25.04.22_Zuweisung Kriegsflüchtlinge Ukraine
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 3563 + 39010 Magdeburg Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Ausländerrecht; Zuweisung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gemäß & 24 Abs. 4 u. 5 AufenthG Bezug: Erlass des MI v. 17.03.2022 — 34-12230-78/2/14132/2022 Anlage Ein überwiegender Anteil der kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchteten Aus- länder (Kriegsflüchtliinge aus der Ukraine) wird vom Anwendungsbereich des 8 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfasst. Für die Bestimmung der nach $ 24 AufenthG anspruchsberechtigten Personen verweise ich auf den Bezugserlass und das mit Erlass vom 22. April 2022 übersandte Länderschreiben des BMI vom 14. April 2022. Für die Verteilung der vom Anwendungsbereich des 8 24 Abs. 1 AufenthG er- fassten Ausländer auf die Länder ist gemäß 8 24 Abs. 3 Satz 3 AufenthG das BAMF zuständig. Ab dem 2. Mai 2022 erfolgt die Verteilung der von & 24 Abs. 1 AufenthG erfassten Ausländer auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüs- sel mittels der neuen webbasierten Fachanwendung FREE (Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz). Diese Fachanwendung steuert in der ersten Ausbaustufe die Vertei- lung in die Länder gemäß 8 24 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. In einer zweiten Aus- baustufe, die aktuell noch nicht verfügbar ist, soll FREE auch der Registerfüh- rung zum vorübergehenden Schutz nach $ 91a AufenthG dienen. Die Landesregierung bittet: Machen Sie mit - Impfen schützt Sie und andere! Gemeinsam gegen Corona Sachsen-Anhalt #moderndenken = SACHSEN-ANHALT Ministerium für Inneres und Sport 4 April 2022 Ihre Nachricht: vom Halberstädter Str. 2/ am „Platz des 17. Juni“ 39112 Magdeburg Telefon (0391) 567-0 Telefax (0391) 567-5290 poststelle@mi.sachsen-anhalt.de www.mi.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank BIC MARKDEF1810 IBAN DE21 8100 0000 0081 0015 00
Seite 2/9 Eine Verteilentscheidung mit FREE kann immer nur auf ein Bundesland erfolgen. Für landesinterne Zuweisungen nach 8 24 Abs. 4 AufenthG ist FREE aktuell nicht vorgesehen. Sie müssen daher außerhalb von FREE vollzogen werden. Auf den bereits übersandten Entwurf der Anwendungs- hinweise des BAMF zu FREE (Stand 30. März 2022) wird Bezug genommen. Für die Erfassung in FREE und für landesinterne Zuweisungen nach 8 24 Abs. 4 AufenthG bitte ich wie folgt vorzugehen: 1. Erfassung in FREE In FREE sind alle Geflüchteten aus der Ukraine zu erfassen und zu verteilen, die ein Schutzbe- gehren nach $ 24 AufenthG äußern und die Voraussetzungen hierfür glaubhaft machen, Wie unter Nr. 1.1 der Anwendungshinweise des BAMF näher ausgeführt, können in FREE auch Personen erfasst werden, bei denen eine Feststellung, ob die Voraussetzungen des 8 24 AufenthG vorlie- gen, zeitnah z.B. aufgrund von fehlenden schriftlichen Nachweisen/Dokumenten noch nicht ab- schließend getroffen werden kann, sofern die Voraussetzungen des $ 24 AufenthG glaubhaft be- gründet werden. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die in FREE erfasste Person nicht zum Anwendungsbereich von $ 24 AufenthG gehört, bleibt die bereits getroffene Verteilent- scheidung hiervon unberührt. Die Anwendungshinweise des BAMF werden den zuständigen Stel- len zur Verfügung gestellt. FREE ersetzt EASY für die Verteilung des unter $ 24 AufenthG fallenden Personenkreises in die Bundesländer nach Königsteiner Schlüssel. Der Stand der Aufnahmequotenerfüllung nach EASY wird zum Nutzungsbeginn in FREE übernommen. Anders als bei EASY wird durch FREE eine Steuerungswirkung erreicht, da konkrete Personendaten und die Verteilung miteinander verknüpft werden und in FREE durch eindeutige Identifizierungsmerkmale jederzeit nachverfolgbar sind. Die Verteilungen nach $ 24 Abs. 3 AufenthG in FREE (und die Zuweisungen nach $ 24 Abs. 4 Auf- enthG) haben auch asylbewerberleistungsrechtliche Auswirkungen, da durch sie nach $ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 oder Abs. 3 Satz 4 AsylbLG die für die Gewährung von AsylbLG-Leistungen örtlich zuständige Behörde bestimmt wird. Dies hat zur Folge, dass ein Ausländer seinen Anspruch auf AsylbLG-Leistungen grundsätzlich nur in dem Bundesland geltend machen kann, in das die Verteilung erfolgte. Als Nachweis zur Leistungsberechtigung im Bundesland dient u. a. die in FREE oder über den PIK-Workflow generierbare Anlaufbescheinigung, die auch die Anlaufstelle des Zielbundesland ausweist.
Seite 3/9 Zum Nutzungsbeginn verfügt FREE noch nicht über bidirektionale Schnittstellen zur vollautoma- tischen Synchronisierung der Personendaten mit PIK und dem AZR. Entsprechende Schnittstel- len sollen laut BAMF sukzessive binnen weniger Monate ergänzt werden. Damit sind vorerst fol- gende Erfassungsmöglichkeiten im FREE anzuwenden: a) Vor PIK-Registrierung und/oder Speicherung der Daten im AZR Zur Beschleunigung der Weiterleitung bei sehr hohen Zugangszahlen kann mittels FREE eine Personenerfassung und -verteilung auch ohne vorherige bestandsbildende ed-Behandlung/Re- gistrierung im AZR erfolgen. Der Aufruf von FREE erfolgt dann direkt über den Link https://ukr.bamf.de/. Die Eintragungen der notwendigen Personendaten (Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Staatsangehörigkeit, Pass/ ID-Nummer) werden von der jeweils zuständigen Behörde (Ausländerbehörde (ABH) oder ZASt) vorgenommen. Dies gilt auch, wenn eine Registrierung mittels PIK nicht möglich war und eine AZR-Eintragung noch nicht erfolgen konnte. Bei der nachträglichen PIK-Erfassung ist weiterhin das Feld Volkszu- gehörigkeit mit dem Wert „Kriegsflucht-UKR“ anzuwählen. b) Nach Registrierung mittels PIK und/oder Speicherung der Daten im AZR Findet eine vorherige ed-Behandlung/Registrierung eines Kriegsflüchtlings aus der Ukraine statt, sind zunächst sämtliche Verfahrensschritte der im AZR bestandsbildenden Registrierung mittels PIK vollständig durchzuführen und abzuschließen, um eine Speicherung der Daten im AZR und die Generierung einer AZR-Nummer zu erreichen. Auf die Kennzeichnung des Personenkreises nach 8 24 AufenthG ist zu achten (Feld Volkszugehörigkeit mit Wert „Kriegsflucht-UKR“). Anschlie- ßend wird im FREE lediglich die AZR-Nummer eingegeben. Zur Vermeidung einer Dublettenbil- dung ist im FREE vorab die Suchmaske zu nutzen. Die Personendaten werden am Folgetag per Synchronisierung aus dem AZR in FREE übertragen. Sofern eine Erfassung im Wege der Unterstützung durch die Landespolizei erfolgt ist, sind die Daten mittels PIK zu aktualisieren. Zu diesem Zweck ist der Datensatz an der PIK mit der AZR- Nummer zu laden. Alternativ kann die vormals durchgeführte Polizeiregistrierung bei der FastID- Abfrage mit biometrischen Daten an der PIK erkannt werden. Die Auswahl des Feldes Volkszuge- hörigkeit mit Wert „Kriegsflucht-UKR“ ist dann an der PIK möglich. Im Anschluss erfolgt die Über- mittlung an AZR und MARIS.
