17.03.22_Umsetzung EU-Ratsbeschluss Vertriebene aus der Ukraine

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Seite 2/2 Damit kann das Etikett, anders als eine Aufenthaltserlaubnis im eAT-Format, nicht für die gesamte, maximal zweijährige, Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG ausgestellt werden, was eine erneute Bearbeitung entsprechender Anwendungsfälle bereits nach wenigen Monaten erforderlich machen würde. Auch ist zu erwarten, dass die Nutzung von Etiketten zu Unsicherheiten, verbunden mit vermehrten Nachfragen Dritter (z.B. Arbeitgeber) führen kann. Vor diesem Hintergrund sollten Etiketten nur im Ausnahmefall und nur bei der erstmaligen Ausstellung des Aufenthaltstitels verwendet werden. Mit Erlass des MI vom 7. März 2022 (Zeichen 34-12230-78/2/10506/2022) wurde festgelegt, dass (bei Ausgabe des Aufenthaltstitels im eAT-Format) mit Beantragung des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen ist. Auch die aktuellen Hinweise des BMI (Ziffer 8.3) sehen bis zur Ausgabe des Aufenthaltstitels die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG vor. Ergänzend werden die Ausländerbehörden gebeten, für die Bescheinigung der Wirkung der Antragstellung den amtlichen Vordruck in der Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung zu verwenden, da eine formlose Bescheinigung nicht den ausländerrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsdokumente genügt, in keiner Weise fälschungssicher ist und sehr leicht selbst erstellt werden kann. Soweit das Verfahren in der ausländerbehördlichen Praxis nicht durchführbar ist, wird um Bericht gebeten. Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht zwingend das Vorliegen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes erfordert. Zu alternativen Möglichkeiten des Identitätsnachweises wird auf die Ausführungen des BMI unter Ziffer 8.3 verwiesen. Ich bitte die Ausländerbehörden unverzüglich über diesen Erlass zu informieren. Im Auftrag elektr. gez. Werner Anlagen
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