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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Der vorübergehende Aufenthalt von Streitkräften aus Staaten, die weder Parteien des NATO- noch des PfP-Truppenstatuts sind (Drittstaaten), wird durch bilaterale Streitkräf- teaufenthaltsabkommen nach Maßgabe des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 geregelt (bisher: Neuseeland, Abkommen vom 4. November 2008, BGBl. 2009 II 489 und Singapur, Abkommen vom 9. Januar 2009, BGBl. 2009 II 166). F. Vorübergehende Aufenthalte ausländischer Streit-kräfte in den neuen Bundesländern In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen genießen die Stationierungsstreitkräfte der sechs ständigen NATO- Stationierungskräfte, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen nach der Regelung des Notenwechsels vom 25. September 1990 in der Fassung des Notenwechsels vom 12. September 1994 (BGBl. 1994 II 29, 3716) bei einem vorübergehenden Aufenthalt die gleiche Rechtsstellung wie in den Altbundesländern. Gleiches gilt gemäß Notenwechsel vom 29. Ap- ril 1998 für Aufenthalte der Streitkräfte Dänemarks, Griechenlands, Italiens, Luxemburgs, Norwegens, Portugals, Spaniens und der Türkei, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und Angehörigen in den neuen Bundesländern. Eine dauerhafte Stationierung in den neuen Bun- desländern ist ausgeschlossen. G. Rechtsstellung von NATO-Hauptquartieren Die Rechtsstellung der NATO-Hauptquartiere in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein richtet sich nach dem Pariser Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internatio- nalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere, BGBl. 1969 II 2000), dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, vom 13. März 1967 über die besonderen Be- dingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen, BGBl. 1969 II 2009), dem Über- einkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militäri- schen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen, BGBl. 1969 II 2044) und dem Gesetz zu dem Pro- tokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Okto- ber 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997). Teil 5 Ausweise für Mitglieder ausländischer Vertretungen und Internationaler Organisationen A.      Protokollausweis des Auswärtigen Amtes Das Auswärtige Amt – Protokollabteilung – stellt den Mitgliedern ausländischer Vertretun- gen und Internationaler Organisationen seit 1999 einen roten Protokollausweis (laminierte Plastikkarte im Format 110 mm × 80 mm) aus. Auf der Vorderseite befindet sich neben dem Lichtbild und den persönlichen Informatio- nen die Funktionsbezeichnung des Ausweisinhabers. Oben rechts wird der Typ des Protokol-
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lausweises mitgeteilt (vgl. sogleich folgende Liste) sowie die Nummer des Protokollauswei- ses. Auf der Rückseite befindet sich ein zweisprachiger Hinweis auf die Vorrechte und Befreiun- gen des Ausweisinhabers sowie auf die aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten. Daneben wird auf die Nummer des dazugehörigen Reisedokuments verwiesen sowie in der unteren rechten Ecke der Typ des Protokollausweises gekennzeichnet. Derzeit gibt es elf Ausweisty- pen: „D“ Ausweis für Diplomaten und deren Familienmitglieder „VB“ Ausweis für Verwaltungs- und technisches Personal an Botschaften und deren Famili- enmitglieder „DP“ Ausweis für dienstliches Hauspersonal an Botschaften und deren Familienmitglieder „K“ Ausweis für Konsularbeamte „VK“ Ausweis für Verwaltungs- und technisches Personal an Konsulaten „DH“ Ausweis für dienstliches Hauspersonal an Konsulaten „KF“ Ausweis für Familienmitglieder von Konsularbeamten, Verwaltungs- und technisches Personal und Hauspersonal an Konsulaten „OK“ Ausweis für Ortskräfte und deren Familienmitglieder (nur noch sog. „Altfälle“; Ortskräf- te, die nach dem 1. Januar 2013 eingestellt wurden, haben keinen Protokollausweis mehr erhalten, da sie bereits bei Einstellung über einen Aufenthaltstitel verfügen muss- ten, der ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet) „PP“ Ausweis für privates