20170720; Anwendungshinweise BMI Richtlinienumsetzungsgesetz

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4 1.0.4.1.2        Entscheidend ist für den Anwendungsbereich des § 19b, dass der Arbeitnehmer eine leitende Position innehat, welche sowohl Leitung als auch Steuerung und Kontrolle beinhaltet. Der Arbeitnehmer ist Führungskraft, wenn er für das Management des konkreten Tagesgeschäfts der aufnehmenden Niederlassung, Abteilung oder Unter- abteilung verantwortlich ist. Eine Person, welche allein die Aufsicht innehat, stellt somit keine Führungskraft dar. 1.0.4.2          Spezialisten 1.0.4.2.1        Spezialist ist nach § 19b Absatz 2 Satz 4, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt. 1.0.4.2.2        Dies entspricht der Definition in Artikel 3 lit. f der Richtlinie 2014/66/EU. Maßgeb- lich ist auch hier, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der in einer Schlüs- selposition des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschäftigt ist (vgl. auch Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2014/66/EU). 1.0.4.2.3        Bei der Bewertung der Qualifikation kommt es nicht nur darauf an, ob der Arbeit- nehmer Kenntnisse hat, die auf die Bedürfnisse der aufnehmenden Niederlassung passen, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person über ein hohes Qualifika- tionsniveau verfügt. Anhaltspunkte für ein hohes Qualifikationsniveau bieten das Vorliegen eines Hochschulabschlusses oder einer abgeschlossenen Berufsausbil- dung. Liegen diese Anhaltspunkte nicht vor, bilden sie für sich genommen jedoch kein zwingendes Ausschlusskriterium, denn darauf allein kommt es nicht an. Das Qualifikationsniveau muss vielmehr bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten erfassen, die unternehmensspezifische Kenntnisse erfordern. Zur Bewertung dieses Qualifika- tionsniveaus spielt auch die Berufserfahrung eine Rolle. Letztlich ist somit auf Basis nachgewiesener formaler Qualifikationen (Hochschulabschluss, abgeschlossene Be- rufsausbildung, Fortbildungen) und Berufserfahrung zu beurteilen, ob es sich bei dem Ausländer um einen Spezialisten handelt. 1.0.4.2.4        Die Qualifikation muss sich auf die aufnehmende Niederlassung beziehen. Dies kann die Tätigkeitsbereiche (unternehmensspezifische Fachbereiche), die Verfahren (also Techniken und spezielles technisches Knowhow) oder die Verwaltung des Un- ternehmens umfassen. 1.0.4.3          Trainees 1.0.4.3.1        Trainee ist nach § 19b Absatz 3 Satz 2, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert und entlohnt wird. Das Traineeprogramm muss da- bei der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechni- ken und Methoden dienen. 1.0.4.3.2        Mit der Definition wurde die Definition aus Artikel 3 lit. g i.V.m. Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/66/EU übernommen. Neben der Förderung der beruflichen Ent- wicklung kann danach das Traineeprogramm auch dazu dienen, sich branchenspezi- fisch, technisch oder methodisch fortzubilden. 1.0.4.4          Nachweis Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des persönlichen Anwen- dungsbereichs kann in erster Linie über die eingereichten Unterlagen, insbesondere Stand: 14. Juli 2017                                                                          M3-12201/2#14
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5 über den Arbeitsvertrag oder das Abordnungsschreiben bzw. eine ergänzende Ent- sendungsvereinbarung des Arbeitnehmers erfolgen. Hier sind insbesondere Angaben zu dem Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers in der aufnehmenden Niederlassung im In- land möglich. Die Qualifikation des Arbeitnehmers für die Wahrnehmung dieser Tä- tigkeit lässt sich darüber hinaus über Zeugnisse oder ähnliche geeignete Unterlagen nachweisen. Dies ist insbesondere bei Trainees von Bedeutung, bei denen nach § 19b Absatz 3 Satz 2 ein Hochschulabschluss erforderlich ist. Dafür ist die Vorlage einer Kopie des Hochschulabschlusses ausreichend. Die Feststellung der Gleichwer- tigkeit des Hochschulabschlusses ist nicht erforderlich. Spezialisten können ihre be- ruflichen Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere auch durch Zertifikate und Ar- beitszeugnisse nachweisen. 1.0.4.5          Abgrenzung zu § 18 i.V.m. §§ 3, 4 BeschV Im Einzelfall kann es notwendig sein, den Begriff des unternehmensintern transfe- rierten Arbeitnehmers von anderen Regelungen zur Erwerbsmigration nach § 18 i.V.m. Vorschriften der BeschV abzugrenzen. Hier kann es insbesondere Über- schneidungen mit §§ 3 und 4 BeschV geben (zu weiteren Überschneidungen vgl. Ziffer 1.0.5.3). 