20170619; ABH-Leitfaden Dublin Stand 04-2017
Wird nach negativem Eilbeschluss ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt, so hat dieser in der Regel keine aufschiebende Wirkung, da er kein eige nes Rechtsmit- tel darstellt. Die Überstellungsfrist läuft trotz des Abänderungsantrages weiter; es sei denn, im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft dahingehend abgeändert, dass vorerst nicht überstellt werden darf. Das BAMF informiert die ABH über das Eintreten einer aufschiebenden Wirkung und übersendet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 6 Überstellung 6.1 Überstellungsmodalitäten Die Überstellungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate und beginnt mit Ein- gang der Zustimmung durch den Mitgliedstaat oder nach Ablauf der Antwortfrist des Mitgliedstaates (fiktive Zustimmung) bzw. nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn der Rechtsbehelf aufschie- bende Wirkung hat. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist erfolgt bei Inhaftie- rung der Person (auf 12 Monate) oder bei Untertauchen der Person (auf 18 Mona te; siehe Ziff. 6.4 und 6.5 sowie Anlage 3). Die ABH organisiert (ggf. gemeinsam mit einer zentralen Rückführungsstelle des Landes) in Zusammenarbeit mit DU 2 oder DU 3 und nach gemeinsamer Abstim- mung der Überstellungsmodalitäten die Überstellung der betreffenden Person. Der Bescheid geht in Kopie an die ABH; entweder wird zeitgleich oder nach Vollziehbar- keit des Bescheides ein Formblatt zur Übermittlung der Überstellungsmodalitäten an die ABH gesandt. Spätestens mit den Überstellungsmodalitäten müssen folgende Informationen an DU 2 (Aufgriffs-/Haftfälle) bzw. DU 3 (übrige Verfahren) übermittelt werden: - kontrollierte oder freiwillige Ausreise - Überstellungsort und -zeitpunkt - Mitteilung darüber, ob die Überstellung angekündigt wurde oder nicht - Änderungen im Familienstand, nachgeborene Kinder 13
- Krankheit, Reiseunfähigkeit, mögliche Gewalttätigkeit des zu Überstellenden etc. - nachträglich festgestellte Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit - Untertauchen der betreffenden Person (siehe Ziff. 6.4) Damit keine Verzögerungen entstehen und Nachfragen erforderlich sind, sollte die Antwort möglichst zeitnah und umfassend erfolgen. Es ist zu vermeiden, dass auf- grund fehlender Dokumente oder nicht beigebrachter Atteste die Überstellung stor- niert werden muss oder die Überstellungsfrist abläuft. Steht der Termin der Überstellung fest, meldet die ABH/zentrale Rückführungsstelle dies an das BAMF zurück und informiert ggf. über geltend gemachte Reiseunfähig- keit, Krankheiten und andere Abschiebungshindernisse. Die Modalitäten für die Überstellung werden durch das BAMF gegenüber der ABH bestätigt (Transferdatenblatt) und die notwendigen Unterlagen (Laissez-Passer etc.) der ABH zugeleitet. Die ABH/zentrale Rückführungsstelle sorgt für die Organisation der Überstellung und des Transports, Bereitstellung von Begleitbeamten, etc. Das BAMF informiert wiederum den Mitgliedstaat und die BPol (Referat 25-2, Dienstort Koblenz) über Überstellungsort und –zeit sowie ggf. Bedarf an medizinischem Fac h- personal bei Ankunft der betreffenden Person, Fortsetzung therapeutischer Behand- lung, etc. Das BAMF teilt dem zuständigen Mitgliedstaat mit genügend Vorlaufzeit den An- kunftszeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe des Betreffenden mit. Nach vollzogener Überstellung in den Mitgliedstaat übersendet die ABH/zentrale Rückführungsstelle eine Abschlussmitteilung an das BAMF. 6.2 Prüfung von Abschiebungshindernissen Im Zusammenhang mit der angeordneten Abschiebung, prüft das BAMF ob Abschie- bungshindernisse einer Überstellung entgegenstehen. Dies gilt auch für erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung eingetretene Sachverhalte. Das BAMF stellt ins- besondere fest, ob medizinische Vollzugshindernisse vorliegen. Die Ausländerbe- 14
