allgemeinverfgungfanmarschverbot

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Fanmarschverbot Werder Bremen - Eintracht Frankfurt

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Ordnungsamt                                                                                   Freie Hansestadt Allgemeine Ordnungsangelegenheiten                                                            Bremen Ordnungsamt Bremen - Postfach 10 78 49 - 28078 Bremen                                        Dienstgebäude Stresemannstraße 48 Öffentliche Bekanntgabe                                                                      F (04 21) 361 66950 E-Mail oeffentlicheordnung @ordnungsamt.bremen.de Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) 057-10-Eintrachr Frankfurt Bremen, 22.08.2022 Allgemeinverfügung Gemäß § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit: 1. Anlässlich des Bundesligaspiels Werder Bremen gegen Eintracht Frankfurt werden am 28.08.2022 im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 22.00 Uhr Fanmärsche in dem durch die fol- genden Grenzen beschriebenen Verbotsbereich untersagt: Nördlich:              Nordwestknoten, Bürgerpark (Hollerallee), Bahnlinie über Hauptbahn- hof bis Bahnhof Sebaldsbrück Östlich:               Hemelinger Bahnhofstraße Südlich:               Weser, über Wilhelm-Kaisen-Brücke, Neustadtscontrescarpe Westlich:              Bahnlinie von Bahnhof Neustadt bis Nordwestknoten, Findorffstraße Der Verbotsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet. Insoweit wird ein fußläufi- ges Durchquerungsverbot für den Verbotsbereich im vorgenannten Verbotszeitraum ausgesprochen. Den Besucherinnen und Besuchern des Fußballspiels wird per Busshuttle ein optiona- ler kostenloser Transfer zum Stadion ermöglicht. Nach Spielende erfolgt ebenso optio- nal ein gesammelter und ebenfalls kostenloser Rücktransport per Busshuttle vom Os- terdeich/Lüneburger Straße (Höhe Weserterrassen; Ausstieg vor dem Spiel entspricht dem Einstieg nach dem Spiel) zum Hauptbahnhof. 2. Angehörigen jeglicher Fangruppierungen der an diesem Bundesligaspiel beteiligten Vereine sowie Besucherinnen und Besuchern dieser Begegnung wird untersagt, im Verbotsbereich während der Verbotszeit Glasflaschen und Getränkedosen sowie an- dere Gegenstände (auch pyrotechnischer Art), die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse dienen können, mit sich zu führen. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Dienstgebäude           Bus / Straßenbahn   Sprechzeiten      Bankverbindungen Stresemannstr. 48       Haltestellen        Mo. – Fr.         Deutsche Bundesbank 28207 Bremen            Linie 25            08:00 - 12:00 Uhr IBAN DE16 2500 0000 0025 0015 30 Steubenstraße                         BIC MARKDEF1250 am Dienstgebäude, Anfahrt über Steu-      Linien 2 und 10                       Sparkasse Bremen benstraße               Ludwig-Quidde-Str.                    IBAN DE73 2905 0101 0001 0906 53 BIC SBREDE22XXX
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O rd nu n gs am t Br em en                                                         Seite 2 4. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfah- rensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (Infopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wo- chen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 24.08.2022 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 24.08.2022 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen wer- den.
