mags-konsolidiertebegrndungdercoronabetrvov-28-10-2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht am Sitzplatz ab 02.11.2021

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13 Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass die Kindertagesbetreuung nach den vielen Monaten mit Einschränkungen auch mit Beginn des Kindergartenjahres 20212/2022 weiterhin im Regelbetrieb vorzuhalten ist. Gleichzeitig werden die Pflichten zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsregelungen unter Berücksichtigung der Besonder- heiten der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung fortgeschrieben. Letzteres bedeutet beispielsweise, dass die Abstandsregel zwischen den Kindern untereinander und zwischen den Betreuungskräften und den Kindern bei der Betreuung nicht einzu- halten ist. Mit Satz 2 werden die Schulregelungen zum Lüften und Reinigen für ent- sprechend anwendbar erklärt. Entsprechend vielen anderen Bereichen wird mit Absatz 2 eine grundsätzliche Mas- kenpflicht für die Innenräume der Kindertagesbetreuungsangebote eingeführt. Die in den Nummern 1-10 aufgelisteten Ausnahmen entsprechen einerseits den Ausnah- meregelungen in anderen gesellschaftlichen Bereichen (Nummern 4, 7, 8 und 9), de- nen im Bereich Schule (Nummern 2, 5, 6 und 10) oder sie tragen dem Alter der be- treuten Kinder und den Besonderheiten der hohen Bedeutung der frühen Bildung Rechnung (Nummer 1, 3 und 6). Für die Praxis bedeutet die Ausnahme der Nummer 3, dass Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen, wenn sie im pädagogischen All- tag bei der Betreuung der Kinder mit diesen alleine in einem Raum sind, ohne dass weitere Personen anwesend sind, keine Masken tragen müssen. Die Ausnahmerege- lung in Nummer 6 ermöglicht beispielsweise das Abnehmen von Masken bei Anwe- senheit der Eltern in der Eingewöhnungsphase. Mit der aktuellen Fassung von Num- mer 10 wird auf die Regelung von § 3 Absatz 2 Nummer 7 der CoronaschutzVO Bezug genommen, die bei Elternversammlungen das Abnehmen der Maske im Falle fester Steh- oder Sitzplätze ermöglicht. Die mit der 44. Mantelverordnung neu eingeführte Nummer 10 enthält eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht. Danach besteht bei der Kindertagespflege im Haus- halt der Kindertagespflegeperson für die Haushaltsangehörigen keine Pflicht zum Tra- gen einer Maske, wenn der oder die Haushaltsangehörige immunisiert oder ein Kind bis zum Alter von 13 Jahren ist oder die betreffende Person sich nicht im selben Raum aufhält wie die betreuten Kinder. Mit dieser Regelung erfolgt ebenfalls eine Anpassung an bereits vorhandene und vergleichbare Regelungen in der Coronaschutzverord- nung. Auch dort sind bereits Ausnahmen für das Zusammentreffen von ausschließlich immunisierten Personen festgelegt (vgl. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO). Zudem besteht bei ausschließlich privaten Zusammentreffen in Privaträumen nach der Coronaschutzver- ordnung grundsätzlich keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Hält sich eine Person im eigenen Haushalt in einem anderen Raum als die betreuten Kinder auf, so handelt es sich bei dem Aufenthalt um einen ausschließlich privaten Aufenthalt (vgl. insofern § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO). Absatz 3 des neu ausgestalteten § 4 beschränkt den Zutritt zu Kindertagesbetreuungs- angeboten bis auf wenige Ausnahmen auf immunisierte und getestete Personen. Da- mit wird zugleich eine Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und
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14 Kindertagespflegepersonen eingeführt. