Gutachterliche Stellungnahme Tesla Model S mit Autopilot
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten zu Produkten/Systemen von Tesla Inc.“
[5] Die automatische Notbremsung ist im Geschwindigkeitsbereich von 8km/h bis 140km/h aktiv, kann jedoch auch deaktiviert werden . Eine automatische Notbremsung erfolgt lediglich so lange, bis die ursprüngliche Geschwindigkeit um 40km/h reduziert wurde, bevor die Bremse wieder löst. Betätigt der Fahrer das Bremspedal, erfolgt keine automatische Notbremsung, bzw . wird der Bremsvorgang nicht unterbrochen . 1.2.3. Geschwindigkeitsassistent Mithilfe der Kamera werden Schilder analysiert und erkannte Geschwindigkeitslimits werden dem Fahrer auf dem Display angezeigt. Sind keine Schilder vorhanden oder werden diese nicht erkannt, werden die Geschwindigkeitslimits über GPS-Daten bestimmt, sofern solche vorhanden sind . Je nach Einstellung erfolgt bei Überschreitung des festgestellten Geschwindigkeitslimits eine optische ode r akustische Warnu ng. Das erkannte Geschwindigke itslimit des Geschwindigkeitsassistenten kann auch zur automatischen Anpassung der Geschwindigkeit bei Verwendung des Abstandsgeschwindigkeitsreglers verwendet werden . 1.2.4. Abstandsgeschwindigkeitsregler Der Abstandsgeschwindigkeitsregler kann im Geschwindigkeit sbereich von 30km/h bis lS0km/h eingesetzt werden . (Wird ein vorausfahrendes Fahrzeug erkannt, arbeitet das System auch unterhalb von 30km/h bis zum Stillstand) . Die Einstellung der Geschwindigkeit erfolgt dabei entweder manuell oder über eine automatische Anpassung an erkannte Geschwindigkeitslimits des Geschwindigkeitsassistenten . Der Abstand zu einem vorausfahrend en Fahrzeug kann manuell auf einen zeitbasierten Abstand in sieben Stufen eingestellt werden .
[6] 1.2.5. Lenkassistent Der Lenkassistent kann auf Straßen mit für die Kamera gut sichtbaren Markierungen und Begrenzungen im Geschwindigkeitsbereich von 30km/h bis 150km/h aktiviert werden . Bei Erkennung eines vorausfahrenden Fahrzeugs auch bei Geschwindigkeiten unter 30km/h und im Stillstand. Der Lenkassistent ist für Autobahnen und Kraftfahrtstraß en vorgesehen . Bei Verwendung in Wohngebieten und auf Straßen ohne Mittelleitplank en reduziert der Lenkassistent die gefahrene Geschwindigkeit und begrenzt die höchstmögliche Vorwahl der Geschwindigkeit auf die erkannte zulässige Höchstgeschw indigkeit(+ lükm/h) . liegen keine Information des Geschwindigkeitsassistenten über die zulässige Höchstgeschw indigkeit vor, wird die Geschwindigkeit auf 70km/h begrenzt. Während der Verwendung des Lenkassistenten verlangt das System, dass der Fahrer die Hände am Lenkrad behält. Ein Lenkrad -/Handkontakt wird dabei vom System als solcher erkannt, wenn der Fahrer ein Lenkmoment von mindestens 0,29 Nm aufbringt. Je nach Streckenführun g fordert das System den Fahrer regelmäßig auf, die Hände an das Lenkrad zu nehmen . Bei gerader Fahrbahn mit wenigen Kurven kann diese Zeit maximal etwa 5 Minuten betragen . Diese Zeit wird jedoch nach Angaben des Herstellers auf höchstens 45 Sekunden reduziert, sobald die auftretende Querbeschleunigung den Wert von 0,6m/s 2 überschreitet (beispielsweise in einer Kurve). Liegt dem System zu diesem Zeitpunkt keine Hands-On-Erkennung innerhalb der letzten 45 Sekunden vor, erfolgt ggf. sofort eine Warnung und die Aufforderung, die Hände an das Lenkrad zu nehmen . Dieses Verhalten konnte auch durch die KBA Fahrtests nachvollzogen werden . 1.2.6. Auto Lane Change Mit Auto-Lane-Change kann ein Spurwechsel durch den Fahrer eingeleitet und vom Fahrzeug ausgeführt werden . Hierzu muss der Fahrtrichtungsanzeiger bei aktivierten Lenk- und Abstandsgeschwindigkeitsregler entsprechend in Richtung der Zielspur
