebedarfs (die- ser entfällt nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit) hat ein umA im Re- gelfall Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Für diese Aufwendungen kann die für die Leistungsgewährung zuständige Kommune den regulären Aufwen- dungsersatz nach dem Landesaufnahmegesetzes geltend machen 4.4. Unter Umständen ist für den gleichen Abrechnungszeitraum sowohl eine Kos- tenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz als auch nach dem SGB VIII möglich. Der Wegfall des Jugendhilfebedarfs ist nämlich nicht an den Eintritt der Volljährigkeit gekoppelt, und nach § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachtbetreuung) soll auch einem jungen Volljährigen Hilfe gewährt werden, so- lange dies aufgrund seiner individuellen Situation notwendig ist. Wird in diesem Fall über das 18. Lebensjahr hinaus ambulante Jugendhilfe gewährt und be- zieht der Heranwachsende zugleich existenzsichernde Leistungen nach dem AsylbLG, ist eine gespaltene Aufwendungserstattung möglich: Die pauschalier- te Erstattung nach § 3 Abs. 1 oder 2 für Leistungen nach dem AsylbLG sowie die Erstattung nach § 89 d SGB VIII für die Kosten der ambulanten Jugendhilfe im Wege der Spitzabrechnung Aufwendungserstattung nach § 3 Abs. 3 5.1. Gültig ist weiterhin § 3 Abs. 3 und die hierauf basierende Landesverordnung über Ausnahmen von der pauschalen Erstattung nach dem Landesaufnahme- gesetz. 5.2. Im Fall eines stationären Krankenhausaufenthaltes, der krankheits- oder be- treuungsbedingte Aufwendungen von über 7.600 Euro pro Person und Aufent- halt nach sich zieht, oder der Behandlung einer schweren Dauererkrankung, die pro Person und Jahr 35.000 Euro übersteigt, erstattet das Land den kom- -7-
munalen Gebietskörperschaften 85 von 100 der nach den Vorgaben der Lan- desverordnung zu ermittelnden Aufwendungen. § 3 Abs. 4 – Landesanordnung Syrien 6. Wird bei Aufnahmen des Landes nach § 23 Abs. 1 AufenthG ganz oder teilweise von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 68 AufenthG), kann aufgrund des neu eingefügten § 3 Abs. 4 nun durch Verwaltungsvorschrift eine von den Absätzen 2 bis 3 abwei- chende Erstattungsregelung getroffen werden. Zur Umsetzung dieser Regelung wird nach Erlass der betreffenden Anordnung und Verwaltungsvorschrift noch eine gesonderte Mitteilung ergehen. Leistungen in besonderen Fällen nach § 3 a 7.1. Der neue § 3 a Abs. 1 sieht einmalige – bereits zum 28. Dezember 2015 veran- lasste – Zahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von ins- gesamt 68 Mio. Euro vor. Die Aufteilung dieses Betrages bestimmt sich gem. §§ 3 a Abs. 2, 6 Abs. 1 entsprechend der Verteilquote (vgl. Schreiben der Mi- nisterin Alt an die Landkreise und kreisfreien Städte vom 23. Dezember 2015, Az. 78631-00001). 7.2. Hierbei differenziert § 3 a Abs. 1 wie folgt: 24 Mio. Euro dienen nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 zur Entlastung für die kommunalen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen. Die weiteren 44 Mio. Euro nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 sind ein (anteiliger) Abschlag auf die nach dem Landesaufnahmegesetz im Haushaltsjahr 2016 fälligen Landesleistungen an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese umfassen konkret: -8-
die Aufwendungserstattung für das 2. Kalenderhalbjahr 2015 (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung des Landes- aufnahmegesetzes) – fällig zum 1. März 2016 – und die Aufwendungserstattung für das 1. Kalenderhalbjahr 2016 (in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Landesauf- nahmegesetzes) – fällig zum 1. September 2016 –, einschließlich der neuen Pauschale nach § 3 Abs. 2 (siehe Nr. 3.1.). Zuständigkeit nach § 4 8. In Anpassung an das neue bundesgesetzliche Verteilungsverfahren für die umA (siehe Nr. 1.2.) wurde die bislang bestehende Zuständigkeit der ADD für die lan- desinterne Verteilung dieses Personenkreises in § 4 Abs. 2 aufgehoben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Elias Bender -9-