20220715; Rundschreiben Vorgriffsregelung Chancen-Aufenthaltsrecht
- 35 - Vorgabe: Abschiebung; § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 AufenthG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands [der Länder]: Fallzahl Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten pro Personalkosten Sachkosten pro Fall (in Mi- Stunde (in Fall (in Euro) (in Tausend Euro) (in Tausend Euro) nuten) Euro) 50 1 758 43,80 95 64 5 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tausend Euro) 69 Aufgrund der Anpassung in § 62 AufenthG ist mit einem geringen Anstieg bei der Anzahl der Abschiebungen zu rechnen. a) Vorbereitung Abschiebung Fallzahl Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten pro Personalkosten Sachkosten pro Fall (in Mi- Stunde (in Fall (in Euro) (in Tausend Euro) (in Tausend Euro) nuten) Euro) 50 1 050 43,80 5 38,3 0,25 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tausend Euro) 38,6 b) Abschiebungsvollzug Luftweg (90%) Fallzahl Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten pro Personalkosten Sachkosten pro Fall (in Mi- Stunde (in Fall (in Euro) (in Tausend Euro) (in Tausend Euro) nuten) Euro) 45 720 43,80 90 23,7 4 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tausend Euro) 27,7 c) Abschiebungsvollzug Landweg (10%) Fallzahl Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten pro Personalkosten Sachkosten pro Fall (in Mi- Stunde (in Fall (in Euro) (in Tausend Euro) (in Tausend Euro) nuten) Euro) 5 600 43,80 90 2,2 0,45 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tausend Euro) 2,7 Der Zeitaufwand wird der Ex-ante-Schätzung zur Bestimmung des Erfüllungsaufwandes für das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr- Gesetz) aus dem Jahr 2019 entnommen. Hier wurde der Erfüllungsaufwand für Abschie- bungsvorbereitung und -vollzug durch die Länder geschätzt. Für die Vorbereitung der Ab- schiebung wurde in dieser Schätzung ein Zeitaufwand von 17,5 Stunden (1 050 Minuten) sowie Sachkosten in Höhe von 5 Euro angenommen, für die Abschiebung auf dem Luftweg ein Aufwand von 12 Stunden (720 Minuten) und auf dem Landweg ein Aufwand von 10 Stunden (600 Minuten) zuzüglich der Sachkosten in Höhe von 90 Euro pro Abschiebung. Auf Basis der Ex-ante-Schätzung zum Geordnete-Rückkehr-Gesetz wird angenommen, dass 45 der zusätzlichen 50 Abschiebungen auf dem Luftweg (90 %) und 5 auf dem Land- weg (10 %) erfolgen werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Ausländerbehörden und der Landespolizei (Durchschnitt Lohnkosten der Länder von 43,80 Euro pro Stunde). Entsprechend der Gewichtung beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand 1 758 Minuten pro Fall (1 050+720*90%+600*10%), die Sachkosten belaufen sich auf 95 Euro (5+90) pro Fall. In Summe verursacht das Plus an 50 Abschiebungen pro Jahr einen zusätzlichen Erfül- lungsaufwand von schätzungsweise 69 Tausend Euro.
