20170619; ABH-Leitfaden Dublin Stand 04-2017

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                                                                       20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis                           Reaktion                          Reaktion BAMF              Auswirkung                 Überstellungsfrist         Weiteres Vorgehen           neuer bei Vollzug der Überstellung       ABH                               (Nürnberg bzw. Dort-       (Nürnberg bzw. Dort-                                                              Termin mund)                      mund) Reiseunfähigkeit mit Attest,       Falls bereits im Vorfeld Prüfung  Kein Storno der Überstel-  Überstellung findet statt. 6 Monate ab Zustim-        --                          Möglich behauptete Krankheit bereits       durch BAMF erfolgte und Über-     lung.                                                 mung durch BAMF geprüft                 stellung für möglich befunden                                                           bzw. nach Wegfall der auf- wurde, erfolgt kein Abbruch der                                                         schiebenden Wirkung eines Überstellung durch ABH.                                                                 Eilantrags Reiseunfähigkeit, Vortrag betrifft a) Abbruch                        Ggf. Storno Überstellung   a) Überstellung weiterhin   6 Monate ab Zustim-       a) Wenn Reiseunfähig-       a) Möglich eine Krankheit oder ein Leiden,    b) Abbruch der Überstellung       bei MS                     möglich.                   mung                       keit nur befristet vor- das noch nicht geprüft wurde       durch ABH.                                                                              bzw. nach Wegfall der auf- liegt, fragt Bundesamt a)   Befristetes Attest       Meldung an BAMF.                                             b) Wenn sich Vorbringen    schiebenden Wirkung eines  3 Monate vor Ablauf         b) Grds. nein, b)   Unbefristetes Attest                                                                  bewahrheitet, Überstellung Eilantrags                 der Überstellungsfrist      es sei denn nicht möglich.                                        an.                         Reisefähigkeit wird doch vor b) 3 Monate vor Ablauf      Ablauf der Ü- der Ü-Frist ggfs. noch-     Frist festgestellt malige Überprüfung Vortrag, die vorgebrachte          Kein Abbruch                      Ggf. Mitteilung an ABH,    Ggfs. Storno, falls BAMF   6 Monate ab Zustim-        Falls Storno erfolgt ist,   möglich Krankheit sei im zuständigen       Meldung an BAMF                   ob bereits geprüft.        Bedenken hat, dass         mung                       Ggf. neuer Termin oder MS nicht behandelbar und es                                                                     Behandelbarkeit gewähr-    bzw. nach Wegfall der auf- SER drohe eine unmittelbare erhebli-                                                                leistet ist. Einholen ent- schiebenden Wirkung eines che Verschlechterung                                                                            sprechender Auskunft aus   Eilantrags dem MS. 1
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                                                                       20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis                      Reaktion                           Reaktion BAMF                Auswirkung                  Überstellungsfrist         Weiteres Vorgehen            neuer bei Vollzug der Überstellung  ABH                                (Nürnberg bzw. Dort-         (Nürnberg bzw. Dort-                                                                Termin mund)                        mund) Suizid-Versuch                a) Medizinische Versorgung         a) ggf. Storno an MS.        Prüfung ob Wiederho-        6 Monate ab Zustim-        a) Bei erfolgtem akuten      Möglich, wenn (etwa DRK an Flughäfen) sicher-    b) Falls begleitete Über-    lungsgefahr besteht.        mung                       Suizidversuch: SER           storniert wurde stellen. Abbruch der Überstellung  stellung nicht möglich ist,                              bzw. nach Wegfall der auf- b). Ansonsten ggfs auf ärztlichen Rat.                Storno-Mitteilung an MS                                  schiebenden Wirkung eines  Prüfung, ob SER- Meldung an BAMF über Art und       und Prüfung ob SER                                       Eilantrags                 Ausübung notwendig Auswirkung des Suizidversu-        ausgeübt wird ches. b) Bei Ankündigung eines Suizid-   Kostenübernahme BAMF Versuches adäquate Begleitung      für ärztliche Untersu- sicherstellen (etwa BPol, Sanitä-  chung, ob Überstellung ter, Arzt), falls nicht möglich    möglich, nicht aber für Abbruch                            ärztliche Begleitung (Kos- ten des Vollzugs). Schwangerschaft (bislang      Entscheidung vor Ort, ggf. nach    Prüfung der Reisefähig-      Ggf. Storno Überstellung    6 Monate ab Zustim-        Soweit Überstellung ab       Möglich, wenn unbekannt)                    ärztlicher Untersuchung, ob        keit der Mutter durch        (auch bei Familienüberstel- mung                       dem Auslaufen des            storniert wurde Abbruch oder Durchführung der      Attest.                      lungen, wenn Familie über   bzw. nach Wegfall der auf- Mutterschutzes mög- Überstellung, abhängig vom         Ggf. Storno Überstellung     einen langen Zeitraum       schiebenden Wirkung eines  lich ist, wird überstellt Schwangerschaftsstadium und        bei MS Ggf. Information      getrennt würde).            