20160602; 160531 Grenzübertrittsbescheinigung Bundeseinheitliches Muster

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Berlin, 31.05.2016
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Referat 415-PTU
90343 Nürnberg

Referat M 5

im HAUSE

Betreff: Grenzübertrittsbescheinigung

hier: Bundeseinheitliches Muster

Bezug, BMiI-Schreiben vom 25. November und 18. Dezember
2009
(M I 3 - 125 200 II)

Aktenzeichen: M 2 - 20105/22#2

Berlin, 31. Mai 2016

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Anlage: -1-

Im November 2009 wurde im Rahmen der Abstimmung der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu Nr. 50.4 (Erfüllung der Ausreisepflicht) ein
bundeseinheitliches Vordruckmuster der Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Aus-
wärtigen Amt und den Ländern erarbeitet. Mit Bezugsschreiben vom 18. Dezember
2009 wurde dieses bundeseinheitliche Vordruckmuster der Grenzübertrittsbescheini-
gung zur künftigen Verwendung empfohlen.

Das Auswärtige Amt berichtete, dass die Auslandsvertretungen durch das Anneh-
men und Zurücksenden der Rücksendebescheinigung einer erheblichen zusätzlichen
Arbeitsbelastung ausgesetzt sind, die in den Vertretungen viele Ressourcen bindet.
Verstärkt wird die Problematik nach Mitteilung des Auswärtigen Amt dadurch, dass
die aus den Ländern zu bearbeitenden Grenzübertrittsbescheinigungen sehr unein-
heitlich sind. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte
das Vordruckmuster einheitlich gestaltet werden und zur sicheren Identifizierung der
Person ein Lichtbild enthalten.

Es wird gebeten, künftig als Grenzüberrtrittsbescheinigung inhaltlich das als Anlage
beigefügte Muster zu verwenden. Die Anbringung eines Lichtbildes sollte nur erfol-
gen, wenn kein weiterer für die Ausreise erforderlicher Identitätsnachweis (Pass oder
PEP) vorliegt. Bereits auf der ersten Seite der GÜB wird das Datum, bis zu dem die
Ausreise zu erfolgen hat, eingetragen. Der Briefkopf der Ausstellenden Behörde soll-
te alle erforderlichen Daten zur handelnden Behörde inkl. Erreichbarkeit des Sach-
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bearbeiters und den betreffenden Ausländer zweifelsfrei benennen. Zur eventuellen
Anbringung eines Lichtbildes sollte genügend Platz eingeplant werden.

Der Eintrag in der Spalte „....., bis zum auszureisen“ ist einzelfallbezogen unter Be-
rücksichtigung, ob bei weiterem Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengenstaat
oder das gesamte Schengengebiet mit Blick auf die Verpflichtung nach Artikel 6
(Rückkehrentscheidung) der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - eine
Unterscheidung zum Verlassen der Bundesrepublik vorgenommen werden sollte.

Im Auftrag
Kalis
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[Briefkopf der ausstellenden Behörde]

GRENZÜBERTRITTSBESCHEINIGUNG

Sie sind verpflichtet, bis zum auszureisen.

Diese Grenzübertrittsbescheinigung dient als Nachweis Ihrer freiwilligen Ausreise innerhalb
der gesetzten Ausreisefrist aus dem Bundesgebiet bzw. dem Vertragsgebiet der Schengen-
Staaten.

Um den Nachweis zu erbringen, müssen Sie die Bescheinigung in der nachfolgend
dargestellten Weise an die oben genannte Behörde zurück übermitteln:

1. Sofern die Ausreise aus Deutschland direkt in einen Drittstaat erfolgt, d.h. ohne Durch-
reise / Zwischenhalt in einem Schengen-Staat, ist die Grenzübergangsbescheinigung an
einer deutschen Grenzüberrtrittsstelle anlässlich der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle
abzugeben. Zu den Schengenstaaten gehören Belgien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Österreich, die
Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Portugal, Tschechien, Estland, Zypern,
Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, die Slowakei und die Schweiz.

2. Bei Ausreise über einen anderen Schengen-Staat ist die Ausreise hingegen durch
persönliche Abgabe der Bescheinigung bei einer deutschen Auslandsvertretung
(Botschaft oder Generalkonsulat) außerhalb der Schengen-Staaten nachzuweisen; eine
Übersendung durch Post, Kurier oder Boten genügt nicht. Dies ist insofern erforderlich,
als zwischen den Schengen-Staaten grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr
bestehen und faktisch eine Wiedereinreise nach Deutschland möglich ist. Durch die
Abgabe der Bescheinigung bei den Grenzbehörden eines anderen Schengen-Staates
kann die Ausreise aus Deutschland nicht nachgewiesen werden.

3. Sofern im Ausnahmefall ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat
fortbesteht, kann die Grenzübertrittsbescheinigung der dortigen Auslandsvertretung vor-
gelegt werden.

4. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Ausreise über einen anderen Schengen-Staat für
die Erfüllung der dortigen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen selbst
verantwortlich sind. Weder die Verpflichtung zur Ausreise noch diese Grenzübertritts-
bescheinigung vermitteln Ihnen ein Recht zur Einreise oder zum Aufenthalt in einem
anderen Schengen-Staat.

Sofern die Bescheinigung nicht in der 0.9. Weise an die genannte Behörde zurück

übermittelt wird, können Sie zur Festnahme ausgeschrieben werden.

mu ee
Datum, Unterschrift
4

[Briefkopf]

GRENZÜBERTRITTSBESCHEINIGUNG (Rücklaufschein)
Die in Empfang nehmende Behörde wird ersucht, diese Bescheinigung auszufüllen und an
{Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Angabe der Postanschrift}
zu übersenden.

Name:

Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Passnummer:

hat am Bene U

2 die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vertragsgebiet des Schengener
Übereinkommens verlassen bzw.

o die Grenzübertrittsbescheinigung an einer Auslandsvertretung außerhalb des
Vertragsgebietes des Schengener Übereinkommens abgegeben.

2 die Grenzübertrittsbescheinigung an einer Auslandsvertretung innerhalb des
Vertragsgebietes des Schengener Übereinkommens abgegeben (Voraussetzungen
nach Punkt 3. lagen vor)

0 Ausweislich des/der vorgelegten Dokumente/s ist die Ausreise am

ner
erfolgt. Zum Nachweis wurde/n das/die folgende/n Dokument/e vorgelegt:

ze
Datum, Unterschrift, Dienstsiegel
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