25.02.22_Lage in der Ukraine

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Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 3563 • 39010 Magdeburg Mit elektronischer Post Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Ausländerrecht;                                                                                              25. Februar 2022 Lage in der Ukraine – Aufenthaltsrechtliche Hinweise Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Ukraine hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) aufenthaltsrechtliche Hinweise zum Umgang mit ukrainischen Staatsangehörigen gegeben. Das BMI geht davon aus, dass es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für diese aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls derzeit nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Das Ministerium für Inneres und Sport (MI) teilt diese Rechtsauffassung. Daher werden die                                   Ihre Nachricht: Ausländerbehörden gebeten, im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltstiteln an                                 vom ukrainische             Staatsangehörige               derzeit     generell       vom       Vorliegen  der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Mit Blick auf ukrainische Staatsangehörige die sich zurzeit im Rahmen eines Kurzaufenthalts visumbefreit in Deutschland aufhalten und ihren Kurzaufenthalt wegen der bedrohlichen Situation in ihrem Heimatland über die vorgesehenen 90 Tage hinaus verlängern möchten, ist – im Einklang mit dem BMI - davon auszugehen, dass aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Halberstädter Str. 2/ Ausnahmefall               im      Sinne       des     Artikels    20     Abs.     2    des     Schengener am „Platz des 17. Juni“ 39112 Magdeburg Durchführungsabkommens vorliegt.                                                                           Telefon (0391) 567-0 Telefax (0391) 567-5290 poststelle@mi.sachsen-anhalt.de www.mi.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank BIC MARKDEF1810 IBAN DE21 8100 0000 0081 0015 00 Die Landesregierung bittet: Machen Sie mit - Impfen schützt Sie und andere! Gemeinsam gegen Corona
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Seite 2/2 Somit könnten ukrainische Staatsangehörige gemäß § 40 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, soweit diese keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten ausüben (§ 40 Nr. 2 AufenthV). Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis kommt § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zum Visumverfahren    gelten    für die    Erteilung   der  Aufenthaltserlaubnis    die  allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Die vorstehenden Hinweise gelten entsprechend, wenn sich nach Abschluss eines befristeten Aufenthaltszwecks (z.B. Schüleraustausch, Sprachkurs oder Au-Pair) ein Besuchsaufenthalt anschließen soll. Ich bitte um Kenntnisnahme und Information der Ausländerbehörden zur Beachtung. Im Auftrag gez. Wiedemeyer
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