Eilantrags                 (6 Wochen vor der Reisefähigkeit. Keine Überstel-    des MS über bislang          Überstellung weiterhin                                 Geburt, 8 Wochen lung 6 Wochen vor der Geburt, 8    unbekannte Schwanger-        möglich bei Reisefähigkeit.                            nach der Geburt). Wochen nach der Geburt             schaft. Ggf. Abbruch. Beleg bestehender Ehe mit     Abbruch,                           Prüfung, SER (Art. 8         IdR. Ausübung des SER       6 Monate ab Zustim-        IdR. Ausübung SER            Möglich deutschem Staatsangehörigen   Meldung an BAMF                    EMRK)                                                    mung oder mit in Deutschland sess-                                    Ggfs. Storno der Überstel-                               bzw. nach Wegfall der auf- haftem EU-StA (bislang unbe-                                     lung,                                                    schiebenden Wirkung eines kannt gewesen)                                                                                                            Eilantrags 3
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                                                                         20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis                         Reaktion                          Reaktion BAMF                 Auswirkung                 Überstellungsfrist           Weiteres Vorgehen          neuer bei Vollzug der Überstellung     ABH                               (Nürnberg bzw. Dort-          (Nürnberg bzw. Dort-                                                               Termin mund)                         mund) Beleg bestehender Ehe            a) Abbruch, wenn Ehe und Auf-     a)    Ggfs. Storno der        a) ggfs. Ausübung des      6 Monate ab Zustim-          a) Ggf. neuer Über-        a) Möglich, mit Drittstaatsangehörigem, der  enthaltstitel des Ehegatten vor-        Überstellung, Mittei-   SER                        mung                         stellungstermin oder       wenn storniert in Deutschland aufenthalts-      gelegt werden,                          lung an MS              b) Ggfs. Rückholung        bzw. nach Wegfall der auf-   nationales Verfahren,      wurde berechtigt ist                   b) sonst kein Abbruch,            b)    Ggfs. Prüfung, ob                                  schiebenden Wirkung eines    je nach Ergebnis der       b) --- aufgrund des Art. 8                                Eilantrags                   SER-Prüfung Meldung an BAMF                         EMRK die Ausübung                                                               b) Rückholung möglich des SER in Betracht kommt Verlöbnis mit deutschem oder     Prüfung, ob Termin Standesamt     Ggf. Storno der Überstel-     Ggf. Abbruch der Überstel- 6 Monate ab Zustim-          Ggf. neuer Überstel-       Möglich, wenn EU-Staatsangehörigem             steht.                            lung.                         lung.                      mung                         lungstermin oder SER.      storniert wurde Wenn ja: Abbruch.                                                                           bzw. nach Wegfall der Wenn nein: Fortgang der Über-                                                              aufschiebenden Wirkung eines stellung.                                                                                  Eilantrags Notarielle Vaterschaftserklärung Abbruch der Überstellung. Mel-    Storno der Überstellung.      Storno der Überstellung,   6 Monate ab Zustim-          SER, es sei denn es        --- durch dt. Staatsangehörigen      dung an BAMF.                     BAMF erfragt bei ABH, ob      SER                        mung                         bestehen Anhaltspunk- oder in Deutschland sesshaftem                                     von dort ggf. Aufenthaltsti-                              bzw. nach Wegfall der       te dafür, dass es sich EU-Staatsangehörigen für ein                                       tel für die Mutter erteilt                               aufschiebenden Wirkung eines um eine falsche Ur- bereits geborenes Kind                                             wird.                                                    Eilantrags                   kunde handelt 4
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                                                                 20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis                        Reaktion                            Reaktion BAMF           Auswirkung                  Überstellungsfrist         Weiteres Vorgehen        neuer bei Vollzug der Überstellung    ABH                                 (Nürnberg bzw. Dort-    (Nürnberg bzw. Dort-                                                            Termin mund)                   mund) Familienmitglied                Wenn ein Elternteil von zweien      Ggf. Abbruch der Über-  Wenn nur ein Elternteil     18 Monate ab Zustim-       Ggf. neuer Überstel-     Möglich fehlt/Familienmitglieder fehlen untertaucht, erfolgt Überstellung   stellung.               untertaucht, erfolgt Über-  mung für den unterge-      lungstermin. der Restfamilie (= verbliebener                             stellung der Restfamilie (= tauchten Elternteil Elternteil + minderjährige Kinder)                          verbliebener Elternteil +   bzw. nach Wegfall der auf- Hinweis:                                                    minderjährige Kinder)       schiebenden Wirkung eines Polen akzeptiert dies nicht. In                                                         Eilantrags diesen Fällen Abbruch. Meldung an BAMF. Familie,                        Abbruch der Überstellung.           