Seite 4/9 Sofern die Erfassung an der PIK nach 8 16 AsylIG erfolgt ist, der Marker "Kriegsflucht-UKR" im Feld Volkszugehörigkeit aber nicht gesetzt wurde, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Da- ten im Workflow 8 16 AsyIG mit der AZR-Nummer zu laden. Im Anschluss sind die Änderung der Volkzugehörigkeit zu „Kriegsflucht-UKR“ vorzunehmen und die Daten erneut an AZR und MARIS zu melden. Die Daten werden dann im AZR und in MARIS zugespeichert. Ein neues Asylgesuch mit einem UKR-Aktenzeichen ist im AZR dann erkennbar. Sollte ausnahmsweise eine AZR-Eintragung noch ohne PIK-Registrierung erfolgt sein, kann im FREE ebenfalls (lediglich) die AZR-Nummer aufgenommen werden. Bei Nachregistrierung mittels PIK ist dringend darauf zu achten, dass im AZR keine Doppelerfassung erfolgt, sondern an die bereits hinterlegten Daten angeknüpft wird, so dass die bereits vorhandene AZR-Nummer weiter- hin als eindeutiges Identifizierungsmerkmal dienen kann. 2. Zuständigkeit für die Erfassung in FREE Eintragungen in FREE dienen der Umsetzung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nach 8 24 AufenthG und dabei insbesondere auch der Bestimmung des Stands der Erfüllung der Aufnah- mequote eines Landes nach 8 24 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Bei Erfüllung der Aufnahmequote wer- den weitere Verteilungen in das Bundesland durch den Bund grundsätzlich nicht vorgenommen. Für den in FREE zu erfassenden Personenkreis (dazu bereits o. Nr. 1 Abs. 1) bitte ich daher wie folgt vorzugehen: Die ZASt bucht ab dem 2. Mai 2022 alle vom Anwendungsbereich des 8 24 AufenthG erfassten Ausländer in FREE, die in der Zwischenunterbringung des Landes zeitweise wohnhaft sind, bevor diese in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt oder in ein anderes Bundesland weiterge- leitet werden. Sofern die Möglichkeiten vor Ort gegeben sind, ist eine Erfassung mittels PIK vor- zunehmen. Die ABH nehmen ab dem 2. Mai 2022 eine Buchung im FREE vor, wenn sie ab diesem Stichtag direkt neu eingetroffene Ausländer im Anwendungsbereich des $ 24 AufenthG, die nicht durch die ZASt verteilt wurden, erstmals registrieren. Soweit keine integrationsförderlichen Gründe für eine Verteilung in ein anderes Bundesland vorliegen, soll grundsätzlich für Sachsen-Anhalt als Ziel-Bundesland in FREE gebucht werden (unter Ziel-Bundesland: „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“). Als weitere integrationsförderliche Gründe der Verteilung in ein anderes Bundesland können in FREE die folgenden Auswahlmöglichkeiten berücksichtigt werden: Kern- familie, Arbeitsplatz, Wohnraum, weitere Verwandtschaft, Unterstützerkreis sowie Sonstiges. Eine Verteilung in andere Bundesländer ist in Überquote beim Auswahlgrund „Kernfamilie“ und
Seite 5/9 „Arbeitsplatz“ möglich, ein vorheriges Einverständnis des aufnehmenden Bundeslandes ist nicht erforderlich. Bei sonstigen Verteilwünschen (z. B. weitere Verwandtschaft) erfolgt eine Verteilung an das ausgewählte Bundesland nur, sofern sich das gewählte Bundesland in Unterquote befin- det. Bei den Auswahlgründen „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“ und „Reiseun- fähigkeit“ wird die Person dem eigenen Bundesland zugewiesen, auch wenn sich dieses bereits in Überquote befindet. Die benannten Kriterien sind der erfassenden Stelle vor Verteilung glaub- haft zu machen. Die ABH nehmen des Weiteren die Buchung in FREE für Ausländer im Anwendungsbereich des 8 24 AufenthG vor, die zwar vor der Einführung von FREE in der Aufnahmekommune eingetroffen sind, aber noch nicht registriert worden waren. Hier soll, soweit keine anderen Gründe vorliegen, da diese Ausländer im Land bereits aufgenommen worden sind, grundsätzlich für Sachsen-Anhalt als Ziel-Bundesland in FREE gebucht werden (unter Ziel-Bundesland: „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“). Dies gilt insbesondere auch für bereits aufgenommene Ausländer im Anwendungsbereich des $ 24 AufenthG, die zwar bereits erfasst, aber noch nicht mittels PIK registriert worden waren. Für die vorgenannten Fälle soll die Buchung in FREE zur Reduzierung des Aufwands möglichst nach erfolgter PIK-Registrierung unter Angabe der AZR-Nummer vorgenommen werden. Für alle anderen Fälle von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine im Anwendungsbereich des & 24 AufenthG (Altbestandsfälle), die vor Einführung von FREE bereits vollständig mittels PIK regis- triert waren und seitdem in Sachsen-Anhalt verblieben sind, bitte ich von einer Nacherfassung durch die ABH im FREE abzusehen. Die Buchung in FREE wird durch die ZASt im Zusammen- hang mit der Zuweisung nach $ 24 Abs. 4 AufenthG erfolgen, siehe dazu folgende Ziffer 4 dieses Erlasses. Der ZASt ist dazu die AZR-Nummer mitzuteilen. Das LVwA hat die ZASt prioritär zu unterstützen, da eine Buchung in FREE und die Zuweisung nach Sachsen-Anhalt die Grundlage für alle weiteren Integrationsmaßnahmen bilden. Zur Funktionsfähigkeit der webbasierten Anwendung FREE in der ZASt und in den ABH bitte ich bis zum 31. Mai 2022 zu berichten. 3. Datenschutz Rechtsgrundlage für die Datenerfassung im Verteil- und Personenerfassungsmodul von FREE ist 8 91a i.V.m. 8 24 Abs. 3 AufenthG, sodass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6
Seite 6/9 Abs. 1 lit. e DSGVO gegeben ist. Entsprechend ist eine Einwilligung des Betroffenen in die Da- tenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht erforderlich. Personenbezogene Daten werden im Verteil- und Personenerfassungsmodul von FREE für den Zweck der bundesweit ein- heitlichen Erfassung von nach $ 24 AufenthG schutzsuchenden Personen und ihrer Verteilung im Bundesgebiet erhoben. Die die Daten übermittelnden öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt (ABH und ZASt) sind gemäß $ 91a Abs. 4 AufenthG i.V.m. 8 AZRG gegenüber der Registerbehörde verantwortlich für: - die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten und - die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Als Verantwortlicher für die Zulässigkeit der Datenübermittlung und die Richtigkeit der erfassten personenbezogenen Daten gelten alle mit der Rolle eines Verantwortlichen verbundenen Pflich- ten der DSGVO (vgl. Art. 24 DSGVO). Auf die Erforderlichkeit des Führens eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) sowie der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) wird hingewiesen. Die Umsetzung sowie die Entscheidung über einen vorübergehenden Verzicht auf eine Information der Betroffenen nach Art. 13 DSGVO liegen in der Verantwortung der Daten erhebenden öffentlichen Stellen. Für die Entscheidung über einen vorübergehenden Verzicht können die Wertungen/Rechtsgedanken unter Ziff. 3.7 der Anwendungshinweise des BAMF zu FREE herangezogen werden. 4. Landesinterne Zuweisung nach $ 24 Abs. 4 AufenthG Die in FREE für Sachsen-Anhalt gebuchten/verteilten Personen sind zur Sicherstellung der Erfül- lung der Aufnahmequote des Landes nach dem Königsteiner Schlüssel (8 24 Abs. 3 Satz 4 Auf- enthG), landesintern nach 8 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Landkreisen und kreisfreien Städten konkret zuzuweisen. Den Landkreisen und kreisfreien Städte obliegt die Aufnahme der vom Anwendungsbereich des 8 24 Abs. 1 AufenthG erfassten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Aufnahmegesetzes (AufnG). Für die Zuweisung dieser Ausländer nach 8 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufnG ist gemäß Erlass des MI vom 24. Mai 2018, Az. 11.21-01514-ZASt (MBl. LSA 2018, 289) die ZASt zuständig. Das als Anlage beigefügte Muster eines Zuweisungsbescheides ist zu ver- wenden.