[7] betätigt werden. Es ist zusätzlich erforderlich, dass ein Lenkrad-/Hand kontakt erkannt wird . Die Überwachung des rückwärtigen Verkehrs muss dabei vollständig vom Fahrer vor dem Einleiten des Spurwechsels vorgenommen werden, da die Sensoren lediglich einen Bereich bis etwa 5 Meter hinter dem Fahrzeug und unmittelbar daneben (Toter Winkel) erfassen können . Auto-Lane-Change kann im Bereich von 45km/h bis lSOkm/h eingesetzt werden, wenn Fahr- und Zielspur einwandfrei durch die Kamera erkannt werden. Während eines mittels Auto-Lane-Change vollzogenen Spurwechsels ist die Überholbeschleunigung aktiv. Der Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen kann dann unter das eingestellte Mindestmaß verringert werden . 1.2. 7. Auto-Parken Auto-Parken kann bei einer Geschwindigkeit von weniger als 24km/h Parklücken erkennen. 1.3. Verkehrsunfälle (1.3} Eine Meldung über einen Unfall der offensichtlich im Zusammenha ng mit der Verwendung des „ Auto-Lane-Change-System " stand, erreichte das KBA im Frühja hr 2016. Hierzu wurde dem KBA ein Schreiben eines Fahrzeughalters durch das BMVI weitergeleitet, in dem der Fahrzeughalter die Genehmigung der Fahrerassistenzsyst eme des Tesla Model S durch das KBA hinterfragte und einige Beispiele über von ihm festgestellte Schwächen des Systems darlegte. Sämtliche vom Fahrzeughalter dargestellten Schwächen stellten jedoch Situationen dar, für die eine Verwendung der Fahrerassistenzsysteme von Tesla nicht vorgesehen und mit Hinweisen auf mögliche Fehlfunktionen auch nicht empfohlen waren .
[8] Dazu gehörten u.a .: Ortschilder werden nicht erkannt (Geschwindigkeitslimit fehlerhaft), Abbiegende Fahrzeuge an Kreuzungen geben den Weg frei (das Fahrzeug beschleunigt auf die eingestellte Geschwindigkeit) und Überwachung des Verkehrsraums nach hinten bei der Benutzung des Auto-Lane-Change nur wenige Meter (herannahende Fahrzeuge werden nicht erkannt) . Da die seiner Ansicht nach unzureichende Überwachung des rückwärtigen Verkehrsraums sein einziger Hinweis auf eine Schwäche im Zusammenhang mit Fahrten auf Autobahnen darstellte, war davon auszugehen, dass der von ihm kurz erwähnte Unfall auf einer Autobahn im direkten Zusammenhang mit Auto-Lane-Change passiert ist. Der Einsender wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass unter Beachtung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen aus der Bedienungsanleitung eine Gefahr im Sinne des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nicht zu erwarten ist und Maßnahmen gegenüber dem Hersteller auf dieser Grundlage nicht begründet werden können . Aus diesem Grund wurden auch hinsichtlich des Unfalls keine weiteren Untersuchungen vorgenommen, da ein Unfall durch unzureichende Erkennung des rückwärtigen Verkehrs durch die Fahrzeugsensoren vermieden wird, wenn vor dem Einleiten des Spurwechsels durch den Fahrer eine Prüfung stattfindet, ob die Zielspur frei ist. 1.4. Unterschiede der Softwareversionen 7.0 und 7.1 Mit dem Update auf Softwareversion 7.0 wurde das Fahrerassistenzsystem „ Autopilot" am 23 .10.2015 erstmals bereitgestellt. Die Funktionalitäten einzelner Fahrerassistenzsysteme wurden zudem über Software- Updates angepasst. Dazu gehörten u.a . die Verkürzung der zulässigen Dauer einer Hand-Off- Erkennung, sowie die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Benutzung der Autopilot-Funktion unter bestimmten Bedingungen. Eine detaillierte Darstellung der bis heute verfügbaren Updates und der darin enthaltenen Änderungen wurde beim Hersteller angefordert, lag jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ergänzung noch nicht vor.