1.0.4.5.1        Die Notwendigkeit der Abgrenzung kommt insbesondere hinsichtlich § 3 Nr. 1 und Nr. 4 BeschV (leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura bzw. in lei- tender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Be- deutung sind) und § 4 Nr. 1 BeschV (leitende Angestellte und Unternehmensspezia- listen) in Betracht. Hier erfolgt die Entscheidung, ob ein Titel nach § 18 i.V.m. § 3 bzw. § 4 BeschV oder nach §§ 19b ff. erteilt wird, weniger über den Begriff der Führungskraft bzw. des Spezialisten als über den Begriff des unternehmensinternen Transfers, der Voraussetzung für einen Titel nach §§ 19b ff. ist. Der Begriff des un- ternehmensinternen Transfers ist in § 19b Absatz 1 legal definiert (vgl. Ziffer 1.0.5); es handelt sich insofern um eine Spezialregelung (lex specialis) gegenüber §§ 3, 4 BeschV. Eine Überschneidung des Anwendungsbereichs von § 19b mit § 3 Nr. 2 und Nr. 3 BeschV kommt nicht in Betracht, da unternehmensintern transferierte Ar- beitnehmer weder Organmitglieder noch Gesellschafter des Unternehmens sein können. 1.0.4.5.2        Der Anwendungsbereich der §§ 19b ff. greift für Personen, die beabsichtigen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und hier erwerbstätig zu sein. Darin unterscheidet sich der Anwendungsbereich von demjenigen der Grenzgängerkarte in § 12 AufenthV, der für Personen gilt, die sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat aufhalten und in Deutschland allein die Erwerbstätigkeit ausüben wollen. 1.0.4.5.3        § 19b Absatz 5 enthält weitere Regelungen zum Ausschluss vom Anwendungsbe- reich. Die ICT-Karte wird nicht an Personen erteilt, die ein Recht auf freien Perso- nenverkehr genießen oder in einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat arbei- ten, dessen Staatsangehörige ein Recht auf freien Personenverkehr genießen. Hier- unter fallen derzeit insbesondere Staatsangehörige der Schweiz und der EWR- Staaten (vgl. auch die entsprechende Regelung bei der Blauen Karte EU, § 19a Ab- satz 5 Nr. 7). Ebenso wird die ICT-Karte nicht für Praktika im Rahmen des Studi- ums erteilt. 1.0.5            Sachlicher Anwendungsbereich 1.0.5.1          Die Regelungen der §§ 19b ff. greifen nur für unternehmensinterne Transfers. § 19b Absatz 1 Satz 2 enthält eine Legaldefinition des unternehmensinternen Transfers. Hierbei handelt es sich um eine vorübergehende Abordnung eines Ausländers Stand: 14. Juli 2017                                                                        M3-12201/2#14
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6    in eine inländische Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU, dem der Ausländer angehört, oder    in eine inländische Niederlassung eines Unternehmens, welches zu der Un- ternehmensgruppe gehört, zu welcher auch das Unternehmen mit Sitz au- ßerhalb der EU gehört, welchem der Ausländer angehört. 1.0.5.2          Maßgeblich ist also insbesondere, dass das Unternehmen, welchem der Ausländer angehört, seinen Sitz außerhalb der EU hat. Darüber hinaus muss die aufnehmende Niederlassung zu dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehören, dem auch der Ausländer angehört. Einen Anhaltspunkt für die Überprüfung kann das Handelsregisterportal unter www.handelsregister.de und das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de liefern. Beide Voraussetzungen lassen sich au- ßerdem insbesondere mit Hilfe von Registerauszügen überprüfen. Zusätzlich ist auch denkbar, die Voraussetzungen anhand von Gesellschaftsverträgen oder ähnli- chen Unterlagen zu überprüfen. Auch Geschäftsberichte und der Internetauftritt des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe können sich zur Überprüfung eignen. Darüber hinaus kann auch eine schriftliche Erklärung durch die aufnehmende Nie- derlassung abgegeben werden, welche die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe bestätigt. 1.0.5.2.1        Eine Unternehmensgruppe liegt nach Art. 3 lit. l der Richtlinie 2014/66/EU vor bei „zwei oder mehr Unternehmen, die nach nationalem Recht insofern als miteinander verbunden gelten, als ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen di- rekt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens be- sitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbun- denen Stimmrechte verfügt oder befugt ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens zu bestel- len, oder die Unternehmen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens ste- hen.“ 1.0.5.2.2        Maßgeblich ist somit, ob ein Unternehmen von dem anderen Unternehmen die Mehrheit des Kapitals besitzt (mehr als 50%), die Mehrheit der Stimmrechte besitzt (mehr als 50%) oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans (mehr als 50%) stellen darf. Darüber hinaus ist auch ausreichend, wenn beide Unternehmen unter der Leitung desselben Mutterunternehmens stehen. 