Hauspersonal „IO“ Ausweis für Mitglieder von in Deutschland eingerichteten Vertretungen Internationaler und Supranationaler Organisationen sowie zwischenstaatlicher Einrichtungen und de- ren Familienmitglieder „S“ Sonderausweise für Haushaltsangehörige i. S. v. § 27 Absatz 1 Nummer 5 AufenthV, sowie in bestimmten Sonderfällen bei Internationalen Organisationen. Hinweis: Die jeweiligen Vorrechte, die auf den Karten mitgeteilt werden, können von-einander abweichen, auch wenn derselbe Ausweistyp vorliegt. Dies liegt daran, dass z. B. bei Diplomaten die Vorrechte u. a. davon abhängen, ob der Diplomat Ausländer oder Deutscher ist. Zu den Vermerken, die einen abweichenden Status anzeigen, zählen (Vermerk auf der Vorderseite des Ausweises oben rechts): Zusatz „A“ (zum Beispiel: „Protokollausweis für Diplomaten A“) = Arbeitsaufnahme durch den Ausweisinhaber, dadurch Privilegienbeschränkung gemäß Artikel 31 Absatz 1 lit. c WÜD, siehe hierzu Teil 2.1.2.1.2. Zusatz „Art. 38 I WÜD“ (zum Beispiel: „Protokollausweis für Diplomaten Art. 38 I WÜD“) = Ausweisinhaber ist deutscher Staatsangehöriger oder ständig in Deutschland ansässig, dadurch Privilegienbe- schränkung gemäß Artikel 38 Absatz 1 WÜD, siehe hierzu 2.7.
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Zusatz „Art. 71 I WÜK“ (zum Beispiel: „Protokollausweis für Konsularbeamte Art. 71 I WÜK“) = Ausweisinhaber ist deutscher Staatsangehöriger oder ständig in Deutschland ansässig, dadurch Privilegienbe- schränkung nach Artikel 71 Absatz 1 WÜK, siehe hierzu Teil 2.8.3. Hinweis: Honorarkonsuln erhalten keine Ausweise vom Auswärtigen Amt. Ihnen werden vom Protokoll des jeweiligen Bundeslandes (Senats- oder Staatskanzlei) weiße Ausweise im Scheckkartenformat ausgestellt, die im Jahr 2008 für alle Bundesländer einheitlich neu ge- staltet wurden (siehe nachstehendes Muster). Lediglich Rheinland-Pfalz und Saarland verwenden noch ein älteres Ausweismodell (weiß mit grünem Querstreifen). B. Diplomatenpass des Entsendestaates Die Entsendestaaten pflegen ihrerseits die Angehörigen ihres Auswärtigen Dienstes mit amt- lichen Pässen zu versehen (Diplomatenpass, Dienstpass). Diese Pässe haben für den Status des Inhabers in der Bundesrepublik Deutschland zwar keine unmittelbare Bedeutung, doch 19 können sie als Hinweis auf die Sonderstellung wichtig sein. Wie in Deutschland entspricht es auch internationaler Übung, dass die Erteilung von amtlichen Pässen nur an einen zah- lenmäßig begrenzten Personenkreis und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfolgt. Die Entscheidung eines anderen Staates, einer Person einen amtlichen Pass zu erteilen, ist zu respektieren. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Passinhaber in dem Herkunfts- /Entsendestaat eine hervorgehobene Stellung einnimmt und sein Aufenthalt in der Bundes- republik Deutschland von besonderem Interesse für diesen Staat ist. Bei Vorweisen amtli- cher Pässe ist daher eine vorsichtige/sorgfältige Prüfung aller Maßnahmen, notfalls Rückfra- ge angezeigt (vgl. die besonderen Rechte durchreisender Diplomaten Art. 40 Abs. 2 WÜD, siehe auch 2.1 und 2.6, und für Konsularbeamte Art. 54 Abs. 2 WÜK). In Zweifelsfällen ist das Auswärtige Amt (unter der Rufnummer 030-5000-3411, 9.00–16.00 Uhr, ansonsten unter der Rufnummer 030-5000-2911) zu befassen. Anlass und Rechtfertigung von evtl. Kontroll- maßnahmen sowie die angestellten Ermessenserwägungen sind umfassend schriftlich fest- zuhalten, s. zu diesem Dokumentationserfordernis im Einzelnen oben unter Ziff. 2.1.2.2.1. Teil 6 Behandlung von bevorrechtigten Personen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsord- nung und die öffentliche Ordnung A. Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) bevorrech- tigte Personen 1.          Diplomaten und ihre im Haushalt lebenden -Familienmitglieder: Grundsätze der Bevorrechtigung Artikel 29 WÜD regelt den fundamentalen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Diplomaten. Danach sind hoheitliche Zwangsmaßnahmen gegen Diplomaten unzulässig. Folgende Maß- 19 S. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juni 2014 auf Grundlage des § 27 Pass G.
