20220715; Rundschreiben Vorgriffsregelung Chancen-Aufenthaltsrecht
- 46 - dem der „öffentlichen Sicherheit“ (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20). Die nationale Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der aus- wärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder mili- tärische Interessen beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16). Der Ausdruck der „zwingenden Gründe“ deutet auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, C-373/13, EU:C:2015:413, VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20). In Fällen, in denen ein Ausländer ausgewiesen ist, aber sein Schutzstatus aufgrund der höheren Voraussetzungen der § 3 Absatz 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Absatz 8 Satz 1 und Satz 3 beziehungsweise § 4 Absatz 2 AsylG nicht entzogen werden kann, gilt: Es liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Genfer Flüchtlings- konvention --Flüchtlinge und Asylberechtigte) oder § 60 Absatz 2 Satz 1 (subsidiär Schutz- berechtigte) vor. Eine Abschiebung ist demnach aus rechtlichen Gründen unmöglich, dem Betroffenen ist demnach grundsätzlich eine Duldung nach § 60a Absatz 2 zu erteilen. Zu Buchstabe b Nach der Neufassung erfasst Absatz 3a auch subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 Absatz 1 AsylG), so dass der bisherige Absatz 3b, der Regelungen für subsidiär Schutzberechtigte enthielt, entfällt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung und redaktionelle Korrektur. Anstelle von Absatz 3 ist Absatz 3a zu erfassen, der nach Neufassung Ausländer erfasst, denen internationaler Schutz im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG zuerkannt wurde. Zu Nummer 10 (§ 60a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 53 AufenthG. Es wird gewährleistet, dass einem Ausländer, dessen Aufenthaltstitel durch Ausweisung erloschen ist, der jedoch wei- ter als Asylberechtigter anerkannt ist oder im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines aus- ländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, der Zugang zur Beschäftigung entsprechend Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes offensteht. Zu Nummer 11 (§ 62) Für Straftäter wird eine Verlängerung der Drei-Monats-Frist des Satz 3 aufgenommen. Die Änderung hat zur Folge, dass die Drei-Monats-Frist durch eine Frist von sechs Monaten ersetzt wird. Artikel 15 Absatz 5 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf, eine Frist von bis zu sechs Monaten als Höchsthaftdauer zu regeln. Die Regelung in Absatz 4 sieht dies bereits vor. In den Fällen des § 54 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 Auf- enthG gilt künftig der verlängerte Prognosezeitraum, der der Hafthöchstdauer entspricht.
- 47 - Mit dieser maßvollen Ausweitung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip weiter gewahrt. Der Maßstab an die Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft ergibt sich vorrangig aus den gesetzlichen Voraussetzungen an das Prognoseelement. Der Regelung unterfallen die Tatbestände des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und Ab- satz 2 Nummer 1. Demnach sind Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten einschließlich Strafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, umfasst. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 3 muss die Verwirklichung des Tatbestands des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetztes objektiv und subjektiv feststehen und die Tat schuldhaft begangen worden sein. Die in den vorgenannten Regelungen in Bezug genommenen Fälle von Verurteilungen zu Jugendstrafen sind jedoch nicht erfasst, da die Verlängerung des Prognosezeitraums nicht gilt, wenn Jugendstrafrecht angewendet wurde. In den Fällen des § 54 Absatz 2 Nummer 3, der nicht zwingend das Vorliegen einer Verurteilung voraussetzt, greift die Verlängerung nicht nur dann nicht, wenn bereits eine einschlägige Verurteilung nach Jugendstrafrecht vorliegt, sondern auch wenn auf die Tat Jugendstrafrecht „anzuwenden wäre“. § 62 Ab- satz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Eine Inhaftierung Minderjähriger ist unter gebotener beson- derer Berücksichtigung des Kindeswohls in der Regel unverhältnismäßig und damit unzu- lässig. Die maßvolle Verlängerung des Prognosezeitraums von drei auf sechs Monate bei verur- teilten Straftätern ist notwendig. Es wird der Prognosezeitraum normiert, der den Zeitraum, den Artikel 15 Absatz 5 