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass diese Test- pflicht bei den nicht selbständig Tätigen in der Kindertagesbetreuung durch die Teil- nahme an der Beschäftigtentestung als erfüllt gilt. Die Sätze 3 bis 5 beschreiben enge Ausnahmen zur grundsätzlichen Testpflicht. So dürfen auch nicht getestete Eltern zum Bringen und Abholen der Kinder die Räumlichkeiten der Betreuungsangebote betre- ten, damit so uneingeschränkt allen Kindern die Wahrnehmung der Kindertagesbe- treuung im Regelbetrieb und die notwendige Pflege der Erziehungspartnerschaft zwi- schen Eltern und Personal bei der Übergabe der Kinder ermöglicht werden. Mit Satz 4 soll im Einzelfall zugelassen werden können, dass auch Eltern zum Beispiel für ein Gespräch über die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation ihres Kindes erreicht werden, wenn dies ansonsten nicht gewährleistet werden kann. Satz 5 entspricht § 3 Absatz 1 Satz 2 und soll neben der Ausnahme für Notfälle ausnahmsweise die Nut- zung der Räume von Kindertageseinrichtungen als Wahllokal ermöglichen. Außer in den Fällen der Sätze 3 bis 5 sind Personen, die weder immunisiert noch getestet sind, nach Satz 6 vom Zugang zu den Kindertagesbetreuungsangeboten auszuschließen. Durch die Bezugnahme auf § 3 Absatz 3 und die Ergänzung in Satz 7 werden die Definitionen von Immunisierten und Getesteten für den Kindertagesbetreuungsbereich angepasst. In Absatz 4 werden, entsprechend der Regelung für den Schulbereich, Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes im Übrigen für anwendbar erklärt. Um für die Kinder in Nordrhein-Westfalen einen möglichst kontinuierlichen Zugang zur früh- kindlichen Bildung sicherzustellen, soll in den Angeboten der Kindertagesbetreuung die An- ordnung einer Quarantäne nunmehr in der Regel auf den nachweislich infizierten Fall be- schränkt werden. Gleichwohl muss ein hinreichendes Maß an Infektionsschutz gewährleistet werden. Mit der Regelung durch die 38. Mantelverordnung werden für den Bereich der Kinder- tagesbetreuung daher Testpflichten eingeführt. Bisher werden die Tests lediglich auf freiwilli- ger Basis durchgeführt. Dies bleibt weiterhin der Fall, solange keine Infektionsfälle in den Ein- richtungen und Kindertagespflegestellen auftreten. Liegt jedoch bei einem Kind oder einer Per- son, die in der Einrichtung beschäftigt ist bzw. einer Kindertagespflegeperson, die regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, eine Infektion vor, müssen in den folgenden 14 Tagen verpflichtend Tests durchgeführt werden. Die Tests müssen mindestens drei Mal pro Woche durchgeführt werden. Der erste Test ist vor dem ersten Zugang zum Angebot nach dem Auf- treten des Infektionsfalles durchzuführen. Die Eltern führen die Tests zu Hause als Selbsttests durch, sie können aber auch auf das Angebot der Bürgertestung zurückgreifen. Genesene Kinder müssen nicht getestet werden. Nicht immunisierte Beschäftigte und nicht immunisierte Kindertagespflegepersonen können mittels Coronaschnelltest (Bürger- oder Beschäftigten- test) oder PCR-Test getestet werden. Gegenüber der Leitung der Einrichtung oder der Kinder- tagespflegeperson haben die Eltern die Durchführung der Tests und deren Ergebnis zu versi- chern. Sofern die Tests unterbleiben oder die Eltern die entsprechende Versicherung nicht vorlegen, darf ein Zugang zu dem Angebot für den Zeitraum der 14-tägigen Testpflicht nicht erfolgen. In den Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, in denen regelhaft PCR-Pooltestungen
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15 durchgeführt werden, sind bei Teilnahme an diesen Testungen keine weiteren Testungen er- forderlich. Im Fall eines positiven Tests ist § 13 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung zu beachten. Ist das Ergebnis des anschließenden PCR-Tests negativ, kann die Einrichtung wieder betreten werden, ist das Ergebnis positiv, greift § 15 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Mit den Änderungen in § 4 Absatz 5 wird klargestellt, dass die Testpflicht generell nicht für immunisierte Personen, d. h. auch nicht für genesene Kinder, gilt. Darüber hinaus wird noch einmal herausgestellt, mit welchem Test sich Beschäftigte in Kindertages- einrichtungen oder Kindertagespflegepersonen testen lassen können. Für sie besteht die Möglichkeit, sich außerhalb der Einrichtung bzw. Kindertagespflegestelle mittels eines PCR- oder Coronaschnelltests testen zu lassen oder an der Beschäftigtentes- tung gemäß § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teilzunehmen. § 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen In Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen werden - häufig in wechselnder Zusammen- setzung - Menschen