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nahmen widersprechen diesem Grundsatz: Maßnahmen der Strafverfolgung (vorläufige Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Be- schlagnahme, Entnahme von Blutproben oder andere Alkoholtests bei Trunkenheitsver- dacht im Straßenverkehr, Vernehmung gegen den Willen des Betroffenen) Maßnahmen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Ver- warnung mit Verwarnungsgeld Verwaltungsakte, welche die persönliche Freiheit der Diplomaten einschränken (z. B. polizei- licher Gewahrsam) oder mit denen Gegenstände beschlagnahmt oder sichergestellt wer- den, die im Eigentum oder in der tatsächlichen Gewalt dieser Person stehen (z. B. von der Polizei angeordnetes Umsetzen eines Kfz). Die Inverwahrungnahme solcher Gegenstände ist nur zulässig, soweit kein entgegenstehender Wille des Berechtigten erkennbar ist und die Verwahrung in seinem Interesse liegt. Sonstige Verwaltungsakte mit Sanktionscharakter (z. B. Beschlagnahme des Führerscheins, Sicherstellen eines Kraftfahrzeugs, Anbringen von Parkkrallen). Die genannten Verbote beschränken sich nicht nur auf die Ausführung, sondern bereits auf eine entsprechende Androhung derartiger Maßnahmen. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit gemäß Artikel 29 WÜD gilt sowohl bei dienstlichen als auch bei rein privaten Handlungen des Diplomaten. Zwangsmaßnahmen dürfen gegen einen Diplomaten grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Gerichtliche und behördliche Maßnahmen mit Sanktionscharakter gegen einen Dip- lomaten sind nur möglich, wenn der Entsendestaat über seine Mission ausdrücklich nach Artikel 32 WÜD einen Immunitätsverzicht erklärt. Hierzu haben Gerichte und Behörden in jedem Einzelfall das Auswärtige Amt zu konsultieren. Der Diplomat selbst kann nicht wirk- sam auf seine Immunität verzichten. Unzulässiger Zwang liegt auch schon vor, wenn der Betroffene im Falle einer Weigerung mit tatsächlichen Behinderungen durch Behörden, wie z. B. der Polizei, zu rechnen hat. Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen gegen Diplomaten s. o. Teil 2.1.2.2. Die Frage, ob die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Einschreiten vorliegen, ist sei- tens der deutschen Behörden mit größter Sorgfalt zu prüfen. Die Unverletzlichkeit des Dip- lomaten gehört zu den überragenden Schutzgütern des Gesandtschaftsrechts und darf in keinem Fall unter Hinweis auf die Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durchbro- chen werden. Eine Anzeige der Polizei bei der Staatsanwaltschaft ist möglich, soweit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dazu dient, evtl. Zweifel über die Immunität des Diplomaten zu klä- ren. Die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen Diplomaten ist unzulässig. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist. Die direkte Zustellung von Bescheiden (auch Verwarnungen für Parkverstöße) an Botschaf- ten und Diplomaten im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Stra- ßenverkehrsordnung (StVO) ist aufgrund der Unverletzlichkeit der Mission und des Diploma- ten (Art. 22 und 29 WÜD) völkerrechtswidrig und daher unzulässig. Dazu zählen insbesondere: das Anheften von Bescheiden an die Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen mit amtlichen diplomatischen Kennzeichen,
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die Übersendung von Bußgeldbescheiden an die Adresse fremder Missionen oder an die Privatadresse von Diplomaten und jede andere direkte Zustellung (z. B. durch persönliche Übergabe) an Diplomaten. Gesandtschaftsrechtlich zulässig sind schlichte Hinweise – auch schriftlich – auf den began- genen Verkehrsverstoß, solange diese Hinweise nicht hoheitlich-autoritativen Charakter ha- ben. Bund und Länder haben sich im Juni 2007 im Rahmen des Bund-Länder- Fachausschusses StVO/StVOWi mit Schwerpunkt Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (Sit- zung I/07) auf entsprechende Mustertexte und Hinweise geeinigt (vgl. die Ergebnisnieder- schrift v. 27./28.6., Gz. des BMVI (ehemaliges BMVBS): S 02 (032)/7393.2/3-4/656550 (I/07)). Wurde ein Diplomat z. B. bei einem Verkehrsunfall verletzt und ist nicht ansprechbar, kön- nen Behandlung und Transport in eine Klinik auch ohne seine Einwilligung erfolgen. Die zu- ständige Mission oder der Entsendestaat sind jedoch schnellstmöglich von diesen Maßnah- men zu unterrichten. Über Artikel 37 Absatz 1 WÜD werden auch die Familienmitglieder von Diplomaten, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaates sind, in den Schutz des Artikel 29 WÜD einbezo- gen. 2.      