mags-konsolidiertebegrndungdercoronabetrvov-28-10-2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht am Sitzplatz ab 02.11.2021“
16 § 6 Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Mit den in § 6 enthaltenen Vorgaben für die einrichtungsbezogenen Hygiene- und In- fektionsschutzkonzepte wird ein höchstmöglicher Schutz für die betreuten Personen und das in den Einrichtungen beschäftigte Personal in Einklang mit dem erforderlichen Aufrechterhalten des Leistungsangebots gebracht. Die entsprechenden Konzepte sind unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises sowie der räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen in der jeweili- gen Einrichtung und der jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards umzusetzen. § 7 Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühför- derung nach SGB IX In § 7 werden für Betreuungsgruppen, bei denen vergleichbar mit der Tagespflege mehrere pflegebedürftige Personen zusammenkommen, die der vulnerablen Perso- nengruppe angehören, die grundsätzlich gleichen Anforderungen formuliert wie für Ta- gespflegeangebote. Auf die entsprechenden Regelungen des § 5 wird daher verwie- sen. Zur Vermeidung des Eintrags von SARS-CoV-2-Viren und einer Infektion der Nut- zerinnen und Nutzer ist die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen von ent- scheidender Bedeutung. Die jeweils geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Ro- bert Koch-Instituts sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere auch die Durchfüh- rung von Kurzscreenings, die Führung eines Nutzerregisters und die Erstellung eines Infektionsschutz- und Hygienekonzepts. Zudem müssen die leistungserbringenden Personen grundsätzlich in der Lage sein, die Schutzmaßnahmen umzusetzen. Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen auch Gruppenförder- maßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richt- linien des Robert Koch-Instituts erbringen. Dies ist erforderlich, um den größtmögli- chen Schutz für die leistungsberechtigten Personen und das dort beschäftigte Perso- nal zu gewährleisten. § 8 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation Für schulbezogene Einzelfallmaßnahmen wird klargestellt, dass für weitergehende Regelungen das Verfahren nach § 5 Absatz 1 bis 2 der Coronaschutzverordnung unter Beteiligung der zuständigen Bezirksregierung zu beachten ist. Sollen Regelungen durch Allgemeinverfügung getroffen werden, bedarf dies der Zustimmung des MAGS.