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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Hospitalisierungsinzidenz beim Chef des Bundeskanzleramts

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Ref.: 312                                              Berlin, den 13.9.2021 Az: 312-23203 Pa 009                                   Hausruf: 2399 Bearbeiter: RD’in Jaritz Vermerk Konferenz der Chefin und der Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 16./17. September 2021 in Berlin TOP 3 Corona-Pandemie – Aktuelle Lage Referate 122, 132, 313, 331, 332 haben mitgezeichnet. I.  Gesprächsziel Länder: Austausch Bund: Austausch II. Sachverhalt Infektionslage: Seit einigen Wochen steigt die Inzidenz der Neuinfektionen wieder an, teilweise sogar dynamisch, derzeit verharren die Zahlen auf einem Plateau. 7- Tagesinzidenz der Neuinfektionen liegt mit Stand 14.9. bei 81,1. Zwei Länder (HB, HE) über 100, ein Land (ST) unter 35. Sowohl bei den Hospitalisierungen sowie ITS-Belegungen sind die Zahlen im vierstelligen Bereich. Derzeit befinden sich die Schwerpunkte in den Ballungszentren und entwickeln sich von West nach Ost, ein aus den anderen Wellen bekanntes Phänomen. Das RKI geht mit zunehmende Verschlechterung des Wetters von einer weiteren Zunahme des Infektionsgesche- hens aus. Stand Impfkampagne: Mit Stand vom 14.9. sind rd. 66,6 % der Bevölkerung ein- mal und rd. 62,3 % vollständig geimpft. Bei den über 60-Jährigen sind 83,4 % voll- ständig und 85,7 % einmalig geimpft. Derzeit wird in DEU mit vier zugelassenen Impfstoffen (BioNTech, AZ, Moderna und J&J) geimpft; wobei AZ ab August voll- ständig über COVAX an Drittstaaten abgegeben wird. Der Impfstoff von BioNTech und Moderna ist auch für Kinder ab 12 Jahren zugelassen. Derzeit erfolgen die Impfungen in Impfzentren, mobile Impfteams, in Arztpraxen, bei Betriebsärzten und ...
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-2- beim ÖGD. Die Länder sollten ihre organisatorischen Strukturen für das Impfen (Impfzentren) spätestens bis 30.9. reduzieren aber auch für ein die ärztliche Ver- sorgung ergänzendes Impfangebot – insbes. durch Stärkung von mobilen Impf- teams - je nach regionalem Bedarf sorgen, aber gleichwohl für mögliche Auffri- schungsimpfungen vorbereitet sein (Stichwort: mobile Impfteams). Aus dem Rückgang der Impfgeschwindigkeit und der zunehmend angekündigten Impfstoffliefermenge ergeben sich auch Fragen der Verwendung und des Ver-falls. Ab August wird der Impfstoff nur noch nach Bedarf und auf Bestellung an die Län- der und Leistungserbringer verteilt. Überzähliger Impfstoff wird vom Bund ein- gelagert. Darüber hinaus könnte geprüft werden, ob zusätzliches Potenzial besteht, Impfstoffe (auch mRNA) an Drittländer abzugeben STIKO-Empfehlungen: Allgemeine STIKO-Impfempfehlung für Personen ab 12 Jahre. Die allgemeine Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren wurde am 19.8. veröffentlicht (zuvor nur bei bestimmten Indikatio- nen). Für die Auffrischimpfung gibt es noch keine allgemeine STIKO-Empfehlung. Auffrischimpfung: Unabhängig davon sieht der GMK-Beschl. vom 2.8. eine prä- ventive Auffrischimpfung für Personengruppen vor, bei denen erste Studienergeb- nisse auf eine reduzierte oder schnell nachlassende Immunantwort hinweisen (im- mungeschwächte Patient/innen, Höchstbetagte, Pflegebedürftige). Der Personen- kreises für die präventive Auffrischimpfung wurde durch GMK-Beschl. vom 6.9. er- weitert auf Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungs- hilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen sowie auf Personen mit regelmäßigem beruflichen Kontakt mit infektiösen Menschen (med. Personal im ambulanten/stationären Bereich, Rettungsdienste, Personal von Impfteams). Impfstatusabfrage: Seitens der Arbeitgeber wurde eine rechtliche Möglichkeit zur regulären Abfrage des Impfstatus von Beschäftigten gefordert. Eine entsprechende Pflicht zur Auskunft über den Impfstatus besteht bereits für Beschäftigte in be- stimmten medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Vorsorge- und ...
