20220301; Rundschreiben zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Kaiser-Friedrich-Straße 5a Kaiser-Friedrich-Straße 5a | 55116 Mainz 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Ausländerbehörden der Landkreise Telefax 06131 16-2644 und kreisfreien Städte Mail: poststelle@mffki.rlp.de www.mffki.rlp.de Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion 1. März 2022 Referat 24 nachrichtlich Landkreistag und Städtetag RLP Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / E-Mail Telefon / Fax 3321- Kai Adam 06131/16-5101 0001#2021/0032-0701 Kai.Adam@mffki.rlp.de 06131/16-175101 725.0031 Aufenthaltsrechtliche Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen wird das Rundschreiben „Aufenthaltsrechtliche Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ an der Schnittstelle von Ausländer- und Jugendhilferecht wie nachfolgend aktualisiert. Das Rundschreiben vom 25. Februar 2016 wird hiermit aufgehoben. Bei allen aufenthalts- und jugendhilferechtlichen Entscheidungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörige, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Wohl des Kindes vordringlich zu berücksichtigen. Bei Kindern und Jugendlichen, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte eingereist sind, sogenannte unbegleitete minderjährige Ausländer (umA), gilt zudem das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Aufnahme und Verteilung Alle im Bundesgebiet neu ankommenden umA werden entsprechend der Aufnahmequote nach § 42c SGB VIII auf die Bundesländer verteilt, sofern kein Verteilungsausschluss nach § 42b Abs. 4 SGB VIII vorliegt. Zur Umsetzung der bundesweiten Verteilung der umA hat der Bund beim Bundesverwaltungsamt eine zentrale Stelle eingerichtet, die das aufnehmende Bundesland festlegt. Alle Bundesländer haben wiederum eigene zentrale Stellen zur landesinternen Verteilung auf die Kommunen mit einem eigenen Jugendamt. Die Aufgabe der zentralen Landesstelle gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII und die damit verbundene Verteilung unbegleiteter ausländischer minderjähriger Kinder nimmt in Rheinland-Pfalz das 1 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Abteilung Landesjugendamt – wahr. Die Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (UAuslKJVertV RP) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die vorläufige Inobhutnahme erfolgt gem. § 88a Abs. 1 SGB VIII durch das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die Zuständigkeit richtet sich demnach nach dem tatsächlichen Ort des „Aufgriffs“ bzw. Selbstmeldung (vgl. BT-Drs. 18/5921 vom 07.09.2015, S. 29). Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 42a Abs. 3a SGB VIII durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität der in Obhut genommen Person bestehen. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt durch Aufnahme eines Lichtbildes und bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Minderjährigen soll in vom Jugendamt sicherzustellenden Anwesenheit einer vertretungsberechtigten Begleitperson stattfinden. Im Einzelfall sollte von einer unverzüglichen erkennungsdienstlichen Behandlung abgesehen werden, wenn das Kindeswohl dem entgegensteht, z.B. bei einer akuten und schweren Traumatisierung des umA (vgl. BT-Drs. 19/8752 vom 27.03.2019, S. 68). Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung soll regelhaft auch eine EURODAC Abfrage erfolgen, da sich hieraus weitere Hinweise zur Identität der Person ergeben können. Sind die Kinder und Jugendlichen bereits an einem anderen Ort in Deutschland ausländerrechtlich erfasst, sollte seitens des Jugendamtes geprüft werden, ob ggf. bereits eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit bestand oder noch besteht. Zur Bündelung der Aufgaben im Zeitraum zwischen der vorläufigen Inobhutnahme eines umA und der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII (sog. Clearingverfahren), haben nach § 3 UAuslKJVertV RP in Rheinland-Pfalz vier Jugendämter im Benehmen mit dem Landesjugendamt gemeinsame Stellen gebildet, die die Clearingaufgaben für die anderen Jugendämter wahrnehmen. Diese Jugendämter gelten als sogenannte Schwerpunktjugendämter. Aktuell übernehmen die Städte Trier und Mainz sowie die Landkreise Mainz-Bingen und Kusel als Schwerpunktjugendamt für alle anderen Jugendämter in Rheinland-Pfalz die Aufgaben des Clearingverfahrens . 