07.03.22_Wer_Lage in der Ukraine

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Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 3563 • 39010 Magdeburg Mit elektronischer Post Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Lage in der Ukraine;                                                                                         7. März 2022 Umsetzung des Beschlusses des Rates der EU vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes Am 4. März 2022 ist der anliegende Beschluss des Rates der Europäischen Union in Kraft getreten, mit dem das Bestehen eines Massenzustroms von E-Mail: Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 festgestellt und bestimmten hiervon betroffenen                                            Ihre Nachricht: Personengruppen                    eine      vorübergehender            Schutz     gewährt        wird. Der  vom vorübergehende Schutz ist ein in der Richtlinie 2001/55/EG geregelter Notfallmechanismus, der im Fall eines sogenannten Massenzustroms von Menschen angewandt werden kann, um Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sofortigen Schutz zu gewähren, ohne dass es der individuellen Prüfung von Schutzersuchen bedarf. Auf diese Weise soll der Druck auf die nationalen Asylsysteme verringert und den Vertriebenen ermöglicht werden, überall in der EU harmonisierte Rechte in Anspruch zu nehmen. Rechtsfolge des Inkrafttretens ist, dass die Personengruppen, für die der Beschluss nach Art. 2 Abs.1 unmittelbar gilt oder die durch einzelstaatliche Halberstädter Str. 2/ Entscheidung nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 in dessen Anwendungsbereich                                          am „Platz des 17. Juni“ 39112 Magdeburg einbezogen werden, Anspruch auf die Gewährung der in der RL 2001/55/EG                                      Telefon (0391) 567-0 Telefax (0391) 567-5290 genannten Rechte haben. Hierzu gehören ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum                                 poststelle@mi.sachsen-anhalt.de www.mi.sachsen-anhalt.de Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, soziale und medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder.                                                                               Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Zur Umsetzung des Ratsbeschlusses gebe ich folgende erste Hinweise:                                         BIC MARKDEF1810 IBAN DE21 8100 0000 0081 0015 00 Die Landesregierung bittet: Machen Sie mit - Impfen schützt Sie und andere! Gemeinsam gegen Corona
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Seite 2/5 1. Erfasster Personenkreis Der Ratsbeschluss umfasst nach seinem Art. 2 Nr. 1 unmittelbar folgende, seit dem 24. Februar 2022 durch die militärische Invasion Russlands aus der Ukraine vertriebene, Personengruppen: (a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, (c) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen. Dazu kommen nach Art. 2 Nr. 2 des Beschlusses Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist dabei nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. Nach Art. 2 Nr. 3 des Beschlusses können die Mitgliedstaaten den Schutz auf weitere Personengruppen ausdehnen. Ausdrücklich genannt („insbesondere“) werden nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Hierunter würden z. B. Studierende fallen. Ob (und ggf. in welchem Umfang) Deutschland von dieser Option Gebrauch macht, wird nach Mitteilung des BMI derzeit noch geprüft. 2. Aufenthaltsstatus Den von dem Ratsbeschluss begünstigten Personen ist durch die Ausländerbehörden auf Antrag ein Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Da infolge der großen Zahl der aus der Ukraine Vertriebenen, die in Deutschland Schutz suchen, mit einem hohen Antragsaufkommen und erheblichen Wartezeiten bis zur Titelerteilung gerechnet werden muss, bereitet das BMI zurzeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG eine Rechtsverordnung (Ukraine-Aufenthalts- Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) vor, die den Vertriebenen die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet geben und die Ausländerbehörden vor einer
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Seite 3/5 kurzfristigen Überlastung bewahren soll. Die Verordnung soll bereits am 8. März 2022 im Bundesanzeiger verkündet werden, am 9. März 2022 in Kraft treten, rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung finden und bis zum 23. Mai 2022 gelten. Ausweislich des den Ländern übermittelten Entwurfs wird die Verordnung vorsehen, dass   Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und den für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einholen können (§ 2 Abs. 1 und § 3 VO-E).   Für ukrainische Staatsangehörige sollen diese Regelungen darüber hinaus auch bereits dann gelten, wenn sie sich am 24. Februar 2022 zwar nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber    dort  ihren   gewöhnlichen     Aufenthalt   oder   Wohnsitz   hatten     und  im Geltungszeitraum der Verordnung in das Bundesgebiet einreisen (§ 2 Abs. 2 VO-E) oder    sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben ohne im Besitz eines zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels zu sein. Damit werden z. B. ukrainische Touristen erfasst, die sich am 24. Februar 2022 zu einem Besuch in Deutschland aufgehalten haben. 3. Arbeitsmarktzugang Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 AufenthG berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung, jedoch kann diese nach § 4a Abs. 2 AufenthG erlaubt werden. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es hierfür, wie sich aus § 31 Beschäftigungsverordnung ergibt, nicht. Die Ausländerbehörden werden gebeten, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Es bestehen im Übrigen keine Bedenken, wenn eine Beschäftigungsaufnahme bereits nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erfolgt. 4. Verteilung § 24 Abs. 3 AufenthG sieht vor, dass die Vertriebenen vom Bund auf die Länder verteilt werden. Maßstab für die Verteilung ist der Königsteiner Schlüssel. Die nach Sachsen-Anhalt verteilten Vertriebenen werden nach § 24 Abs. 4 AufenthG vom Land auf der Grundlage des Aufnahmegesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Nach gegenwärtiger