hörden unterstützen das BAMF dahingehend, dass bei Anfragen der zuständigen Außenstellen hinsichtlich der vor Ort bekannten Ärzte entsprechende Auskünfte er- teilt werden. Die Länder haben sich bereit erklärt, am Tag der Überstellung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Amtshilfe, etwa durch Bereitstellung medizinisch geschulten Perso- nals, zu leisten. Die für die Überstellung zuständigen Referate DU 2 und DU 3 erwä- gen bei Abbruch der Überstellung gemeinsam mit der jeweiligen ABH die Möglichkeit eines erneuten Überstellungsversuches. Die ABH versendet dann ggf. erneut die Überstellungsmodalitäten. 6.3 Unvorhersehbare Ereignisse im Rahmen des Vollzugs Wie bei jedem Abschiebungsversuch können Ereignisse eintreten, die weder vom BAMF noch von der ABH vorherzusehen waren. Da das BAMF als verantwortliche Behörde am Tag des beabsichtigten Vollzugs nicht vor Ort und in der Regel zum Überstellungszeitpunkt nicht telefonisch zu erreichen sein wird, hat das BAMF eine Ereignismatrix „Überstellungsproblem bei Vollzug und Vorgehen“ (Anlage 2) erstellt. Mit dieser Matrix will das BAMF der ABH Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wie mit dem jeweiligen Einzelfall bei Eintritt des unvorhergesehenen Ereignisses umzu- gehen ist, wobei nicht sämtliche Situationen beschrieben werden können. 6.4 Flüchtig sein / Untertauchen Eine Person gilt als flüchtig, wenn der Überstellungstermin dem Antragsteller vorab angekündigt wurde und die Person am Termin nicht angetroffen wird. Die Überstel- lungsfrist verlängert sich dann auf 18 Monate. Jedoch kann auch bei nicht ange- kündigten Überstellungsterminen das Kriterium des Untertauchens zutreffen, wenn von der ABH nachvollziehbare Gründe dafür mitgeteilt werden ( z.B. Zimmer des Be- troffenen ist am Tag des Überstellungstermins leergeräumt). Lediglich die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des nicht vorher angekündigten Überstellungsver- suchs nicht in seiner Unterkunft angetroffen wird, reicht für die Annahme des Unter- tauchens nicht aus. Grundsätzlich teilt die ABH alle Indizien und Sachverhalte, wes- halb sie eine Person als flüchtig meldet, dem BAMF mit. 15
Das neue Fristende wird durch das BAMF berechnet und die ABH sowie der Mit- gliedstaat informiert. Andere Sachverhalte, weshalb eine Person als flüchtig gemel- det wird, etwa der Wohnortwechsel ohne Mitteilung an ABH/BAMF, sind dem BAMF ebenfalls mitzuteilen. 6.5 Renitentes Verhalten Wenn eine Person am Tag der Überstellung Widerstand leistet und die Überstellung daher bewusst behindert, kommt es nicht zu einer Verlängerung der Überstellungs- frist auf 18 Monate. Widerstand gegen eine Überstellung kann nicht unter den Begriff des „flüchtig sein“ subsumiert werden. Deshalb bleibt es bei einer Überstellungsfrist von sechs Monaten. 7 Unbegleitete Minderjährige Wird ein unbegleiteter Minderjähriger (uM) aufgegriffen oder meldet sich bei einer Behörde, ist er an das Jugendamt zu übergeben und wird durch das Jugendamt in Obhut genommen. Unabhängig von der Inobhutnahme ist für den Minderjährigen ein Vormund zu bestellen und die Bestallungsurkunde dem BAMF zu übersenden. Grundsätzlich ist der Fragenkatalog über die Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates zur Durchführung des Asylverfahrens an den Vormund des uM zu übersen- den. Aufgrund der Aussagen aus dem Fragenkatalog erhält das BAMF unter U m- ständen zum ersten Mal Kenntnis über Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat. Gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des uM rechtmäßig aufhält. Falls der Aufenthaltsort von Familienangehörigen in der EU unbekannt ist, unterstüt- zen internationale Organisationen bei der Suche. Das BAMF arbeitet hier insbeson- dere mit dem DRK Suchdienst und dem Internationalen Sozialdienst eng zusammen. 16