1.0.5.3          Der ausländische Arbeitnehmer muss vor und während des Transfers arbeitsvertrag- lich an seinen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat gebunden sein. Eine ICT- Karte kann deshalb nur in Fällen der Entsendung erteilt werden. Akademische Füh- rungskräfte, Spezialisten oder Trainees, die im Wege einer temporären Versetzung eine Beschäftigung in Deutschland ausüben wollen, können eine Blaue Karte EU oder, soweit sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte EU nicht erreichen, ggf. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 BeschV beantragen. 1.0.5.4          Abgrenzung zu § 18 i.V.m. § 10 BeschV Ggf. kann es zu Überschneidungen mit § 18 i.V.m. § 10 BeschV (Internationaler Personalaustausch) bezüglich des Anwendungsbereichs kommen. 1.0.5.4.1        In Bezug auf § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeschV kann die Abgrenzung zum einen über die Definition des unternehmensinternen Transfers erfolgen, der nicht wie § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeschV einen wechselseitigen Austausch von Personal vo- raussetzt. Reicht dies nicht aus, weil sowohl ein internationaler Personalaustausch gegeben ist als auch die Voraussetzungen eines unternehmensinternen Transfers (siehe Ziffer 1.0.5.1) erfüllt sind, wird der persönliche Anwendungsbereich der §§ 19b ff. (vgl. Ziffer 1.0.4) maßgeblich dafür sein, ob ein nach den §§ 19b ff. zu Stand: 14. Juli 2017                                                                       M3-12201/2#14
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7 behandelnder unternehmensinterner Transfer einer Führungskraft, eines Spezialisten oder Trainees vorliegt oder ob es sich um einen internationalen Personalaustausch von ausländischen Arbeitnehmern mit einem Hochschulabschluss oder vergleichba- rer Qualifikation handelt. Die Erteilung einer ICT-Karte ist nur bei Führungskräften, Spezialisten und Trainees möglich. Andere Akademiker oder Fachkräfte können weiterhin einen Aufenthaltstitel nach § 18 i.V.m. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeschV erhalten. 1.0.5.4.2        In Bezug auf § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BeschV kann die Abgrenzung über die ge- plante Tätigkeit des Ausländers erfolgen. Handelt es sich um die Tätigkeit im Rah- men eines einzelnen Projekts, liegt die Anwendbarkeit des § 10 BeschV nahe (vgl. zu Prüfung auch Ziffer 1.1.3.2). Darüber hinaus ist auch in diesen Fällen maßgeblich der persönliche Anwendungsbereich (vgl. Ziffer 1.0.4) zu prüfen. 1.0.6            Die Richtlinie 2014/66/EU steht einem Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel nach Ende des unternehmensinternen Transfers nicht entgegen. So ist insbesondere denkbar, dass ein unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer bei einem Wunsch, die Tätigkeit in der aufnehmenden Niederlassung im Bundesgebiet nicht mehr auf Abordnungsbasis, sondern mit einem neuen Arbeitsvertrag mit der inländi- schen Niederlassung fortzuführen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 beantragt. Es handelt sich dann nicht mehr um einen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2014/66/EU, sodass Art. 12 Absatz 2 der Richtlinie nicht entgegensteht. Der andere Aufenthaltstitel kann grundsätzlich im Inland eingeholt werden, vgl. § 39 AufenthV i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 3. 1.1              ICT-Karte, § 19b AufenthG 1.1.1            Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel; sie tritt zu den bislang geregelten Aufent- haltstiteln hinzu, vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2b und § 19b Absatz 1. Inhaber einer ICT-Karte genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten, die die Richtlinie 2014/66/EU vorgibt und die in nationales Recht umgesetzt wurden. Der Ausländer muss die Erteilung einer deutschen ICT-Karte beantragen, auch wenn er sich im Rahmen des unternehmensinternen Transfers noch in anderen EU-Staaten aufhalten möchte, sofern Deutschland der sogenannte „erste Mitgliedstaat“ ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer sich am längsten in Deutschland aufhalten möchte (unab- hängig davon, ob er sich als erstes in Deutschland oder einem anderen EU- Mitgliedstaat aufhalten möchte). Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2014/66/EU und wird insbesondere am Ablehnungsgrund in § 19b Absatz 6 Nr. 2 deutlich. Sind die Zeiträume identisch, so ist maßgeblich, in welchem Mitgliedstaat der Ausländer sich zuerst aufhalten wird (vgl. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/66/EU). Maß- geblich für die Prüfung der geplanten Aufenthaltsdauern im Bundesgebiet und in anderen EU-Mitgliedstaaten sind in erster Linie die Angaben des Ausländers sowie die durch ihn eingereichten Unterlagen. 1.1.2            Verfahren Das Verfahren ist grundsätzlich mit dem Verfahren zur Erteilung von anderen Auf- enthaltstiteln vergleichbar. Es gelten somit neben den Regelungen des AufenthG auch die Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (insbesondere auch § 23 VwVfG, wonach Dokumente und Angaben grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden müssen, vgl. Ziffer 1.3.2.3 und 1.3.2.4). Folgende Beson- derheiten sind zu beachten: 1.1.2.1          Die Erteilung der ICT-Karte kann nur aus dem außereuropäischen Ausland bean- tragt werden, vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3 sowie § 39 Satz 2 AufenthV. Die bestehenden Ausnahmen von dem Grundsatz der Antragstellung aus dem Ausland sind für unter- Stand: 14. Juli 2017                                                                        M3-12201/2#14