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O rd nu n gs am t Br em en                                                                   Seite 3 Begründung Zu Ziffer 1 und 2: Gemäß § 10 Bremisches Polizeigesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwal- tungsverfahrensgesetzes kann die Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen. Polizei im Sinne des bremischen Polizeigeset- zes sind u.a. auch die Verwaltungsbehörden, denen Aufgaben zur Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Hier zuständige Behörde ist das Ordnungsamt Bremen. Eine Allgemeinverfügung ist immer dann auszusprechen, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der sich an ei- nen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Eine Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sachlage, bei der im Einzelfalle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrich- tungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Zur Begegnung zwischen dem SV Werder Bremen und Eintracht Frankfurt werden nach Anga- ben der Polizei ca. 4000 Gästefans erwartet. Darunter wird sich die gesamte „Problem- fanszene“, bestehend aus 400 Personen der Kategorie B (gewaltbereit) und 110 Personen der Kategorie C (gewaltsuchend), befinden. Die Anreise dieser Personenmehrheiten wird nach ge- genwärtigen polizeilichen Erkenntnissen per Bahn über den Hauptbahnhof Bremen erfolgen. Da- bei besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung die mit an Sicherheit gren- zende Wahrscheinlichkeit, dass es im Rahmen des am 28.08.2022 um 17:30 Uhr in Bremen stattfindenden Bundesligaspiels in der Bremer Innenstadt zu gewalttätigen Auseinandersetzun- gen zwischen verschiedenen Fangruppierungen kommen wird. Das Verhältnis der Frankfurter und Bremer Fanszenen zueinander wird sowohl von der Frankfurter als auch der Bremer Polizei übereinstimmend als feindschaftlich eingestuft. Von solchen Auseinandersetzungen betroffen und gefährdet wären neben den beteiligten Personen auch unbeteiligte Dritte, welche sich in der Nähe befinden, sowie die eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Polizei. In der Vergangen- heit kam es bei Fanmärschen von Anhängerinnen und Anhängern verschiedener Fußballvereine wiederholt zu Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Gruppierungen sowie der Polizei. Dabei wurde insbesondere auch mit Glasflaschen und Getränkedosen und anderen Gegenständen ge- worfen und/oder geschlagen und damit beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genom- men, Mitglieder anderer Gruppierungen, unbeteiligte Dritte und insbesondere auch die zum Schutz eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten zu verletzen. Die Durchführung von Fanmärschen kann beschränkt werden, wenn sich aus einer Gesamt- schau, bei der auf die Anzahl der zu erwartenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gewalt- bereitschaft innerhalb der Gruppe und das bisherige Verhalten der Gruppe in Bremen und ande- ren Städten abzustellen ist, ergibt, dass von dem Fanmarsch eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit ausgeht. Große Menschenansammlungen in Form von Fanmärschen stellen zunächst ein nicht zu unter- schätzendes Gefahrenpotential dar. Die an Fanmärschen teilnehmenden Personen - behindern den ÖPNV und den Individualverkehr stark und langanhaltend, - sind in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken, - zeichnen sich durch einen hohen Grad an Emotionalisierung und Verbalaggression aus, - versuchen, Anhänger rivalisierender Gruppierungen durch Schlachtrufe und/oder Beleidigun- gen sowie durch eine mit dem Marsch durch eine fremde Stadt einhergehende Machtde- monstration zu provozieren,
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O rd nu n gs am t Br em en                                                                 Seite 4 -    nehmen das Begehen von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit billigend in Kauf, -    nehmen mit offensichtlichem „Erlebnishunger“ an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge teil, sind dabei jedoch innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen, -    neigen aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen, sobald „gegnerische“ Anhängerinnen und Anhänger oder andere rivalisierende Gruppen in Sichtweite geraten oder die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will, -    sind bereit, mit Wurfgeschossen (auch pyrotechnischer Art) und/oder Hieb- und Stichwaffen bzw. hierfür zweckentfremdeten Gegenständen körperliche Angriffe auf Polizeibeamtinnen und -beamte und auf Personen, die für gegnerische Anhängerinnen und Anhänger oder Mit- gliederinnen und Mitglieder rivalisierender Gruppen gehalten werden, zu begehen, -    führen verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaborate) zur späteren Verwen- dung mit sich, -    treten unter zumindest teilweiser Vermummung auf, um so gefahrenabwehrende oder straf- verfolgende Maßnahmen zu erschweren und -    treten mit dem Ziel auf, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechts- staatlicher Regelungen mit einem entsprechend gewollten Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Die Einschätzung der bevorstehenden Gefahrenlage wird durch Vorkommnisse aus den vergan- genen Jahren im Umfeld oder auf der Route zum Weserstadion gestützt. Exemplarisch lassen sich hier insbesondere die Fanmärsche anlässlich der Begegnungen des SV Werder Bremen mit dem Hamburger Sportverein (HSV) am 30.04.2009 (Halbfinale des UEFA-Cups) und am 10.05.2009 (1. Bundesliga) anführen: Am 30.04.2009 sammelten sich ca. 1000 Hamburger Fans zu einem Fanmarsch am Nordaus- gang des Bremer Hauptbahnhofs. Bereits in dieser Phase wurden pyrotechnische Gegenstände gezündet, wobei ein Hamburger Fan durch eine Bengalfackel ein Auge verlor. Der Fanmarsch sollte von der Polizei begleitet durch den Gustav-Deetjen-Tunnel in Richtung der Innenstadt ge- führt werden. Im Internet sind von dieser Phase Videos frei abrufbar, welche die Blockierung des gesamten Verkehrs durch die Menschenmassen zeigt. Im Verlauf werden mehrere sehr laute Böller im Tunnel gezündet. Zudem ist die extreme Rauchentwicklung durch die zahlreichen ge- zündeten Bengalfackeln erkennbar, welche schließlich dazu führte, dass die Sicht nur noch we- nige Meter beträgt; andere Personen sind teilweise nicht mehr sichtbar. Einige Personen halten sich angesichts des Rauchs Schals o.ä. vor das Gesicht, um sich vor dem Einatmen zu schüt- zen. Im weiteren Verlauf wurde mehrmals versucht, die vorgegebene Marschtrecke zu verlas- sen. Dabei kam es mehrmals zu Flaschenwürfen und anderen Angriffen auf die eingesetzten Polizeikräfte, welche mit Zwangsmitteln (Schlagstöcke, Pfefferspray und dem Einsatz von Diensthunden) abgewehrt werden mussten. Nach der Fußballbegegnung wurden 300 „Problem- fans“ des HSV durch Polizeikräfte zum Hauptbahnhof begleitet. Dabei kam es im Ostertorstein- weg zu einer Schlägerei mit 30 beteiligten Personen, welche bis zum Eintreffen der Einsatz- kräfte fliehen konnten. Auf dem Osterdeich versuchten ca. 100 Bremer „Problemfans“ die Gruppe von 300 Hamburgern anzugreifen; dabei wurden die Einsatzkräfte mit pyrotechnischer Munition beschossen. Die teils vermummten Bremer warfen zudem Flaschen auf die Einsatz- kräfte und die Hamburger Fans. Im Rahmen der Begegnung vom 10.05.2009 wurden bereits am Nordausgang des Hauptbahn- hofs pyrotechnische Gegenstände (Rauchpulver, Knallkörper) gezündet, ohne dass die Verursa- cher festgestellt werden konnten. Auch im Tunnel wurde erneut Pyrotechnik und eine Bengalfa- ckel abgebrannt. Im Verlauf des Fanmarsches kam es zu mehreren Flaschenwürfen, Beleidigun- gen, gefährlichen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen an Pkw.
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O rd nu n gs am t Br em en                                                                   Seite 8    Bereits ab den Mittagsstunden war die Anreise von WHU-Fans im Stadtgebiet Frankfurt am Main festzustellen. Um 14:15 Uhr ereignete sich eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines englischen Fans, eine fünfköpfige Personengruppe aus SGE-Fans flüchtete unerkannt.    Um 18:40 Uhr wurde in der Schulstraße eine Gruppe von Gästefans durch eine Gruppe von Heimfans niedergeschlagen und mit Fußtritten gegen den Kopf traktiert. Eine Person wurde schwer verletzt. Zwei der Täter wurden vorübergehend festgenommen und verbleiben bis zum 06.05.2022, 06:00 Uhr, im Anschlussgewahrsam.    Um 19:54 Uhr kam es vor dem O-Reillys, Am Hauptbahnhof 4, zu Streitigkeiten zwischen einem Heim- und einigen Gästefans, die in der Verteidigung mit einer Glasflasche und zwei leichtverletzen Personen endeten. Ein sich gleichzeitig formierender Aufzug von Gästefans (ca. 120 Risikofans) in Richtung der Gaststätte Moseleck wurde durch starke Kräfte unter- bunden und so ein Zusammentreffen mit den dortigen Heimfans verhindert.    Um 20:10 Uhr wurde über Notruf der Angriff auf eine kroatische Schülergruppe in der „Klap- per 33“ in Alt-Sachsenhausen gemeldet. Im Zuge der Fahndung wurde erneut die oben ge- nannte sechsköpfige Gruppierung festgestellt. Diese entsprach der Personenbeschreibung und hatte sowohl Handschuhe und Schals zur Vermummung dabei und wurde ebenso durch Zeugen wiedererkannt. Alle sechs Personen wurden wegen Verdachts des Landfriedens- bruchs und der gefährlichen Körperverletzung festgenommen.    Um 21:23 Uhr betrat eine Gruppe von etwa 40 Heimfans das Lokal Waxy’s, Taubenstraße 11, und beschädigte das dortige Inventar unter anderem mit Baseballschlägern. Ein Kellner wurde leicht verletzt. Im Rahmen der Fahndung konnten insgesamt 14 Personen angetrof- fen und kontrolliert werden. Strafrechtliche Vorwürfe konnten nicht konkretisiert werden; alle Personen wurden nach IDF entlassen.    Um 23:29 Uhr formierte sich erneut ein Aufzug von englischen Problemfans im Bereich des O’Reillys, der erneut durch Einsatzkräfte unterbunden werden konnte. Es kam zu zwei Fla- schenwürfen auf die eingesetzten Kräfte. Zeitgleich drohte ein Aufeinandertreffen von Heim- und Gastfans in der Gutleutstraße, welche ebenfalls durch Einsatzkräfte unterbunden wer- den konnte. 15 Heimfans wurden wegen Landfriedensbruchs vorübergehend festgenom- men.    Gegen 00:10 Uhr fuhren zwei Kleinbusse vor dem englischen Pub „The Fox an Hound“ in der Niedenau 2 vor. Diesen entstiegen ca. 20 Personen, welche schwarz-weiß-rot karierte Vermummung trugen, betraten den Pub und schlugen dort unvermittelt auf die anwesenden Fußballfans von West Ham United ein. Anschließend gelang den Angreifern mit den Klein- bussen die Flucht, es konnte lediglich ein Kennzeichen abgelesen werden. Ein Gast des Pubs wurde bei dem Angriff leicht verletzt und erlitt eine Platzwunde an der Oberlippe.    Im Verlauf der Nacht konnte in Hotelnähe der Gastmannschaft das Zünden von Feuerwerks- körpern festgestellt werden, Täter konnten nicht ermittelt werden.    Kurz vor Spielbeginn wurden im Unterrang der Nordwestkurve im Rahmen der Choreografie der Heimfans eine Vielzahl an Bengalos gezündet (hoher 2-stelliger Bereich). Nach dem Abbrennen wurden diese vor den Zaun des Unterranges geworfen. Insgesamt kam es wäh- rend der 1. Halbzeit immer wieder zum Abbrennen von Bengalos durch Heimfans. Es er- folgten stetig Durchsagen sowohl durch den Stadionsprecher, als auch durch den Sicher- heitssprecher der Polizei.    Des Weiteren wurden nachfolgende Banner in der Nordwestkurve gezeigt: " Ran an den Feind", "God shave the Queen" (Karikatur: breitbeinige Dame, stark behaart, Krone mit Aufschrift "Bitch", blonder Mann mit Eintracht-Trikot Nummer 14 und Rasierer davor)    Kurz vor Ende der 1. Halbzeit wurde durch einige Gästefans mehrfach der "Hitlergruß" in Richtung der Einsatzkräfte hinter dem Block 20 gezeigt. Es konnten abgesetzt zwei Tatver- dächtige festgenommen werden.    Während der 2. Halbzeit kam es ebenfalls immer wieder zum Abbrennen von Bengalos und Entzünden von Rauchtöpfen im Unterrang der Nordwestkurve. Im Gästeblock kam es ein- mal zum Abbrennen von Bengalos und einem Rauchtopf. Auch hier erfolgten immer wieder Durchsagen durch den Stadionsprecher und durch die Polizei an die Fans.    Kurz vor dem Spielende überstiegen die Heimfans in der Nordwestkurve den Zaun zum Innenraum. Bis zum Abpfiff blieben sie hinter der Werbebande. Der Ordnungsdienst stellte
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O rd nu n gs am t Br em en                                                                 Seite 9 sich daraufhin verstärkt zwischen Fans und Spielfeld auf. Nach Spielende überliefen die Heimfans den Ordnungsdienst und stürmten auf den Platz, um ihre Spieler zu feiern. Da die Ordner diese nicht aufhalten konnten, wurden durch die Polizeikräfte sofort die Positionen gemäß dem taktischen Konzept "Platzsturm" eingenommen, um zu verhindern, dass die Heimfans in den Gastfanbereich gelangen konnten. Eintracht Frankfurt – Glasgow Rangers Saison 2021/2022 - Mi, 18.05.2022 21:00 UEFA Europa League (Fußball), Finale     Weiterhin schlugen unbekannt gebliebene Frankfurter Fans am Bahnhof Frankfurt am Main Taunusanlage einen Frankfurter Geschädigten mit einer Glasflasche gegen den Kopf. Das Opfer erlitt eine blutende Wunde hinterm Ohr. In beiden Fällen lehnten die Geschädigten eine ärztliche Behandlung ab. Die zu dem vorliegenden Spiel erwarteten Personenmehrheiten mit einer großen Anzahl an ge- waltbereiten Teilnehmenden, die auch die Wortführerschaft für sich beanspruchen und inneha- ben, sind polizeilich nur mit den in dieser Verfügung vorgesehenen Maßnahmen beherrschbar. Dies ergibt sich zum einen aus den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten – insbesondere der spezifischen Lage des Stadions – und zum anderen aus der zu erwartenden Gruppengröße. Im Gegensatz zu den meisten anderen Stadien der Vereine der ersten Bundesliga befindet sich das Stadion des SV Werder Bremen dicht an der Innenstadt und in einem dicht bewohnten Ortsteil (Peterswerder). Durch den unmittelbar an der Weser gelegenen Standort werden die Zuwegun- gen zum Stadion eingeschränkt, so dass die verschiedenen Fangruppen zur Trennung gegneri- scher Lager nicht von der westlichen Seite an den Veranstaltungsort herangeführt werden kön- nen. Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten im bremischen Stadtgebiet müssen eine Vielzahl von Orten, an denen Fangruppen potentiell aufeinandertreffen (siehe die oben ge- nannten Verbotsbereiche), geschützt werden. Diese besondere Lage erschwert es zusätzlich, Fanmärsche gegenüber rivalisierenden Gruppen zu schützen und andersherum, Fanmärsche nach außen hin abzuschirmen. Eine Kontrolle der Gesamtsituation erfordert insgesamt den Ein- satz massiver Polizeikräfte und führt durch erforderliche Absperrungen und Kontrollen im Stadt- gebiet zu erheblichen Einschränkung für den Verkehr und die Bevölkerung. Bei dem Fanmarsch ist auch zu erwarten, dass aus dessen Sichtschutz heraus Straftaten gegen rivalisierende Grup- pen begangen werden. Bei solchen wechselseitigen Aktionen besteht – insbesondere auch auf- grund der örtlichen Lage – zudem eine große Gefährdung unbeteiligter Dritter, welche vor Ort wohnen oder diesen Ort aus anderen Gründen frequentieren. Auch besteht eine Gefährdung für Fans der Kategorie A durch die Teilnahme am Fanmarsch hinsichtlich möglicher Aggressionen von außen gegen die in der Gruppe befindlichen Fans der Kategorien B und C. Eine Unter- scheidbarkeit oder klare Abgrenzbarkeit besteht durch die Gruppenbewegung nicht, sodass der- artige Gefährdungen sich nicht auf die eigentlich gemeinten Fans der Kategorien B und C be- schränken würden. Es ist daher zur Vermeidung von Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und sonstiger Straf- taten erforderlich, Fanmärsche zu untersagen und das Mitführen von Gegenständen zu verbie- ten, welche in der Vergangenheit wiederholt für Angriffe auf andere Personen genutzt wurden. Dazu zählen Glasflaschen, Getränkedosen oder sonstige Gegenstände, die zu ähnlichen Wurf- geschossen oder Hiebwaffen genutzt werden können. Das Ordnungsamt trifft als zuständige Behörde diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Er- messen. Es erfolgt ein – unter den vor- und nachgenannten Gründen – gerechtfertigter Eingriff in die persönlichen Rechte des Einzelnen. Den Betroffenen wird lediglich nicht gestattet, beim Besuch des Fußballspiels den Verbotsbereich in Form eines Fanmarsches zu durchqueren und
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O rd nu n gs am t Br em en                                                                     Seite 10 Gegenstände der vorgenannten Art mit sich zu führen. Der Besuch des Spiels selbst wird hier- durch nicht eingeschränkt. Das mit dieser Allgemeinverfügung verfolgte Ziel dient allein dem vorgenannten Zweck der Ge- fahrenabwehr; die Entscheidung ist deshalb dringend erforderlich, geeignet und zudem ange- messen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Ein gleichermaßen geeignetes, milde- res Mittel steht nicht zur Verfügung. Das Mittel der intensiven polizeilichen Begleitung ist nicht geeignet, der Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Die Polizeikräfte stellen insbesondere für die Fans der Kategorie C, aber auch für Teile der „B-Fans“ „Gegner“ dar und dienen als Zielscheibe für Aggressionen und als Katalysator für Straftaten. Die Aggressivität und damit die Gefährdungslage werden hier- durch erheblich verstärkt. Auch ist die Menge sehr heterogen; kleine Gruppen können bereits Chaos auslösen, wodurch auch unbeteiligte Fans im und um den Aufzug massiv gefährdet wer- den. Ein Vorgehen gegen einzelne Straftäterinnen und Straftäter in der Gruppe, sofern diese überhaupt individualisiert werden können, ist aufgrund zu erwartender Solidarisierungsreaktio- nen kaum angemessen möglich. Geeignete Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsmaßnahmen sind in solchen Gruppen mit angemessenen Mitteln weitgehend ausgeschlossen. Ein ausschließliches Vorgehen gegenüber Fans der Kategorien B und C ist ebenfalls nicht mög- lich, da es sich hierbei im vorliegenden Fall um eine große Gruppe handelt und die Fans dieser Fangruppen auch nicht umfassend durch individuelle Maßnahmen davon abgehalten werden können, anzureisen. Das Fanmarschverbot ist zudem angemessen. Der beschriebene Verbotsbereich spiegelt zu- nächst nur das Gebiet wieder, welches in der Vergangenheit zur Durchführung von Fanmär- schen genutzt wurde. Bei dem Fanmarschverbot handelt es sich nicht um ein umfassendes Ver- bot für den Stadtbereich. Darüber hinaus ist die Allgemeinverfügung zeitlich begrenzt und orien- tiert sich eng an der Spielzeit. Es gilt nur von 13.00 bis 22.00 Uhr am Spieltag. Es betrifft damit nur die Fans, die unmittelbar vor dem Spiel anreisen und an den von der Verfügung erfassten Orten ankommen. Fans, die ein Spiel zum Anlass nehmen, um andere Ziele im Stadtgebiet zu besuchen, werden in der Regel außerhalb des in der Verfügung festgesetzten Zeitraums anrei- sen und sich so uneingeschränkt im Stadtgebiet bewegen können. Schließlich führt das Fanmarschverbot nicht dazu, dass die Teilnahme an dem Spiel erschwert oder unterbunden wird. Die Anreise vom Bahnhof zum Stadion wird vielmehr durch einen kos- tenlosen optionalen Busshuttle sichergestellt. Das in diesem Zusammenhang von der Polizei Bremen erstellte Beförderungskonzept sieht einen Transport mit Bussen zum Osterdeich, bis zur Höhe „Bürgerhaus Weserterrassen“ an der Einmündung zur Lüneburger Straße vor. Durch die Aufspaltung der Großgruppe in Mengen von je ca. 50 bis 80 Personen pro Bus wird dem zuvor beschriebenen Massenproblem entgegengewirkt. In den Fahrzeugen befinden sich Polizeibe- amte zum Schutz der Fahrer und der Passagiere. Ferner wird jeder Bus, sobald er gefüllt ist, un- ter Begleitung von Polizeifahrzeugen mit Sonderrechten zum Aussteigeort, der sich in Sichtweite des Stadions befindet, geführt. Hierdurch sind für die Fans die Deckungsmenge und der „Schutz“ vor polizeilichen Zugriffsmaßnahmen in der Masse der Teilnehmenden nicht mehr ge- geben. Zudem besteht in den Bussen nur eine erheblich geringere Möglichkeit der Beeinträchti- gung der öffentlichen Sicherheit. Die reine Fahrtzeit wird nur ungefähr 15 Minuten betragen. Der Zugang zu den Bussen wird den Fans unmittelbar nach dem Eintreffen am Bahnhof angeboten. Am „Bürgerhaus Weserterrassen“ werden die auswärtigen Besucherinnen und Besucher des Spiels aus den Fahrzeugen gelassen, um sich zu sammeln und auf die nachfolgenden Busse zu warten. Die räumlichen Gegebenheiten lassen hier unter Vermeidung einer Störung Unbeteilig- ter das Sammeln der Fangruppe und den Lauf in Richtung Stadion ebenso zu, wie notfalls den
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