- 36 - Vorgabe: Sicherungshaft (Abschiebungshaft); § 62 Absatz 3 bis 6 AufenthG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands [der Länder]: Fallzahl Zeitaufwand Lohnsatz pro Sachkosten pro Personalkosten Sachkosten pro Fall (in Mi- Stunde (in Fall (in Euro) (in Tausend Euro) (in Tausend Euro) nuten) Euro) 39 480 44,60 ^5 13,9 0,2 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tausend Euro) 14,1 Aufgrund der Anpassung in § 62 AufenthG ist mit einem geringen Anstieg der Abschie- bungshaftfälle zu rechnen. Nach Einschätzung von Experten ist es möglich, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung künftig mehr Straftäter in Haft genommen werden. Allerdings werden dies nur wenige Ein- zelfälle sein. Die aktuelle jährliche Anzahl der Personen, die in Sicherungshaft kommen, kann nur ge- schätzt werden. Entsprechend der Ex-ante-Schätzung zum Geordnete-Rückkehr-Gesetz wird angenommen, dass jeder sechste Ausreisepflichtige zur Sicherung seiner Abschie- bung in Sicherungshaft genommen wird. Klammert man aufgrund der Einflüsse der Corona- Pandemie die Jahre 2020 und 2021 aus, dann beträgt die Anzahl der Abschiebungen durchschnittlich 23 200 Fälle pro Jahr (Jahre 2015 bis 2019). Ein Sechstel entspricht einer Anzahl von jährlich rund 3 900 Personen in Sicherungshaft. Für die vorliegende Schätzung wird eine Zunahme um 1 % im Vergleich zur bisherigen durchschnittlichen Anzahl ange- nommen, das heißt, es wird eine Fallzahl von 39 unterstellt. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher- preisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiterge- henden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Die Neuordnung des Ausweisungsrechts kann unter Umständen zu einem derzeit nicht nä- her bestimmbaren Anstieg der Anzahl der Ausweisungen führen. Durch dies und bestimmte erleichterte Möglichkeiten im Recht der Aufenthaltsbeendigung, zum Beispiel im Rahmen der Abschiebungshaft des § 62 AufenthG, kann es zu Einsparungen, zum Beispiel im Be- reich der Gewährung von Sozialleistungen, kommen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass aufgrund der Anreizwirkung des neuen Chancen-Auf- enthaltsrechts (§ 104c AufenthG-E) die potenziell Begünstigten bestrebt sein werden, schnellstmöglich aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, um so die notwendigen Voraus- setzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG und damit eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Perspektive zu erreichen. Soweit Ausländer entsprechend der Voraussetzungen des § 25b AufenthG nicht die vollständige, sondern lediglich die über- wiegende Lebensunterhaltssicherung erreichen und weiterhin (abgesenkte) Sozialleistun- gen beziehen, wird der Sozialleistungsbezug im Vergleich zur geltenden Rechtslage deut- lich reduziert, da davon auszugehen ist, dass diese Personen derzeit vollumfänglich auf Sozialleistungen angewiesen sind. Der Bundesverwaltung entstehen dadurch Minderaus- gaben in nicht quantifizierbarer Höhe. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf Demografie-relevante Belange sind nicht zu erwarten.
- 37 - VII. Befristung; Evaluierung Die Neu-Regelung des § 104c AufenthG-E tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Damit soll einerseits Personen, die zum Stichtag 1. Januar 2022 die Antragsvoraussetzun- gen erfüllen, für einen ausreichenden Zeitraum und unter Berücksichtigung der Bearbei- tungszeiten in den Ausländerbehörden Gelegenheit gegeben werden, entsprechende An- träge zu stellen. Andererseits sollen potenziell Berechtigte dazu angehalten werden, die Anträge zügig zu stellen und von wesentlich späteren Anträgen abzusehen. Darüber hinaus kommen Befristungen nicht in Betracht, da im Übrigen dauerhafte Regelungen geschaffen werden sollen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Evaluierung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 27 Jahre in § 25a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG. Zu Buchstabe b: Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht wird als § 104c in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Zu Buchstabe c: Die befristete Einführung des § 105d AufenthG-E macht die Anpassung des Inhaltsver- zeichnisses erforderlich. Es handelt sich somit um eine Folgeänderung. Zu Nummer 2 (§ 25) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Absenkung des Ausweisungsschutzes in § 53 Absatz 3a AufenthG-E. Die Änderung passt den Maßstab von „schwerwiegenden Auswei- sungsinteresses nach § 54 Absatz 1“ an, indem auf die Voraussetzungen des § 53 Ab- satz 3a abgestellt wird. Der Ausschlusstatbestand gilt für Asylberechtigte sowie über den Verweis in § 25 Absatz 2 Satz 2 für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberech- tigte. Durch