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-3- Rehabilitationseinrichtungen, Pflegedienste, Rettungsdienste) über §§ 23, 23a IfSG. Mit einer FH zur Änderung des IfSG (neuer § 36 Abs. 3 IfSG) wurde jetzt zu- sätzlich eine Auskunft über den Impfstatus für Beschäftigte in bestimmten Gemein- schaftseinrichtungen geregelt (Kita, Schule, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte). Eine allgemeine Auskunftspflicht über den Impfsta- tus für alle Beschäftigten konnte nicht durchgesetzt werden. Impfmonitoring: Das Impfmonitoring erfolgt durch das RKI. Die entsprechenden Daten zur COVID-19-Impfung werden durch die Leistungserbringer (Impfzentren, Krankenhäusern, mobile Impfteams, Betriebsmediziner und Betriebsmedizinische Dienste) erhoben. Autorisiertes Personal aus den genannten Einrichtungen kann über die Webanwendung "Digitales Impfquotenmonitoring" die Daten eingeben und über eine gesicherte Internetverbindung täglich an die Bundesdruckerei übermit- teln, wo im Auftrag des RKI die Daten zwischengespeichert und vom RKI täglich abgerufen werden. Außerdem fließen die aggregierten Impfdaten der niedergelas- senen Ärzte ein, die täglich an die KBV übermittelt werden und die aggregierten Daten der Privatärzte, die täglich an eine eigene Plattform übermittelt werden. Von beiden Portalen werden die Daten ebenfalls täglich vom RKI abgerufen. Ein Impf- register mit sämtlichen Gesundheits- und Abstammungsdaten (Forderung HE) gibt es bisher nicht und kann auch nachträglich aufgrund der fehlenden Daten und der notwendigen Zeit der Implementierung nur schwer eingeführt werden. Zudem wür- de hier ein Diskriminierungspotenzial bestehen. Aktionswoche #HierWirdGeimpft: Am 13.9. ist die bundesweite Impfaktions- woche unter dem Motto „#HierWirdGeimpft“ gestartet. Das Konzept für die Impfak- tionswoche wurde auf Anregung von BK-Amt in einer UAG des Krisenstabes unter Beteiligung von BMG, BMI, BMAS, BMJV, BMBF, BMFSFJ und BPA entwickelt. Die Aktionswoche soll vorhandene lokale Angebote besser sichtbar machen, zu- sätzliche lokale Angebote anregen und organisatorisch unterstützen sowie alle An- gebote bündeln und kommunizieren. Die Internetseite ZusammenGegen- Corona.de dient als Informationsplattform für die Angebote. Die Ressorts haben ein gemeinsames Anschreiben an die Akteure aus ihrem Zuständigkeitsbereich ...
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-4- versandt und zur Weitergabe der Informationen aufgefordert (Schnellball-Effekt). Zur besseren Sichtbarkeit aber auch zur niedrigschwelligen Information werden die lokalen Angebote auf einer Deutschlandkarte verzeichnet, die auf der Homepage ZusammenGegenCorona aufgerufen werden kann. Es wurden digitale Mitmach- Pakte und Materialpakete versandt. BPA hat die Sprecher der Staatskanzleien der Länder am 1.9. über die Aktionswoche informiert. Verdienstausfall bei Quarantäne: Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Personen, für die eine Quarantäne angeordnet wurde, grds. eine Entschädigung in Geld für den entstandenen Verdienstausfall. Eine Entschädigung erhält nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG allerdings nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder ande- ren Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Einzelne Länder wollen jetzt gestützt auf diese Regelung im IfSG Anträge von Ungeimpften, die sich infizieren und aufgrund einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, ablehnen. BW, RP und NW haben ein entsprechendes Vorgehen angekündigt. BY, Nds und HE den- ken ebenfalls darüber nach. Auch hierfür ist die Impfstatusabfrage relevant. Testen: Entsprechend dem MPK-Beschl. vom 10.8. haben Länder in ihren VOen die 3G-Regel für bestimmte Innenbereiche mit hoher Kontaktdichte (Innengastro- nomie, Veranstaltungen in Innenräumen, Friseur und Kosmetik, Beherbergung) umgesetzt. D.h. alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen müssen für den Zugang einen negativen Antigen-Schnelltests (24 h) oder negativen PCR- Test (48 h) vorlegen. Ausgenommen sind Kinder bis sechs Jahre und Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes re- gelmäßig getestet werden. Bei der Beherbergung gilt ein Test bei Anreise und zwei Tests pro Woche während des Aufenthaltes. Die Länder können Regelungen vor- sehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7- Tages-Inzidenz in einem LK stabil unter 35 oder das Indikatorensystem eines Lan- des (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein ver- gleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infekti- ...