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgibt, abbildet. Vorzugswürdig ist stets eine Abschiebung direkt aus der Strafhaft. Die handelnden Behör- den sind gehalten, dies mit Nachdruck zu verfolgen. Es bestehen jedoch eine Vielzahl von Konstellationen in der Praxis, in denen diese Handlungsoption nicht offensteht. Gründe hierfür können sein, dass das Herkunftsland nicht in der gebotenen Zeit reagiert, es Verzö- gerungen bei der Identifizierung durch das Herkunftsland gibt, es Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch das Herkunftsland gibt, durch den Betroffenen Rechtsmittel eingelegt werden oder Ausländerbehörden beziehungsweise Strafverfol- gungsbehörden überlastet sind. Sofern eine Abschiebung direkt aus der Strafhaft nicht gelingt und der Ausreisepflichtige entlassen wird, ist demzufolge auch eine Regelung erforderlich, die diese Fallgruppe pra- xistauglich abdeckt. Im Fall der Entlassung aus der Strafhaft können häufig ungefestigte Verhältnisse betreffend Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit vorliegen, die ein Untertauchen des Betroffenen, insbesondere innerhalb des hier normierten Prognosezeitraums, in dem diese Verhältnisse noch vorherrschend sein können, tendenziell begünstigen. Es bedarf der Mög- lichkeit eines verlängerten Prognosezeitraums, da oben genannte Verzögerungen auch nach Haftentlassung fortbestehen können und die Durchführung der Abschiebung verlän- gern. Ein Untertauchen nach Ende des dreimonatigen Prognosezeitraums würde jedoch eine Abschiebung in vielen Fällen unmöglich machen. Auch im Fall der Verurteilung zu einer Haftstrafte, die zur Bewährung ausgesetzt wird, be- steht der Bedarf für die Möglichkeit eines längeren Prognosezeitraums für die Durchführung der Abschiebung. Denn die Tatsache, dass die Person eine oder mehrere Straftaten be- gangen hat, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geführt hat und die Tatsache, dass die Person grundsätzlich nicht ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist, lässt es in einer Gesamtschau wahrscheinlich erscheinen, dass die Person sich auch in Zukunft der Ausreisepflicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit entziehen wird. Demzufolge ist auch betref- fend diesen Personenkreis die Verlängerung des Prognosezeitraums verhältnismäßig. Ein Untertauchen würde in vielen Fällen die Abschiebung unmöglich machen. Ferner besteht, auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Akzeptanz migrati- onspolitischer Weichenstellungen ein erhöhtes Interesse daran, dass die Ausreisepflicht
- 48 - gerade betreffend Straftäter auch durchgesetzt werden kann, wenn für die Durchführung ein drei Monate überschreitender Zeitraum benötigt wird. Die Maßnahme soll nicht aufgrund Untertauchens des Betroffenen nach einer Sicherungshaft, die nur den dreimonatigen Prog- nosezeitraum berücksichtigt, scheitern. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf es eines verlängerten Prognosezeitraums für die geregelten Fälle. Der Bedarf ist vergleichbar mit der bereits geregelten Konstellation eines Ausländers, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG (3. Kammer des Zwei- ten Senats), NVwZ-Beil. 1994, 57 = InfAuslR 1994, 342 (344)) und BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2000 – 2 BvR 347/00. Aus diesen Entscheidungen folgt, dass es unverhältnis- mäßig wäre, die Haft anzuordnen, wenn eine Abschiebung absehbar ausgeschlossen ist. Eine derartige Änderung liegt hier nicht vor; es wird lediglich für eine weitere Personen- gruppe ein Prognosezeitraum vorgesehen, der der Höchstfrist nach Artikel 15 Absatz 5 der Rückführungsrichtlinie entspricht. Zu Nummer 12 (§ 104c) Zu Absatz 1: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthalts- recht ergeben sich aus Absatz 1. Es handelt sich um eine „Soll-Vorschrift“; das heißt, die Ausländerbehörden erteilen bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel die Aufent- haltserlaubnis. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen atypischer Umstände denkbar. Es wer- den die Geduldeten begünstigt, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Auf- enthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Auf- enthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittel- punkts beinhalten, sind unschädlich. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG wird nicht vorausgesetzt, ebenso wenig die in § 5 Absatz 1 Num- mer 1a AufenthG vorausgesetzte geklärte Identität des Ausländers. Gleiches gilt für die Er- füllung der Passpflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG. Das Chancen-Aufenthaltsrecht dient gerade dazu, die Erfüllung dieser Voraussetzungen wäh- rend der einjährigen Gültigkeitsdauer nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 beziehungsweise nach § 25b Absatz 1 in Ver- bindung mit Absatz 7 AufenthG zu erlangen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft recht- mäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ebenso wird auf die in § 5 Absatz 2 Satz 1 AufenthG geregelte Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum verzichtet. Die in § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG geregelte Möglichkeit, hiervon absehen zu können, wird in den Fällen des § 104c AufenthG-E abstrakt-generell geregelt. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 werden weitere Voraussetzungen normiert. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sich der Ausländer zur freiheitlichen demokrati- schen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Ferner darf der Auslän- der nach Nummer 2 nicht die darin genannten Straftaten begangen haben und deswegen verurteilt worden sein. Diese Vorgabe ist auch für die Beurteilung eines möglichen Auswei- sungsinteresses im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG heranzuziehen. § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG-E gibt im Übrigen den Rahmen der ausländerbehörd- lichen Ermessensausübung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 vor. Abweichungen von den in Num- mer 2 genannten gesetzlichen Vorgaben sind nur nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in äußerst außergewöhnlichen, also atypischen Fall- konstellationen zulässig. Sie müssen jeweils insbesondere mit Blick auf Ziel und Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts konkret begründet werden. Ermessenserwägungen, die bei der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts eine Rolle gespielt haben, sind auch bei einer
- 49 - späteren Prüfung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a oder § 25b Auf- enthG zu übernehmen, wenn der Sachverhalt unverändert geblieben ist. Nach Absatz 1 Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsan- gehörigkeit getäuscht hat und seine Abschiebung dadurch verhindert. Dies erfordert ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ist. Bei mehreren Ursachen muss die Falschangabe bezie- hungsweise Täuschung wesentlich ursächlich gewesen sein; insbesondere bei aus ande- ren Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung ist dies nicht der Fall. Täuschungsverhalten allein der Eltern wird den Kindern nicht zugerechnet. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E findet § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG keine Anwendung. Das bedeutet, dass Zeiten, in denen der Ausländer seiner besonderen Passbeschaffungspflicht in der zurückliegenden Zeit nicht nachgekom- men ist, für die Titelerteilung nach § 104c AufenthG-E unschädlich sind, auch wenn es sich um Zeiten handelt, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung für Personen mit unge- klärter Identität nach § 60b war. Waren Falschangaben beziehungsweise eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit für die Erteilung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität maßgeblich, ist der Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 2 zu beach- ten. Zu Absatz 2: Mit der Regelung wird sichergestellt, dass auch der Ehegatte, der Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) sowie die minderjährigen ledigen Kinder des Begüns- tigten nach Absatz 1 ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten, selbst wenn diese nicht die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts zum Stichtag 1. Januar 2022 erfüllen. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Familienmitglieder ausreisepflichtig werden, obwohl einem Familienmitglied mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht eine aufenthaltsrechtliche Per- spektive in Deutschland eröffnet wurde. Es soll damit ein rechtliches Auseinanderreißen der Familie verhindert und auch ein einheitlicher Rahmen für die notwendige Identitätsklä- rung aller in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen während der einjäh- rigen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden. Im Übrigen müssen die potenziell Begünstigten die Voraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme des fünfjährigen Aufenthalts in Deutschland zum Stichtag 1. Januar 2022 erfül- len, weshalb in Satz 1 und 3 auf die entsprechenden Voraussetzungen verwiesen wird. Für inzwischen volljährig gewordene Kinder gilt die Regelung entsprechend, wenn diese bei Einreise noch minderjährig waren und weiterhin die häusliche Gemeinschaft gelebt wird. Lebt das mittlerweile volljährige Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft, besteht die Gefahr eines rechtlichen Auseinanderreißens der Familie nicht. Zu Absatz 3: Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG erteilt wer- den. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Insofern ist auch § 5 Absatz 3 Satz 2 Auf- enthG einschlägig. Es wird klargestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Auf- enthG-E nicht anders verlängerbar ist, als dass aus dem Aufenthaltstitel nach § 104c Auf- enthG-E ein Wechsel in das Bleiberecht nach den §§ 25a oder 25b AufenthG erfolgt. Dieser Wechsel kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erfolgen. Sofern die Voraussetzungen des § 25a oder des § 25b AufenthG und zugleich die Voraussetzungen der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllt werden, kann für eine logische Sekunde der Aufenthaltstitel nach § 25a beziehungsweise § 25b AufenthG erteilt werden, um dem Inhaber oder der In- haberin sodann sogleich den anderen Aufenthaltstitel zu erteilen; § 39 Satz 1 Nummer 1
- 50 - der Aufenthaltsverordnung findet dann Anwendung. Dies gilt insbesondere in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel. Sofern die Titelinhaber nach § 104c Auf- enthG-E zum Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels die notwendigen Vorausset- zungen für einen Titel nach § 25a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 beziehungsweise § 25b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 AufenthG nicht erfüllen, fallen diese in den Sta- tus der Duldung zurück und werden wieder vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem wird geregelt, dass § 81 Absatz 4 AufenthG keine Anwendung findet, sofern kein Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG beantragt wird. Sofern Titelinhaber einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als den nach § 25a oder § 25b Auf- enthG stellen, entfaltet dieser nicht die sonst vorgesehene Fiktionswirkung. Zu Absatz 4: Die Ausländerbehörde soll den Ausländer, etwa durch ein verständliches Merkblatt, darauf hinweisen, dass ein weiterer erlaubter Aufenthalt von der Erfüllung bestimmter weiterer Vo- raussetzungen abhängen wird. Damit soll er motiviert werden, die Chance, die ihm durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E eingeräumt wird, auch zu nutzen. Es sind somit die Voraussetzungen des § 25b AufenthG oder, sofern wegen des Alters des Ausländers § 25a AufenthG einschlägig sein kann, des § 25a AufenthG zu er- läutern. Hierzu gehören insbesondere die Anforderungen an die Klärung der Identität nach § 25a Absatz 6 beziehungsweise § 25b Absatz 8. Insbesondere auch hierzu soll die Aus- länderbehörde konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, be- zeichnen. Eine weitere Begleitung des Ausländers, auch durch Beratung durch freie Träger, ist damit nicht ausgeschlossen. Zu Nummer 13 (§ 105d) Allgemein: Mit § 90 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung des Artikels 1 des Asylverfahrensbe- schleunigungsgesetzes (Gesetz vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) (a.F.) wurde im Jahr 2015 für die damalige Flüchtlingssituation eine Regelung geschaffen, die es den Län- dern ermöglichte, Asylbegehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG und Ge- meinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrich- tungen zu ermächtigen. Diese Regelung ist am 24. Oktober 2017 außer Kraft getreten. Auf- grund der aktuellen Situation in der Ukraine kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit- telfristig erneut ein Bedarf dafür entsteht, dass geflüchtete Personen mit einer abgeschlos- senen ärztlichen Ausbildung bei der ärztlichen Versorgung anderer geflüchteter Personen unterstützen. Im Vergleich zum Jahr 2015 stellt sich die aktuelle Situation insoweit anders dar, als die aus der Ukraine Geflüchteten unter die sogenannte Richtlinie zum vorüberge- henden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) fallen und deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten, so dass die Regelung des § 90 AsylG a.F. nunmehr im Aufent- haltsgesetz verortet wird. Im Vergleich zur damaligen Fassung wird die Regelung