harteziele-alleingegenalle-ind-1994

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungen und Listenstreichungen zu Harte Ziele, Hügel der blutigen Augen und weitere

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- 5 - Gleiches gilt für die Szene, in der Fouchon zusammen mit seinem Kalfaktor den Mann aufsucht, der für ihn die Jagdopfer aussucht: Randall wird zur Rechenschaft gezogen, weil sich wider Erwarten doch jemand für den verschwundenen Obdachlosen Binder interes- siert, was für die Organisation unangenehm ist. Mit zynischem Kommentar - "Er ist schon ganz Ohr" - wird dem Mann ein Ohrläpp- chen abgeschnitten, wobei der eigentliche Vorgang zwar nicht zu sehen ist, die bis dahin geschilderte Gewaltanwendung aber be- reits so intensiv wirkt, daß dies auch im Hinblick auf die nur angedeutete Gewalt fortwirkt. Alsbald muß Chance sich bei seinen Recherchen einer Gruppe von Männern erwehren, kann aber einen nach dem anderen zur Strecke bringen. Auch hier wird die Gewalt mit allen filmischen Mitteln anreißerisch in Szene gesetzt. Es folgen weitere, äußerst brutale Gewaltdarstellungen. So wird dem für das Ausstellen der Totenscheine zuständigen Arzt durch den Spion einer Tür in den Kopf geschossen; auch die im weiteren Filmverlauf gezeigte Jagd auf einen Schwarzen ist drastisch in Szene gesetzt. Als der Mann angeschossen wird, will sein "Jäger" die Jagd abbrechen. Seine Halbherzigkeit führt schließlich dazu, daß er selbst Opfer wird, denn der Schwarze greift im günstigen Augenblick nach der Waffe und schießt seinen Peiniger regelrecht über den Haufen. Der schwerverletzte wird von Fouchon mit dem Bemerken: "Jetzt wissen Sie, warum wir immer auf Vorauszahlung bestehen" getötet. Auch der schwarze wird schließlich mit zahl- reichen Schüssen getötet. Randall will fliehen. Doch bevor er seinen Wagen starten kann, wird er von Fouchons Kalfaktor aufgehalten. Zynische Kommentare begleiten die unausgesprochene Absichtserklärung, Randall zu töten. Die Erschießung Randalls wird in der·Weise präsentiert, daß nach dem Anlegen der Waffe aus einer anderen Perspektive die Windschutzscheibe blutübersudelt zerplatzt (Zeitlupe). Es konunt zu einer Schießerei zwischen der Polizei und der Orga- nisation. Der Vorgang wird in epischer Breite und in allen Ein- zelheiten geschildert und mündet schließlich in einer Verfol- gungsjagd. Am Ende kann Chance einen Zwischensieg verbuchen. Daraufhin lädt Fouchon mehrere Jagdgäste, die für ein hohes An- trittsgeld Chance jagen dürfen. Dem Sieger soll das Startgeld erlassen werden. Der Rest des Filmes ist eine einzige Gewaltor- gie; insbesondere die sich anschließenden Darstellungen in der Künstlerwerkhalle lassen sich im Detail gar nicht aufführen. Der Passus des Filmes zelebriert extreme Brutalitäten. Am Ende geht Chance als Gewinner hervor. Die jugendgefährdende Wirkung ist offenbar im Sinne· von§ 15 a Absatz 1 GjS. Der Film enthält eine ganze Reihe brutaler Gewalt- taten, wodurch die Jugendgefährdung für jeden Zuschauer klar und zweifelsfrei erkennbar ist. Der Film erfüllt damit die Voraus- setzungen, die eine Betandlung im vereinfachten Verfahren vor dem ]er-Gremium rechtfertigen.
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- 6 - Ohne Frage darf der Film die Kunstfreiheit des Art. 5 Absatz 3 GG für sich in Anspruch nehmen. Denn nach der vom Bundesverfas- sungsgericht vorgegebenen Definition ist alles Kunst, was sich darstellt als "freie schöpfei;-ische Gestaltung, in der Erfahrun- gen, Eindrücke oder Phantasien des Urhebers zum Ausdruck kom- men". Diese Definition wird von dem verfahrensgegenständlichen Film unzweifelhaft erfüllt. Doch hat nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 (NJW 91, s. 1471 ff.) auch der Jugendschutz Verfas- sungsrang, abgeleitet aus Art. 1 Absatz 1, Art. 2 Absatz 1 und Art. 6 Absatz 2 GG. Der Bundesprüfstelle ist durch die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgegeben, zwischen den Verfassungs- gütern Kunstfreiheit und Jugendschutz abzuwägen, um festzustel- len, welchem der beiden Güter im Einzelfall der Vorrang einzu- räumen ist. Dabei ist bei einem Werk nicht nur die künstlerische Aussage, sondern auch die.reale Wirkung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die gezeigte Ge- walt durch filmtechnische Mittel und Raffinessen dermaßen ein- dringlich gemacht worden ist, daß sie auf den Zuschauer beson- ders intensiv und eindrucksvoll wirkt. Die gezeigte Gewalt wirkt sich in hohem Maße abträglich aus auf Kinder und Jugendliche, die sich durch solche Darstellungen leicht beeinflussen lassen. Daher ist dem Jugendschutz der Vor- rang vor der Kunstfreiheit einzuräumen. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß§ 2 GjS konnte wegen der Schwere der von dem Videofilm ausgehenden Jugendgefährdung und angesichts des niedrigen Mietpreises, der es auch Kindern und Jugendlichen erlaubt, den .Film zu entleihen, nicht angenommen werden. Darüberhinaus liegen Angaben über den Umfang des Ver- triebes, die die Annahme eines F'alles von geringer Bedeutung be- gründen könnten, nicht vor. Die Verfahrensbeteiligte hat hierzu nichts vorgetragen. Und es· ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch ihr de facto überhaupt möglich, verläßli- che Daten und Fakten über die Vertriebslage des Videofilmes, die ausschließlich der Verfahrensbeteiligten bekannt ist, zu ermit- teln. Der Film wird in den einschlägigen Fachzeitschriften be- worben. Es ist daher davon auszugehen, daß er ein breites Publi- kum anspricht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwal- tungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir- kung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bun- desprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium ge- stellt werden (§ 15 a Absatz 4 GjS).
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