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-5- onszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. Einige Län- derverordnungen sehen aber Überschreitung bestimmter Schwellenwerte 2G- Regelung für bestimmte Bereiche mit hohem Infektionspotenzial vor (Clubs, Disko- theken). Hier ist der Zugang nur für Geimpfte und Genesene möglich. Derzeit besteht Anspruch auf kostenfreie Testung für symptomatische Personen, asymptomatische Personen mit hohem Infektionsrisiko (Kontaktpersonen, Be- troffene von Ausbruchgeschehen), präventive Testung in bestimmten vulnerablen Bereichen (Pflegeheime, Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Arztpraxen). Ferner kos- tenlose Tests in Kitas / Schulen (2x pro Woche) sowie Testangebotspflicht am Ar- beitsplatz (2x pro Woche). Die Testart wird für die genannten Bereiche (Kita, Schu- le, Arbeitsplatz) nicht vorgegeben. Ab 11.10. sollen die derzeit noch kostenfreien Bürgertests abgeschafft werden, da mittlerweile allen Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann und eine dauerhafte Kostenübernahme durch Bund und Steuerzahler nicht mehr angezeigt ist. Eine entsprechende Neufassung der Coronavirus-Testverordnung wird gerade abgestimmt Diese sieht Ausnahmen von der Kostenpflicht für nicht impffähige Personen (Kinder unter 12 J., Teilnehmer ei- ner Wirksamkeitsstudie für Impfstoffe, bestehende Kontraindikation) vor. Nach ei- nem GMK-Beschluss arbeiten die Länder und das RKI in einer Arbeitsgruppe an der Weiterentwicklung der nationalen Teststrategie. Arbeitgeber müssen auch nach Änderung der Corona-ArbeitsschutzVO weiterhin zwei Mal pro Woche ihren Arbeitnehmern eine kostenlose Testung anbieten. Indikatoren: Im C-Kabinett am 23.8. erfolgte Verständigung auf eine Abschaffung der in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerte der 7-Tages-Inzidenz der Neu- infektionen (35, 50) sowie Berücksichtigung der COVID-19-bedingten Hospitalisie- rungen. Eine entsprechende Forderung wurde seitens des BT im Kontext des Be- schlusses vom 25.8., mit dem die Verlängerung der epidemischen Lage von natio- naler Tragweite erfolgte, an die BReg gerichtet. Eine entspr. Regelung wurde über einen ÄA zum AufbauhilfeG vom Kabinett am 30.8. im Umlaufverfahren beschlos- sen. Das parlamentarische Verfahren wurde am 10.9. im BR abgeschlossen. Die Regelung sieht vor, dass die Inzidenz der Hospitalisierungen als wesentlicher Maß- stab für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen durch die Länder fungieren. Dane- ...