Verfahren bei Trunkenheitsfahrten Das Anhalten eines Diplomaten bei Anzeichen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr ist zulässig. Erst durch die Identitätskontrolle (i. d. R. anhand des Protokollausweises und/oder des amtlichen Passes) ist eine abschließende Überprüfung möglich, ob der Fahrer tatsächlich Privilegien nach dem Gesandtschaftsrecht genießt. Der Betroffene hat in diesen Fällen mit- zuwirken. Weigert er sich, so ist ein Festhalten bis zur Klärung der Identität zulässig. Die Durchführung eines Alkoholtests ist nur im Einvernehmen mit dem Diplomaten mög- lich. Aus der Weigerung dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden, d. h. es erfolgt keine Umkehr der Beweislast, da der Empfangsstaat keinen Anspruch auf Mitwirkung des Diplomaten hat. Will der Diplomat kooperieren und an dem Test teilnehmen, sollte da- rauf hingewirkt werden, dass der Diplomat eine rechtswahrende Erklärung zu Protokoll der kontrollierenden Polizeibeamten abgibt, da ein Immunitätsverzicht nur durch seinen Dienst- herrn, den Entsendestaat, erklärt werden kann. Hindert die Polizei einen offensichtlich fahruntüchtigen Diplomaten an der Weiterfahrt und behält gegebenenfalls die Fahrzeugschlüssel ein, ist diese Maßnahme nur zu seinem eigenen Schutz sowie dem anderer Verkehrsteilnehmer zulässig. Die Polizei darf den Diplomaten nicht daran hindern, sich vom Ort der Verkehrskontrolle zu Fuß, mit dem Taxi oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu entfernen. Ausgeschlossen ist das Anlegen von Handschellen, um den Betroffenen am Weggehen zu hindern. Etwas anderes gilt z. B. dann, wenn eine akute Gefahr der Selbstgefährdung besteht. Dann ist es zulässig, den Diplomaten zu seiner Mission oder nach Hause zu bringen. Zu beachten ist in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Kfz eines offensichtlich fahruntüchtigen Diplomaten kann durch die Polizei an einer si- cheren Stelle am Ort der Verkehrskontrolle oder in unmittelbarer Nähe dazu geparkt wer- den. Ein Umsetzen darüber hinaus ist dagegen nur möglich, wenn am Ort der Verkehrskon- trolle keine Möglichkeit besteht, das Auto sicher zu parken. 3.      Verfahren bei Falschparken und Umsetzen
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Bußgelder nach Verstößen gegen die StVO müssen Diplomaten nicht bezahlen, sie können dies jedoch freiwillig tun. Parkgebühren müssen auch von Diplomaten bezahlt werden. Sie sind Vergütungen für be- stimmte Dienstleistungen und fallen damit nicht unter das gesandtschaftsrechtliche Steuer- privileg. Staatlicher Zwang zur Durchsetzung der Bezahlung von Bußgeldern und Parkgebühren verstößt gegen den Unverletzlichkeitsgrundsatz aus Artikel 29 WÜD und ist deshalb nicht zulässig. Nach Artikel 22 Absatz 3 WÜD genießen verbotswidrig abgestellte Kfz einer diplomatischen Mission Immunität von Beschlagnahme und Vollstreckungsmaßnahmen, nach Artikel 30 Ab- satz 2 WÜD ist das Privatfahrzeug eines Diplomaten als Teil seines Vermögens unverletzlich. Das Umsetzen verbotswidrig geparkter Privatfahrzeuge von Diplomaten im Auftrag der Be- hörden des Empfangsstaates verstößt – ebenso wie bei Artikel 22 Absatz 3 WÜD (Dienstfahr- zeuge der Mission) – gegen Artikel 30 Absatz 2 WÜD. Es wird jedoch von einer konkludenten Zustimmung des Diplomaten zum Umsetzvorgang dann ausgegangen, wenn das geparkte Fahrzeug eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder Perso- nen oder eine erhebliche Behinderung des Straßenverkehrs darstellt, z. B. durch Blockieren einer Krankenhauseinfahrt oder der Straßenbahnschienen. Dem Empfangsstaat steht in diesen Fällen nach Ende der Gefahrenlage kein Zurückbehal- tungsrecht an dem Fahrzeug bis zur Bezahlung der Umsetzkosten durch den Diplomaten oder die Mission zu. Die Mission bzw. der Entsendestaat als Halter von Dienstfahrzeugen und der Diplomat als Halter seines Privatfahrzeugs können zwar zur Zahlung der Umsetzkos- ten aufgefordert werden, Sanktionen zur Durchsetzung der Zahlungsaufforderung sind je- doch unzulässig. Gleiches gilt entsprechend für andere Maßnahmen der Außerbetriebsetzung von Fahrzeu- gen der Mission oder des Diplomaten, wie z. B. das Anbringen einer „Parkkralle“. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die jeweilige Verkehrsfläche privat oder öffentlich ist. Entscheidend ist, ob der Empfangsstaat behördlich in den Umsetzvorgang eingeschaltet wurde oder nicht. Es spielt keine Rolle, ob das Umsetzen selbst durch eine Privatfirma vor- genommen wurde. Wenn diese als Verwaltungshelfer im Auftrag der Behörden handelt, muss sich der Empfangsstaat den Umsetzvorgang zurechnen lassen. Etwas anderes gilt jedoch bei einer Beauftragung eines Unternehmens durch einen Anlie- ger oder privaten Grundstücksbesitzer zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche. Hier kann diese Handlung dem Empfangsstaat nicht zugerechnet werden. Es handelt sich dabei um einen rein zivilrechtlichen Vorgang, bei dem das Gesandtschaftsrecht nicht zur Anwendung kommt. In diesen Fällen ist auch der Diplomat zur Bezahlung der Umsetzkosten verpflichtet. Eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung ist jedoch nicht möglich. 4.      Entzug der Fahrerlaubnis Der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins verstößt bei Diplomaten gegen die durch Artikel 31 WÜD gewährte Immunität bzw. gegen die Immunität gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen (Art. 31 Abs. 3 WÜD sowie den Unver- letzlichkeitsgrundsatz aus Art. 29 WÜD) und ist deshalb unzulässig. 5.      Missbräuchliche Nutzung von Missions- und Diplomatenfahrzeugen
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Die Mission und der Diplomat haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Fahrzeuge nur von ge- sandtschaftsrechtlich privilegierten Personen genutzt werden. Tun sie dies nicht, ist grund- sätzlich von einem Privilegienmissbrauch auszugehen. Diese unzulässige Nutzung führt aber nicht automatisch dazu, dass die Fahrzeuge ihren gesandtschaftsrechtlichen Schutz verlie- ren. Sie sind zunächst weiterhin als Beförderungsmittel der Botschaft (Art. 22 Abs. 3 WÜD) bzw. als Vermögen des Diplomaten, auf dessen Namen sie angemeldet sind (Art. 30 Abs. 2 WÜD), geschützt. Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc. sind daher grundsätzlich nicht zu- lässig. Dies gilt auch in Fällen des Diebstahls und der Gebrauchsanmaßung. Bei fortgesetzter zweckwidriger Nutzung kann aber der betreffenden Mission oder dem Diplomaten mit der Aufhebung des geschützten Status und mit der Einziehung der das Fahr- zeug nach außen privilegierenden Kennzeichen gedroht werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Bundesrepublik ist als Empfangsstaat nicht verpflich- tet, die völkerrechtlich unzulässige Nutzung der Fahrzeuge dauerhaft hinzunehmen. Bis zu einer entsprechenden Aufhebung sind die Behörden allerdings grundsätzlich verpflichtet, den geschützten Status der Fahrzeuge zu respektieren. 6.       Diplomaten, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind Diplomaten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, genießen gemäß Artikel 38 Absatz 1 WÜD Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienst- lichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen (s. o. 2.7). Ihre Familienmitglieder besitzen keine Privilegien. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass der Empfangsstaat seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben darf, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert. 7.       Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (VtP) sowie in ihrem Haus- halt lebende Familienmitglieder Über Artikel 37 Absatz 2 WÜD werden Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Perso- nals (VtP) der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, bei Verstö- ßen gegen die StVO in den Schutz des Artikel 29 WÜD einbezogen. Die oben dargestellten Regelungen gelten daher für sie entsprechend. 