1 Mit der Zuweisungsentscheidung legt das Landesjugendamt das zuständige Zuweisungsjugendamt in Rheinland-Pfalz für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII fest. Die Zuweisung des Landesjugendamtes richtet sich gemäß § 2 UAuslKJVertV RP nach der Aufnahmeverpflichtung des jeweiligen Jugendamtes. Es kann dabei auch eine Zuweisung zu einem Jugendamt erfolgen, welches selbst 1 Die Zuordnung der einzelnen Jugendämter zu dem jeweiligen Schwerpunktjugendamt kann der Übersicht im Anhang entnommen werden. 2 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Aufgaben als Schwerpunktjugendamt wahrnimmt. Oftmals weichen aber Zuweisungsjugendamt und Schwerpunktjugendamt voneinander ab. Es ist außerdem zu beachten, dass die Zuweisung von umA durch das Landesjugendamt nach § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII lediglich für die Phase der Inobhutnahme erfolgen kann. Wenn die Phase der Inobhutnahme abgeschlossen ist und die Phase der Leistungsgewährung beginnt, richtet sich die Zuständigkeit nach § 88a Abs. 3 SGB VIII. Die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamtes muss nach Beendigung der Inobhutnahme bzw. Jugendhilfemaßnahme nicht aufgehoben werden, da sie als Verwaltungsakt gem. § 39 Abs. 2 SGB X keine Wirksamkeit mehr entfaltet (zur ausländerrechtlichen Zuständigkeit siehe nachfolgende Ausführungen). Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft richtet sich nach § 88a Abs. 4 SGB VIII. Das zuständige (Schwerpunkt-)Jugendamt unterrichtet unverzüglich die örtliche Ausländerbehörde über die erfolgte Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, sofern die betroffenen Personen nicht zuvor bereits von sich aus bei der Ausländerbehörde vorstellig geworden sind. Die Ausländerbehörde erfasst das zuständige Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und zu einem späteren Zeitpunkt das endgültig zuständige Jugendamt im Ausländerzentralregister gem. § 3 Abs. 2 Nr. 9 AZRG. Sofern erforderlich und noch nicht erfolgt, klärt sie die erkennungsdienstlichen Maßnahmen des umA mit dem Jugendamt ab. Das (Schwerpunkt-)Jugendamt sorgt für eine geeignete Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen und führt das Clearingverfahren durch. Dabei werden z.B. das Alter, der Bildungsgrad, der Gesundheitsstatus, die Bildungs- /Ausbildungswünsche dokumentiert und festgestellt, ob es Angehörige in der Bundesrepublik oder anderen Aufnahmestaaten gibt. Das (Schwerpunkt-)Jugendamt veranlasst nach § 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII in der Phase der Inobhutnahme unverzüglich die Bestellung eines Vormunds, der das Personensorgerecht wahrnimmt und den umA insbesondere bei der Klärung von ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Fragen sowie bei der Zusammenführung wegen familiärer oder anderer sozialer Bezüge unterstützt. Abhängig vom individuellen Bedarf des umA gewährt das Jugendamt im Regelfall im Anschluss zur Inobhutnahme Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII. Wenn die Hilfe nach dem SGB VIII für den umA nicht mehr fortgesetzt oder beendet werden soll, muss das Jugendamt gem. § 41 Abs. 3 SGB VIII ab einem Jahr vor dem im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt den Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger prüfen; § 36b SGB VIII gilt entsprechend. Zur Frage der Kostenerstattung für die Unterbringung und Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer gem. § 89d SGB VIII wird auf das Rundschreiben „Anwendungshinweise zum neuen Landesaufnahmegesetz“ vom 7. März 2016 verwiesen. 3 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Asylantragstellung Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB VIII ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Zu diesen verpflichtenden Rechtshandlungen gehört insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG benötigt. Eine pauschale Pflicht zur Asylantragsstellung ohne Einzelfallprüfung sieht § 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII für umA nicht vor. Das Jugendamt muss in jedem Einzelfall gemeinsam mit dem Betroffenen ermitteln, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 SGB VIII, Rn. 177 f.). Bei der Antragstellung ist auch zu berücksichtigen, ob die persönliche Situation des unbegleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zu diesem Zeitpunkt zulässt. Ist dies der Fall, so muss laut Gesetz die Antragstellung unverzüglich vorgenommen und der umA beteiligt werden. Solange das Jugendamt ernsthaft und zielgerichtet die Asylantragsstellung unter Beteiligung des jungen Menschen