Sofern sich Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten wird gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO ein Dublin-Verfahren zur Familienzusammen- führung mit diesem Mitgliedstaat eingeleitet. Das BAMF bittet das zuständige Jugendamt zuvor um Stellungnahme zum Kin- deswohl und richtet ein offizielles Ersuchen an den Mitgliedstaat, sofern keine A n- zeichen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Das Kindeswohl kann beispiels- weise durch Menschenhandel gefährdet sein. Gibt es Anzeichen dafür, dass diese Gefahr von den Familienangehörigen ausgehen könnte, ist mit dem offiziellen Ers u- chen abzuwarten bis eine Gefährdung durch das Jugendamt ausgeschlossen wer- den kann. Halten sich Verwandte (Onkel, Tante, Großelternteil) rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf, ist neben der Kindeswohlprüfung zu prüfen, ob der Verwandte für den uM sorgen kann (Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO). Halten sich Familienangehörige in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zu- ständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des uM dient (Art. 8 Abs. 3 Dublin III-VO). Bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats entscheidet das BAMF über das Dub- lin-Verfahren unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen und unter Würdigung des Kindeswohls über Überstellung. Eine schriftliche Zustimmung des uM zur Familienzusammenführung ist nicht erforderlich. Die Informationen aus dem Fra- genkatalog, zusammen mit der Einschätzung der Jugendämter sowie weite ren Infor- mationen aus den MS werden berücksichtigt. Halten sich keine Familienangehörige in den Mitgliedstaaten auf, ist nach erfolg- ter Antragstellung durch einen uM in Deutschland gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO i.V.m. dem Urteil des EuGH vom 06.06.2013 Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig - auch wenn der Minderjährige bereits in einem anderen Mit- gliedstaat einen Antrag gestellt hat. Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 AsylG ist der Asylantrag von uM schriftlich durch den Vormund beim BAMF zu stellen. 17
Im Rahmen der Inobhutnahme und Verteilung von uM erfolgt regelmäßig eine Ina u- genscheinnahme durch das Jugendamt. Ob eine Anwendung medizinischer Verfa h- ren zur Altersbestimmung erfolgt, ist bundesweit uneinheitlich geregelt und variiert je nach Bundesland. Im Bedarfsfall (insbesondere im Rahmen der Beendigung der Inobhutnahme aufgrund angenommener Volljährigkeit) können medizinische Verfah- ren veranlasst werden. Dabei wird differenziert zwischen ärztlichen Untersuchungen (visuelle Begutachtung des Gebisses, Beurteilung der körperlichen Reife) und ärztli- chen Maßnahmen, bei denen Röntgendiagnostik zum Einsatz kommt. 8 Kirchenasyl in Dublin-Fällen In einer Vereinbarung zwischen Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche mit der Leitung des Bundesamtes wurde im Februar 2015 festgelegt, dass in jedem vorgelegten Einzelfall abzuwägen ist, ob die betreffende Person im Ver- gleich zu anderen Flüchtlingen ganz besonders schwerwiegenden, humanitären Här- ten ausgesetzt ist. In diesen Fällen erklärte sich das Bundesamt bereit, entweder vor oder nach Entstehung eines Kirchenasyls, anhand eines aussagekräftigen Dossiers, den Fall nochmals zu überprüfen. Mit dem Gang ins Kirchenasyl wird gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirche und dem Bundesamt eine christ- lich-humanitäre Tradition gewahrt. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Dossiers und die Entscheidung darüber, ob vom Selbsteintrittsrecht auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles Gebrauch gemacht wird, obliegt dem Referat DU 1. Seit dem 01.08.2016 wird eine Statistik für alle Dublin-Fälle mit Kirchenasylbezug erhoben. Diese Statistik dient der weiteren Evaluierung der Vereinbarung zum Kirchenasyl. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Fälle handelt, in denen das Kirchenasyl noch nicht eingetreten ist, d.h. lediglich die Absicht besteht, die Person ins Kirchenasyl aufzunehmen, oder ob es sich um Vorgänge handelt, die nicht über einen offiziellen Kirchenvertreter eingereicht wurden und/oder kein Dossier vorgelegt worden sind. Sämtliche Unterlagen bzw. Informatio- nen, unabhängig von der Art und den Adressaten, sind an das folgende Postfach des Referates DU1 weiterzuleiten: DossiersDU1@bamf.bund.de 18