die Anpassung wird verhindert, dass ein ausgewiesener Ausländer in bestimmten Fällen trotz Ausweisung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis behalten würde, so dass die Ausweisung ins Leere laufen und rechtfolgenlos bleiben würde. Dies wäre bei Beibehaltung der jetzigen Fassung der Fall. Durch die Verweisung auf § 53 Ab- satz 3a AufenthG-E ist gewährleistet, dass für das Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Ausweisung und den Anspruch nach § 25 Absatz 2 AufenthG dieselben Voraussetzungen für Asylberechtigte, Flüchtlinge (§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG)) und subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 Absatz 1 AsylG) bestehen. Eine Absenkung der Gefahrenschwelle des ausweisungsbedingten Ausschlussgrundes ist damit nicht intendiert. In Fällen, in denen ein Ausländer ausgewiesen ist, aber sein Schutzstatus aufgrund der höheren Anforderungen an die Entziehung des Schutzstatus nicht entzogen werden kann, liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 AufenthG (Asylberechtigte und Flücht- linge) oder § 60 Absatz 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) vor. Eine Abschiebung
- 38 - ist demnach aus rechtlichen Gründen unmöglich; dem Ausländer ist in der Folge grundsätz- lich eine Duldung nach § 60a Absatz 2 AufenthG zu erteilen. Zu Nummer 3 (§ 25a) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 27 Jahre in § 25a Absatz 1 Nummer 3 sowie der Erstreckung der Möglichkeit der Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auf Inhaber eines Chancen-Aufent- haltsrechts nach § 104c AufenthG-E. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 27 Jahre in § 25a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG sowie der Erstreckung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auf Inhaber eines Chancen- Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Regelung ermöglicht gut integrierten Jugendlichen und mit Heraufsetzung der Alters- grenze jungen Volljährigen die Aufenthaltsgewährung nach § 25a AufenthG, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Es wird darüber hinaus nur noch ein dreijähriger erfolg- reicher Schulbesuch vorausgesetzt. Zu Dreifachbuchsstabe ccc Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG kann nunmehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Heraufsetzung der Altersgrenze auf 27 Jahre in § 25a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG. Zu Buchstabe c Zu Absatz 5: Jugendliche und junge volljährige Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG-E sollen gemäß Absatz 5 nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer bei Vor- liegen der Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG erhalten, ohne dass in diesen Fällen § 60b Absatz 5 AufenthG Anwendung findet. Das bedeutet, dass Zei- ten, in denen der Ausländer seiner besonderen Passbeschaffungspflicht in der zurücklie- genden Zeit nicht nachgekommen ist, für die Titelerteilung nach § 25a AufenthG unschäd- lich sind, auch wenn es sich um Zeiten handelt, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG war. Mit dieser Aus- nahmeregelung wird der Gedanke des Chancen-Aufenthaltsrechts konsequent fortentwi-
- 39 - ckelt, weil es andernfalls zu Wertungswidersprüchen käme, Ausländern mit Chancen-Auf- enthaltsrecht nach Ablauf der einjährigen Geltungsdauer bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen (wie Identitätsklärung) wieder in den Status der Duldung – und damit der vollziehbaren Ausreisepflicht – zurückzustufen. Sinn und Zweck der Neuregelung des § 104c AufenthG-E, insbesondere die Anreizwirkung zur Identitätsklärung, würde so kon- terkariert werden. Die Ausnahme ist indes auf diesen Personenkreis beschränkt; in den sonstigen Fällen gilt die Nichtanrechnung von Vorduldungszeiten nach § 60b Absatz 5 Auf- enthG uneingeschränkt. Zu Absatz 6: Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 AufenthG, wonach bei Inhabern humanitärer Aufent- haltstitel im Ermessen von der Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität abge- sehen werden kann, findet § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG bei Inhabern des Chancen- Aufenthaltsrechts Anwendung, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bean- tragen. Die geklärte Identität ist bei Titelinhabern nach § 104c AufenthG-E eine Regelertei- lungsvoraussetzung für den Übergang in einen Titel nach § 25a oder § 25b AufenthG. Dies trägt dem Stufenverhältnis des Chancen-Aufenthaltsrechts zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG Rechnung. Es wird eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, um die übrigen Voraussetzungen des § 25a oder § 25b AufenthG und hierbei insbesondere den Identitätsnachweis und die Lebensunterhaltssicherung