20220502; Globalzustimmung RLP für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen

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Von: Lehmberg, Jana (MFFKI) <Jana.Lehmberg@mffki.rlp.de> Gesendet: Montag, 2. Mai 2022 11:30 An: ABH KVR Ahrweiler (auslaender@kreis-ahrweiler.de) <auslaender@kreis-ahrweiler.de>; Poststelle (KV Altenkirchen) <post@kreis-ak.de>; Poststelle (KV Bad Dürkheim) <info@kreis-bad- duerkheim.de>; ABH KVR Bad Kreuznach (auslaenderbehoerde@kreis-badkreuznach.de) <auslaenderbehoerde@kreis-badkreuznach.de>; ABH KVR Bernkastel-Wittlich (auslaenderbehoerde@bernkastel-wittlich.de) <auslaenderbehoerde@bernkastel-wittlich.de>; ABH KVR Birkenfeld <h.scherer@landkreis-birkenfeld.de>; ABH KVR Cochem-Zell <auslaenderbehoerde@cochem-zell.de>; ABH KVR Donnersbergkreis <auslaenderbehoerde@donnersberg.de>; ABH KVR Eifelkreis Bitburg-Prüm <auslaenderbehoerde@bitburg-pruem.de>; Poststelle (KV Germersheim) <Kreisverwaltung@Kreis- Germersheim.de>; ABH KVR Kaiserslautern <auslaenderbehoerde@kaiserslautern-kreis.de>; ABH KVR Kusel <ABH@KV-Kus.de>; Poststelle (KV Mainz-Bingen) <kreisverwaltung@mainz-bingen.de>; ABH KVR Mayen-Koblenz (auslaenderbehoerde@kvmyk.de) <auslaenderbehoerde@kvmyk.de>; ABH KVR Neuwied (auslaenderbehoerde@kreis-neuwied.de) <auslaenderbehoerde@kreis-neuwied.de>; ABH KVR Rhein-Hunsrück-Kreis (aufenthalt@rheinhunsrueck.de) <aufenthalt@rheinhunsrueck.de>; ABH KVR Rhein-Lahn-Kreis <referat31@rhein-lahn.rlp.de>; ABH KVR Rhein-Pfalz-Kreis (auslaenderbehoerde@kv-rpk.de) <auslaenderbehoerde@kv-rpk.de>; ABH KVR Südliche Weinstraße (abh@suedliche-weinstrasse.de) <abh@suedliche-weinstrasse.de>; Poststelle (KV Südwestpfalz Pirmasens) <kv@lksuedwestpfalz.de>; ABH KVR Trier-Saarburg <auslaenderbehoerde@trier- saarburg.de>; ABH KVR Vulkaneifel <auslaenderbehoerde@vulkaneifel.de>; ABH KVR Westerwaldkreis (Auslaenderbehoerde@westerwaldkreis.de) <Auslaenderbehoerde@westerwaldkreis.de>; abh (KV-Alzey-Worms) <abh@Alzey-Worms.de>; ABH Stadt Worms (auslaenderbehoerde@worms.de) <auslaenderbehoerde@worms.de>; ABH STV Frankenthal <Migrationundintegration@frankenthal.de>; ABH STV Kaiserslautern <auslaenderbehoerde@kaiserslautern.de>; ABH STV Landau <auslaenderbehoerde@Landau.de>; ABH STV Ludwigshafen <aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de>; ABH STV Mainz <auslaenderbehoerde@stadt.mainz.de>; ABH STV Neustadt an der Weinstraße (auslaenderbehoerde@stadt-nw.de) <auslaenderbehoerde@stadt-nw.de>; ABH STV Pirmasens <auslaenderamt@pirmasens.de>; ABH STV Speyer <auslaenderwesen@stadt-speyer.de>; ABH STV Zweibrücken (auslaenderbehoerde@zweibruecken.de) <auslaenderbehoerde@zweibruecken.de>; ABH SV Trier <auslaenderbehoerde@trier.de>; STV Koblenz <auslaenderbehoerde@stadt.koblenz.de> Cc: ADD, Ausländerrecht (ADD) <auslaenderrecht@add.rlp.de>; Franken, Markus (ADD) <Markus.Franken@add.rlp.de>; Titau, Veronika (MFFKI) <Veronika.Titau@mffki.rlp.de>; Muth, Horst (MFFKI) <Horst.Muth@mffki.rlp.de> Betreff: VS-NfD: Globalzustimmung RLP für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen VS-NfD Aktz.: 3331-0001#2022/0001-0701 725.0276 Globalzustimmung RLP für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat haben das rheinland- pfälzische Integrationsministerium sowie die zuständigen Ministerien anderer Länder zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit die beigefügten Globalzustimmungen erteilt. Um die Ausländerbehörden zu entlasten findet zukünftig bei Visaverfahren von Beschäftigten deutscher und internationaler Unternehmen in der Russischen Föderation, die Ihren Wohnsitz nach
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Deutschland verlegen wollen, um die Beschäftigung am deutschen Unternehmensstandort fortzusetzen, keine Beteiligung durch die Auslandsvertretung statt ( § 32 Aufenthaltsverordnung). Gleiches gilt für deren Familienangehörige. Die Globalzustimmung ist befristet bis zum 30. September 2022. Es wurde ebenfalls nachdrücklich darum gebeten, dass die deutschen Auslandsvertretungen die Visa für die Dauer von einem Jahr erteilen. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. -- Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jana Lehmberg Referat 725-1 Aufenthaltsrecht, Einbürgerung MINISTERIUM FÜR FAMILIE, FRAUEN, KULTUR UND INTEGRATION RHEINLAND-PFALZ Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-5187 (Montag - Donnerstag) Telefax 06131 1617-5187 jana.lehmberg@mffki.rlp.de www.mffki.rlp.de Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz/