Mitteilung an MS        Storno der Überstellung.    18 Monate ab Zustim-       Ggf. neuer Termin.       Möglich ein minderjähriges Kind fehlt                                                                                           mung mehrere minderjährige Kinder                                                                                            bzw. nach Wegfall der auf- fehlen                                                                                                                  schiebenden Wirkung eines Eilantrags Alleinerziehendes Elternteil    Abbruch der Überstellung.           Mitteilung an MS.       Storno der Überstellung.    18 Monate ab Zustim-       Ggf. neuer Termin.       --- eines minderjährigen Kin-                                                                                               mung des/mehrerer minderjähriger                                                                                             bzw. nach Wegfall der auf- Kinder fehlt                                                                                                            schiebenden Wirkung eines Eilantrags 5
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                                                                    20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis                            Reaktion                        Reaktion BAMF               Auswirkung                Überstellungsfrist         Weiteres Vorgehen         neuer bei Vollzug der Überstellung        ABH                             (Nürnberg bzw. Dort-        (Nürnberg bzw. Dort-                                                           Termin mund)                       mund) Neuer Vortrag zu Bezugsper-                                         a) ggfs. Prüfung durch                                6 Monate ab Zustim-        Prüfung, ob SER bzw.      Möglich, wenn sonen in Deutschland                a)  kein Abbruch, es sei denn   BAMF gem. Art. 16 Abs. 1    a) Prüfung, ob ggfs. Wie- mung                       Art. 16 oder 17 Abs. 2    storniert wurde es werden konkrete Nach-    Dublin-III-VO,              deraufnahme notwendig     bzw. nach Wegfall der auf- Dublin-III-VO in Be- a)   Person, zu der ein Abhän-          weise vorgelegt oder anwe-       ob es sich um eine    b) Prüfung, ob ggfs. Wie- schiebenden Wirkung eines  tracht kommen gigkeitsverhältnis i.S.d. Art.     sende Presse und BAMF             abhängige Person      deraufnahme notwendig     Eilantrags 16 Abs. 1 Dublin-III-VO - in       gibt nach Rücksprache an-         handelt, die der Un- Deutschland besteht                dere Weisung                      terstützung bedarf, b)   Person, mit der aus huma-      b)  kein Abbruch, es sei denn         ob die Zustimmung nitären Gründen                    es werden konkrete Nach-          der Betroffenen vor- gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin         weise vorgelegt oder anwe-        liegt III zusammengeführt wer-           sende Presse und BAMF       b)   ggfs. Prüfung durch den sollte                         gibt nach Rücksprache an-        BAMF, ob humanitä- S. Separate Erläuterungen im            dere Weisung                     re Gründe vorliegen, Anhang                                                                   ob die Zustimmung Meldung an das Bundesamt für         der Betroffenen vor- Migration und Flüchtlinge            liegt 6
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                                                                     20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Ereignis                      Reaktion                          Reaktion BAMF               Auswirkung                 Überstellungsfrist             Weiteres Vorgehen         neuer bei Vollzug der Überstellung  ABH                               (Nürnberg bzw. Dort-        (Nürnberg bzw. Dort-                                                                Termin mund)                       mund) Rechtsmittel                  a) Kein Abbruch (hat keine auf-   a) ---                      a) ---                     6 Monate nach Wegfall          a) ----                   Möglich, wenn (§ 80 Abs. 7 VwGO)            schiebende Wirkung),              b) Mitteilung an den MS     b)Bei Stattgabe des § 80   der aufschiebenden             b) Neuer Termin oder      storniert wurde b) es sei denn es liegt eine                                  Abs. 7 VwGO – Hemmung,     Wirkung des § 80 V             Abgabe ins nationale Stattgabe vor, die die aufschie-                                                         VwGO bzw. bei Statt-           Verfahren bende Wirkung vorsieht                                                                   gabe des § 80 Abs. 7 Meldung ans BAMF                                                                         nach Entscheidung der Hauptsache Rechtsmittel                  Abbruch, wenn Gericht Ausset-     Bei Abbruch, Mitteilung an  Ggfs. Storno der Überstel- 6 Monate ab negativer          Neuer Termin oder         Möglich, wenn (§ 123 VwGO)                  zung der Vollziehung angeordnet   ABH, sobald wieder voll-    lung                       Entscheidung. Abgabe           Abgabe ins nationale      storniert wurde hat, ansonsten kein Abbruch,      ziehbar, Mitteilung an MS   Fristhemmung               ins nationale Verfahren        Verfahren, je nach Meldung an BAMF in jedem Fall     über aufschiebende Wir-     bei positivem Beschluss.   