erfüllen zu können. Sofern der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung er- griffen hat, besteht die ermessensgebundene Möglichkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG. Hierbei gilt, da es sich nicht um vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt, nicht der Maßstab des § 60b Absatz 3 AufenthG. Vielmehr sind die im allgemeinen Aufenthaltsrecht, konkret in § 5 der Aufenthaltsverordnung, anerkannten Maßstäbe für die Prüfung der Mög- lichkeit und Zumutbarkeit der Passbeschaffung entsprechend für die Identitätsklärung an- zuwenden. Eine Erleichterung gegenüber § 5 der Aufenthaltsverordnung ist insofern anzunehmen, als die Identität auch dann als geklärt gelten kann, wenn eine entsprechende Erklärung zu den Identitätsmerkmalen durch den Staatsangehörigkeitsstaat vorliegt und dieser nur aus an- deren Gründen als einer fehlenden Identitätsfeststellung einen Pass nicht ausstellt. Somit können zur Identitätsklärung auch andere zuverlässige Dokumente oder Erklärungen des Staatsangehörigkeitsstaats herangezogen werden, etwa echte Personenstandsurkunden oder bei entsprechender Zuverlässigkeit des Ausstellungswesens des Staatsangehörig- keitsstaates auch Personalausweise und andere Identitätskarten, selbst wenn diese von Deutschland nicht als Passersatz anerkannt sind. Ist auch ein Nachweis der Identität anhand solcher zuverlässiger Ersatzdokumente anstelle eines Passes nicht möglich, ist eine Vornahme zumutbarer Anstrengungen nachzuweisen. Hierzu ist § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einschlägig, wobei anstelle des § 26 Absatz 2 VwVfG der § 82 Absatz 1 AufenthG Anwendung findet. Zu Nummer 4 (§ 25b) Zu Buchstabe a Die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration setzt nur noch voraus, dass sich der Ausländer seit sechs Jahren beziehungsweise mit minderjährigen ledigen Kindern in häus- licher Gemeinschaft seit vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Auf- enthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Geduldete müssen regelmäßig die be- sondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 2 AufenthG erfüllen. Umfasst von der Nicht-Anrechnung sind insofern Zeiten, in denen der Ausländer wegen Nichterfüllung dieser
- 40 - Pflicht eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG hatte (§ 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG). Des Weiteren erfolgt eine redaktionelle Anpassung infolge der Erstreckung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auf Inhaber eines Chancen- Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG-E. Zu Buchstabe b Zu Absatz 7: Inhaber des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG-E sollen gemäß Absatz 7 nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Auf- enthaltstitel nach § 25b AufenthG erhalten, ohne dass in diesen Fällen § 60b Absatz 5 Auf- enthG Anwendung findet. Das bedeutet, dass Zeiten, in denen der Ausländer seiner beson- deren Passbeschaffungspflicht in der zurückliegenden Zeit nicht nachgekommen ist, für die Titelerteilung nach § 25b AufenthG unschädlich sind, auch wenn es sich um Zeiten handelt, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG war. Mit dieser Ausnahmeregelung wird der Gedanke des Chancen-Auf- enthaltsrechts konsequent fortentwickelt, weil es andernfalls zu Wertungswidersprüchen käme, Ausländern mit Chancen-Aufenthaltsrecht nach Ablauf der einjährigen Geltungs- dauer bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen (wie Identitätsklärung) wieder in den Status der Duldung – und damit der vollziehbaren Ausreisepflicht – zurückzustufen. Sinn und Zweck der Neu-Regelung des § 104c AufenthG-E, insbesondere die Anreizwirkung zur Identitätsklärung, würde so konterkariert werden. Die Ausnahme ist indes auf diesen Per- sonenkreis beschränkt; in den sonstigen Fällen gilt die Nichtanrechnung von Vorduldungs- zeiten nach § 60b Absatz 5 AufenthG uneingeschränkt. Zu Absatz 8: Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 AufenthG, wonach bei Inhabern humanitärer Aufent- haltstitel im Ermessen von der Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität abge- sehen werden kann, findet § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG bei Inhabern des Chancen- Aufenthaltsrechts Anwendung, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bean- tragen. Die geklärte Identität ist bei Titelinhabern nach § 104c AufenthG-E eine Regelertei- lungsvoraussetzung für den Übergang in einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b Auf- enthG. Dies trägt dem Stufenverhältnis des Chancen-Aufenthaltsrechts zu einer Aufent- haltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG Rechnung. Es wird eine einjährige Aufent- haltserlaubnis erteilt, um die übrigen