8.       Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Emp- fangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, genießen nur Amtshandlungsimmuni- tät. Diese umfasst in der Regel keine Immunität bei Verstößen gegen die StVO, da Handlun- gen im Straßenverkehr kaum jemals als Amtshandlung im Sinne des WÜD vorstellbar sind. Eine Ausnahme könnte für Fahrer der Mission bestehen, soweit diese als dienstliches Haus- personal angemeldet sind. Ihre Familienmitglieder besitzen unabhängig davon, ob sie Deutsche bzw. im Bundesgebiet ständig ansässig sind oder nicht, keine Privilegien. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass der Empfangsstaat seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so aus-üben sollte, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert. 9.       Private Hausangestellte
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Nach Artikel 1 lit. h) WÜD ist das private Hauspersonal im häuslichen Dienst eines Missions- mitglieds beschäftigt und nicht Bediensteter des Entsendestaates. Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialversicherungs- pflicht und von Steuern auf ihre Arbeitsbezüge befreit, genießen aber weder Unverletzlich- keit noch Immunität. Sie können aus diesem Grund für Verstöße gegen die StVO zur Verant- wortung gezogen werden. Es gilt wiederum der Grundsatz, dass der Empfangsstaat seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben darf, dass er die Mission bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert. 10.     Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals (VtP), und des dienstlichen Hauspersonals sowie private Hausangestellte, wenn die Genannten Angehörige des Empfangsstaates bzw. dort ständig ansässig sind; Ortskräfte Diesen Bediensteten stehen gemäß Artikel 38 Absatz 2 WÜD lediglich Vorrechte und Immu- nitäten in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Demnach besteht keinerlei Privilegierung, wenn es die innerstaatliche Rechtsordnung, wie in Deutschland, nicht vor- sieht. Ortskräfte (Definition s. o. 2.5) genießen grundsätzlich keine Immunität. Es gilt jedoch auch hier der Grundsatz, dass der Empfangsstaat seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben darf, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert. B. Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) bevorrech- tigte Personen 1.      Berufskonsularbeamte Die Unverletzlichkeit von Konsularbeamten ist im WÜK differenziert ausgestaltet (im Einzel- nen s.o. Teil 2.8.2.2). Mit Blick auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und die öf- fentliche Ordnung gilt Folgendes: 1.1     Dienst- und Privatfahrten von Berufskonsularbeamten Die in Artikel 43 WÜK geregelte sog. Amtsimmunität erfasst alle Handlungen, die in Aus- übung der amtlichen bzw. dienstlichen Tätigkeit vorgenommen werden, d. h. nicht nur die eigentliche Amtshandlung selbst, sondern ebenso Akte, die in engem zeitlichen und sachli- chen Zusammenhang mit der Amtshandlung stehen. Von dem Begriff „Handlungen in Wahr- nehmung konsularischer Aufgaben“ werden deshalb auch eng mit der Amtshandlung als solcher zusammenhängende Handlungen erfasst. So sind beispielsweise Fahrten zum täglichen Dienst und nach Hause (oder z. B. von der Wohnung zu einem offiziellen Empfang im Empfangsstaat und zurück) noch als in Wahr- nehmung konsularischer Aufgaben erfolgt anzusehen. Denn sie sind für die Wahrneh- mung konsularischer Aufgaben unumgänglich. Auch wenn die Rückfahrt nach Hause – an- ders als die Hinfahrt – bei enger Auslegung nicht mehr unmittelbar der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben i. S. v. Artikel 5 WÜK dient, ist auch diese vom Schutzzweck des Artikel 43 WÜK erfasst. Hin- und Rückfahrt müssen – außer bei privaten Unterbrechungen – als einheitlicher Gesamtvorgang angesehen werden, der insgesamt zum Bereich der konsularischen Aufgabenwahrnehmung gehört.