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Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration                                            Kaiser-Friedrich-Straße 5a Kaiser-Friedrich-Straße 5a | 55116 Mainz                                                           55116 Mainz Telefon 06131 16-0 -     nur per elektronischer Post -                                                                Telefax 06131 16-2644 Mail: poststelle@mffki.rlp.de www.mffki.rlp.de Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                                                           13. April 2022 Alt-Moabit 140 10557 Berlin nachrichtlich: Für das Aufenthaltsrecht zuständige Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom                   Ansprechpartner/-in / E-Mail Telefon / Fax 3331-                                                 Jana Lehmberg                06131/16-5187 0001#2022/0001-0701                                   Jana.Lehmberg@mffki.rlp.de   06131/16-175187 725.0276 Globalzustimmung des Landes Rheinland-Pfalz für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz stimmt der Visumerteilung für Drittstaatsangehörige, die die nachstehend unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, nach § 32 Aufenthaltsverordnung zu. Mitumfasst sind deren Familienmitglieder nach Maßgabe von Ziffer 6: 1. Der Drittstaatsangehörige hat zum Zeitpunkt der Visumbeantragung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder hat diesen in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine ins Ausland verlegt. 1 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz 1
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2. Der Drittstaatsangehörige übt zum Zeitpunkt der Visumbeantragung eine Beschäftigung an einem in der Russischen Föderation befindlichen Standort oder dort ansässigen Niederlassung eines deutschen oder international tätigen Unternehmens oder international tätigen Unternehmensgruppe aus. Gleiches gilt, wenn diese Beschäftigung am 24. Februar 2022 ausgeübt und seither nicht gekündigt wurde. 3. Der Drittstaatsangehörige beantragt ein Visum für eine Beschäftigung in einer deutschen          Niederlassung            oder      einem       deutschen    Standort desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe. 4. Die Visumbeantragung betrifft eine Beschäftigung nach    § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung),    § 18b Abs. 1 AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung),    § 18b Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU),    § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 BeschV (Beschäftigte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen) oder    § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV (Beschäftigte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in der Informations- und Kommunikationstechnologie). 5. Ohne die Globalzustimmung wäre eine Zustimmung zur Visumerteilung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde erforderlich, weil der Drittstaatsangehörige einen relevanten Voraufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthV). Ob diese Voraussetzung vorliegt, prüft das Bundesverwaltungsamt im automatisierten Visumverfahren. 2 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz 2
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6. Die Globalzustimmung schließt auch die mitreisenden oder im engen zeitlichen Zusammenhang                reisenden         Ehegatten         oder     Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder des Drittstaatsangehörigen mit ein. Ausgeschlossen von dieser Globalzustimmung sind Ausländer, gegen die im Rahmen eines Voraufenthaltes aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Beschäftigte (einschließlich der Familienangehörigen) von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die nach dem geltenden Recht der Europäischen Union im Zeitpunkt der Visumerteilung restriktive Maßnahmen in Kraft sind. Ausgeschlossen sind zudem Beschäftigte (einschließlich der Familienangehörigen) von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der Russischen Föderation haben. Diese Globalzustimmung ist bis zum 30. September 2022 befristet. Auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 11. April 2022 (Aktz.: M3AG-21000/33#14) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Jan Schneider Dieses Schreiben wurde elektronisch gezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig. 3 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz 3
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(I Bundesagentur für Arbeit

