robocop2listenstreichung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungen und Listenstreichungen zu RoboCop, Kinder des Zorns und weitere“
2 Der Videofilm „RoboCop 2“ wurde mit Entscheidung Nr. 4145 (V) vom 19.6.1991, bekannt ge- macht im Bundesanzeiger Nr. 118 vom 29.6.1991, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. Es handelt sich um eine US-amerikanische Produktion aus dem Jahr 1990. Regie führte Irvin Kershner. Hauptdarsteller sind Peter Weller, Tom Noonan und Nancy Allen. Der Film hat eine Lauflänge von ca. 110 Minuten. Die Handlung ist wie folgt: Der RoboCop setzt seine Arbeit als Roboter-Polizist fort und kämpft in Detroit gegen einen Dro- genboss. Als RoboCop schwer verletzt wird, verhält er sich danach anders und scheut die Anwen- dung von Gewalt. Als der Drogenboss jedoch in einen zweiten – bösen – RoboCop verwandelt wird, findet der Original-RoboCop zu sich selbst zurück und besiegt in einem großen Showdown seinen Feind. In der Indizierungsentscheidung wurde ausgeführt, der Film wirke verrohend, weil er Gewalt in großem Stil und epischer Breite schildere, dies zudem in selbstzweckhafter Art und Weise. Mit Antrag vom 9.12.2013 beantragt die Verfahrensbeteiligte, die Inhaberin der Nutzungsrechte, den Videofilm aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen. Sie führt diesbezüglich wie folgt aus: RoboCop selbst biete kaum Identifikationspotential. Ein Nachahmungseffekt auf heutige Jugend- liche könne somit ausgeschlossen werden. Die Gewaltdarstellungen wirkten heutzutage sowohl übertrieben, aufgesetzt und abschreckend als auch realitätsfern. RoboCop wende Gewalt zudem nur jeweils in Notwehr an. Der Film sei zudem in einem futuristischen Detroit angesiedelt, wo Endzeitstimmung herrsche. Diese Tatsache wirke distanzierend. Die Spezialeffekte des Films seien aus heutiger Sicht klar als veraltet zu erkennen, auch dies sei ein distanzierendes Element. Der Film wird in Filmkritiken als insgesamt gelungener Actionfilm bewertet, der zudem viel Hu- mor aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Videofilmes Bezug genommen. Der Film wurde den Mitgliedern des 3er-Gremiums in der Sitzung in voller Länge und bei normaler Laufgeschwindigkeit vorgeführt. Sie haben die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung in der vorliegenden Fassung einstimmig be- schlossen und gebilligt. Gründe Der Film „RoboCop 2“ war wie beantragt aus der Liste zu streichen. Die Listenstreichung eines indizierten Mediums ist in den Fällen möglich, in denen die Voraus- setzungen für eine Aufnahme in die Liste nicht mehr vorliegen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 JuSchG), das heißt, wenn das Medium seine jugendgefährdende Wirkung verloren hat. Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ge- fährden, sind von der Bundesprüfstelle gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG in die Liste jugendge- fährdender Medien aufzunehmen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG zählen dazu vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Ge- walttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie solche Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt wer- den oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtig- keit nahe gelegt wird.
3 Eine verrohende Wirkung setzt voraus, dass der Inhalt eines Mediums so gestaltet ist, dass eine gleichgültige oder positive Einstellung zum Leiden Dritter als eine dem verfassungsrechtlichen Wertebild entgegen gesetzte Anschauung entsteht (vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33). Dies ist der Fall, wenn mediale Gewaltdarstellungen Brutalität fördern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Das ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt ausführlich und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet werden bzw. die Opfer als ausgestoßen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden (Nikles, Roll, Spürck, Erdemir, Gutknecht; Jugendschutzrecht; 3. Auflage, § 18 Rn. 5). Das 3er-Gremium ist vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass die im Film enthaltenen Ge- waltszenen in ihrer visuellen und akustischen Darstellung nach heutigen Maßstäben nicht mehr als jugendgefährdend einzustufen sind. Der Verfahrensbeteiligten ist insofern zuzugestehen, dass die Gewalt aus heutiger Sicht überwiegend nur angedeutet und nicht detailliert präsentiert wird und zudem nicht mehr als selbstzweckhaft einzustufen ist, sondern als heutzutage im Genre des Ac- tionfilms übliche Darstellungen zu klassifizieren sind. Ob aufgrund der im Film enthaltenen Gewaltdarstellungen weiterhin eine Jugendbeeinträchtigung vorliegt, war von Seiten der Bundesprüfstelle nicht zu entscheiden. Dem Antrag auf Listenstrei- chung war nach alledem zu entsprechen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageerhe- bung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen. Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstel- le zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.