[9] 1.5. App-Funktionen (1.6) 1.5.1. Herbeirufen Der Fahrweg des Fahrzeugs ist beschränkt auf ungefähr 2,5 Fahrzeuglängen . Die Entfernung zwischen Fahrzeug und Fahrzeugführer wird zu Beginn der Funktionsausführung überprüft und darf nur wenige Meter betragen . Während der Funktionsausführung sind größere Entfernungen zwischen Fahrzeug und Fahrzeugführer möglich . Nach dem aktuellen Entwurf der ACSF Arbeitsgruppe zur Kategorie Ader zukünftigen UN - R Nr. 79 wird die maximale Entfernung zwischen Fahrzeug und Fahrzeugführer maximal 6 Meter betragen dürfen. Der Entwurf zur Kategorie A beschreibt explizit Anforderungen an Fahrerassistenzsysteme im niedrigen Geschwindigkeitsbereich für beispielsweise Parkmanöver. Die Verfügbarkeit der Funktion „Herbeirufen " bei Fahrzeugen in Deutschland wurde entgegen der Feststellung im Bericht vom 13 .07 .2016 nicht von Tesla ausgeschlossen. Dies bezog sich nach nun vorliegender Stellungnahme des Herstellers lediglich auf erweiterte Funktionen des „ Herbeirufen", die in Deutschland und Europa nicht verfügbar sind . 1.6. Schlussfolgerungen und Empfehlung 1.6.1. Softwareupdate/ Änderung von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen (1.7.4) Nach §19 Absatz 2 bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbet riebssetzung wirksam . Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird . Durch die Änderung der Software des Fahrerassistenzsystems ändert sich die Fahrzeugklasse nicht und das Abgas- oder Geräuschverhalten w ird nicht verschlechtert. Ob nach §19 Absatz 2 Satz 2 eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, hängt hingegen von den konkret vorgenommenen Softwareänderungen des Fahrerassistenzsystems ab.
[10] Nach §19 (3) erlischt jedoch abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht, wenn bei Änderung durch Ein- oder Anbau von Teilen l. für diese Teile a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach§ 20 oder§ 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder 2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG - Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder 3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein - oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit§ 22a Absatz la, bestätigt worden ist oder 4. für diese Teile a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage Vlllb
[ 11] durchgeführt und der .ordnungsgemäße Ein - oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend . Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserla ubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Eins chränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs . Aus §19 Absatz 3 geht hervor, dass von Teilen mit einer entsprechenden Betriebserlaubnis beziehungsweise Genehmigung eine Gefährdung nach §19 Absatz 2 Satz 2 nicht zu erwarten ist. Auch wenn in §19 Absatz 3 ausschließlich auf Teile referenziert wird, ist eine Übertragung des Sachverhalts auf die Software eines Fahrzeugs naheliegend. Die Funktionalität der Software und aller relevanter Updates des Tesla Model S bezüglich der Fahrerassistenzsysteme wurde nach Aussage der niederländischen Genehmigungsbehörde bei der Erteilung beziehungsweise Erweiterung der Systemgenehmigung überprüft und damit mitgenehmigt. Eine Gefährdung im Sinne von §19 Absatz 2 Satz 2 lässt sich daher nur schwer begründen . Eine automatische Lenkfunktion führt nicht zwingend zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Die Verwendung des Spurwechselassistenten außerhalb von autobahnähnlichen Straßen stellt ebenfalls nicht unmittelbar eine Gefahr dar, da dieses Manöver bewusst vom Fahrzeugführer eingeleitet werden muss. Zudem kann die Funktion jederzeit übersteuert werden . Eine Rückraumüberwachung vor und während des Spurwechselvorgangs würde die Sicherheit zwar erhöhen, jedoch leitet der Fahrzeugführer diesen Spurwechselvorgang bewusst ein und ist damit für die Rückraumüberwachung wie auch ohne Spurwechselassistent selbst verantwortlich, wie es auch in der Bedienungsanleitung wiederholt dargestellt wird . Zukünftig soll nach derzeitigem Stand der ACSF Arbeitsgruppe ein Spurwechselassistent wie der von Tesla ohne Rückraumüberwachung genehmigungsfähig sein . Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die beteiligten Vertragsparteien eine fehlende Rückraumüberwachung als nicht verkehrsgefährdend einstufen .