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Seite 4/5 Praxis findet eine Verteilung aber generell nur bei Personen statt, die nicht bereits anderweitig z.B. bei Verwandten oder Freunden in Deutschland unterkommen. 5. Registrierung a) Zeitpunkt und Anlass der Registrierung Eine Registrierung erfolgt zunächst nur, soweit Geflüchtete ein Schutzgesuch äußern, insbesondere, wenn sie Hilfe in Form von Unterkunft oder sonstigen Leistungen benötigen. Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigen, werden erst mit Beantragung des Titels nach § 24 AufenthG registriert. b) Ort und Art der Registrierung Registrieren      können      alle   Stellen,    die    über      die    notwendige      Infrastruktur (Personalisierungsinfrastrukturkomponente, PIK) verfügen. Dies sind neben der ZASt-Hauptstelle in   Halberstadt    und   der   Landesaufnahmeeinrichtung      in   Magdeburg     insbesondere     die Ausländerbehörden. Die Registrierung mittels PIK erfolgt grundsätzlich für alle Stellen im PIK- Workflow nach § 16 AsylG. Im Rahmen der Registrierung wird ein Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) ausgestellt. Soweit eine Stelle nicht nach § 16 AsylG registrieren kann, kann hilfsweise auch nach § 49 AufenthG (§ 15a-Fall) registriert und eine Anlaufbescheinigung ausgestellt werden. Es besteht keine Veranlassung Pässe einzubehalten, Kopien sind anzufertigen und zum Vorgang zu nehmen.     Mit    Beantragung     des  Aufenthaltstitels  nach      §  24    AufenthG    wird    eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. Seitens des Bundes ist beabsichtigt, bis 11. März 2022 die technische Möglichkeit zu schaffen, Personen, die unter § 24 AufenthG fallen, im PIK-Workflow nach § 16 AsylG als solche zu kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete gesonderte Dokumentation der Erfassungen von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowohl durch die ZASt als auch die Ausländerbehörden sicherzustellen. c) Organisation der Registrierung Um die zeitnahe Registrierung aller Personen sicherzustellen, die ein Schutzersuchen in dem o.g. Sinne geäußert haben und zukünftig äußern, sind die Ausländerbehörden anzuhalten, zeitnah Termine inkl. Registrierungsmöglichkeiten sicherzustellen. Die ZASt soll die Ausländerbehörden hierbei im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten unterstützen. Hierzu bitte ich nach Möglichkeit den Aufnahmekommunen mitzuteilen, an welchen Tagen die Registrierungen auch in der Landesaufnahmeeinrichtung in Magdeburg (LAE MD) durchgeführt werden können. Gleichzeitig sollten auch Personen, die in zentralen Zwischenunterbringungsobjekten des Landes untergebracht sind, vor der Verteilung auf die Aufnahmekommunen mittels PIK-Erfassung nach
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Seite 5/5 den oben dargestellten Grundsätzen registriert werden. Die Möglichkeit, PIK flexibel über das Internet zu nutzen, wurde zum 1. Oktober 2020 vom BAMF eingestellt. Eine Nutzung der Geräte ist  aktuell ausschließlich über die Netze des Bundes bzw.               daran angeschlossene Landesdatennetze möglich (derzeit nur in der ZASt-Hauptstelle und der LAE MD sowie in den Ausländerbehörden). Übergangsweise ist dieser Personenkreis daher über die PIK-Stationen in der ZASt-Hauptstelle, der LAE MD oder einer naheliegenden ABH zu registrieren. Hierzu bitte ich nach Möglichkeit personelle Unterstützung bei der PIK-Erfassung anzubieten. Die Abstimmungen mit dem BMI zur Ermöglichung der Nutzung der PIK in den Zwischenunterbringungsobjekten des Landes sind bereits angelaufen. 6. Sozialleistungen Das BMI hat klargestellt, dass sich mit Blick auf die vor dem Krieg in der Ukraine geflohenen Personen ein Schutzbegehren bereits durch eine Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) manifestieren kann. Dies hat zur Folge, dass dieser Personenkreis zunächst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG zum Empfang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt ist. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt, ergibt sich die AsylbLG-Leistungsberechtigung sodann aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 AsylbLG. Um ein einheitliches aufenthalts- und leistungsrechtliches Verfahren zu gewährleisten soll vor einer Leistungsgewährung die Registrierung der leistungsbegehrenden Personen erfolgt sein. Für die Umsetzung des Ratsbeschlusses besteht hinsichtlich einer Reihe von Fragen noch Klärungsbedarf. Nach Mitteilung des BMI hat die Europäische Kommission zugesagt, zur einheitlichen Anwendung in der Europäischen Union des der Interpretation zugänglichen Beschlusses noch in dieser Woche eine Handreichung zu veröffentlichen sowie Hinweise über die ukrainischen Aufenthaltstitel zur Verfügung zu stellen. Auch das BMI hat weitere Hinweise zum Vollzug des § 24 AufenthG angekündigt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird umgehend informieren, sobald hier neue Erkenntnisse zur Umsetzung des o. g. Ratsbeschlusses und der angekündigten Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vorliegen. Ich bitte die Ausländerbehörden, die Asylbewerberleistungsbehörden und die ZASt über diesen Erlass umgehend in Kenntnis zu setzen. Im Auftrag gez. Werner
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