20161007; RS_-_Umgang_mit_abgelehnten_afghanischen_Staatsangehörigen(1)
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 5a | 55116 Mainz Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Telefon 06131 16-0 Postfach 1320 Telefax 06131 16- 2644 Mail: poststelle@mffjiv.rlp.de 54203 Trier www.mffjiv.rlp.de 7. Oktober 2016 Kreisverwaltungen / Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / E-Mail Telefon / Fax 19 350-00001/2012-006 Dr. Jan Schneider 06131 16 - 5182 Dok.-Nr.: 2016/027952 Referat 725 "Aktenzeichen" Jan.Schneider@mffjiv.rlp.de 06131 1617 - 5182 Umgang mit abgelehnten afghanischen Asylbewerbern Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bescheidet Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger immer häufiger auch negativ. Ablehnende Bescheide des Bundesamtes werden nach § 34 Abs. 1 AsylG mit einer Abschiebungsandrohung verbunden; die Abschiebung ist durch die Ausländerbehörden zu vollziehen. Abschiebungsvorbereitende Maßnahme seitens der Ausländerbehörden führen bei den Betroffenen regelmäßig zu großer Unsicherheit. Hierzu bitte ich zu beachten, dass trotz der von der Innenministerkonferenz am 3./4 Dezember 2015 festgestellten verbesserten Sicherheitslage in einigen Regionen Afghanistans der freiwilligen Ausreise weiterhin der Vorrang einzuräumen ist. Die Bundesländer sehen deshalb regelmäßig von zwangsweisen Rückführungen ab. Abschiebungen sind dagegen nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Das in den Rundschreiben vom 8. Juli 2014 (Az: 19 462/725), 28. Januar 2015 (Az: 19 350:725*Afghanistan) und 12. Februar 2016 (ohne Az) angeordnete Vorgehen zur Rückführung nach Afghanistan findet weiterhin Anwendung. Danach sind die Ausländerbehörden gebeten, auch bereits während des laufenden Asylverfahrens auf die Möglichkeit der Ausreiseförderung nach dem REAG/GARP Programm bzw. die Landesinitiative Rückkehr hinzuweisen. Rückführungen sind nur in begrenzten -1–
Einzelfällen und nach Zustimmung des MFFJIV möglich. Die Zustimmung des MFFJIV wird nur für Personen in Aussicht gestellt, bei denen Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG vorliegen, eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben können, oder die über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen verfügen. Es können ebenso Personen gemeldet werden, die sich im laufenden Asylverfahren befinden und bei denen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ich darf weiterhin darauf aufmerksam machen, dass bei afghanischen Staatsangehörigen häufig ein längerer Aufenthalt und eine gute Integrationsperspektive vorliegen und in vielen Fällen bereits Integrationsleistungen durch die Betroffenen erbracht wurden. Angesichts dessen sollten die Ausländerbehörden, bevor Maßnahmen zur Abschiebungsvorbereitung in die Wege geleitet werden, bei afghanischen Staatsangehörigen besonders prüfen, ob Raum für die Erteilung von Aufenthaltsgewährungen aus anderen im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Gründen besteht. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die durch das Integrationsgesetz neu geschaffene obligatorische Duldung zum Betreiben einer Ausbildung nach § 60a Abs. 2 S. 4ff. AufenthG gelegt werden. Bei Asylbewerbern, die sich bereits länger erlaubt in der Bundesrepublik aufhalten, sind zudem die Möglichkeiten der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu berücksichtigen. In den vorgenannten Konstellationen sollten die Betroffenen, soweit sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, vorrangig dahingehend beraten werden, Anträge auf Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Jan Schneider -2-