[12] Die Duldung vergleichsweiser langer Hands-Off-Zeiten könnte als problematisch betrachtet werden, jedoch weist Tesla den Fahrzeugführer mehrfach und eindeutig (z.B. in der Bedienungsanleitung und bei jeder Aktivierung des Lenkassistenten)darauf hin, dass dieser die Hände dauerhaft am Lenkrad haben muss. Eine direkte Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ergibt sich daraus nicht, sondern erst aus einem möglichem Fehlverhalten des Fahrzeugführers.
[13] 2. Softwareversionen, FIN Listen (3) In der Anlage ist eine Übersicht beigefügt, die alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge beinhaltet. Mit Angabe des Softwarestands bei Auslieferung und des Zeitpunkts zu dem erstmals eine Software mit Autopilotfunktion (ab 2.7.77) aufgespi elt wurde . Die Fahrzeugidentifizierungsnummern wurden dabei vom Fahrzeughersteller aus Date nsch utzgrü nde n ve rsch lüsse lt dargestellt.
Bundesanstalt für Straßenwesen Bergisch Gladbach, 29.07.2016 F1 p, F1 o, F4ra Tel: -619 Gutachten zum Pkw Tesla Model S in Bezug auf § 30 Absatz 1 Nummer 1 StVZO und§ 19 Absatz 2 StVZO Dr. Patrick Seiniger, Rico Auerswald , Oliver Barteis 1 Zusammenfassung Der kalifornische Fahrzeughersteller Tesla Motors vermarktet unter anderem in Deutschland ein optionales Fahrzeugsystem mit dem Namen „Autopilot". Dieser „Autopilot" kann grundsätzlich die Quer- und Längsführung übernehmen und das Fahrzeug damit selbständig bewegen , allerdings ist der Fahrer weiterhin verpflichtet, die Funktion des Autopiloten zu überwachen und dabei unter anderem die Hände am Lenkrad zu lassen (laut Benutzerhandbuch). In der Produktkommunikation des Fahrzeugherstellers Tesla Motors wird die Funktion - stets mit Hinweis darauf, dass der Fahrer die Verantwortung behält - in die Nähe des höher automatisierten Fahrens gerückt. Kunden von Tesla Motors können also zunächst davon ausgehen , dass die Funktion Autopilot das Fahrzeug überwiegend automatisch fährt, obwohl oft darauf hingewiesen wird , dass die Funktion nicht freihändig genutzt werden darf. Als Einsatzbereich werden Autobahnen und Kraftfahrstraßen aufgeführt, aber nur eine sehr kleine Teilmenge der vorhandenen Systemgrenzen wird im Handbuch genannt oder vom Fahrzeug erkannt. Eine Aktivierung der Funktion ist dennoch nahezu immer (auch auf anderen Straßenkategorien) möglich. Bei Erreichen von Systemgrenzen wird nur in wenigen Ausnahmefällen eine Übernahmeaufforderung gegeben; üb~rwiegend wird das Fahrzeug die Fahrt für den Fahrer unvorhersehbar fortsetzen . Insbesondere kritisch ist die Aktivierbarkeit in klar nicht dafür vorgesehenen Situationen (z.B . Stadt, einspurige Landstraße · mit Begegnungsverkehr). Generell muss der Fahrer die hier genannten Systemgrenzen erst selbst erfahren , um sein mentales Modell zu vervollständigen . Zur Übersteuerung der automatischen Lenkfunktion (sowohl bei Fahrstreifenwechsel als auch im Modus Fahrstreifenmittenzentrierung) ist ein vergleichsweise hohes Lenkmoment erforderlich. Bis zum erfolgreichen Abschalten kompensiert der Autopilot das aufgebrachte Abschaltmoment. Nach erfolgtem Abschalten muss das Abschaltmoment vom Fahrer zurückgenommen werden . Geschieht das nicht schnell, ist eine unerwünschte Fahrzeugquerbewegung denkbar.