Voraussetzungen des § 25a oder § 25 b AufenthG und hierbei insbesondere den Identitätsnachweis und die Lebensunterhaltssicherung erfüllen zu können. Sofern der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, besteht die ermessensgebundene Möglichkeit der Ertei- lung des Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG. Hierbei gilt, da es sich nicht um vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt, nicht der Maßstab des § 60b Absatz 3 AufenthG. Vielmehr sind die im allgemeinen Aufenthaltsrecht, konkret in § 5 der Aufenthaltsverordnung, anerkannten Maßstäbe für die Prüfung der Mög- lichkeit und Zumutbarkeit der Passbeschaffung entsprechend für die Identitätsklärung an- zuwenden. Eine Erleichterung gegenüber § 5 der Aufenthaltsverordnung ist insofern anzunehmen, als die Identität auch dann als geklärt gelten kann, wenn eine entsprechende Erklärung zu den Identitätsmerkmalen durch den Staatsangehörigkeitsstaat vorliegt und dieser nur aus an- deren Gründen als einer fehlenden Identitätsfeststellung einen Pass nicht ausstellt. Somit können zur Identitätsklärung auch andere zuverlässige Dokumente oder Erklärungen des Staatsangehörigkeitsstaats herangezogen werden, etwa echte Personenstandsurkunden
- 41 - oder bei entsprechender Zuverlässigkeit des Ausstellungswesens des Staatsangehörig- keitsstaates auch Personalausweise und andere Identitätskarten, selbst wenn diese von Deutschland nicht als Passersatz anerkannt sind. Ist auch ein Nachweis der Identität anhand solcher zuverlässiger Ersatzdokumente anstelle eines Passes nicht möglich, ist eine Vornahme zumutbarer Anstrengungen nachzuweisen. Hierzu ist § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einschlägig, wobei anstelle des § 26 Absatz 2 VwVfG der § 82 Absatz 1 AufenthG Anwendung findet. Zu Nummer 5 (§ 30) Zu Buchstabe a Die Änderungen bewirken, dass die für den Ehegattennachzug grundsätzlich bestehende Voraussetzung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG, wonach sich der nachzie- hende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss, auch für die Ehegatten von folgenden ausländischen Stammberechtigten unbeacht- lich ist: Inhaber von Aufenthaltstiteln nach §§ 18a oder 18b Absatz 1 AufenthG (das heißt ausländische Fachkräfte im Sinne von § 18 Absatz 3 AufenthG), Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 1 AufenthG, soweit diese zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungs- kraft (das heißt als Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzli- chen Vertretung ermächtigt ist), als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft erteilt wurden (erfasst sind damit nach gel- tendem Recht die Fälle einer Beschäftigung nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Ver- bindung mit §§ 3 und 5 der Beschäftigungsverordnung (BeschV)), Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 2 AufenthG, das heißt Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (das betrifft nach geltendem Recht lediglich Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- oder Kommuni- kationstechnologie gemäß § 6 BeschV, wobei der allgemeine Verweis auf § 19c Ab- satz 2 AufenthG Entwicklungsoffenheit im Hinblick auf etwaige Änderungen der Be- schäftigungsverordnung sicherstellt), sowie Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 4 Satz 1 AufenthG, das heißt Aus- länder, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen. Mit diesen Änderungen wird der Ehegattennachzug zu ausländischen Fachkräften, Auslän- dern, die bestimmte herausgehobene Beschäftigungen ausüben (unter anderem Unterneh- mensspezialisten und Wissenschaftler), Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (insbesondere IT-Spezialisten) sowie Ausländern, die in einem Beamtenver- hältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, vereinfacht und die Fachkräfteeinwande- rung insgesamt attraktiver ausgestaltet. Die allein auf dem nationalen Recht begründeten Aufenthaltstitel §§ 18a, 18b Absatz 1 AufenthG, § 19c Absatz 1 AufenthG für die Fälle der Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unterneh- mensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft (das heißt die aktuell in §§ 3, 5 BeschV geregelten Fälle) sowie § 19c Absatz 2 und 4 Satz 1 AufenthG werden da- mit hinsichtlich der Befreiung der für den Ehegattennachzug grundsätzlich erforderlichen Sprachkenntnisse den auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Aufenthaltstiteln Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG), ICT-Karte (§ 19 AufenthG), Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) sowie den ebenfalls auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Aufenthaltsti- teln für Forscher (§ 18d AufenthG) und mobile Forscher (§ 18f AufenthG) gleichgestellt.