betreut, die aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Pflegebedürf- tigkeit ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus haben. Das Angebot dieser Einrichtungen ist aber dringend erfor- derlich, um die häuslichen Pflegearrangements aufrecht zu erhalten. Mit den in § 5 enthaltenen Vorgaben für die einrichtungsbezogenen Hygiene- und In- fektionsschutzkonzepte wird ein höchstmöglicher Schutz für die betreuten Personen und das in den Einrichtungen beschäftigte Personal in Einklang mit dem erforderlichen Aufrechterhalten des Leistungsangebots gebracht. Dazu ist es gegebenenfalls erfor- derlich, die ansonsten üblichen Gruppengrößen zu verkleinern, da mit unveränderter Personenzahl eine Einhaltung des zur Vermeidung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2-Virus nötigen Abstands zwischen den betreuten Personen nicht möglich wäre. Da auch das verfügbare Personal begrenzt ist, müssen daher während der Corona- Pandemie Einschnitte bei den vertraglich vereinbarten Leistungen ermöglicht werden. Die Behörden nach dem Wohn- und Teilhabegesetz werden aufgrund ihrer Fachkunde in Bezug auf die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen in die Umsetzung dieser Infek- tionsschutzanforderungen einbezogen. Die Regelungen zur Testung sind ausschließ- lich in der Corona-Testungsverordnung normiert. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zu weitergehenden Einzel- heiten gesonderte Regelungen erlassen kann. Von dieser Möglichkeit hat das Minis- terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Allgemeinverfügung „Schutzmaß- nahmen in vollstationären Einrichtungen“ vom 21. Juli 2021 (MBl. NRW. Nr. 19a vom 21. Juli 2021 S. 478a) Gebrauch gemacht.
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16 § 6 Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Mit den in § 6 enthaltenen Vorgaben für die einrichtungsbezogenen Hygiene- und In- fektionsschutzkonzepte wird ein höchstmöglicher Schutz für die betreuten Personen und das in den Einrichtungen beschäftigte Personal in Einklang mit dem erforderlichen Aufrechterhalten des Leistungsangebots gebracht. Die entsprechenden Konzepte sind unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises sowie der räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen in der jeweili- gen Einrichtung und der jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards umzusetzen. § 7 Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühför- derung nach SGB IX In § 7 werden für Betreuungsgruppen, bei denen vergleichbar mit der Tagespflege mehrere pflegebedürftige Personen zusammenkommen, die der vulnerablen Perso- nengruppe angehören, die grundsätzlich gleichen Anforderungen formuliert wie für Ta- gespflegeangebote. Auf die entsprechenden Regelungen des § 5 wird daher verwie- sen. Zur Vermeidung des Eintrags von SARS-CoV-2-Viren und einer Infektion der Nut- zerinnen und Nutzer ist die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen von ent- scheidender Bedeutung. Die jeweils geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Ro- bert Koch-Instituts sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere auch die Durchfüh- rung von Kurzscreenings, die Führung eines Nutzerregisters und die Erstellung eines Infektionsschutz- und Hygienekonzepts. Zudem müssen die leistungserbringenden Personen grundsätzlich in der Lage sein, die Schutzmaßnahmen umzusetzen. Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen auch Gruppenförder- maßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richt- linien des Robert Koch-Instituts erbringen. Dies ist erforderlich, um den größtmögli- chen Schutz für die leistungsberechtigten Personen und das dort beschäftigte Perso- nal zu gewährleisten. § 8 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation Für schulbezogene Einzelfallmaßnahmen wird klargestellt, dass für weitergehende Regelungen das Verfahren nach § 5 Absatz 1 bis 2 der Coronaschutzverordnung unter Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zu beachten ist. Sollen Regelungen durch Allgemeinverfügung getroffen werden, bedarf dies der Zustimmung des MAGS.
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