20170619; ABH-Leitfaden Dublin Stand 04-2017
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Reiseunfähigkeit mit Attest, Falls bereits im Vorfeld Prüfung Kein Storno der Überstel- Überstellung findet statt. 6 Monate ab Zustim- -- Möglich behauptete Krankheit bereits durch BAMF erfolgte und Über- lung. mung durch BAMF geprüft stellung für möglich befunden bzw. nach Wegfall der auf- wurde, erfolgt kein Abbruch der schiebenden Wirkung eines Überstellung durch ABH. Eilantrags Reiseunfähigkeit, Vortrag betrifft a) Abbruch Ggf. Storno Überstellung a) Überstellung weiterhin 6 Monate ab Zustim- a) Wenn Reiseunfähig- a) Möglich eine Krankheit oder ein Leiden, b) Abbruch der Überstellung bei MS möglich. mung keit nur befristet vor- das noch nicht geprüft wurde durch ABH. bzw. nach Wegfall der auf- liegt, fragt Bundesamt a) Befristetes Attest Meldung an BAMF. b) Wenn sich Vorbringen schiebenden Wirkung eines 3 Monate vor Ablauf b) Grds. nein, b) Unbefristetes Attest bewahrheitet, Überstellung Eilantrags der Überstellungsfrist es sei denn nicht möglich. an. Reisefähigkeit wird doch vor b) 3 Monate vor Ablauf Ablauf der Ü- der Ü-Frist ggfs. noch- Frist festgestellt malige Überprüfung Vortrag, die vorgebrachte Kein Abbruch Ggf. Mitteilung an ABH, Ggfs. Storno, falls BAMF 6 Monate ab Zustim- Falls Storno erfolgt ist, möglich Krankheit sei im zuständigen Meldung an BAMF ob bereits geprüft. Bedenken hat, dass mung Ggf. neuer Termin oder MS nicht behandelbar und es Behandelbarkeit gewähr- bzw. nach Wegfall der auf- SER drohe eine unmittelbare erhebli- leistet ist. Einholen ent- schiebenden Wirkung eines che Verschlechterung sprechender Auskunft aus Eilantrags dem MS. 1
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Gewalttätig Abbruch der Überstellung. Ggf. Storno Überstellung Überstellung weiterhin 6 Monate ab Zustim- ABH meldet Reisefä- Möglich Begleitung bei neuem Überstel- bei MS. möglich. mung higkeit; Bundesamt lungsversuch durch ABH bereit- Ggfs. In Absprache mit bzw. nach Wegfall der auf- fragt 6 Wochen vor stellen. dem MS Mitteilung, dass schiebenden Wirkung eines Ablauf der Überstel- Ggf. Verschiebung der Überstel- Überstellung später am Eilantrags lungsfrist an. lung um einige Stunden. gleichen Tag stattfindet – unter Beachtung des vom Mitgliedstaat vorgegebe- nen Zeitfensters. Zusammenbruch bei Überstel- Beiziehung eines Arztes. Ggf. Erneuter Überstel- Überstellung weiterhin 6 Monate ab Zustim- ABH meldet Reisefä- Möglich lungsversuch Ggf. Abbruch. lungsversuch mit ärztli- möglich bei Reisefähigkeit. mung higkeit; Bundesamt cher Begleitung in Ab- bzw. nach Wegfall der auf- fragt 6 Wochen vor Information an BAMF. sprache und Information schiebenden Wirkung eines Ablauf der Überstel- des MS über evtl. not- Eilantrags lungsfrist an. wendige Maßnahmen. Ggf. Untersuchung zur Reisefähigkeit durch ABH anfordern. 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Suizid-Versuch a) Medizinische Versorgung a) ggf. Storno an MS. Prüfung ob Wiederho- 6 Monate ab Zustim- a) Bei erfolgtem akuten Möglich, wenn (etwa DRK an Flughäfen) sicher- b) Falls begleitete Über- lungsgefahr besteht. mung Suizidversuch: SER storniert wurde stellen. Abbruch der Überstellung stellung nicht möglich ist, bzw. nach Wegfall der auf- b). Ansonsten ggfs auf ärztlichen Rat. Storno-Mitteilung an MS schiebenden Wirkung eines Prüfung, ob SER- Meldung an BAMF über Art und und Prüfung ob SER Eilantrags Ausübung