16.07.21_Aufnahmeverfahren_§ 22_AufenthG

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Seite 4/4 zicht auf die Kostenerstattung formuliert werden. Ergänzende Informationen und weitere Erläute- rungen zum Amtshilfeverfahren etc. können der anliegenden Broschüre des Bundesministeriums für Verteidigung entnommen werden. Im Fall von unangemeldeten, kurzfristigen oder späten Ein- bzw. Weiterreisen, insbesondere auch an Wochenenden, die eine unmittelbare Aufnahme durch die Zielkommune unmöglich machen, soll den Betroffenen übergangsweise eine kurzzeitige Unterbringung in der Landeserstaufnahme- einrichtung Magdeburg angeboten werden. Eine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahme- einrichtung i.S.d. § 47 AsylG besteht für Personen, die im Wege eines Aufnahmeverfahrens ge- mäß § 22 AufenthG aufgenommen werden, jedoch nicht. Dementsprechend ist im Anschluss eine unverzügliche Weiterreise in die vorgesehenen Aufnahmekommune zu veranlassen. Afghanistan ist derzeit als COVID-19-Risikogebiet eingestuft. Regelungen betreffender Quarantä- nemaßnahmen oder Möglichkeiten der Freitestungen richten sich nach Maßgabe der Coronavirus- Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 sowie der Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverord- nung zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2021. Ich bitte die ZASt sowie die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend zu informieren. Im Auftrag
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