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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Hospitalisierungsinzidenz beim Chef des Bundeskanzleramts

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Bearbeitungsstand: 25.06.2021 19:31 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen aufgrund des Verdachts oder der Erkrankung in Bezug auf die Corona- Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) A. Problem und Ziel Angesichts der steigenden Durchimpfungsrate gegen SARS-CoV-2 sind neben der Anzahl von COVID-19-Neuerkrankungen weitere Indikatoren notwendig, um das Infektionsgesche- hen angemessen zu bewerten. Hierzu eignet sich insbesondere die Krankheitsschwere, die durch die Inzidenz der hospitalisierten Fälle abgebildet werden kann. Dieser Indikator eignet sich, gemeinsam mit den Daten aus der DIVI IntensivRegister-Verordnung (erlassen auf- grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes) zur Beurteilung der Be- lastung des Gesundheitssystems. Eine umfassende Beurteilung des pandemischen Ge- schehens ist notwendig, um angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV- 2 Pandemie zu ergreifen und bestehende Maßnahmen zu evaluieren. B. Lösung Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 wird um den Anlass der Hospitalisierungen aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erweitert. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Erweiterung der Meldepflicht müssen insbesondere Krankenhäuser künftig auch Hospitalisierungen aufgrund der Coronavirus-Krankheit-2019 melden. Für die Erfüllung der
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-2-              Bearbeitungsstand: 25.06.2021 19:31 Meldepflicht ist ein fallweiser Aufwand von wenigen Minuten zu veranschlagen. Abhängig von dem mit größerer Unsicherheit verbundenen weiteren Verlauf der Pandemie wird eine jährliche Zahl von Hospitalisierungen im fünfstelligen Bereich angenommen. Bei einem er- forderlichen mittleren Qualifikationsniveau ist der jährliche Erfüllungsaufwand in Euro grob im mittleren fünfstelligen Bereich zu veranschlagen. Die „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung findet wegen der Befristung der Verord- nung keine Anwendung. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei dem vorgenannten Erfüllungsaufwand handelt es sich zugleich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung hat für den Bund (Robert Koch-Institut), die Länder und die Gemeinden voraussichtlich sehr geringe finanzielle Auswirkungen. Für die Verwaltung verursacht die Ausdehnung der Meldepflicht insoweit zusätzliche Büro- kratiekosten, als nach § 11 Absatz 1 IfSG die Meldungen über Hospitalisierungen von den Gesundheitsämtern an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI übermittelt werden müssen. Für ein Gesundheitsamt beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand, eine Meldung eines Krankenhauses zu prüfen und der zuständigen Landesbehörde zu übermit- teln, wenige Minuten. Bei einer jährlichen Fallzahl im unteren fünfstelligen Bereich sind die diesbezüglichen Bürokratiekosten in Euro grob im mittleren fünfstelligen Bereich zu veran- schlagen. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisni- veau sind nicht zu erwarten.
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-3-            Bearbeitungsstand: 25.06.2021 19:31 Referentenentwurf der Bundesregierung Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen aufgrund des Verdachts oder der Erkran- kung in Bezug auf die Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) Vom ... Juni 2021 Aufgrund des § 15 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1d des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: §1 Erweiterung der Meldepflicht Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Hospitalisierung (Aufnahme in eine Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes) aufgrund des Verdachts oder der Erkrankung in Bezug auf die Corona-Virus-Krankheit-2019 (CO- VID-19) erweitert. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Hospitalisierung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht oder die Erkrankung bereits ge- meldet wurde. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am [einset- zen: … ein Jahr nach Inkrafttreten…] außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
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-4-            Bearbeitungsstand: 25.06.2021 19:31 Begründung A. Allgemeiner Teil I.      Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Angesichts der steigenden Durchimpfungsrate gegen SARS-CoV-2 sind neben der Anzahl von COVID-19-Neuerkrankungen weitere Indikatoren notwendig, um das Infektionsgesche- hen angemessen zu bewerten. Hierzu eignet sich insbesondere die Krankheitsschwere, die durch die Inzidenz der hospitalisierten Fälle abgebildet werden kann. Dieser Indikator eignet sich, gemeinsam mit den Daten aus der DIVI IntensivRegister-Verordnung (erlassen auf- grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes) zur Beurteilung der Be- lastung des Gesundheitssystems. Eine umfassende Beurteilung des pandemischen Ge- schehens ist notwendig, um angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV- 2 Pandemie zu ergreifen und bestehende Maßnahmen zu evaluieren. II.     Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dieser Verordnung wird eine Pflicht zur Meldung von Hospitalisierungen aufgrund der Coronavirus-Krankheit-2019 geschaffen. III.    Alternativen Keine IV.     Regelungskompetenz Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit in § 15 Absatz 1 und 2 IfSG, die Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG auszudehnen. Die Maß- nahme ist und zum Schutz der Bevölkerung notwendig und dringlich, damit der öffentliche Gesundheitsdienst zeitnah belastbare Einschätzungen zum weiteren Verlauf der Pande- mie, insbesondere unter dem Aspekt der starken Ausbreitung der Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen kann. Die Verordnung kann daher bei befristeter Gel- tung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (§ 15 Absatz 2 Satz 1 IfSG). V.     Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 vereinbar. VI.     Regelungsfolgen 1.   Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist mit der Verordnung nicht verbunden.
