SACHSEN-ANHALT Ministerium für Inneres und Sport Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt • Postfach 3563 • 39010 Magdeburg Mit elektronischer Post Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Ausländerrecht; 'Ti, Juli 2017 § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Aufnahme aus dem Ausland Mit Bericht vom 22.06.2017 baten Sie um Hinweise zum Verfahren in Fällen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG bei einer Ausländerbehörde im Land Sachsen-Anhalt für einen noch im Ausland auf- hältigen Ausländer durch eine dritte Person. Hierzu ist Folgendes festzuhal ten: Im Rahmen des § 22 AufenthG ist zwischen der Erteilung von Aufenthalts Ihre Nachricht: erlaubnissen nach Satz 1 und Satz 2 zu differenzieren. Eine Aufenthaltser vom 22.06.2017 laubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 Auf enthG ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern (BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bun desrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Damit sieht das Gesetz in den Fällen des Satzes 2 ein zweistufiges Verfahren vor, in dem der Vi sumerteilung durch die zuständige Auslandsvertretung eine Aufnahmean ordnung des BMI oder der von ihm bestimmten Stelle vorausgeht. Bei Auf Halberstädler Str. 2/ am „Platz des 17. Juni" nahmen nach Satz 1 bedarf es hingegen keiner Aufnahmeentscheidung 39112 Magdeburg Telefon (0391) 567-01 Telefax (0391) 567-5290 poststelle@mi.sachsen-anhalt.de www.ml.sachsen-anhalt.de Deutsche Bundesbank SACHSEN-ANHALT. Filiale Magdeburg URSPRUNGSLAND IBAN: DE21810000000081001500 BIG: MARKDEF1810 DER REFORMATION wvAV.luthef-crIebcn.de
Seite 2/3 des BMI. Das BMI ist daher im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung eines Aufenthalts nach § 22 Satz 1 AufenthG auch nicht zu beteiligen. Hier wird davon ausgegangen, dass in den nach Ihrem Bericht bei den Ausländerbehörden anhängigen Antragsverfahren die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wer den soll, so dass regelmäßig allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1, 2. Alt. AufenthG in Betracht kommt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG setzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich die vorherige Einreise des Ausländers im Visumverfahren vo raus. Das Vorliegen eines Aufnahmegrundes nach § 22 Satz 1 AufenthG ist von der zustän- ^ digen Auslandsvertretung im Rahmen des Visumverfahrens zu prüfen. Zuständig ist die Aus landsvertretung, in deren Einzugsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen rechtmäßi gen Aufenthalt hat. Diese hat nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AufenthV die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Nur in den Fällen einer politischen Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG ersetzt die Aufnahmeerklä rung des BMI die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 1 AufenthV. Der Visumantrag ist von dem zuzugswilligen Ausländer grundsätzlich persönlich bei der zu ständigen Auslandsvertretung zu stellen. Insoweit gilt für Aufenthalte nach § 22 Satz 1 Auf enthG nichts anderes als für Einreisen im Visumverfahren für Aufenthalte zu anderen Auf enthaltszwecken auch. ( Personen, die für einen noch im Ausland aufhältigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG beantragt haben, sollten von den Ausländerbehörden über diesen recht lich vorgegebenen Verfahrensweg aufgeklärt werden, und es sollte ihnen empfohlen werden, den Antrag zurückzunehmen und den zuzugswilligen Ausländer über das Erfordernis, zu nächst bei der zuständigen Auslandsvertretung einen - ausreichend begründeten - Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt nach § 22 AufenthG zu stellen, zu informie ren. In diesem Rahmen empfiehlt es sich, die Antragsteller auch auf die hohen rechtlichen Hür den für eine Aufnahme nach § 22 AufenthG aus humanitären Gründen (vgl. Nr. 22.1.1.2 Auf- enthG-VwV) hinzuweisen. § 22 AufenthG ist hinsichtlich der übrigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltszwecke keine allgemeine Härtefallregelung und kein Auffangtatbestand für sonst nicht begründete Einreiseanliegen. Die spezialgesetzlichen Regelungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gehen § 22 AufenthG vor. Wird etwa ein Familiennachzug aus hu
Seite 3/3 manitären Gründen angestrebt, ist vorrangig ein solcher zu beantragen und der Antrag nach den hierfür geltenden Vorschriften (§§ 27 ff. AufenthG) zu beurteilen. Ich bitte um Unterrichtung der Ausländerbehörden. Im Auftrag //hj? Werner