bei positiver Entschei-        Ausgang des Verfah- kung                                                   dung                           rens Sonderfälle Petition Petition Landtag              Kein Abbruch                      Ggfs. Prüfung des Sach-     ----                       6 Monate ab Zustim-            Mitteilung an Petitions-  --- (Hinweis: Bei Petitionen be-                                    verhaltes.                                             mung     bzw. nach Wegfall der Ausschuss. steht die Zuständigkeit des                                                                                            aufschiebenden Wirkung eines Bundes, kein Raum für Länder-                                                                                          Eilantrags zuständigkeit) Petition Bundestag            kein Abbruch                      (Ggfs. Prüfung des Sach-    ----                       6 Monate ab Zustim-            Mitteilung an Petitions-  --- verhaltes.                                             mung bzw. nach Wegfall der     Ausschuss. anschließend Meldung an das                                                              aufschiebenden Wirkung eines Bundesamt                                                                                Eilantrags 7
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                                                                                        20.02.2015 Überstellungsprobleme beim Vollzug und Vorgehen Bei dem Punkt „Neuer Vortrag zu Bezugspersonen in DE“ ist folgendes zu beachten: a) Art. 16 Abs. 1 Dublin- III - VO- Abhängigkeitsverhältnis Benötigt ein Antragsteller wegen  Schwangerschaft  eines neugeborenen Kindes  schwerer Krankheit  ernsthafter Behinderung oder  hohen Alters die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteiles (mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem MS) oder ist das Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil (jeweils mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat) auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so erfolgt Zusammenführung bzw. keine Trennung, sofern  die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestand  das Kind, der Geschwisterteil oder der Elternteil zur Unterstützung der abhängigen Person in der Lage ist und  die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. b) Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO - Humanitäre Gründe Jederzeit können auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus humanitären Gründen Personen aufgenommen werden, für die eigent- lich keine Zuständigkeit besteht. Diese Gründe ergeben sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext. Es können Perso- nen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammen geführt werden, soweit die betroffenen Personen schriftlich zustimmen. 8
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Anlage 3 Fristen im Dublin-Verfahren Fristen zum Stellen eines Ersuchens Kein Haftfall, EURODAC-Treffer                     Haftfall              kein EURODAC- Treffer 1 Monat ab Stellung         3 Monate ab Stellung 2 Monate nach Erhalt des Antrags                  des Antrags Take Back           der Treffermeldung             (Art. 28 III Dublin         (Art. 23 II Dublin (Art. 23 II Dublin III-VO) III-VO)                    III-VO) 1 Monat ab Stellung         3 Monate ab Stellung 2 Monate nach Erhalt des Antrags                  des Antrags Take Charge          der Treffermeldung             (Art. 28 III Dublin         (Art. 21 I Dublin (Art. 21 I Dublin III-VO) III-VO)                    III-VO) Eintritt der Zustimmungsfiktion Kein Haftfall,        Dringlichkeits- EURODAC- Haftfall         kein EURODAC- Treffer                                                               verfahren Treffer 2 Wochen nach            2 Wochen nach             1 Monat nach Take        Erhalt ÜE               Erhalt ÜE                 Erhalt ÜE Back                                                                                      ⁻⁻⁻ (Art. 25 I Dublin      (Art. 28 III Dublin      (Art. 25 I Dublin III-VO)                 III-VO)                  III-VO) vorgegebene Frist, 2 Monate nach           2 Wochen nach           2 Monate nach          spätestens inner- Take        Erhalt ÜE               Erhalt ÜE                 Erhalt ÜE           halb 1 Monats Charge    (Art. 22 I Dublin      (Art. 28 III Dublin      (Art. 22 I Dublin       nach Erhalt ÜE III-VO)                 III-VO)                  III-VO)          (Art. 22 IV Dublin III-VO) Fristen für die Überstellung Üblicherweise                     Haft                  Untertauchen 12 Monate 6 Monate                                              18 Monate Take Back                                     nach Zustimmung nach Zustimmung                                        nach Zustimmung (Art. 29 II Dublin III- (Art. 29 II Dublin III-VO)                              (Art. 29 II Dublin III-VO) VO) 12 Monate 6 Monate                                              18 Monate Take Charge                                    nach Zustimmung nach Zustimmung                                        nach Zustimmung (Art. 29 II Dublin III- (Art. 29 II Dublin III-VO)                              (Art. 29 II Dublin III-VO) VO)
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