Seite 7/9 Die Zuweisung hat ab dem 2. Mai 2022 für alle mittels FREE dem Land zugewiesenen Ausländer zu erfolgen. Eine Zuweisung ist des Weiteren nachträglich auch für die in den Landkreisen und kreisfreien Städten seit Kriegsbeginn bereits aufgenommenen und im AZR registrierten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vorzunehmen. Eine Zuweisung dieser Personen ist nur entbehrlich, soweit sie nicht mehr aufhältig sind oder ausdrücklich keine Aufenthaltserlaubnis nach 8 24 AufenthG begehren. Soweit die ZASt eine Zuweisung von vollständig registrierten Altbestandsfällen im Sinne der Ziffer 2 dieses Erlasses vornimmt, die noch nicht im FREE erfasst sind, hat die ZASt zugleich auch die Eintragung im FREE unter Angabe der AZR-Nummer vorzunehmen. Die Altbestandsfälle sind grundsätzlich für Sachsen-Anhalt als Ziel-Bundesland im FREE zu buchen (unter Ziel-Bundes- land: „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“). Personen, die bereits mit dem Verteil- system EASY verteilt wurden, können im FREE mit der EASY-Optionsnummer gesucht und iden- tifiziert werden. Zwecks Zuweisung durch die ZASt haben die Landkreise und kreisfreien Städten die von Ihnen seit Kriegsbeginn registrierten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Anwendungsbereich des 8 24 AufenthG, der ZASt mit den erforderlichen Daten (insbesondere AZR-Nummer) möglichst zeitnah als Bestand mitzuteilen, damit von dort eine entsprechende Bescheidung erfolgen kann. Prioritär mitzuteilen sind der ZASt Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 24 Abs. 1 AufenthG bereits im Sinne von $ 81 Abs. 1 AufenthG beantragt haben. Die erforderlichen Einzelheiten bitte ich in Abstimmung mit der ZASt durch Verfügung zu regeln. Zuweisungsbescheide nach 8 24 Abs. 4 AufenthG sollen schnellstmöglich erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach 8 24 Abs. 1 AufenthG soll durch die Ausländerbehörden erst nach erfolgter Zuweisung erteilt werden. Bis zur Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltser- laubnis gilt der Aufenthalt des antragstellenden Ausländers nach 8 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt und ist ihm deshalb eine Fiktionsbescheinigung nach $ 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen. Nach Abarbeitung des der ZASt mitgeteilten Bestands bitte ich für danach direkt in den Landkrei- sen und kreisfreien Städten erfasste Neuzugänge von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine das vorgenannte Verfahren fortlaufend in nach der Lageentwicklung angemessenen Abständen zu wiederholen. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 24 Abs. 1 AufenthG im Sinne von 8 81 Abs. 1 AufenthG beantragen, sind dabei der ZASt schnellstmöglich zwecks Zuweisung mit- zuteilen.