notwendig Auswirkung des Suizidversu- ausgeübt wird ches. b) Bei Ankündigung eines Suizid- Kostenübernahme BAMF Versuches adäquate Begleitung für ärztliche Untersu- sicherstellen (etwa BPol, Sanitä- chung, ob Überstellung ter, Arzt), falls nicht möglich möglich, nicht aber für Abbruch ärztliche Begleitung (Kos- ten des Vollzugs). Schwangerschaft (bislang Entscheidung vor Ort, ggf. nach Prüfung der Reisefähig- Ggf. Storno Überstellung 6 Monate ab Zustim- Soweit Überstellung ab Möglich, wenn unbekannt) ärztlicher Untersuchung, ob keit der Mutter durch (auch bei Familienüberstel- mung dem Auslaufen des storniert wurde Abbruch oder Durchführung der Attest. lungen, wenn Familie über bzw. nach Wegfall der auf- Mutterschutzes mög- Überstellung, abhängig vom Ggf. Storno Überstellung einen langen Zeitraum schiebenden Wirkung eines lich ist, wird überstellt Schwangerschaftsstadium und bei MS Ggf. Information getrennt würde). Eilantrags (6 Wochen vor der Reisefähigkeit. Keine Überstel- des MS über bislang Überstellung weiterhin Geburt, 8 Wochen lung 6 Wochen vor der Geburt, 8 unbekannte Schwanger- möglich bei Reisefähigkeit. nach der Geburt). Wochen nach der Geburt schaft. Ggf. Abbruch. Beleg bestehender Ehe mit Abbruch, Prüfung, SER (Art. 8 IdR. Ausübung des SER 6 Monate ab Zustim- IdR. Ausübung SER Möglich deutschem Staatsangehörigen Meldung an BAMF EMRK) mung oder mit in Deutschland sess- Ggfs. Storno der Überstel- bzw. nach Wegfall der auf- haftem EU-StA (bislang unbe- lung, schiebenden Wirkung eines kannt gewesen) Eilantrags 3
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Beleg bestehender Ehe a) Abbruch, wenn Ehe und Auf- a) Ggfs. Storno der a) ggfs. Ausübung des 6 Monate ab Zustim- a) Ggf. neuer Über- a) Möglich, mit Drittstaatsangehörigem, der enthaltstitel des Ehegatten vor- Überstellung, Mittei- SER mung stellungstermin oder wenn storniert in Deutschland aufenthalts- gelegt werden, lung an MS b) Ggfs. Rückholung bzw. nach Wegfall der auf- nationales Verfahren, wurde berechtigt ist b) sonst kein Abbruch, b) Ggfs. Prüfung, ob schiebenden Wirkung eines je nach Ergebnis der b) --- aufgrund des Art. 8 Eilantrags SER-Prüfung Meldung an BAMF EMRK die Ausübung b) Rückholung möglich des SER in Betracht kommt Verlöbnis mit deutschem oder Prüfung, ob Termin Standesamt Ggf. Storno der Überstel- Ggf. Abbruch der Überstel- 6 Monate ab Zustim- Ggf. neuer Überstel- Möglich, wenn EU-Staatsangehörigem steht. lung. lung. mung lungstermin oder SER. storniert wurde Wenn ja: Abbruch. bzw. nach Wegfall der Wenn nein: Fortgang der Über- aufschiebenden Wirkung eines stellung. Eilantrags Notarielle Vaterschaftserklärung Abbruch der Überstellung. Mel- Storno der Überstellung. Storno der Überstellung, 6 Monate ab Zustim- SER, es sei denn es --- durch dt. Staatsangehörigen dung an BAMF. BAMF erfragt bei ABH, ob SER mung bestehen Anhaltspunk- oder in Deutschland sesshaftem von dort ggf. Aufenthaltsti- bzw. nach Wegfall der te dafür, dass es sich EU-Staatsangehörigen für ein tel für die Mutter erteilt aufschiebenden Wirkung eines um eine falsche Ur- bereits geborenes Kind wird. Eilantrags kunde handelt 4