prüft, liegt kein schuldhaftes Verzögern vor, auch wenn die Prüfung aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall über die Phase der Inobhutnahme hinaus dauert. Bei umA aus sicheren Herkunftsstaaten ist davon auszugehen, dass die Rücknahme des Asylantrages oder das Unterlassen der Stellung eines Asylantrages gemäß § 60a Abs. 6 S. 3 AufenthG im Interesse des Kindeswohls erfolgt, wenn dies der Erhaltung der Möglichkeit einer Ausbildungsaufnahme dient (siehe Ziff. 60c.2.1.4 der Anwendungshinweise des BMI vom 20.12.2019 sowie das Rundschreiben des MFFKI vom 17.03.2020 hierzu; siehe auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 L 3/21.WI –, juris). Grundsätzlich erfolgt die Asylantragstellung durch den Vormund. Allerdings dauert die Bestellung des Vormunds teilweise mehrere Wochen, zumal diese in der Regel erst mit Beginn der Inobhutnahme, nicht schon während der vorläufigen Inobhutnahme, zu veranlassen ist. Sollte die Stellung eines Asylantrags vorher erforderlich sein, kann das Jugendamt diesen im Rahmen seiner Notvertretungskompetenz nach §§ 42a Abs. 3 i.V.m. 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII für den Minderjährigen stellen. Sofern eine Asylantragstellung nicht erfolgt, sind die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Schritte von der Ausländerbehörde einzuleiten. Keinesfalls darf sich ein umA dauerhaft in einer rechtlich ungeklärten Situation befinden. Sofern nicht ein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist der Betroffene bis zur Klärung des weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, insbesondere bis zur Entscheidung, ob ein Asylantrag für den umA gestellt wird, zu dulden. 4 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Aufenthaltsrechtlicher Status: Der aufenthaltsrechtliche Status von umA folgt in allen Verfahrensstadien grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Aufenthalts- und Asylgesetzes. Dem Interesse der Wahrung des Wohls des Kindes ist bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen besonders Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere auch im Rahmen der Anwendung des § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 AufenthG. Zu berücksichtigen sind diesbezüglich vor allem das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, der physische und psychische Gesundheitszustand, die Unterbringung in einer Aufnahmefamilie, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des umA. Gleichsam ist zu berücksichtigen, dass der umA durch die Erteilung langfristiger Duldungen – vor allem wenn die nach § 58 Abs. 1a AufenthG erforderliche Versicherung absehbar nicht zu erreichen ist - in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, versetzt würde (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Januar 2021, TS, Rs. C- 441/19, ECLI:EU:C:2021:9, Rn. 47ff.). Das Jugendamt sollte bei der Unterbringung von umA möglichst auch aufenthaltsrechtliche Auswirkungen berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die von Amts wegen entstehende Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG im Falle des Eintritts der vollziehbaren Ausreisepflicht sowie die Wohnsitzverpflichtung im Land der jugendhilferechtlichen Zuweisung nach Eintritt der Volljährigkeit nach § 12a Abs. 1a AufenthG. Die Ausländerbehörde berät das Jugendamt in allen aufenthaltsrechtlichen Fragen. Sie berücksichtigt bei Entscheidungen über räumliche oder Wohnsitzbeschränkungen die besonderen Bedarfe des umA im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Ausländerrechtliche Zuständigkeiten: 1.) Während der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme und des Clearingverfahrens ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Standort des jeweiligen zuständigen (Schwerpunkt-)Jugendamtes gegeben. 2.) Wird nach (vorläufiger) Inobhutnahme zu einem späteren Zeitpunkt durch das Jugendamt gem.§ 42f SGB VIII die Volljährigkeit der oder des Betroffenen festgestellt, ist die (vorläufige) Inobhutnahme oder ggf. die Jugendhilfemaßnahme zu beenden. In diesem Fall verbleibt die Zuständigkeit für die sich im Anschluss ergebenden ausländerrechtlichen Maßnahmen zunächst bei der bisherigen Ausländerbehörde. Entweder kommt dann das Verfahren nach § 15a AufenthG oder im Falle der Asylantragstellung das asylverfahrensrechtliche Verteil- und Zuweisungsverfahren zum 5 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Tragen. Ab Beendigung der Inobhutnahme bzw. der Jugendhilfemaßnahme gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. 