sprachlich angepasst und insbesondere an die Begrifflichkeiten der Bundesärzteordnung (BÄO) an- geglichen. Zu Absatz 1: Nach geltendem Recht sind die Ausübung von Heilkunde und das Führen der Berufsbe- zeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ an die ärztliche Approbation oder die vorübergehende Er- laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs geknüpft. Die Erteilung der Approbation setzt unter anderem eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung voraus, die der deutschen Aus- bildung gleichwertig ist. Diese ist nachzuweisen. Für antragstellende Personen aus einem Drittstaat gilt: Liegen wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland absolvierten Aus- bildung und der deutschen Ausbildung vor oder ist die Prüfung nur mit unangemessenem
- 51 - zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- weise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vor- gelegt werden können, ist das Ablegen einer sogenannten. Kenntnisprüfung erforderlich (vergleiche § 3 Absatz 3 BÄO). Neben der fachlichen Qualifikation sind für die Approbation die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuwei- sen. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Per- sonen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach- weisen. Regelungen für den Fall, dass dieser Nachweis aus Gründen, die nicht in der Per- son des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, existieren inso- weit nicht. Dieser reglementierte Zugang zum Arztberuf dient dem Patientenschutz. Aufgrund der derzeitigen Situation in der Ukraine suchen viele Menschen auch in Deutsch- land Schutz. Aktuell sind viele der aus der Ukraine geflohenen Menschen zwar privat un- tergekommen. Andere sind nach Äußerung eines Schutzbegehrens durch die Länder aber zum Beispiel in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen oder anderen öf- fentlich-rechtlichen Einrichtungen untergebracht. Derzeit ist eine Entspannung der Lage in der Ukraine nicht absehbar, sodass nicht ausge- schlossen werden kann, dass auch mittelfristig weiterhin Menschen aus der Ukraine nach Deutschland fliehen. Insoweit ist von Bedeutung, dass eine ausreichende ärztliche Versor- gung der Ausländer in den Aufnahmeeinrichtungen oder den anderen durch die Länder für die Unterbringung dieser Personen bestimmten Einrichtungen durch Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden kann. Das macht es erforderlich, den Personenkreis, der zur Versor- gung dieser Personen zur Verfügung steht, zu erweitern. Hierbei kommt die Einbeziehung von Personen in Betracht, die über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung sowie über die für die Versorgung der Geflüchteten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die Erteilung der Approbation würde nach geltendem Recht gegebenenfalls bei fehlenden Unterlagen für den Nachweis der ärztlichen Qualifikation zunächst eine Kenntnisprüfung erfordern und gegebenenfalls aufgrund des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse der deut- schen Sprache scheitern. Zudem ist das Verfahren mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs könnte nach geltendem Recht bei fehlenden Unterlagen für den Nachweis der ärztlichen Qualifika- tion ebenfalls nicht erteilt werden. Zur kurzfristigen Lösung dieser Problematik und zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten ärztlichen Versorgung in den genannten Einrichtungen wird die Ermäch- tigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde befristet eingeführt. Bei der Ermäch- tigung handelt es sich um eine Regelung eigener Art, die keine Ansprüche für die Zukunft auslöst. Die Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde wird nur auf Antrag er- teilt. Die Regelung bezieht sich auf Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird (im konkreten Fall: Durchführungsbeschluss 2022/382 des Rates vom 4. März 2022) und die ihre Bereitschaft erklärt haben, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden – und zwar unabhängig davon, ob diesen Personen bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder lediglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist. Zudem ist Voraussetzung für die Ermächtigung, dass die ärztliche Versorgung der Geflüchteten in der Aufnahmeein- richtung oder der anderen durch das Land für die Unterbringung dieser Personen bestimm- ten Einrichtung gefährdet ist, weil nicht genügend Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung ste- hen.