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Familienmitglied Wenn ein Elternteil von zweien Ggf. Abbruch der Über- Wenn nur ein Elternteil 18 Monate ab Zustim- Ggf. neuer Überstel- Möglich fehlt/Familienmitglieder fehlen untertaucht, erfolgt Überstellung stellung. untertaucht, erfolgt Über- mung für den unterge- lungstermin. der Restfamilie (= verbliebener stellung der Restfamilie (= tauchten Elternteil Elternteil + minderjährige Kinder) verbliebener Elternteil + bzw. nach Wegfall der auf- Hinweis: minderjährige Kinder) schiebenden Wirkung eines Polen akzeptiert dies nicht. In Eilantrags diesen Fällen Abbruch. Meldung an BAMF. Familie, Abbruch der Überstellung. Mitteilung an MS Storno der Überstellung. 18 Monate ab Zustim- Ggf. neuer Termin. Möglich ein minderjähriges Kind fehlt mung mehrere minderjährige Kinder bzw. nach Wegfall der auf- fehlen schiebenden Wirkung eines Eilantrags Alleinerziehendes Elternteil Abbruch der Überstellung. Mitteilung an MS. Storno der Überstellung. 18 Monate ab Zustim- Ggf. neuer Termin. --- eines minderjährigen Kin- mung des/mehrerer minderjähriger bzw. nach Wegfall der auf- Kinder fehlt schiebenden Wirkung eines Eilantrags 5
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Neuer Vortrag zu Bezugsper- a) ggfs. Prüfung durch 6 Monate ab Zustim- Prüfung, ob SER bzw. Möglich, wenn sonen in Deutschland a) kein Abbruch, es sei denn BAMF gem. Art. 16 Abs. 1 a) Prüfung, ob ggfs. Wie- mung Art. 16 oder 17 Abs. 2 storniert wurde es werden konkrete Nach- Dublin-III-VO, deraufnahme notwendig bzw. nach Wegfall der auf- Dublin-III-VO in Be- a) Person, zu der ein Abhän- weise vorgelegt oder anwe- ob es sich um eine b) Prüfung, ob ggfs. Wie- schiebenden Wirkung eines tracht kommen gigkeitsverhältnis i.S.d. Art. sende Presse und BAMF abhängige Person deraufnahme notwendig Eilantrags 16 Abs. 1 Dublin-III-VO - in gibt nach Rücksprache an- handelt, die der Un- Deutschland besteht dere Weisung terstützung bedarf, b) Person, mit der aus huma- b) kein Abbruch, es sei denn ob die Zustimmung nitären Gründen es werden konkrete Nach- der Betroffenen vor- gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin weise vorgelegt oder anwe- liegt III zusammengeführt wer- sende Presse und BAMF b) ggfs. Prüfung durch den sollte gibt nach Rücksprache an- BAMF, ob humanitä- S. Separate Erläuterungen im dere Weisung re Gründe vorliegen, Anhang ob die Zustimmung Meldung an das Bundesamt für der Betroffenen vor- Migration und Flüchtlinge liegt 6
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis Reaktion Reaktion BAMF Auswirkung Überstellungsfrist Weiteres Vorgehen neuer bei Vollzug der Überstellung ABH (Nürnberg bzw. Dort- (Nürnberg bzw. Dort- Termin mund) mund) Rechtsmittel a) Kein Abbruch (hat keine auf- a) --- a) --- 6 Monate nach Wegfall a) ---- Möglich, wenn (§ 80 Abs. 7 VwGO) schiebende Wirkung), b) Mitteilung an den MS b)Bei Stattgabe des § 80 der aufschiebenden b) Neuer Termin oder storniert wurde b) es sei denn es liegt eine Abs. 7 VwGO – Hemmung, Wirkung des § 80 V Abgabe ins nationale Stattgabe vor, die die aufschie- VwGO bzw. bei Statt- Verfahren bende Wirkung vorsieht gabe des § 80 Abs. 7 Meldung ans BAMF nach Entscheidung der Hauptsache Rechtsmittel Abbruch, wenn Gericht Ausset- Bei Abbruch, Mitteilung an Ggfs. Storno der Überstel- 6 Monate ab negativer Neuer Termin oder Möglich, wenn (§ 123 VwGO) zung der Vollziehung angeordnet ABH, sobald wieder voll- lung Entscheidung. Abgabe Abgabe ins nationale storniert wurde hat, ansonsten kein Abbruch, ziehbar, Mitteilung an MS Fristhemmung ins nationale Verfahren Verfahren, je nach Meldung an BAMF in jedem Fall über aufschiebende Wir- bei positivem Beschluss. bei positiver Entschei- Ausgang des Verfah- kung dung rens