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8 nehmensintern transferierte Arbeitnehmer nicht anwendbar. Maßgeblich ist, dass der Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt des Ausländers sich in dem Drittstaat befindet; ei- ne bloße Anwesenheit im Drittstaat zur Antragstellung reicht nicht aus. Dies ent- spricht den Vorgaben der Richtlinie 2014/66/EU, wonach diese nur auf Drittstaats- angehörige anwendbar ist, die ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben (insbesondere Art. 1 und 2). 1.1.2.2          Die Verlängerung der ICT-Karte kann dagegen auch im Bundesgebiet beantragt werden, vgl. § 39 Satz 1 Nr. 8 AufenthV. 1.1.2.3          Die ICT-Karte ist grundsätzlich als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) auszustellen, vgl. § 78. In Ausnahmefällen gilt § 78a Absatz 1 für die Ausstellung der ICT-Karte nach einem einheitlichen Vordruckmuster in den dort genannten Ausnahmefällen. Unterneh- mensintern transferierte Arbeitnehmer stehen somit in Bezug auf die Ausstellung des Aufenthaltstitels mittels Klebeetikett nicht schlechter als andere Ausländer. 1.1.2.4          Im Zusammenhang mit der ICT-Karte regelt § 77 Absatz 1a Mitteilungspflichten der Ausländerbehörde und setzt damit die Vorgaben von Art. 15 Absatz 3, 19 Ab- satz 4 und 22 Absatz 7 der Richtlinie 2014/66/EU um. Es sind der aufnehmenden Niederlassung die Versagung der Verlängerung, die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte schriftlich und mit Begründung mitzutei- len. Im Falle des Familiennachzugs zu einem unternehmensintern transferierten Ar- beitnehmer sind der aufnehmenden Niederlassung die Versagung der Verlängerung, die Rücknahme oder der Widerruf des Aufenthaltstitels des Familienangehörigen schriftlich mitzuteilen; in diesen Fällen ist die Begründung nicht mit anzugeben. 1.1.3            Besondere Erteilungsvoraussetzungen Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der ICT-Karte sind im Wesentlichen in § 19b Absatz 2 geregelt. Dies lässt im Übrigen (insbesondere hinsichtlich der allge- meinen Erteilungsvoraussetzungen) die weiteren Vorschriften des AufenthG unbe- rührt. 1.1.3.1          Das Unternehmen, dem der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ange- hört, muss seinen Sitz außerhalb der EU haben. Darüber hinaus muss die aufneh- mende Niederlassung zu dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehören, dem auch der Ausländer angehört. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen vgl. Ziffer 1.0.5.2. 1.1.3.2          Der Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden. Zur Bedeutung der jeweiligen Begriffe s. Ziffer 1.0.4. Die geplante Tätigkeit kann ins- besondere über den vorzuweisenden Arbeitsvertrag oder ein vorgelegtes Abord- nungsschreiben nachgewiesen werden. Es ist aber beispielsweise auch ein Nachweis mittels einer Funktionsbeschreibung (Formular „Stellenbeschreibung“ der BA) möglich. Diese Voraussetzung wird im Rahmen der Erteilung ihrer Zustimmung auf der Grundlage des § 10a BeschV auch durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft (s. Ziffer 1.1.3.5). 1.1.3.3          Der Ausländer muss dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe vor Beginn des Transfers bereits seit sechs Monaten angehören. Auch diese Voraussetzung lässt sich zum Beispiel mit Hilfe des Arbeitsvertrags nachweisen. Sie dient der Abgren- zung zu anderen Formen der Zuwanderung zur Erwerbstätigkeit. Stand: 14. Juli 2017                                                                         M3-12201/2#14
