2017-03-20-runderlass-auswaertiges-amt-geschwisternachzug

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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-4- Ablehnungsbescheid muss alle geprüften einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 32 i. V. m. §§ 29, 27 AufenthG; § 36 Abs. 2 i. V. m. §§ 29, 27 AufenthG), sämtliche Ablehnungsgründe und hinsichtlich der ggf. nicht erfüllten Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG) auch die angestellten Überlegungen zum Vorliegen eines atypischen Falles enthalten. C. Nachzug zum Minderjährigen mit subsidiärem Schutz in Deutschland Gem. § 104 Abs. 13 AufenthG wird der Nachzug der Eltern und sonstigen Familienangehörigen Inhabern von nach dem 17. März 2016 gewährten subsidiärem Schutz bis zum 16.03.2018 nicht gewährt. Antragsteller sind hierüber schriftlich zu belehren. Bestehen Antragsteller dennoch auf einen Antrag auf Familiennachzug, ist dieser Antrag kostenpflichtig abzulehnen. Eine mögliche Aufnahme gem. § 22 AufenthG für diesen Personenkreis erfordert eine ausführliche Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person schriftlich/per E-Mail an Referat 508 (508-9-R1@auswaertiges-amt.de). Dabei ist eine genaue Schilderung der Gefährdungssituation bzw. der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche Atteste) und der BAMF-Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten beigefügt werden. Die Antragsteller/-innen sind auf Nachfrage hierüber zu informieren. Sollten Anfragen nach einer humanitären Aufnahme bei den Auslandsvertretungen eingehen, sind diese per Mail an Ref. 508 (508-9- R1@auswaertiges-amt.de) weiterzuleiten. Die Antragsteller/-innen werden in der Folge unmittelbar von der Zentrale kontaktiert. Zum übrigen Vorgehen in diesen Fällen wird auf den VHB-Beitrag „Asyl/Schutzersuchen aus dem Ausland“ verwiesen. Termine zur Beantragung eines Visums gemäß § 22 AufenthG sollten erst nach positivem Vorverfahren auf Einzelfallbasis vergeben werden. Ref. 508 wird die Auslandsvertretungen in allen Fällen, in denen ein Termin für eine persönliche Vorsprache für die Antragsteller erforderlich ist, direkt kontaktieren. Im Auftrag Schauer
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