- 42 - Die für den Ehegattennachzug grundsätzlich bestehende Voraussetzung nach § 30 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG, wonach sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss, ist zudem unbeachtlich für den Ehegattennachzug zu Stammberechtigten, die Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 18c Absatz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder § 21 AufenthG (Selbständige) sind. Dies war bislang in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 AufenthG geregelt und ergibt sich nunmehr aus § 30 Ab- satz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG. Weggefallen ist das zuvor in § 30 Absatz 1 Satz 3 Num- mer 7 AufenthG enthaltene zusätzliche Erfordernis, dass die Ehe bereits bestanden haben muss, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. Für eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Ehegatten, die zu Stammberechti- gen nachziehen, die Inhaber eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b Absatz 1, § 19c Ab- satz 1 AufenthG (in den erfassten Fällen) sowie § 19c Absatz 2 oder 4 AufenthG sind, be- steht kein sachlicher Grund. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung, die wegen der Aufhebung von § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 AufenthG erforderlich ist. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung (siehe die Begründung zu Buchstabe d) Zu Buchstabe d Die bisher in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 AufenthG enthaltene Regelung wurde – in modifizierter Form – in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG verschoben (siehe Be- gründung zu Buchstabe a). Die zuvor in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 AufenthG enthal- tene Regelung wurde deshalb – in erweiterter Form – in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 AufenthG verschoben. Die Erweiterungen bewirken, dass das grundsätzliche Erfordernis des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen (vergleiche § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG) für die Titelerteilung zum Ehegattennachzug auch dann noch unbeachtlich ist, wenn sich der Aufenthalt bestimmter in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufgeführter Stammberechtigter – ausländische Fachkräfte, Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 19c Absatz 1 AufenthG für bestimmte herausgehobene Beschäftigungen, Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (insbesondere IT-Spezialisten), Auslän- der, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, Inhaber einer Blauen Karte EU sowie Selbständige – verfestigt hat und diese inzwischen bereits Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind. Bis- lang galt dies nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 AufenthG nur, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dau- eraufenthalt – EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG für Forscher war. Zu Nummer 6 (§ 32) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung, da in § 32 Absatz 2 Satz 2 AufenthG eine neue Nummer 3 angefügt wird (siehe Begründung zu Buchstabe c).
- 43 - Zu Buchstabe b Die Änderungen bewirken, dass minderjährige ledige Kinder, die das 16. Lebensjahr voll- endet haben und den Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen, die in § 32 Absatz 2 Satz 1 AufenthG niedergelegten Voraussetzungen für den Kindernachzug (Beherrschung der deutschen Sprache oder Gewährleistung der Einfügung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland) auch dann nicht erfüllen müssen, wenn der Kindernachzug zu folgenden Stammberechtigten erfolgt: Inhaber von Aufenthaltstiteln nach §§ 18a oder 18b Absatz 1 AufenthG (das heißt ausländische Fachkräfte im Sinne von § 18 Absatz 3 AufenthG), Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 1 AufenthG, soweit diese zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungs- kraft (das heißt als Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzli- chen Vertretung ermächtigt ist), als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft erteilt wurden (erfasst sind damit nach gel- tendem Recht die Fälle einer Beschäftigung nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Ver- bindung mit §§ 3 und 5 BeschV), Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 2 AufenthG, das heißt Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (das betrifft nach geltendem Recht allein Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- oder Kommunikati- onstechnologie gemäß § 6 BeschV, wobei der alleinige Verweis von § 19c Absatz 2 AufenthG Entwicklungsoffenheit sicherstellt), Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 19c Absatz 4 AufenthG, das heißt Ausländer, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, sowie Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 21 AufenthG, das heißt Selbständige. Mit diesen Änderungen wird der Kindernachzug zu ausländischen Fachkräften, Ausländern, die bestimmte herausgehobene Beschäftigungen ausüben (unter anderem Unternehmens- spezialisten und Wissenschaftler), Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kennt- nissen (insbesondere IT-Spezialisten), Ausländern, die in einem Beamtenverhältnis zu ei- nem deutschen Dienstherrn stehen, und Selbstständigen vereinfacht und die Fachkräf- teeinwanderung insgesamt attraktiver ausgestaltet. Die allein auf dem nationalen Recht be- gründeten Aufenthaltstitel §§ 18a, 18b Absatz 1 AufenthG, § 19c Absatz 1 AufenthG für die Fälle der Ausübung einer Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft (das heißt die aktuell in §§ 3, 5 BeschV geregelten Fälle) sowie § 19c Absatz 2 und 4 Satz 1 und § 21 AufenthG werden damit hinsichtlich der Befreiung der für den Nachzug von minderjährigen ledigen Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen, den auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Aufenthaltstiteln Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG), ICT-Karte (§ 19 AufenthG), Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) sowie den ebenfalls auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Aufent- haltstiteln für Forscher (§ 18d AufenthG) und mobile Forscher (§ 18f AufenthG) gleichge- stellt. Zu Buchstabe c Die neu angefügte Nummer 3 in § 32 Absatz 2 Satz 2 AufenthG soll für den Kindernachzug einen Gleichlauf mit der Regelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 AufenthG für den
- 44 - Ehegattennachzug bewirken. Die in § 32 Absatz 2 Satz 1 AufenthG niedergelegten Voraus- setzungen für den Nachzug von minderjährigen ledigen Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und den Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern oder dem al- lein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen, gelten daher auch dann nicht, wenn sich der Aufenthalt bestimmter in § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Auf- enthG aufgeführter Stammberechtigter – ausländische Fachkräfte, Inhaber eines Aufent- haltstitels nach § 19c Absatz 1 AufenthG für bestimmte herausgehobene Beschäftigungen, Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (insbesondere IT-Spezialis- ten), Ausländer, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen, Inhaber einer Blauen Karte EU, Forscher und Selbständige – verfestigt hat und sie inzwi- schen bereits Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dauer- aufenthalt – EU sind. Zu Nummer 7 (§ 44) Zu Buchstabe a Mit Streichung der Einschränkung auf bestimmte Gruppen von Inhabern einer Aufenthalts- gestattung können künftig alle Inhaber einer Aufenthaltsgestattung unabhängig vom Datum ihrer Einreise und ihrem Herkunftsland zur Teilnahme am Integrationskurs im Rahmen ver- fügbarer Kursplätze zugelassen werden. Der Zugang zum Integrationskurs wird ausgewei- tet auf alle Asylbewerber noch während des laufenden Asylverfahrens, um ihre Integrati- onschancen sowie ihre Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Öffnung entspricht der Maßgabe des Koalitionsvertrages, für eine möglichst rasche In- tegration allen Menschen, die nach Deutschland kommen, von Anfang an Integrationskurse anzubieten. Der Integrationskurs ist als Grundangebot wesentliche Voraussetzung für die Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben. Ziel der Änderung ist, der betroffenen Gruppe durch den frühzeitigen Erwerb deutscher Sprachkenntnisse ge- sellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Perspektivisch soll die Öffnung dem Personenkreis auch die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Hierdurch soll die Abhängigkeit dieser Personengruppe von Sozialleistungen reduziert beziehungsweise vermieden werden. Die Ergänzung des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AufenthG stellt klar, dass Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu den Integrationskursen im Rahmen ver- fügbarer Kursplätze zugelassen werden können. Dies erfolgt zur Klarstellung, dass bei ei- nem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG unabhängig von der Dauer des im Einzelfall aus- gestellten Aufenthaltstitels ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Ar- tikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes liegt erstmals ein Anwendungsfall für § 24 AufenthG vor. Die Form des Schutzes kann bis zu drei Jahre gelten, wenn die Mitgliedsstaaten sich darüber einig sind. Bei den Vorgaben zum Zugang zu Integrationsmaßnahmen allgemein beziehungsweise dem Integrationskurs im Besonderen wurde § 24 AufenthG bislang nicht explizit berücksichtigt. Es besteht ein Bedarf für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, mit einem frühzeitigen Spracherwerb ihre Integrationschancen zu erhöhen. Andernfalls würde die Personen- gruppe mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in dieser Hinsicht schlechter gestellt werden als Schutzsuchende aus anderen Herkunftsländern. Diese Personen konnten auch bislang in bestimmten Fällen und können künftig grundsätzlich noch während des laufenden Asylverfahrens zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Auf- enthG), beziehungsweise haben nach Anerkennung einer Schutzform einen Anspruch auf Teilnahme (§ 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 c) AufenthG).