20161201; Kontoeröffnung für Flüchtlinge
Wiedererkennen der auftretenden Person ermöglicht. Die Betroffenen sollten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass bei etwaigen Problemen beziehungsweise Rückfragen des jeweiligen Bank- oder Geldinstituts die Ausländerbehörde für weitergehende Anfragen zur Verfügung steht. Im Bedarfsfall kann dem Betroffenen eine entsprechende Bescheinigung über den aufenthaltsrechtlichen Status noch mit an die Hand gegeben werden. Zudem sollte den Betroffenen spätestens im Zuge der späteren Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sowie seines Genfer Ausweises beziehungsweise Reiseausweises für Ausländer empfohlen werden, diese nachträglich dem girokontoführenden Bank- oder Geldinstitut vorzulegen. Ungeachtet dessen ist den Betroffenen parallel dazu die obligatorische Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) mit der jeweiligen Wohnsitzverpflichtung (siehe Rundschreiben vom 18. November 2016 zu § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - Seite 1) auszustellen . Im Vorgriff auf die Niederschrift zur Sachbearbeiterbesprechung am 21. November 2016 wird zu der entsprechenden Anfrage der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - speziell betreffend das nachstehende Rundschreiben - Folgendes angemerkt: Die erwähnte Übergangsbestimmung des § 87c Abs. 4 des Asylgesetzes hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Seit Mitte Mai diesen Jahres werden durchgängig entsprechende Ankunftsnachweise durch die Aufnahmeeinrichtungen ausgestellt beziehungsweise erhalten mit der Asylantragstellung vom Bundesamt eine Aufenthaltsgestattung. Sofern überhaupt noch ein entsprechender Bedarf zur Ausstellung eines Aufenthaltsdokumentes für die Eröffnung eines Girokontos bestehen sollte, ist daher nach dem hiesigen Rundschreiben vom 19. Juli 2016 zu verfahren. Dies bedeutet, dass den betroffenen Asylsuchenden, die bislang noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt haben, zunächst einmal übergangsweise eine Duldung zu erteilen ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Hans-Peter Diehl MINISTERIUM FÜR FAMILIE, FRAUEN, JUGEND, INTEGRATION UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ - Ausländerrecht, Asylrecht und Einbürgerung - Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-5102 Hans-Peter.Diehl@mffjiv.rlp.de www. mffjiv.rlp.de Von: Diehl, Hans-Peter (MFFJIV) Gesendet: Montag, 15. August 2016 14:15 An: Diehl, Hans-Peter (MFFJIV) Betreff: Rdschr. v. 19. Juli 2016 -- Kontoeröffnung für Flüchtlinge Von: Diehl, Hans-Peter (MFFJIV) Gesendet: Dienstag, 19. Juli 2016 08:34 An: 'andreas.strassner@kv-rpk.de'; 'auslaenderamt@pirmasens.de'; 'auslaenderbehoerde@bitburg- pruem.de'; 'Auslaenderbehoerde@kaiserslautern.de'; 'auslaenderbehoerde@kaiserslautern-kreis.de'; 'auslaenderbehoerde@kreis-badkreuznach.de'; 'auslaenderbehoerde@kvmyk.de'; 'auslaenderbehoerde@kv-rpk.de'; 'auslaenderbehoerde@landau.de'; 'auslaenderbehoerde@stadt.koblenz.de'; 'auslaenderbehoerde@stadt-nw.de'; 'auslaenderbehoerde@trier.de'; 'auslaenderbehoerde@vulkaneifel.de'; 'auslaenderbehoerde@westerwaldkreis.de'; 'auslaenderwesen@stadt-speyer.de'; 'auslaenderwesen@zweibruecken.de'; 'Bert.Bertram@aw-online.de'; 'buergeramt@Stadt.Mainz.de'; 'elisabeth.augel@westerwaldkreis.de'; 'Elseberg.Adam@mainz-bingen.de'; 'Gmeinwieser, Heinz <Heinz.Gmeinwieser@kreis-bad-duerkheim.de>'; 'h.scherer@landkreis-birkenfeld.de'; 'H.Wirth@kreis- germersheim.de'; 'herbert.hein@trier.de'; 'info@bernkastel-wittlich.de'; 'info@kaiserslautern-kreis.de'; 'info@kreis-alzey-worms.de'; 'info@kreis-bad-duerkheim.de'; 'info@landkreis-birkenfeld.de'; 'J.Thomas@kreis-germersheim.de'; 'juergen.blaul@ludwigshafen.de'; 'kreisverwaltung@cochem- zell.de'; 'kreisverwaltung@donnersberg.de'; 'kreisverwaltung@mainz-bingen.de'; 'kreisverwaltung@suedliche-weinstrasse.de'; 'KV Kusel'; 'kv@lksuedwestpfalz.de'; 'KV@trier- saarburg.de'; 'Matthias.Fuchs@Ludwigshafen.de'; 'menzel.michael@alzey-worms.de'; 'ordnungsamt@frankenthal.de'; 'Ordnungsamt@stadt.koblenz.de'; 'ordnungsamt@worms.de'; 'P.Stiltz@kreis-germersheim.de'; 'post@kreis-ak.de'; 'post@kv-rpk.de'; 'postmaster@pirmasens.de'; 'poststelle@add.rlp.de'; 'poststelle@kreis-neuwied.de'; 'poststellen@mainz-bingen.de'; 'referat31@rhein-lahn.rlp.de'; 'rhk@rheinhunsrueck.de'; 'steffen.renner@ludwigshafen.de'; 'steffenschmitt@pirmasens.de' Cc: Adam, Kai (MFFJIV); Vogt, Andrea (MFFJIV); Vogelgesang, Irmgard (MFFJIV); Ruppenthal, Astrid (MFFJIV); Muth, Horst (MFFJIV) Betreff: Kontoeröffnung für Flüchtlinge Kontoeröffnung für Flüchtlinge
Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu dem hiesigen Rundschreiben vom 16. Oktober 2015 wird als Anlage ein Abdruck der Verordnung über die Bestimmung von weiteren Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Personen geeignet sind (Identitätsprüfungsverordnung), welche am 7. Juli 2016 in Kraft getreten ist, zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt. Danach ist zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetz zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen: 1. bei einem geduldeten Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetz gemäß Anlage D2b in Verbindung mit Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung, 2. bei einem Asylsuchenden der Ankunftsnachweis nach § 63a Asylgesetz. Die Regelung des § 1 Nr. 3 der Identitätsprüfungsverordnung gleicht die bisherige Unterscheidung zwischen zur Identifikation geeigneten Duldungsbescheinigungen - mit Ausweisersatzcharakter (Trägervordruck D 1, BGBl. Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, S. 2972) - und ungeeigneten Duldungsbescheinigungen - ohne Ausweisersatzcharakter (Trägervordruck D 2b (vgl. Bescheinigung D2b, BGBl. Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, S. 2973) - an. Nach der Verordnung hat nunmehr fortan die Unterscheidung von Duldungsbescheinigungen mit und ohne Ausweisersatzcharakter für die notwendige Identifikation nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 Geldwäschegesetzes keine Bedeutung mehr. Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass beide Typen von Duldungsbescheinigungen in gleicher Art und Weise die Identifikationsfunktion erfüllen. Diese Bestimmung dient der richtlinienkonformen Umsetzung der EUZahlungskontenrichtlinie. Artikel 16 Absatz 2 der EUZahlungskontenrichtlinie schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. Die Richtlinie enthält also keinen Spielraum, einer bestimmten Gruppe von Geduldeten den Zugang zu einem Basiskonto zu verwehren
Bekanntlich verfügen viele Flüchtlinge bis zum vollständigen Abbau des ESAY-GAP noch über keinerlei entsprechende Dokumente, die den Anforderungen des § 4 Absatz 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz genügen. Um zu vermeiden, dass Schutzsuchende von dem Zugang zu einem Basiskonto ausgeschlossen werden, werden die Ausländerbehörden unter Hinweis auf die im Rahmen der am 8. Oktober 2015 stattgefundenen Sachbearbeiterbesprechung getroffenen Absprachen gebeten, den Betroffenen vorerst zur Vermeidung eines ungeregelten Aufenthaltsstatus bis zur späteren Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 3 S. 2 Asylgesetz) übergangsweise eine entsprechende (standardisierte) Duldungsbescheinigung zu erteilen. Die Ausstellung von lediglich formlosen Bescheinigungen über den aktuellen Aufenthaltsstatus durch einige Ausländerbehörden ist künftig zu unterlassen. Entsprechende formlose ausländerbehördliche Bescheinigungen sind zeitnah einzuziehen und durch förmliche Duldungsbescheinigungen zu ersetzen. Diese Verfahrensumstellung ist erforderlich, weil der Zugang zu einem Konto nicht nur notwendig ist, da er eine kostengünstigere Abwicklung von Asylbewerberleistungen und anderen Sozialleistungen für die Träger dieser Leitungen ermöglicht. Er ist auch für den Zugang der Geduldeten und Asylbewerber zum Arbeitsmarkt sowie für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika sowie sonstige Einstiegsqualifizierungen erforderlich. Auch die Aufnahme einer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit ohne Zugang zu einem Konto ist oft nicht möglich, wenn Geduldeter und Asylbewerber nicht Inhaber eines Kontos sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hans-Peter Diehl MINISTERIUM FÜR FAMILIE, FRAUEN, JUGEND, INTEGRATION UND VERBRAUCHERSCHUTZ RHEINLAND-PFALZ - Ausländerrecht, Asylrecht und Einbürgerung - Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-5102 Hans-Peter.Diehl@mffjiv.rlp.de www. mffjiv.rlp.de
Herausgegeben vom, Veröffentlicht am Mittwoch, 6. Juli 2016 = | in: ri r 12 | und für Verbraucherschutz. BAnz AT 06.07.2016 V1 | www.bundesanzeiger.de Seite 1 von 1 Bundesministerium des Innern Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZidPrüfV) Vom 5. Juli 2016 Auf Grund des $ 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh- men mit dem Bundesministerium der Finanzen: 81 Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (1) Zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über ein Zahlungskonto im Sinne von $ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen: 1. bei einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat und nicht selbst im Besitz eines Dokuments nach $ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäsche- gesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach $ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes, 2. bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers nach $ 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtspraxis in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach $ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. (2) Zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der 88 31, 38 des Zahlungskontengesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen: 1. bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in 8 4 Absatz 4 Satz 1 Num- mer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach $ 60a Absatz 4 des Aufenthalts- gesetzes gemäß Anlage D2b in Verbindung mit’ Anlage D2a der Aufenthalts- verordnung, 2. bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines der in $ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunfts- nachweis nach 8 63a des Asylgesetzes. 82 Inkrafttreten i Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘ Berlin, den 5. Juli 2016 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maiziere Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß $ 2 Nr. 3 Signaturgeselz (SigG} versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite