8. Die Länder erklären sich bereit, die von ihnen aufzunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und aufzunehmen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird die Länder rechtzeitig, spä testens aber 21 Tage vor der Einreise der Flüchtlinge, informieren. Unbeschddet dieser Verpflichtung wird stets angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnahme uhbegleitoter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standorte Grenzdurchgangslager Friedland und Bramsche oder einer anderen geeigneten Liegenschaft für die Dauer von 14 Tagen durchzuführen und die Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Länder dort yorzunehm'en. 9, Ausgewählte Personen, die schwerstkrank sind oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden ln die Verteilung einbezogen; sie werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes un mittelbar nach Ankunft.vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Minderjährige, die ohne Familienangehörige aufgehommen werden, werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in Obhut genommen. Für das Bundesministerium des. Innern