Über die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts informiert DU1 die Kirchenvertreter, die zuständige ABH sowie die Außenstelle des Bundesam- tes, die über den Asylantrag im nationalen Verfahren entscheidet. In Fällen, in denen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts abgelehnt wird, wird die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert. Es verbleibt bei der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Überstellungsfrist von sechs Monaten. Soweit das Bundesamt keinen be- sonderen Härtefall annimmt und dem Votum der Kirche somit nicht folgt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Schutzsuchende weiterhin im Kirchenasyl verbleibt. Nach der Vereinbarung zwischen Kirchenvertretern und der Leitung des Bundesam- tes wird auf die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen „Unter- tauchens“ gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verzichtet. Eine Ausnahme gilt, wenn die ABH den Antragsteller als Erstes als untergetaucht meldet (siehe dazu auch Ziff. 6.4) und erst danach die Kirchengemeinde die Aufnahme in das Kirchenasyl mitteilt. Dann gilt die Person als „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, sodass sich die Über- stellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Diese Frist wird nach der nachträglichen Me l- dung durch die Kirchengemeinde nicht auf sechs Monate reduziert. Hinsichtlich der Zuständigkeiten im Rahmen der Überstellung ist anzumerken, dass das Bundesamt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde die Vollziehbarkeit des Bescheides mitteilt. Kirchenasyl ist jedoch kein nachträglich auftretendes Abschi e- bungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Be- schluss vom 17.09.14; GZ: 2 BvR 939/14). Daher hebt das Bundesamt im Fall des Kirchenasyls weder den Bescheid auf noch erteilt es den Ausländerbehörden die Weisung, von der Vollziehung abzusehen. Für den Vollzug der Überstellung und die Entscheidung über die Art und Weise, wie dieser tatsächlich erfolgt, sind die Auslä n- derbehörden originär zuständig (siehe § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Ausländerbe- hörden sind danach für aufenthaltsbeendende Maßnahmen in eigener Zuständigkeit verantwortlich, unabhängig davon, ob es sich um die Durchführung einer Überste l- lung in einen Mitgliedstaat oder die Abschiebung in ein Herkunftsland handelt. 19
9 Freiwillige Ausreise 9.1 Freiwillige Ausreise in den zuständigen MS Die Überstellung kann gem. Art. 7 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO auf eine der folgenden Weisen erfolgen: - freiwillig (auf Initiative der betreffenden Person), - kontrolliert (Person wird bis zum Beförderungsmittel begleitet) oder - in Begleitung (Person wird von der Polizei bis in den jeweiligen Mitgliedstaat ge- bracht). Die Mitgliedstaaten können selbst bestimmen, welche Überstellungsform sie wählen. In Deutschland sieht § 34a AsylVfG vor, dass Überstellungen in Form der Abschie- bung (kontrollierte Ausreise bzw. begleitete Überstellung als Zwangsmaßnahmen) durchgeführt werden. In der Praxis findet die freiwillige Überstellung nur in Einzelfäl- len statt. Bei der freiwilligen Ausreise trägt grundsätzlich der Ausländer die Kosten, kann aber eine finanzielle Unterstützung durch die ABH oder durch NGO erhalten. Gibt die Person an, freiwillig ausreisen zu wollen, markiert die ABH auf dem Überstel- lungsdatenblatt „Freiwillige Überstellung“ an und trägt die Modalitäten ein. Das BAMF teilt dem Mitgliedstaat mit, wann die Ausreise beabsichtigt ist und stellt für die Person ein Laissez-Passer aus, auf dem vermerkt wird, bis wann sie sich bei