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9 1.1.3.4          Der geplante Transfer muss mehr als 90 Tage andauern. Hierfür ist es nötig, im An- trag auf Erteilung der ICT-Karte oder in den vorgelegten Unterlagen die Daten (Be- ginn und Ende) des geplanten Transfers anzugeben. 1.1.3.5          Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nach § 19b Absatz 2 Nr. 4 i.V.m. § 10a BeschV erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft zum einen die Vo- raussetzungen des § 10a Absatz 1 BeschV, also die Tätigkeit als Führungs- kraft/Spezialist/Trainee sowie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen. Zum anderen kann sie ihre Zustimmung in den in § 40 Absatz 3 genannten Fällen versa- gen. Dies ist insbesondere bei Verstößen gegen Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht, bei Vorliegen bestimmter Insolvenz- oder vergleichbarer Tatbestände sowie bei einer befürchteten Einflussnahme auf betriebliche Auseinandersetzungen möglich. Derzeit gibt es keine Verordnungsregelung oder zwischenstaatliche Ver- einbarung i.S.d. § 19b Absatz 2 Nr. 4 Alt. 2 oder 3, wonach die ICT-Karte ohne Zu- stimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. Folglich entfaltet auch die Ergänzung des § 18 Absatz 6 um die §§ 19b und 19d derzeit im Rahmen der Er- teilung der ICT-Karte keine Wirkung, sondern würde erst greifen, wenn § 10a Be- schV geändert würde; gleiches gilt für die in § 72 Absatz 7 zusätzlich geschaffene Möglichkeit der Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. 1.1.3.6          Der Ausländer muss einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungs- schreiben vorlegen. Hiermit wird neben der Voraussetzung des § 19b Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 auch die Voraussetzung des konkreten Arbeitsplatzangebots aus § 18 Absatz 5 erfüllt (vgl. Ziffer 18.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2009 („AVV“)). Aus dem Arbeitsvertrag / dem Abordnungsschreiben müs- sen sich insbesondere die Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sowie ei- ne Rückkehrgarantie für den Ausländer in eine Niederlassung mit Sitz außerhalb der EU ergeben. Ein Abordnungsschreiben oder eine Entsendungsvereinbarung ist dann erforderlich, wenn ein Arbeitsvertrag bereits besteht, sich aus diesem aber nicht die Möglichkeit eines Transfers und nicht die Bedingungen für den Transfer ergeben. Das Abordnungsschreiben bzw. die Entsendungsvereinbarung tritt dann zu dem be- reits bestehenden Arbeitsvertrag hinzu. Der Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls das Abordnungsschreiben/Entsendungsvereinbarung müssen mit dem Unternehmen im Drittstaat geschlossen bzw. von diesem verfasst worden sein (vgl. auch Ziffer 1.0.5.3). Dies ergibt sich auch aus Artikel 3 lit. b der Richtlinie 2014/66/EU. Der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls das Abordnungsschreiben muss vor dem Transfer geschlossen bzw. verfasst worden und für die gesamte Dauer des Transfers gültig sein. Ein Arbeitsvertrag allein mit dem Unternehmen in Deutschland reicht nicht aus; ebenso darf der mit dem Unternehmen im Drittstaat geschlossene Arbeitsver- trag nicht ruhend gestellt sein. Im Falle der Entsendung wird der Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen in einem Drittstaat unter Fortgeltung der vertraglichen Haupt- pflichten aufrechterhalten. 1.1.3.7          Der Ausländer muss seine berufliche Qualifikation nachweisen. Diese muss einen Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit während des Transfers aufweisen. An- haltspunkte für die berufliche Qualifikation können sich aus dem beruflichen Wer- degang ergeben. Hierfür sind insbesondere Nachweise über einen vorhandenen Berufsabschluss (Ausbildung), sonstige berufliche Qualifikationen (z.B. Zertifikate) sowie über die bisher ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen (z.B. in Form von Ar- beitszeugnissen) bei dem aktuellen bzw. früheren Arbeitgebern maßgeblich (vgl. auch Ziffer 1.0.4.2.3 zur Bewertung der Qualifikation bei Spezialisten). Der Zu- sammenhang mit der geplanten Tätigkeit kann insbesondere anhand einer Stellen- oder Funktionsbeschreibung festgestellt werden. Trainees haben den Nachweis zu erbringen, dass sie über einen Hochschulabschluss verfügen (vgl. auch Ziffer 1.0.4.3). Stand: 14. Juli 2017                                                                       M3-12201/2#14
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10 1.1.4            Ablehnungsgründe Die in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Ablehnungsgründe sind insbesonde- re in § 19b Absatz 6 geregelt. § 19b Absatz 5 enthält hingegen Regelungen zum Anwendungsbereich (vgl. Ziffer 1.0.4.5.3). 1.1.4.1          Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsäch- lich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transfe- rierten Arbeitnehmern zu erleichtern. Dies ist z.B. der Fall, wenn die aufnehmende Niederlassung keiner originären eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht. Kriterien zur Feststellung des Missbrauchstatbestands können sein: die Dauer der Existenz der aufnehmenden Niederlassung, die etwaige Dauer der bisherigen Geschäftstätigkeit, die Reichweite der Geschäftstätigkeit sowie ein Vergleich der Zahl der Arbeitneh- mer mit der Zahl der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 19b und 19d für eine Tätigkeit bei der Niederlassung. Ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch kann somit etwa vorliegen, wenn in der aufnehmenden Niederlassung nahezu aus- schließlich unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer beschäftigt werden, aber keine oder nur wenige EU-Bürger. 1.1.4.2          Zum Ablehnungsgrund im Zusammenhang mit in anderen Mitgliedstaaten geplanter Mobilität s. Ziffer 1.1.1. 1.1.4.3          Die ICT-Karte wird auch abgelehnt, wenn die sechsmonatige Karenzzeit nicht ein- gehalten wurde. Zwischen dem Ende des letzten Transfers des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in das Bundesgebiet und einem neuen Antrag müssen sechs Monate liegen. Dies dient insbesondere der Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitsmigration sowie der Verhinderung von Missbrauch und gilt auch in Fäl- len eines Arbeitgeberwechsels (vgl. Art. 12 Absatz 2 Richtlinie 2014/66/EU). 1.1.5            Die Erteilungsdauer der ICT-Karte ist in § 19b Absatz 4 geregelt. Danach wird die ICT-Karte grundsätzlich für die Dauer des Transfers erteilt; die Erteilungsdauer ist jedoch begrenzt. Die Höchstfrist beträgt bei Führungskräften und Spezialisten drei Jahre, bei Trainees ein Jahr. Die Höchstfrist darf auch bei Verlängerung nicht über- schritten werden. 1.1.6            Mobilität in einen anderen EU-Mitgliedstaat und Zusammenarbeit der Behörden 1.1.6.1          Die ICT-Karte berechtigt nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/66/EU zur kurz- fristigen und langfristigen Mobilität in einen anderen EU-Mitgliedstaat, wobei es wiederum von der Rechtslage des anderen EU-Mitliedstaates abhängig ist, ob die langfristige Mobilität allein auf der Grundlage der ICT-Karte erfolgen kann oder sie zusätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Mobilität durch den anderen Mitgliedstaat voraussetzt. Die rechtlichen Grundlagen für die kurzfristige und lang- fristige Mobilität sind grundsätzlich in den Rechtsordnungen der jeweiligen EU- Mitgliedstaaten geregelt. Ist beabsichtigt, dass der Ausländer im Rahmen der kurz- fristigen Mobilität in einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird, so sollte dies der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Hierauf sollte bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hingewiesen werden. 1.1.6.2          Wird die ICT-Karte widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert oder läuft sie nach einer Verkürzung der Frist ab, so hat die Ausländerbehörde dies unverzüg- lich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitzuteilen; ebenso ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die Ausländerbehörde mitzuteilen, in welchem Mitgliedstaat der Ausländer sich im Rahmen der Mobilität aufhält, so- fern ihr das bekannt ist (§ 91g Absatz 5 Satz 3). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet unverzüglich die Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats, in Stand: 14. Juli 2017                                                                        M3-12201/2#14
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11 welchem der Ausländer sich im Rahmen der Mobilität aufhält, sofern der Auslän- derbehörde dies bekannt ist (§ 91g Absatz 5 Satz 2). 1.2              Mobiler-ICT-Karte, § 19d AufenthG 1.2.1            Bei der Mobiler-ICT-Karte nach § 19d handelt es sich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2c um einen Aufenthaltstitel. Dieser wird in Fällen der sogenannten langfristi- gen Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern (mehr als 90 Tage) erteilt. Dies sind Fälle, in denen der unternehmensintern transferierte Arbeit- nehmer bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, der im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU erteilt wurde, und einen Teil des unternehmensinternen Transfers in Deutschland absolvieren möchte. 1.2.2            Das Verfahren ist grundsätzlich mit dem Verfahren zur Erteilung einer ICT-Karte (vgl. Ziffer 1.1.2) vergleichbar. Es gelten somit neben den Regelungen des Auf- enthG auch die Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (insbeson- dere auch § 23 VwVfG, wonach Dokumente und Angaben grundsätzlich in deut- scher Sprache vorgelegt werden müssen, vgl. Ziffer 1.3.2.3 und 1.3.2.4). Folgende Besonderheiten sind zu beachten: 1.2.2.1          § 19d Absatz 3 sieht eine Erlaubnisfiktion in Bezug auf Aufenthalt und Beschäfti- gung vor. Die Erlaubnisfiktion tritt ein, wenn der Antrag auf Erteilung der Mobiler- ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt wurde und der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats weiterhin gültig ist. Der Aufenthalt und die Beschäftigung im Bundesgebiet gelten dann ab der Einreise für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt. 1.2.2.2          Der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte kann nicht nur bei der Ausländer- behörde, sondern auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welches als Nationale Kontaktstelle für die Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU fungiert, eingereicht werden. Insoweit besteht eine Wahlmöglichkeit des Antragstellers. Wird der Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht, nimmt die- ses den Antrag nach § 91g Absatz 2 entgegen und leitet ihn an die zuständige Aus- länderbehörde weiter. Welche Ausländerbehörde örtlich zuständig ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen. Sollte sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Deutschland aufhalten, kommt je nach den landes- rechtlichen Bestimmungen ggf. in Betracht, den Sitz der aufnehmenden Niederlas- sung im Bundesgebiet oder den geplanten Aufenthaltsort als maßgeblich für die Be- stimmung der zuständigen Ausländerbehörde heranzuziehen. Zusätzlich teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Ausländer die zuständige Ausländer- behörde mit. So soll sichergestellt werden, dass etwaige Kommunikation im Nach- gang direkt zwischen Ausländerbehörde und Ausländer erfolgt. Eine weitere Mitt- lerfunktion des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach der Weiterleitung des Antrags an die Ausländerbehörde ist nicht vorgesehen. 1.2.2.3          Nach § 91g Absatz 4 kann die Ausländerbehörde (ebenso wie die Auslandsvertre- tung) ein Auskunftsersuchen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rich- ten, wenn weitere Auskünfte erforderlich sind, um die Voraussetzungen der Ertei- lung der Mobiler-ICT-Karte zu prüfen. Dabei sind die in § 91g Absatz 4 Satz 2 auf- geführten Daten anzugeben und ggf. der Inhalt der gewünschten Auskünfte näher zu bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ersucht sodann die zu- ständige Behörde des anderen Mitgliedstaats um Auskunft und leitet eingegangene Auskünfte an die zuständige Ausländerbehörde / Auslandsvertretung weiter. 1.2.2.4          Wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, so hat die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitzuteilen (§ 91g Absatz 5 Satz 3). Stand: 14. Juli 2017                                                                       M3-12201/2#14
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12 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates der EU, in welchem der Ausländer eine ICT-Karte be- sitzt, über die Erteilung der Mobiler-ICT-Karte (§ 91g Absatz 5 Satz 1 Nr. 2). 1.2.3            Besondere Erteilungsvoraussetzungen Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Mobiler-ICT-Karte sind im Wesent- lichen in § 19d Absatz 2 geregelt. Da der Ausländer bereits über einen ICT- Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, sind weniger Voraussetzungen zu prüfen als bei der Erteilung der ICT-Karte. Dies lässt im Übrigen die weiteren Vorschriften des AufenthG, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvo- raussetzungen und einer etwaigen erforderlichen Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Absatz 5) unberührt. 1.2.3.1          Der Ausländer muss einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats besitzen, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU fällt. Der Aufenthaltstitel muss folglich das Kürzel „ICT“ enthalten (vgl. Ziffer 1.0.2). Er muss mindestens für die Dauer des Antragsverfahrens gültig sein (§ 19d Absatz 1; vgl. Art. 22 Absatz 3 lit. c der Richtlinie 2014/66/EU). 1.2.3.2          Der Ausländer muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden. Es gel- ten die Legaldefinitionen des § 19b (vgl. Ziffer 1.0.4). 1.2.3.3          Der unternehmensinterne Transfer im Bundesgebiet muss mehr als 90 Tage dauern (Abgrenzung zur kurzfristigen Mobilität nach § 19c). 1.2.3.4          Der Ausländer muss einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweisen. Daraus müssen sich Ein- zelheiten zu den Arbeitsbedingungen und der Dauer des Transfers (insbesondere Beginn und Ende) ergeben. Zudem muss der Arbeitsvertrag bzw. das Abordnungs- schreiben eine Rückkehrgarantie in eine Niederlassung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit Sitz außerhalb der Europäischen Union enthalten, dem oder der der Ausländer angehört. 1.2.3.5          Es ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (vgl. auch § 10a BeschV). Die Gründe für eine Versagung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sind in § 40 Absatz 3 geregelt (vgl. Ziffer 1.1.3.5). 1.2.4            Ablehnungsgründe Die Ablehnungsgründe in Bezug auf einen Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT- Karte sind in § 19d Absatz 4 bis 6 geregelt. 