20211019; BMI Rundschreiben zu § 105 b Satz 1 AufenthG
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin Ausschließlich per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Ministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder Alt-Moabit 140 10557 Berlin Ministerium der Justiz und für Migration des Landes POSTANSCHRIFT 11014 Berlin Baden-Württemberg TEL +49 30 18 681-12168 FAX +49 30 18 681-12168 Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration M2@bmi.bund.de des Landes Nordrhein-Westfalen www.bmi.bund.de Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Lan- des Thüringen nachrichtlich: Auswärtiges Amt (Referat 508) Bundeskriminalamt (Referat KT 54) Bundespolizeipräsidium Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesverwaltungsamt Deutscher Städtetag Deutscher Städte- und Gemeindebund Deutscher Landkreistag Entwickler der IT-Fachverfahren der Ausländerbehörden Betreff: Ausländerrechtliches Pass-/Dokumentenwesen hier: Reisemöglichkeiten § 105b Satz 1 Aufenthaltsgesetz Bezug: Ausländerreferentenbesprechung am 11./12. Mai 2021 Aktenzeichen: M2-20105/84#8 Berlin, 22. Juni 2021 Seite 1 von 4 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Berlin, 22.06.2021 Seite 2 von 4 Nordrhein-Westfalen hat auf der Ausländerreferentenbesprechung am 11./12. Mai 2021 auf den Sachverhalt des derzeit starken Anstiegs der Ausstellung neuer türki- scher Pässe und der damit zusammenhängenden erforderlichen ausländerrechtli- chen Dokumentenausgabe hingewiesen. Hierzu teilt das das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Folgendes mit: 1. Elektronische Aufenthaltstitel und Reisemöglichkeiten Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, dass es infolge der Umstellung beim türkischen Pass auf den ePass im Sommer 2010 mit einer zehnjährigen Laufzeit aktuell zu einer Vielzahl von Neuausstellungen türkischer Pässe kommt. Dies führt nun wegen der Frist des § 105b AufenthG teilweise zu zeitlichen Bearbeitungsschwierigkeiten in Be- zug auf die (Neu-)Ausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT). BMI ist sich der Umstände gerade mit Blick auf die Corona-Lockerungen und der be- vorstehenden Reisezeit bewusst. Die Fragestellungen zu Ausreise und Wiederein- reise sind mit der Bundespolizei erörtert worden. Aus hiesiger Sicht sind die folgen- den unterschiedlichen Fallgestaltungen zu unterscheiden: Niederlassungserlaubnis: Sollte eine rechtzeitige Ausstellung eines eAT zur Bescheinigung der Nieder- lassungserlaubnis nicht möglich sein, so dass die im eAT aufgeführte Passnum- mer nicht mit dem vorgelegten Dokument identisch ist, dürften sich Probleme bei der Wiedereinreise nach DEU regelmäßig auf eine verlängerte Grenzkon- trollzeit beschränken, da der Aufenthaltstitel nicht ungültig wird. Dies gilt auch für die als Klebeetikett im (alten) Pass ausgestellte Niederlas- sungserlaubnis. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Fristre- gelung in § 105b Satz 1 AufenthG. Die Bestimmung regelt eine absolute Aus- schlussfrist in Bezug auf die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln. Der verfü- gende Teil des bisher ausgestellten Aufenthaltstitels besteht jedoch fort. Aufenthaltstitel - Fiktionsbescheinigungen: Besonders belastete Ausländerbe- hörden haben vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie vermehrt von der
Berlin, 22.06.2021 Seite 3 von 4 im BMI-Länderschreiben vom 25.03.2020 sowie zuletzt vom 27.01.2021 (M3- 51000/2#5) angeführten Möglichkeit der Ausstellung formloser Fiktionsbeschei- nigungen gemäß § 81 Absatz 4 AufenthG für die Verlängerung von Aufenthalts- titeln Gebrauch gemacht. Eine Reisemöglichkeit im Schengen-Raum und über die Schengen-Außengrenzen ist mit diesen Dokumenten, teilweise mit aus- drücklichem Wortlaut, nicht verbunden. Wird ein dringender Reisebedarf geltend gemacht, sollte die Ausstellung einer (formalen) Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 erfolgen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Fiktionsbescheinigung auf Seite 3 das dritte Feld "der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG)" an- gekreuzt ist. Die Einreise wird nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Auf- enthaltstitel ermöglicht. BMI bittet die Länder, die Betroffenen hinreichend über die Rechtslage und die Rei- semöglichkeiten, insbesondere auch über Schengen-Außengrenzen anderer Mit- gliedstaaten zu informieren. Die Betroffenen sollten bei Auslandsreisen gebeten wer- den, alle aufenthaltsrechtlich relevanten Dokumente mitzuführen, die das Aufent- haltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland belegen (z.B. gültiges/abgelaufenes Reisedokument, abgelaufener Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung nach § 81 Ab- satz 5 Aufenthaltsgesetz, sonstige Behördenschreiben). Die Bundespolizei hat Kenntnis von diesen Umständen. 2. Übergangsvorschrift § 105b Satz 1 AufenthG Die Übergangsvorschrift des § 105b Satz 1 AufenthG ist anlässlich der Einführung des eAT erlassen worden. Die Regelung soll sicherstellen, dass behördlicherseits ab dem Auslaufen des Übergangszeitraums am 31.08.2021 alle Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 AufenthG als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 AufenthG ausgestellt werden. § 105b S. 1 AufenthG berührt nicht die Wirksamkeit der nach den bisherigen einheitlichen Vordruckmustern ausgestellten Aufenthaltstitel zum 01.09.2021. Ihrer weiteren Gültigkeit steht nach hiesiger Ansicht § 105b S. 1 AufenthG nicht entgegen.
Berlin, 22.06.2021 Seite 4 von 4 Nach Vorgaben des EU-Rechts sind Aufenthaltstitel grundsätzlich als eAT zu ertei- len, Aufenthaltstitel in Form von Klebeetiketten können nur in Fällen besonderer Um- stände erteilt werden. BMI bittet die Länder, die Fristvorgaben des § 105b Satz 1 AufenthG im Rahmen der gegebenen Umstände zu erfüllen bzw. so zeitnah wie möglich zu erfüllen. Ich bitte, die Ausländerbehörden Ihres Zuständigkeitsbereiches über dieses Rund- schreiben zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag elektr. gez. Dr. Jansen