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Dabei ist nicht entscheidend, ob der betreffende Berufskonsularbeamte hierfür einen Pri- vatwagen benutzt oder ob er einen Dienstwagen fährt. Allein die Benutzung des Dienst- wagens spricht zwar dem ersten Anschein nach für eine Fahrt in Wahrnehmung konsulari- scher Aufgaben. Aber auch das Benutzen eines Privatwagens kann in Wahrnehmung kon- sularischer Aufgaben erfolgen. Erfolgt während der Fahrt ein Verkehrsunfall, ist die betref- fende Person nach deutscher Praxis vor gerichtlicher Verfolgung im Empfangsstaat ge- schützt. Auch die Fahrt eines Berufskonsularbeamten zum dienstlich angeordneten Sprachunterricht oder zum Flughafen, um dort das Kuriergepäck bzw. sonstige dienstliche Post abzuholen, geschieht in Ausübung dienstlicher Tätigkeit. Dasselbe gilt, wenn der Berufskonsularbeamte etwa mit seinem eigenen Privatwagen un- terwegs ist, um hilfsbedürftige Angehörige seines Entsendestaates aufzusuchen und ihre Heimführung vorzubereiten, oder wenn er zu einer Unfallstelle fährt, bei der solche Per- sonen zu Schaden gekommen sind. Wenn nach Beendigung des Dienstes z. B. eine Gaststätte besucht wird, besteht für die an- schließende Heimfahrt allerdings kein enger sachlicher Zusammenhang mit der Wahr- nehmung konsularischer Aufgaben mehr. Mit der Heimfahrt wird die dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen, sondern dient allein privaten Interessen. Kein Bezug zum Dienst besteht außerdem bei Wochenend- (außer im Bereitschaftsdienst) bzw. Urlaubsreisen. Bei eindeutig außerdienstlicher Benutzung eines Kfz unterliegen Berufskonsularbeamte bei Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsrecht des Empfangsstaates der Strafverfol- gung oder dem Bußgeldverfahren. Allerdings ist eine Festnahme oder Untersuchungshaft nur im Rahmen des Artikel 41 Absatz 1 WÜK zulässig. 1.2     Verfahren bei Trunkenheitsfahrten Das Anhalten eines Konsularbeamten bei Anzeichen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenver- kehr ist zulässig. Erst durch die Identitätskontrolle (i. d. R. Protokollausweis) ist eine ab- schließende Überprüfung möglich, ob der Fahrer tatsächlich Privilegien nach dem Gesandt- schaftsrecht genießt. Der Betroffene hat in diesen Fällen mitzuwirken. Weigert er sich, so ist ein Festhalten bis zur Klärung der Identität zulässig. Die zwangsweise Durchführung von Alkoholtests bei Trunkenheitsverdacht im Straßen- verkehr ist unzulässig. Die Unverletzlichkeit des Konsularbeamten, die ihn auch vor der zwangsweisen Durchführung eines Alkoholtestes schützt, kann nach Artikel 41 WÜK nur auf- grund einer „Entscheidung der zuständigen Justizbehörde“ und bei Vorliegen einer „schwe- ren Straftat“ eingeschränkt werden. Hindert die Polizei einen eindeutig angetrunkenen Kon- sularbeamten an der Weiterfahrt und entzieht ihm gegebenenfalls die Fahrzeugschlüssel, ist diese Maßnahme nur zu seinem eigenen Schutz sowie dem anderer Verkehrsteilnehmer zu- lässig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten. Die Polizei darf außer- dem den Konsularbeamten nicht daran hindern, sich vom Ort der Verkehrskontrolle zu Fuß, mit dem Taxi oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu entfernen. 1.3     Verfahren bei Falschparken und Umsetzen Das Umsetzen verbotswidrig geparkter Dienstwagen durch Polizei- oder Ordnungsbehörden des Empfangsstaats ist mit der Unverletzlichkeit der Beförderungsmittel der konsularischen