1.2.4.1          Wenn der Antrag auf Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte parallel mit einer Mittei- lung über die kurzfristige Mobilität nach § 19c erfolgt, wird er abgelehnt, § 19d Ab- satz 4. Dies setzt Art. 22 Absatz 2 lit. e der Richtlinie 2014/66/EU um. So wird eine Trennung zwischen kurzfristiger und langfristiger Mobilität ermöglicht. Vom An- tragsteller wird verlangt, sich zwischen beiden Wegen zu entscheiden. Sofern jedoch während des Aufenthalts im Rahmen der kurzfristigen Mobilität das Bedürfnis nach einem längeren Aufenthalt entsteht, so ist auch dies grundsätzlich möglich. Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte während eines Aufenthalts im Rahmen der kurzfristigen Mobilität nach § 19c gestellt, ist jedoch erforderlich, dass er min- destens 20 Tage vor Ablauf des im Rahmen der kurzfristigen Mobilität absolvierten Aufenthalts gestellt wird. Stand: 14. Juli 2017                                                                         M3-12201/2#14
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13 1.2.4.2          Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn der Ausländer sich länger im Bundesgebiet aufhalten will als in anderen EU-Mitgliedstaaten, § 19d Absatz 5. In diesen Fällen muss in Deutschland die Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b beantragt werden; in dem jeweiligen anderen Mitgliedstaat kommen dann allein Aufenthalte im Rahmen der Mobilität in Betracht. Eine Mobiler-ICT-Karte kann hingegen erteilt werden, wenn der Aufenthalt in Deutschland dieselbe Dauer haben soll wie in einem anderen EU-Mitgliedstaat. In diesem Fall steht dem Ausländer ein Wahlrecht zu. Maßgeb- lich für die Prüfung sind in erster Linie die Angaben des Ausländers. Wenn der Aus- länder zunächst von einem kürzeren Aufenthalt in Deutschland ausgeht und deshalb die Mobiler-ICT-Karte beantragt, den Aufenthalt in Deutschland jedoch dann ver- längern möchte, so ist dies grundsätzlich mittels einer Verlängerung der Mobiler- ICT-Karte bis zur Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers möglich (vgl. auch Art. 22 Absatz 5 der Richtlinie 2014/66/EU). 1.2.4.3          § 19d Absatz 6 sieht Ablehnungsgründe vor, bei deren Vorliegen die Ablehnung der Erteilung der Mobiler-ICT-Karte im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Die Un- terscheidung zwischen zwingenden Ablehnungsgründen und solchen, die im Ermes- sen stehen, ist den Vorgaben der Richtlinie 2014/66/EU geschuldet. 1.2.4.3.1        Der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte kann abgelehnt werden, wenn die Höchstdauer des unternehmensinternen Transfers (drei Jahre bei Führungskräf- ten/Spezialisten und 1 Jahr bei Trainees) erreicht wurde. Hintergrund ist, dass die durch die Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Höchstfristen für den unternehmens- internen Transfer nicht über den Weg der Mobilität überschritten / umgangen wer- den sollen. Vor diesem Hintergrund dürfte in diesen Fällen das Ermessen bei der Ablehnung in der Regel erheblich reduziert sein. 1.2.4.3.2        Darüber hinaus liegt auch ein Ablehnungsgrund vor, wenn die in § 19b Absatz 6 Nr. 3 geregelte Karenzzeit von sechs Monaten zwischen zwei Transfers unterschrit- ten wird (vgl. Ziffer 1.1.4.3). 1.2.5            Die Erteilungsdauer der Mobiler-ICT-Karte ist nicht gesondert geregelt. Die Mobi- ler-ICT-Karte wird demnach nach den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsät- zen für die Dauer des geplanten Aufenthalts im Rahmen der langfristigen Mobilität erteilt. Aus § 19d Absatz 6 ergibt sich darüber hinaus, dass die in § 19b Absatz 4 ge- regelten Höchstdauern eines Transfers nicht durch die Mobiler-ICT-Karte über- schritten werden dürfen; zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem ersten Mitgliedstaat der EU (§ 19d Ab- satz 5). Die Erteilungsdauer ist also durch diese Bedingungen begrenzt. 1.3              Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität von unternehmensin- tern transferierten Arbeitnehmern, § 19c AufenthG 1.3.1            In Fällen der kurzfristigen Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeit- nehmern, die bereits einen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats be- sitzen, ist kein deutscher Aufenthaltstitel erforderlich. Dies gilt für Aufenthalte bis zu 90 Tage. Nach der Richtlinie 2014/66/EU ist es trotz dieser Befreiung vom Er- fordernis des Aufenthaltstitels möglich, ein Mitteilungsverfahren vorzusehen. Hier- von wurde in § 19c Gebrauch gemacht. Zum einen ist das Mitteilungsverfahren sinnvoll, um auch eine Prüfung etwaiger Ablehnungsgründe und die Erhebung von Einwendungen, z. B. bei Sicherheitsbedenken, zu ermöglichen. Zum anderen er- möglicht es eine statistische Erfassung der Personen, die zu Zwecken der kurzfristi- gen Mobilität im Rahmen des unternehmensinternen Transfers einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten. Stand: 14. Juli 2017                                                                          M3-12201/2#14
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