20160602; 160531 Grenzübertrittsbescheinigung Bundeseinheitliches Muster
Berlin, 31.05.2016 Seite 2 von 3 Referat 415-PTU 90343 Nürnberg Referat M 5 im HAUSE Betreff: Grenzübertrittsbescheinigung hier: Bundeseinheitliches Muster Bezug, BMiI-Schreiben vom 25. November und 18. Dezember 2009 (M I 3 - 125 200 II) Aktenzeichen: M 2 - 20105/22#2 Berlin, 31. Mai 2016 Seite 2 von 3 Anlage: -1- Im November 2009 wurde im Rahmen der Abstimmung der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu Nr. 50.4 (Erfüllung der Ausreisepflicht) ein bundeseinheitliches Vordruckmuster der Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Aus- wärtigen Amt und den Ländern erarbeitet. Mit Bezugsschreiben vom 18. Dezember 2009 wurde dieses bundeseinheitliche Vordruckmuster der Grenzübertrittsbescheini- gung zur künftigen Verwendung empfohlen. Das Auswärtige Amt berichtete, dass die Auslandsvertretungen durch das Anneh- men und Zurücksenden der Rücksendebescheinigung einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt sind, die in den Vertretungen viele Ressourcen bindet. Verstärkt wird die Problematik nach Mitteilung des Auswärtigen Amt dadurch, dass die aus den Ländern zu bearbeitenden Grenzübertrittsbescheinigungen sehr unein- heitlich sind. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte das Vordruckmuster einheitlich gestaltet werden und zur sicheren Identifizierung der Person ein Lichtbild enthalten. Es wird gebeten, künftig als Grenzüberrtrittsbescheinigung inhaltlich das als Anlage beigefügte Muster zu verwenden. Die Anbringung eines Lichtbildes sollte nur erfol- gen, wenn kein weiterer für die Ausreise erforderlicher Identitätsnachweis (Pass oder PEP) vorliegt. Bereits auf der ersten Seite der GÜB wird das Datum, bis zu dem die Ausreise zu erfolgen hat, eingetragen. Der Briefkopf der Ausstellenden Behörde soll- te alle erforderlichen Daten zur handelnden Behörde inkl. Erreichbarkeit des Sach-
Berlin, 31.05.2016 Seite 3 von 3 bearbeiters und den betreffenden Ausländer zweifelsfrei benennen. Zur eventuellen Anbringung eines Lichtbildes sollte genügend Platz eingeplant werden. Der Eintrag in der Spalte „....., bis zum auszureisen“ ist einzelfallbezogen unter Be- rücksichtigung, ob bei weiterem Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengenstaat oder das gesamte Schengengebiet mit Blick auf die Verpflichtung nach Artikel 6 (Rückkehrentscheidung) der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - eine Unterscheidung zum Verlassen der Bundesrepublik vorgenommen werden sollte. Im Auftrag Kalis
[Briefkopf der ausstellenden Behörde] GRENZÜBERTRITTSBESCHEINIGUNG Sie sind verpflichtet, bis zum auszureisen. Diese Grenzübertrittsbescheinigung dient als Nachweis Ihrer freiwilligen Ausreise innerhalb der gesetzten Ausreisefrist aus dem Bundesgebiet bzw. dem Vertragsgebiet der Schengen- Staaten. Um den Nachweis zu erbringen, müssen Sie die Bescheinigung in der nachfolgend dargestellten Weise an die oben genannte Behörde zurück übermitteln: 1. Sofern die Ausreise aus Deutschland direkt in einen Drittstaat erfolgt, d.h. ohne Durch- reise / Zwischenhalt in einem Schengen-Staat, ist die Grenzübergangsbescheinigung an einer deutschen Grenzüberrtrittsstelle anlässlich der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle abzugeben. Zu den Schengenstaaten gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Österreich, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Portugal, Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, die Slowakei und die Schweiz. 2. Bei Ausreise über einen anderen Schengen-Staat ist die Ausreise hingegen durch persönliche Abgabe der Bescheinigung bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) außerhalb der Schengen-Staaten nachzuweisen; eine Übersendung durch Post, Kurier oder Boten genügt nicht. Dies ist insofern erforderlich, als zwischen den Schengen-Staaten grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr bestehen und faktisch eine Wiedereinreise nach Deutschland möglich ist. Durch die Abgabe der Bescheinigung bei den Grenzbehörden eines anderen Schengen-Staates kann die Ausreise aus Deutschland nicht nachgewiesen werden. 3. Sofern im Ausnahmefall ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat fortbesteht, kann die Grenzübertrittsbescheinigung der dortigen Auslandsvertretung vor- gelegt werden. 4. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Ausreise über einen anderen Schengen-Staat für die Erfüllung der dortigen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen selbst verantwortlich sind. Weder die Verpflichtung zur Ausreise noch diese Grenzübertritts- bescheinigung vermitteln Ihnen ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt in einem anderen Schengen-Staat. Sofern die Bescheinigung nicht in der 0.9. Weise an die genannte Behörde zurück übermittelt wird, können Sie zur Festnahme ausgeschrieben werden. mu ee Datum, Unterschrift
[Briefkopf]
GRENZÜBERTRITTSBESCHEINIGUNG (Rücklaufschein)
Die in Empfang nehmende Behörde wird ersucht, diese Bescheinigung auszufüllen und an
{Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Angabe der Postanschrift}
zu übersenden.
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Passnummer:
hat am Bene U
2 die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vertragsgebiet des Schengener
Übereinkommens verlassen bzw.
o die Grenzübertrittsbescheinigung an einer Auslandsvertretung außerhalb des
Vertragsgebietes des Schengener Übereinkommens abgegeben.
2 die Grenzübertrittsbescheinigung an einer Auslandsvertretung innerhalb des
Vertragsgebietes des Schengener Übereinkommens abgegeben (Voraussetzungen
nach Punkt 3. lagen vor)
0 Ausweislich des/der vorgelegten Dokumente/s ist die Ausreise am
ner
erfolgt. Zum Nachweis wurde/n das/die folgende/n Dokument/e vorgelegt:
ze
Datum, Unterschrift, Dienstsiegel