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Vertretung unvereinbar. Zwar sieht Artikel 31 Absatz 4 WÜK keine generelle Unverletzlich- keit von Beförderungsmitteln vor, doch sind die in Artikel 31 Absatz 4 WÜK genannten Ge- genstände über die genannten Beschlagnahmegründe hinaus geschützt. Die Behörden des Empfangsstaats dürfen nur ausnahmsweise bei einer konkreten Gefahrenlage Dienstfahr- zeuge umsetzen. Im WÜK ist keine Vorschrift zum Schutz des Privatvermögens des Konsularbeamten enthal- ten. Privatfahrzeuge sind nur bei Dienstfahrten geschützt. Dem Funktionsprinzip folgend wird der dienstlich genutzte Privatwagen für die Dauer eines Dienstgeschäfts zum „Dienst- fahrzeug“ im Rechtssinne, welches den Schutz des Artikels 31 Absatz 4 WÜK genießt. Ein Umsetzen des falsch geparkten Fahrzeugs ist in solchen Fällen unzulässig, sofern nicht eine konkrete Gefahrenlage vorliegt. Für die Behandlung verbotswidrig geparkter Dienstwagen oder dienstlich genutzter Privatfahrzeuge gilt ansonsten Teil 6.A.3 entsprechend. 1.4     Entzug der Fahrerlaubnis Der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins von Berufskonsularbeamten im Zusammenhang mit einer Dienstfahrt ist ein unzulässiger Verwaltungseingriff in die bestehende Amtsimmunität im Sinne des Artikel 43 Absatz 1 WÜK. Der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer- scheins eines Berufskonsularbeamten im Zusammenhang mit einer Privatfahrt durch die Behörden des Empfangsstaats ist eine hoheitliche Maßnahme, die zwangsläufig auch seinen dienstlichen Bereich berührt, und ist deshalb auch hier nicht zulässig. Sie kann dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr seinen Dienst versehen kann. Verletzt würde durch eine sol- che Maßnahme das Gebot des Artikel 28 WÜK, die Tätigkeit der konsularischen Vertretung nicht nur zu erleichtern, sondern alles zu unterlassen, was die Funktion der Vertretung er- schwert. 1.5     Missbräuchliche Nutzung von Konsulatsfahrzeugen und Fahrzeugen des Konsular- beamten Die konsularischen Vertretungen und der Konsularbeamte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Dienstfahrzeuge nur von gesandtschaftsrechtlich privilegierten Personen genutzt wer- den. Tun sie dies nicht, ist grundsätzlich von einem Privilegienmissbrauch auszugehen. Diese unzulässige Nutzung führt aber nicht automatisch dazu, dass die Fahrzeuge ihren gesandt- schaftsrechtlichen Schutz verlieren. Sie sind daher zunächst weiterhin als Beförderungsmittel des Konsulats (Art. 31 Abs. 4 WÜK) geschützt. Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc. sind daher grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch in Fällen des Diebstahls und der Gebrauchs- anmaßung. Bei fortgesetzter zweckwidriger Nutzung kann aber dem betreffenden Konsulat mit der Aufhebung des geschützten Status und mit der Einziehung der das Fahrzeug nach außen pri- vilegierenden Kennzeichen gedroht werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Bundesrepublik ist als Empfangsstaat nicht verpflichtet, die völkerrechtlich unzulässige Nutzung der Fahrzeuge dauerhaft hinzunehmen. Bis zu einer entsprechenden Aufhebung sind die Behörden allerdings grundsätzlich verpflichtet, den geschützten Status der Fahrzeuge zu respektieren. 2.      Berufskonsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig an- sässig sind
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