Seite 8/9 Bei Zuweisungen von Ausländern, die vorerst in der Zwischenunterbringung des Landes unter- gebracht sind, ist der Stand der Erfüllung der Aufnahmequote der Aufnahmekommunen zu be- achten. Etwaige unterdurchschnittliche Bestandszahlen in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien Städten sind durch die Verteilung von Kriegsflüchtlingen aus der Zwischenunterbringung des Lan- des oder durch Verteilung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern aus der ZASt möglichst auszugleichen. Besonders belastete Aufnahmekommunen sind möglichst von entspre- chenden Zuweisungen zu entlasten. 5. Aufnahmequote Die vorläufige Steuerung der Verteilung wird aufgrund des Massenzustroms durch Kriegsflücht- linge aus der Ukraine derzeit nach der tagtäglich je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt berichteten Bestandszahl aufgenommener Kriegsflüchtlinge bewertet, mit dem Ziel, eine Verteilung aus der Zwischenunterbringung und Erstaufnahme in die Landkreise und kreisfreien Städte möglichst un- ter Berücksichtigung der Aufnahmequoten nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG vorzuneh- men. Von Umverteiluingen zwischen Aufnahmekommunen zum alleinigen Ausgleich der Aufnah- mequote ist möglichst abzusehen. Umverteilungen zum Zweck des Leerzugs von Notunterkünf- ten durch Weiterleitung aus einer Notunterkunft in höherwertige Unterkünfte in anderen Aufnah- mekommunen sowie aus sonstigen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung innerhalb der Kernfamilie oder aufgrund einer Abstimmung zwischen beteiligten Aufnahmekommunen, sind hingegen möglich. Soweit die Zuweisung der bereits aufgenommenen und registrierten Fälle nach Ziffer 3 dieses Erlasses in einem ersten Schritt für alle Landkreise und kreisfreien Städte durch die ZASt abge- schlossen wurde, bitte ich dann für die Erfüllung der Aufnahmequote der Personen nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufnG im Rahmen der Quote für nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer gemäß $ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG auf die Zahl der je Aufnahmekommune tatsächlich erfolgten Zuweisungen nach 8 24 Abs. 4 AufenthG fortlaufend abzustellen. 6. Wohnsitzverpflichtung nach 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Aufgrund einer landesinternen Zuweisung gemäß 8 24 Abs. 4 AufenthG hat der zugewiesene Ausländer gemäß 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Auf- enthalt kraft Gesetzes in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu nehmen, dem/der er zuge- wiesen wurde. Wohnsitzauflagen auf Grund bereits ergangener Zuweisungsentscheidungen sind
seite 9/9 nicht im eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) zu vermerken, damit bei einem Wechsel oder einer Aufhebung der Zuweisung nicht ein neuer eAT bestellt werden muss. Sie sind entweder in einem Zusatzblatt oder durch gesondertes Schreiben zu verfügen (siehe BMI Länderschreiben vom 14. April 2022 (M3-21000/33#6), S. 14). Mit Blick auf die Entstehung sowie die Aufhebung einer Wohnsitzauflage nach 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sind $ 12 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG entsprechend anzuwenden. Die Wohnsitzauflage nach 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG entsteht somit nicht, wenn ein Ausschluss- grund analog $ 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegt und sie ist aufzuheben, wenn ein Aufhe- bungsgrund analog $ 12a Abs. 5 AufenthG gegeben ist. Eine Aufhebung der gesetzlichen Wohn- sitzverpflichtung ist durch die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde möglich. Soweit die jeweiligen Gründe für die Aufhebung innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung der Wohnsitzauflage wegfallen, kann die Wohnsitzauflage für den Bereich, in den die betroffene Person ihren Wohnsitz verlegt hat, wieder ausgesprochen werden. Eine Streichung oder Ände- rung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraus- setzungen des $ 12a Abs. 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht (analog $ 72 Abs. 3a AufenthG) (vgl. BMI-Länderschreiben vom 14. April 2022 (M3-21000/33#6), S. 16 f.). 7. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form. Ich bitte die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die ZASt entsprechend zu informieren. Im Auftrag kN Harms — I