Zentrale
Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Straße 104 - 106, 90478 Nürn-
berg
» Ihr Zeichen:
Zur Vorlage bei dem Ihre Nachricht:
Auswärtigen Amt oder Mein Zeichen: INT24 - 5758

bei Ausländerbehörden

{Bei jeder Antwort bitte angeben)

Name: Herr Dr. Bünte
Durchwahl: 0911 179 1376
Datum: h . April 2022

Globalzustimmung für in der Russischen Föderation beschäftigte Drittstaatsangehörige in
internationalen Unternehmen und Konzernen

l. Ausgangslage

Infolge des militärischen Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine ha-
ben eine Reihe von deutschen und international tätigen Unternehmen und Konzernen ein
dringendes Interesse, ihrem in der Russischen Föderation beschäftigten Personal die Mög-
lichkeit zu geben, den Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, um an deutschen Standorten
eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies ist im Rahmen des geltenden deutschen Einwande-
rungsrechts möglich. Es kommen in erster Linie die Zuwanderungsmöglichkeiten für Fach-
kräfte nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht.

In vielen Fällen wird die Zuwanderung aufgrund der Blauen Karte EU möglich sein ($ 18b
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes). In Fällen des $ 18b Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsge-
setzes wird das Visum für die Blaue Karte EU von den deutschen Auslandsvertretungen er-
teilt, ohne dass hierfür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich ist.

Sofern eine Einwanderung nach Deutschland nach einer anderen Rechtsgrundlage ange-
strebt wird, für die die Zustimmung der BA erforderlich ist, kann das Verfahren von Arbeitge-
berinnen und Arbeitgebern beschleunigt werden, indem von dem Instrument der Vorabzu-
stimmung Gebrauch gemacht wird. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, schon vor Visuman-
trag die BA-Zustimmung einzuholen, die dann im Visumverfahren vorgelegt wird. Der Pro-
zess der Vorabzustimmung ist im Internet unter folgendem Link dargestellt: www.ar-
beitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/vorabzustimmung-fuer-auslaendische-beschaef-
tigte

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Postanschrift Bankverbindung
Regensburger Straße 104 - 106 BA-Service-Raus
90478 Nümberg Bundesbank
IBAN:
DESO 7600 0000 0076 0016 17
Bosucheradresse BIC:

Regensburger Straße 104 - 106 MARKDEF1760
Nürnberg Internet: www.arbeitsagentur.de
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H. Globalzustimmung

Für Drittstaatsangehörige, welche die nachstehend unter Ziffern 1 - 5 aufgeführten Voraus-
setzungen kumulativ erfüllen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlich der Aus-
nahme in Ziffer 6 hiermit eine Globalzustimmung zur Beschäftigungsaufnahme.

1.

Die Drittstaatsangehörigen haben zum Zeitpunkt der Visumbeantragung ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder sie haben die-
sen in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine ins Ausland
verlagert.

Sie üben zum Zeitpunkt der Visumbeantragung eine Beschäftigung an einem in der

Russischen Föderation befindlichen Standort oder in einer dort ansässigen Niederlas-

sung eines international tätigen Unternehmens oder einer international tätigen Unter-

nehmensgruppe aus. Gleiches gilt, wenn diese Beschäftigung am 24.02.2022 ausge-
übt und seither nicht gekündigt wurde.

Sie beantragen ein Visum für eine Beschäftigung in einer deutschen Niederlassung

oder an einem deutschen Standort desselben Unternehmens oder derselben Unter-

nehmensgruppe.

Die Visumbeantragung betrifft eine Beschäftigung nach

- 8 18b Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Blaue Karte EU für Fachkräfte
mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21,
221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über
die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08)
gehört, sogenannte MINT-Berufe),

- 8 18b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Fachkräfte mit akademischer Ausbil-
dung),

- 8 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit 8 6 der Beschäfti-
gungsverordnung (Beschäftigte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
in der Informations- und Kommunikationstechnologie),

- 8 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit $ 3 Nr. 3 der Beschäf-
tigungsverordnung (Beschäftigte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnis-
sen) oder

- 8 18a des Aufenthaltsgesetzes (Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung),

und das Gehalt entspricht mindestens der Höhe des $ 18b Absatz 2 Satz 2 des Auf-
enthaltsgesetzes (Euro 43.992, -- brutto jährlich bzw. Euro 3.666,-- brutto monatlich).

In den Fällen des $ 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit 8 6 der
Beschäftigungsverordnung muss das Gehalt mindestens Euro 50.760,-- brutto jähr-
lich bzw. Euro 4.230,-- brutto monatlich betragen. In den Fällen des $ 18a des Auf-
enthaltsgesetzes muss das Gehalt mindestens Euro 46.530, -- brutto jährlich bzw.
Euro 3.877,50 brutto monatlich betragen, wenn die Person das 45. Lebensjahr vollen-
det hat.

Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind Beschäftigte von juristischen Perso-

nen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die nach dem geltenden Recht der
Europäischen Union im Zeitpunkt der Visumerteilung restriktive Maßnahmen in Kraft

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sind. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind außerdem Beschäftigte von
Unternehmen mit Stammsitz in der Russischen Förderation.

Diese Zustimmung ist bis zum Ablauf des 30.09.2022 befristet. Die Zustimmung ist auch für
Beschäftigungszeiten nach dem 30.09.2022 gültig, sofern das Visum bis zum Ablauf des
30.09.2022 beantragt wurde.

Das hier festgelegte Verfahren wird vor Fristablauf der Globalzustimmung einer Revision un-
terzogen. Eine Verlängerung über den 30.09.2022 wird unter Berücksichtigung der dann vor-
By en Sachlage geprüft,

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Markus\Biercher
Geschäftsführer Internationales
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