Sonderfälle Petition Petition Landtag Kein Abbruch Ggfs. Prüfung des Sach- ---- 6 Monate ab Zustim- Mitteilung an Petitions- --- (Hinweis: Bei Petitionen be- verhaltes. mung bzw. nach Wegfall der Ausschuss. steht die Zuständigkeit des aufschiebenden Wirkung eines Bundes, kein Raum für Länder- Eilantrags zuständigkeit) Petition Bundestag kein Abbruch (Ggfs. Prüfung des Sach- ---- 6 Monate ab Zustim- Mitteilung an Petitions- --- verhaltes. mung bzw. nach Wegfall der Ausschuss. anschließend Meldung an das aufschiebenden Wirkung eines Bundesamt Eilantrags 7
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Bei dem Punkt „Neuer Vortrag zu Bezugspersonen in DE“ ist folgendes zu beachten: a) Art. 16 Abs. 1 Dublin- III - VO- Abhängigkeitsverhältnis Benötigt ein Antragsteller wegen Schwangerschaft eines neugeborenen Kindes schwerer Krankheit ernsthafter Behinderung oder hohen Alters die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteiles (mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem MS) oder ist das Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil (jeweils mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat) auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so erfolgt Zusammenführung bzw. keine Trennung, sofern die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestand das Kind, der Geschwisterteil oder der Elternteil zur Unterstützung der abhängigen Person in der Lage ist und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. b) Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO - Humanitäre Gründe Jederzeit können auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus humanitären Gründen Personen aufgenommen werden, für die eigent- lich keine Zuständigkeit besteht. Diese Gründe ergeben sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext. Es können Perso- nen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammen geführt werden, soweit die betroffenen Personen schriftlich zustimmen. 8
Anlage 3 Fristen im Dublin-Verfahren Fristen zum Stellen eines Ersuchens Kein Haftfall, EURODAC-Treffer Haftfall kein EURODAC- Treffer 1 Monat ab Stellung 3 Monate ab Stellung 2 Monate nach Erhalt des Antrags des Antrags Take Back der Treffermeldung (Art. 28 III Dublin (Art. 23 II Dublin (Art. 23 II Dublin III-VO) III-VO) III-VO) 1 Monat ab Stellung 3 Monate ab Stellung 2 Monate nach Erhalt des Antrags des Antrags Take Charge der Treffermeldung (Art. 28 III Dublin (Art. 21 I Dublin (Art. 21 I Dublin III-VO) III-VO) III-VO) Eintritt der Zustimmungsfiktion Kein Haftfall, Dringlichkeits- EURODAC- Haftfall kein EURODAC- Treffer verfahren Treffer 2 Wochen nach 2 Wochen nach 1 Monat nach Take Erhalt ÜE Erhalt ÜE Erhalt ÜE Back ⁻⁻⁻ (Art. 25 I Dublin (Art. 28 III Dublin (Art. 25 I Dublin III-VO) III-VO) III-VO) vorgegebene Frist, 2 Monate nach 2 Wochen nach 2 Monate nach spätestens inner- Take Erhalt ÜE Erhalt ÜE Erhalt ÜE halb 1 Monats Charge (Art. 22 I Dublin (Art. 28 III Dublin (Art. 22 I Dublin nach Erhalt ÜE III-VO) III-VO) III-VO) (Art. 22 IV Dublin III-VO) Fristen für die Überstellung Üblicherweise Haft Untertauchen 12 Monate 6 Monate 18 Monate Take Back nach Zustimmung nach Zustimmung nach Zustimmung (Art. 29 II Dublin III- (Art. 29 II Dublin III-VO) (Art. 29 II Dublin III-VO) VO) 12 Monate 6 Monate 18 Monate Take Charge nach Zustimmung nach Zustimmung nach Zustimmung (Art. 29 II Dublin III- (Art. 29 II Dublin III-VO) (Art. 29 II Dublin III-VO) VO)