20160112; 151222 Syrische Reisepässe ohne Unterschrift des Inhabers

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Betreff: Anerkennung ausländischer Pässe und Passer- www.bmi.bund.de
satzpapiere;

hier: Syrische Reisepässe ohne Unterschrift des Inhabers -
nachträgliche Leistung der Unterschrift durch den In-
haber

Bezug: BMiI-Schreiben vom 11. Juni 2015, Az.: wie oben
Aktenzeichen: M I 6 - 20105/24#7

Berlin, 22. Dezember 2015

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Unter Bezugnahme des zu 1. genannten Schreibens teile ich Ihnen mit, dass die da-
rin getroffene Regelung für syrische Nachzugsberechtigte über den 31. Dezember
2015 hinaus bis zum 31. März 2016 weiter gilt.

Unabhängig davon wird im Zusammenhang mit syrischen Pässen, in denen an Stelle
der Unterschrift des Inhabers ein Fingerabdruck eingebracht ist, auf Folgendes hin-
gewiesen:

In syrischen Pässen enthaltene Fingerabdrücke sind nicht auswertbar, da sie unter-
halb der Sicherungsfolie eingebracht wurden. Um dennoch eine Identifizierung des
Inhabers mit dem vorgelegten Dokument zu ermöglichen, wird gebeten wie folgt zu
verfahren:

«e War der Inhaber des Passes zum Zeitpunkt der Ausstellung minderjährig,
kann - sofern keine anderen Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität beste-
hen - von einem gültigen Pass ausgegangen werden, da bei Minderjährigen
nach dazu noch unbestätigten Erkenntnissen der Fingerabdruck des Vaters in
den Pass eingebracht werden wird. Ist diese Verfahrensregelung der syri-

ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
1

Berlin, 22.12.2015
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schen Seite zutreffend, sollte dies dennoch im Visumantrag vermerkt werden,
da der Fingerabdruck nicht mit dem Inhaber zuzuordnen ist.

e Ist anstelle der Unterschrift des Inhabers ein Fingerabdruck eingebracht und
der Inhaber nachweislich schreibunkundig, kann das Dokument als gültig an-
gesehen werden, wenn die Identität des Inhabers durch weitere Maßnahmen,
wie z.B. die eingehende Prüfung einer vorzulegenden Dokumentenlegende
(unterschiedliche Dokumente/Urkunden, aus denen die Identität ersichtlich
ist), festgestellt wurde.

e Ist der Inhaber schreibkundig (z.B. wenn er seinen Visumantrag oder andere
Unterlagen selbst ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen hat), ist er
zur Herkunft des Passes und zu den Gründen zu befragen, weshalb das Do-
kument nicht von ihm unterschrieben wurde und wer den Fingerabdruck im
Pass geleistet hat. Die Unterschrift kann nur unter der Bedingung nachträglich
geleistet werden, wenn die Identität durch weitere Maßnahmen (vgl. oben) ge-
klärt ist.

« In Fällen, in denen der Pass mit einem Fingerabdruck einer anderen Person
(außer bei Minderjährigen) versehen ist, ist das Dokument im Bundesgebiet
für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt als ungültig zu betrachten.

Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden sowie
die zuständigen Landesbehörden werden gesondert über das abgestimmte Verfah-
ren unterrichtet.

Im Auftrag _
Haferkamp Bla

Beglaubigt
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