3.) Nach Abschluss des Clearingverfahrens erfolgt für die Phase der Leistungsgewährung die Übergabe vom Schwerpunktjugendamt an das Zuweisungsjugendamt entsprechend der jugendhilferechtlichen Zuweisungsentscheidung. Ist danach nicht mehr die Zuständigkeit des (bisherigen) Schwerpunktjugendamtes, sondern eines anderen Jugendamtes gegeben, richtet sich auch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dieser jugendhilferechtlichen Zuweisung. Für den Fall der Zuweisung an ein Jugendamt einer großen kreisangehörigen Stadt ist die Ausländerbehörde des aufnehmenden Landkreises örtlich zuständig. Dies führt somit in der Regel zu einem ausländerrechtlichen Zuständigkeitswechsel in den Bereich der Ausländerbehörde am Standort des für die Hilfegewährung nunmehr verantwortlichen Zuweisungsjugendamtes. Erfolgt in diesen Fällen wiederum eine Unterbringung der umA in rheinland-pfälzischen Einrichtungen außerhalb der zugewiesenen Kommune, verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Zuweisungsort (Vorrang der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit im Land). 4.) Wird die Jugendhilfe nach Erreichen der Volljährigkeit der oder des Betroffenen aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen durch die Kommune entsprechend der bisherigen jugendhilferechtlichen Zuweisungsentscheidung gem. § 41 SGB VIII fortgeführt, bleibt die Zuständigkeit der bisherigen Ausländerbehörde bestehen. Nach Abschluss der Jugendhilfemaßnahme gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln. 5.) Wird eine länderübergreifende Unterbringung erforderlich, sollte das Jugendamt die aufenthaltsrechtlichen Folgen vorab mit der Ausländerbehörde klären. Bei länderübergreifenden Unterbringungen richtet sich die örtliche ausländerrechtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG). In Anlehnung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Verbandskompetenz und die damit verbundene Sachentscheidungsbefugnis für den umA in ausländerrechtlichen Angelegenheit obliegt in diesen Fällen dem (anderen) Bundesland bzw. der dort zuständigen 6 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Ausländerbehörde am Ort der Jugendhilfeeinrichtung, in der die Unterbringung erfolgt ist. Dies bedeutet, dass in diesen „länderübergreifenden“ Unterbringungsfällen die jugendhilferechtlichen und ausländerrechtlichen Zuständigkeiten voneinander abweichen (können). Selbstverständlich bleibt es den rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden unbenommen, in diesen Fallgestaltungen mit Zustimmung der Ausländerbehörde am Ort der jugendhilferechtlichen Unterbringung die Aktenführung beizubehalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Jan Schneider Dieses Schreiben wurde elektronisch gezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig. 7 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz
Übersicht Schwerpunktjugendämter in Rheinland-Pfalz nach § 3 der Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 6. August 2019 Stand: 21. Februar 2022 Abrufbar unter: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/kinder-jugend-und-familie/ Schwerpunktjugendamt Stadtjugendamt Trier kooperierendes Jugendamt Kreisjugendamt Ahrweiler Kreisjugendamt Altenkirchen Kreisjugendamt Bad Dürkheim Kreisjugendamt Bernkastel-Wittlich Kreisjugendamt Birkenfeld Kreisjugendamt Cochem-Zell Kreisjugendamt Eifelkreis Bitburg-Prüm Kreisjugendamt Germersheim Kreisjugendamt Mayen-Koblenz Kreisjugendamt Neuwied Kreisjugendamt Rhein-Lahn Kreisjugendamt Südliche Weinstraße Kreisjugendamt Trier-Saarburg Kreisjugendamt Vulkaneifel Kreisjugendamt Westerwaldkreis Stadtjugendamt Andernach Stadtjugendamt Idar-Oberstein Stadtjugendamt Kaiserslautern Stadtjugendamt Koblenz Stadtjugendamt Landau Stadtjugendamt Mayen Stadtjugendamt Neustadt Stadtjugendamt Neuwied Stadtjugendamt Speyer 1
Schwerpunktjugendamt Kreisjugendamt Mainz-Bingen kooperierendes Jugendamt Kreisjugendamt Alzey-Worms Kreisjugendamt Bad Kreuznach Kreisjugendamt Rhein-Pfalz-Kreis Stadtjugendamt Bad Kreuznach Stadtjugendamt Frankenthal Stadtjugendamt Ludwigshafen Stadtjugendamt Worms Schwerpunktjugendamt Kreisjugendamt Kusel kooperierendes Jugendamt Kreisjugendamt Donnersbergkreis Kreisjugendamt Kaiserslautern Kreisjugendamt Südwestpfalz Stadtjugendamt Pirmasens Stadtjugendamt Zweibrücken Schwerpunktjugendamt Stadtjugendamt Mainz kooperierendes Jugendamt Kreisjugendamt Rhein-Hunsrück 2