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-5-              Bearbeitungsstand: 25.06.2021 19:31 2.   Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung zielt auf die Vermeidung von Erkrankungen und Todesfällen bei Menschen und trägt damit zur Erreichung der Ziele im Bereich Vorzeitige Sterblichkeit von Frauen sowie von Männern sowie zur Gewährleistung eines gesunden Lebens für alle Menschen jeden Alters und zur Förderung ihres Wohlergehens bei. 3.   Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4.   Erfüllungsaufwand Die Verordnung führt insgesamt zu Erfüllungsaufwand in Euro in hohem fünfstelligen bis unterstem sechsstelligen Bereich. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Erweiterung der Meldepflicht müssen insbesondere Krankenhäuser künftig auch Hospitalisierungen aufgrund der Coronavirus-Krankheit-2019 melden. Für die Erfüllung der Meldepflicht ist ein fallweiser Aufwand von wenigen Minuten zu veranschlagen. Abhängig von dem mit größerer Unsicherheit verbundenen weiteren Verlauf der Pandemie wird eine jährliche Zahl von Hospitalisierungen im fünfstelligen Bereich angenommen. Bei einem er- forderlichen mittleren Qualifikationsniveau ist der jährliche Erfüllungsaufwand in Euro grob im mittleren fünfstelligen Bereich zu veranschlagen. Die „One-in-one-out“-Regel der Bundesregierung findet wegen der Befristung der Verord- nung keine Anwendung. Bei dem vorgenannten Erfüllungsaufwand handelt es sich zugleich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Die Verordnung hat für den Bund (Robert Koch-Institut), die Länder und die Gemeinden voraussichtlich sehr geringe finanzielle Auswirkungen. Für die Verwaltung verursacht die Ausdehnung der Meldepflicht insoweit zusätzliche Büro- kratiekosten, als nach § 11 Absatz 1 IfSG die Meldungen über Hospitalisierungen von den Gesundheitsämtern an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI übermittelt werden müssen. Für ein Gesundheitsamt beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand, eine Meldung eines Arztes bzw. einer Ärztin oder eines Krankenhauses zu prüfen und der zu- ständigen Landesbehörde zu übermitteln, wenige Minuten. Bei einer jährlichen Fallzahl im unteren fünfstelligen Bereich sind die diesbezüglichen Bürokratiekosten in Euro grob im mittleren fünfstelligen Bereich zu veranschlagen. 5.   Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisni- veau sind nicht zu erwarten.
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-6-            Bearbeitungsstand: 25.06.2021 19:31 VII.     Befristung; Evaluierung Aufgrund von § 15 Absatz 2 Satz 2 IfSG ist die Geltungsdauer der Verordnung auf ein Jahr befristet, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Eine Anpassung der Verordnung wird laufend unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage geprüft. B. Besonderer Teil Zu § 1 § 1 erweitert die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG auf die Hospitalisierung (Aufnahme in eine Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 IfSG) aufgrund des Verdachts oder der Erkrankung in Bezug auf die Corona- Virus-Krankheit-2019 (COVID-19). Diese Meldung soll die Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Informationen über die Krankheitsschwere und die Auslastung des Gesund- heitssystems erhöhen. Zwar müssen bereits nach bisherigem Recht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o IfSG Angaben zur Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behand- lung und deren Dauer übermittelt werden, jedoch nur wenn solche Angaben dem Melde- pflichtigen vorliegen und nur bei namentlichen Meldungen durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 IfSG genannten Personen. Bei Labormeldungen müssen diese An- gaben daher bislang aufwendig durch die Gesundheitsämter im Rahmen der Übermittlung der Angaben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe k IfSG nachermittelt werden. Durch die neue Meldepflicht werden alle Meldepflichtigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG verpflichtet, die Aufnahme in ein Krankenhaus zu melden und dabei insbesondere Angaben über das Alter (nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c IfSG), zum Behand- lungsergebnis und zum Serostatus in Bezug zu COVID-19 (nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n IfSG), zur Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung (nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o IfSG) und zum Impfstatus der betroffenen Per- sonen in Bezug zu COVID-19 einschließlich des verwendeten Impfstoffes (nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe q IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 4 Satz 2 IfSG zu übermitteln. Dem Gesundheitsamt ist nach Satz 2 in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 IfSG die Hospitalisierung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht oder die Erkrankung bereits gemeldet wurde. Die Meldungen werden zu ei- nem Fall zusammengeführt (vgl. § 14 Absatz 4 IfSG). Insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Durchimpfungsrate gegen SARS-CoV- 2 ist der Anteil der Hospitalisierungen bei COVID-19-Fällen sowie den Anteil Verstorbener unter den hospitalisierten COVID-19-Fällen sowie die Inzidenz der Hospitalisierungen auf- grund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (insbesondere der höheren Alters- gruppen) ein wichtiger Indikator, der gemeinsam mit der Inzidenz der Neuerkrankungen zur umfassenden Bewertung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Zu § 2 § 2 regelt das Inkrafttreten sowie das Außerkrafttreten. Aufgrund von § 15 Absatz 2 Satz 2 IfSG ist die Geltungsdauer der Verordnung auf ein Jahr befristet, sofern nicht mit Zustim- mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
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