- 52 - Zu Absatz 2: Absatz 2 regelt die Beschränkungen, die mit der Ermächtigung zur vorübergehenden Aus- übung von Heilkunde einhergehen. So erfolgt die Tätigkeit nur unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes und es dürfen nur Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben oder denen eine entsprechende Fiktions- bescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG in Verbindung mit § 81 Absatz 3 AufenthG ausgestellt worden ist, in der Aufnahmeeinrichtung oder der anderen durch das Land für die Unterbringung dieser Personen bestimmten Einrichtung behandelt werden. Zudem darf die ermächtigte Person nicht die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ führen und es muss sichergestellt sein, dass diese sich mit den zu behandelnden Personen verstän- digen kann. Die Ärztin oder der Arzt, der die Verantwortung für die Tätigkeit der ermächtigten Person übernommen hat, steht insbesondere als verantwortliche Ansprechperson zur Verfügung. Sie oder er kann die Tätigkeit der ermächtigten Person aber auch einschränken, sofern er dies auf Grund seiner Beurteilung der fachlichen Kompetenzen der ermächtigten Person für erforderlich hält. Im Rahmen der ihr übertragenen Verantwortung wird die ermächtigte Person eigenständig tätig; eine ständige Aufsicht ist nicht erforderlich. Zu Absatz 3: Absatz 3 regelt, dass die Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde be- fristet erteilt wird. Die für ihre Erteilung zuständige Behörde hat über die Dauer der Befris- tung anhand des abzuschätzenden Bedarfs zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen für eine Erteilung der Ermächtigung nicht mehr gegeben oder bestehen berechtigte Zweifel an der ärztlichen Qualifikation, kann die Ermächtigung widerrufen werden. Zu Absatz 4: Absatz 4 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur vorüberge- henden Ausübung von Heilkunde. Die Ermächtigung wird nur erteilt, wenn die antragstel- lende Person ihre Qualifikation als Ärztin oder Arzt glaubhaft macht und ihr oder ihm die Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, nicht vorgelegt werden können. Zur Glaubhaftmachung hat die antragstellende Person an Eides statt zu versichern, dass sie über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt und ihren Ausbildungsweg so- wie fachliche ärztliche Kompetenzen in einem Fachgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt darzulegen. Zu Absatz 5: Absatz 5 regelt, dass ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation oder einer Er- laubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde unberührt bleibt. Zu Absatz 6: Nach Absatz 6 ist für die Erteilung der Ermächtigung die Behörde des Landes zuständig, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. § 12 Absatz 3 Satz 3 BÄO gilt entsprechend. Das bedeutet, haben die Länder eine Vereinbarung getroffen, nach der die Erteilung der Appro- bation beziehungsweise der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Be- rufs auf ein Land oder eine gemeinsame Einrichtung wahrgenommen wird, so ist dieses Land beziehungsweise diese Einrichtung auch für die Erteilung der Ermächtigung zur vo- rübergehenden Ausübung von Heilkunde zuständig.
- 53 - Zu Artikel 2 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden in einem Ka- talog die Aufenthaltserlaubnisse aufgelistet (§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG), die im Grundsatz nur für vorübergehende Aufenthaltszwe- cke erteilt und deshalb für eine Einbürgerung nicht als ausreichend angesehen werden. Diese Auflistung ist durch den neuen § 104c AufenthG-E zu ergänzen, da es sich bei dem Chancen-Aufenthaltsrecht um eine einmalige Sonderregelung ohne Verlängerungsmög- lichkeit handelt. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E. Zur Bestimmung der Förderungsberechtigten knüpft § 8 Bundesausbildungs- förderungsgesetz bei Ausländern im Regelfall an ihren aufenthaltsrechtlichen Status an. Geduldete haben derzeit einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie ihren ständi- gen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen recht- mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Damit diese Personengruppe ihre bisherige Berechtigung zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG-E nicht verliert, ist der neu ge- schaffene Titel in den Katalog der in § 8 Absatz 2 Nummer 1 Bundesausbildungsförde- rungsgesetz genannten Aufenthaltstitel aufzunehmen. Zu Artikel 4 (Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes) Nach Artikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes treten die folgenden Nor- men mit Ablauf des 1. März 2025 außer Kraft: §§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 17 Ab- satz 1 und 20 Absatz 1 AufenthG. Die Bundesregierung betrachtet diese Normen als notwendige Elemente eines umfassen- den Fachkräfteeinwanderungsrechts: § 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AufenthG ist die Grundlage, um zukünftigen Fachkräften außerhalb des Gesundheitssektors, die aufgrund von Absprachen der Bundesagentur für Arbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in eine spätere Fachkraftbeschäftigung vermittelt worden sind, einen Aufenthaltstitel zur An- erkennung eines ausländischen Berufsabschlusses zu erteilen. Fachkräfte werden in allen Bereichen – nicht nur im Gesundheitssektor – gesucht. § 17 Absatz 1 AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen, die über gute Schul- und Sprachbildung verfügen und den Lebens- unterhalt sichern können, einen bis zu sechsmonatigen Aufenthalt zwecks Ausbildungs- platzsuche. § 20 Absatz 1 AufenthG ermöglicht die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit be- ruflicher Ausbildung; für diese besteht weiterhin und auch in absehbarer Zukunft eine be- sonders hohe Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Es besteht insgesamt ein dauerhafter Bedarf für diese Regelungen, die inzwischen bereits mehr als zwei Jahre erprobt wurden. Daher werden diese Regelungen entfristet. Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Dieser Artikel tritt drei Jahre nach Inkrafttreten des Stammgesetzes in Kraft und bewirkt, dass die Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts, die durch Artikel 1 die- ses Gesetzes geschaffen worden sind, auslaufen. Zu Nummern 1 bis 3 Es handelt sich um Folgeänderungen.
- 54 - Zu Nummer 4 Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen. Allerdings sollen Ausländer, denen vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können. Daher wird die Regelung des § 104c AufenthG-E durch eine entsprechende Übergangsre- gelung in Absatz 1 ersetzt. In Absatz 2 werden die Regelungen des bisherigen § 104c Auf- enthG-E fortgeschrieben, die für den Übergang zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a o- der § 25b AufenthG auch zuvor anzuwenden waren. Zu Nummer 5 Der neue § 105d AufenthG-E wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 – siehe die Inkrafttre- tensvorschrift in Artikel 8 Absatz 3 – aufgehoben. Zu Artikel 6 (Änderung der Deutschsprachförderverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstaben a und b Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 8. Die in § 4 Absatz 1 Satz 3 der Deutschsprachförderverordnung in Bezug genommenen Regelungen in § 45a Aufenthalts- gesetz wurden gestrichen. Zu Nummer 2 Zu Buchstaben a und b Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1. Zu Artikel 7 (Einschränkung eines Grundrechts) Durch Artikel 6 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 6 trägt dem gemäß dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung. Zu Artikel 8 (Inkrattreten) Zu Absatz 1: Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zu Absatz 2: Die Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG-E) tritt drei Jahre nach In- krafttreten außer Kraft. Damit soll einerseits Personen, die zum Stichtag 1. Januar 2022 die Antragsvoraussetzungen erfüllen, für einen ausreichenden Zeitraum und unter Berücksich- tigung der Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Gelegenheit gegeben werden, entsprechende Anträge zu stellen. Andererseits sollen potenziell Berechtigte dazu ange- halten werden, die Anträge zügig zu stellen und von wesentlich späteren Anträgen vor allem mit dem Ziel der Abwendung virulenter aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen.
- 55 - Zu Absatz 3: Da der neu eingefügte § 105d AufenthG-E dazu dient, in einer Ausnahmesituation die ärzt- liche Versorgung der Ausländer nach § 24 Absatz 1 AufenthG sicherzustellen, und zu die- sem Zweck eine eigene Rechtsfigur neben der Approbation und der vorübergehenden Er- laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes schafft, ist eine Befristung der Vorschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2025 vorgesehen. Durch die in Artikel 5 Nummer 5 vorgesehene Änderung wird dementsprechend die Aufhebung des § 105d AufenthG-E vorgesehen. Diese Regelung betrifft das Inkrafttreten.