den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet haben muss. Der Mitgliedstaat informiert das BAMF über die Ankunft der Person; diese Information wird benötigt, um das Verfahren ab- schließen zu können. Meldet sich der Ausländer nicht bei den Behörden des Mit- gliedstaates und verstreicht die Überstellungsfrist, wird Deutschland für die Bearbei- tung des Asylantrags zuständig. Grundsätzlich ist eine freiwillige Überstellung nur dann möglich, wenn es sich um eine Ausreise auf dem Luftweg handelt. In angrenzende EU-Staaten ist eine freiwilli- ge Überstellung auf dem Landweg möglich, sofern sichergestellt werden kann, dass der Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat in Empfang genommen wird. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Person auf dem direkten Weg in den angrenzenden zuständigen Mitgliedstaat reist. Das Laissez-Passer berechtigt lediglich zur Einreise 20
in den zuständigen Mitgliedstaat, nicht jedoch zur Einreise in einen zu durchquere n- den Staat. Nimmt der Antragsteller den Termin zur freiwilligen Überstellung nicht wahr und ist der Aufenthaltsort der Person der ABH weiterhin bekannt, so ist eine kontrollierte Überstellung weiterhin möglich. Ein Untertauchen ist nur bei Vorliegen der Umstände in Ziff. 6.4 gegeben. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erfolgt. 9.2 Freiwillige Ausreise in das Herkunftsland Ein Antragsteller kann grundsätzlich freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Zuvor muss er jedoch alle Asylanträge im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückziehen und glaubhaft geltend machen, dass er freiwillig in sein Herkunftsland reisen möchte (Rücknahmeerklärung). Die freiwillige Rückkehr in das Heimatland hat Vorrang vor dem Dublin-Verfahren. Das Dublin-Verfahren ist dann zu beenden, d.h. das Dublin- Verfahren ist abzubrechen, das Ersuchen ist zurückzunehmen und der Dublin- Bescheid aufzuheben. Nach Erlass eines Aufhebungsbescheides übersendet die ABH unverzüglich die Grenzübertrittsbescheinigung an das BAMF. 21
Aufgreifende Dienststelle (mit Faxnummer für Rückantwort ) Eingang BAMF (Durch BAMF ausfüllen) Meldung Aufgriffsfall gemäß EU (VO) Nr. 604/2013 an BAMF 1. Vorliegende Dublin Kriterien gemäß EU (VO) Nr. 604/2013: 1.1 Aufgriffsdatum: 1.2 Aufgriffs ort: 1.3 E – Nummer: 1.4 EURODA C-Nr. Mitgliedstaaten: 1.5 Andere Indizien / Beweise für Durchführung Dublin-Verfahrens ( AT's / Dokumente / Tickets o. ä. anderer Mitgliedsstaaten): 2.1 Haftsache: JA NEIN 2.3 Minderjährig: JA NEI N 2.2 Schutzersuchen/Asylgesuch: JA NEIN am: 2.4 Minderjähriger begleitet: JA NEIN 3. Nur Bunde spolizeiverfahren: Wird zur weiteren Bearbeitung an das BAMF abgegeben: JA NEIN (Verwalt ungs vereinbarungen) Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuch von BPOL selbst: JA NEIN Zustimmung MS liegt bereits vor: JA NEIN AZ & Rechtsgrundlage MS: 4. Personalien Ausländer/in: Männlich Weiblich 4.1 Familienname: 4.2 Vorname/n: 4.3 Staatsangehörigkeit.: 4.4 Geburtsdatum / Ort / Land.: 4.5 Sprache (gesichert) 4.6 Alias: 5. Begleitende Familienangehörige: 6. Beigefügte Dokumente: 6.1 Aufgriffsbericht: JA NEIN 6.4 Lichtbild: JA NEIN 6.2 Vernehmung: JA NEIN 6.5 Fingerabdruckblatt: JA NEIN 6.3 Kopie Dokumente: JA NEIN 6.6 Niederschrift Persönlic hes Gespräch: JA NEIN 7. Maßnahmen/Verbleib: 7.1 Niederschrift „Persönliches Gespräch“ zur Bestimmung d. Mitgliedstaats geführt: JA NEIN ausgehändigt 7.2 Zurückgeschoben nach (z.B. bilateral): 7.3 Freiwillig ausgereist nach: 7.4 HAFT (auch Strafhaft) in: 7.5 Übergabe an Ausländerbehörde: 7.6 Übergabe an Jugendamt (Vormund?): 7.7 Weiterleitung an Aufnahmeeinrichtung: 8. Bemerkungen (weiterbearbeitende Dienststelle mit Tel/Fax etc.): Diese Meldung an: DU2-Posteingang@bamf. bund.de oder per Fax an: +49(0)911/943-14499 Meldung kennzeichnen: „Aufgriffs fall, E-Nr. ...“ (Erkennungsdienstliche E-Nummer) Haft kennzeichnen: Mail-Betrefffeld: „HAFT, Aufgriffsfall, E-Nr. ...“ (Erkennungsdienstliche E-Nummer)