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-6- ben können auch andere Indikatoren (Inzidenz der Neuinfektionen, Impfquote, In- tensivkapazitäten) berücksichtigt werden. Ferner ist eine klarstellende ausdrückli- che Aufnahme der Vorlagepflicht eines gültigen Impf-, Genesenen- oder Test- nachweises in den Katalog der zulässigen Schutzmaßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG geregelt worden. Lt. Begründung kann der 3G-Nachweis auch als Zugangsvoraus- setzung für bestimmte Bereiche gefordert werden. Zudem wird klargestellt, dass die Länder die aufgelisteten Schutzmaßnahmen ohne Feststellung der epidemi- schen Lage durch den BT bei weiterer COVID-19-Ausbreitung im Land und ent- sprechender Feststellung durch das Landesparlament auch dann treffen können, wenn die Lage nicht nur auf das einzelne Land beschränkt ist. Quarantäneregeln in Schulen: Die Quarantänebestimmungen für Schüler/innen im Falle von SARS-CoV-2-Infektionen an den Schulen waren bisher je nach Bun- desland und je nach Schule sehr unterschiedlich ausgestaltet. In der Regel ent- scheidet das Gesundheitsamt über die konkrete Ausgestaltung der Quarantäne. Es handelt sich dabei oft um Einzelfallentscheidungen, in die die Situation an der je- weiligen Schule, die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen und die An- zahl genesener oder geimpfter Personen einbezogen wird. In einigen Ländern gibt es länderspezifische Regelungen. Aufgrund der wiederholten Forderung nach ein- heitlichen Vorgaben in diesem Bereich hat die GMK am 6.9. Quarantäne- Empfehlungen beschlossen. Vorgesehen ist, dass bei einem Infektionsfall nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten soll. Asymptomatische enge Kontaktpersonen, für die eine Quarantäne angeordnet wird, können sich nach 5 Tagen freitesten, wobei die zuständige Gesundheitsbe- hörde abweichende Entscheidungen treffen kann. Die Schüler/innen eines Klas- senverbandes, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollen für eine gewisse Zeit einer intensivierten Testung unterzogen werden. Das RKI hat den Gesundheitsämtern zudem eine Hilfestellung zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im zur Verfü- gung gestellt. Für die Einschätzung der Fälle wird dabei u.a. auf die Dauer der Ex- position und das Lebensalter des Quellfalls abgestellt. Danach gilt Folgendes: Lie- gen überwiegend Faktoren vor, die mit einem höheren o. hohen Infektionsrisiko ...
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-7- einhergehen, so reicht die Quarantäne der umgebenden Sitznachbarn nicht aus, sondern es ist die Anordnung umfassenderer Quarantänemaßnahmen bzw. einer Quarantäne des gesamten Klassenverbandes gemäß den geltenden Empfehlun- gen zu prüfen - dies gilt auch für schwer zu überblickende Kontaktsituationen oder wenn es mehr als einen Quellfall gibt. Überwiegen Faktoren, die für ein geringes Infektionsrisiko sprechen, so kann das Gesundheitsamt gezieltere Quarantäne- maßnahmen anordnen und eine Quarantäne des gesamten Klassenverbandes ist nicht grundsätzlich erforderlich. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt aber weiter- hin den Gesundheitsämtern. III.   Gesprächsführungsvorschlag    Die Inzidenz der Neuinfektionen steigt seit einigen Wochen wieder an. Teilweise war ein dynamischer Anstieg zu verzeichnen, derzeit bewegen wir uns eher auf einem Plateau.    Die Anzahl der hospitalisierten Fälle und der intensivmedizinisch betreu- ten Fälle sind noch vergleichsweise gering, steigen aber ebenfalls wieder kontinuierlich an.    Auffällig ist eine vergleichsweise niedrige 7-Tagesinzidenz in SN, TH und ST bei vergleichsweise geringer Impfquote. Nachfrage: Wie hoch ist in den genannten Ländern die Testanzahl oder gibt es sonstige Erklärun- gen?    Wir müssen das Infektionsgeschehen und die Auswirkungen auf das Ge- sundheitssystem weiterhin aufmerksam verfolgen.    Mit der vorgenommenen Anpassung des § 28a Abs. 3 IfSG haben wir den Maßstab für die Beurteilung des Infektionsgeschehens der aktuellen La- ge angepasst.    Aufgrund der Impfungen hat der Aussagegehalt der 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen für die Belastung des Gesundheitssystems abgenom- men. ...
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-8-  Wesentlicher Faktor für die Beurteilung ist daher künftig die Anzahl der Hospitalisierungen, die eine Aussage über Krankheitsschwere und Be- lastung des Gesundheitssystems trifft.  Entsprechend wurde die Meldepflicht für Hospitalisierungen durch Ver- ordnung des BMG gestärkt. Bitte halten Sie Ihre Krankenhausträger wei- ter zu einer vollständigen Meldung der Hospitalisierungen wegen Covid- 19 an. Diese Meldung ist wichtig, um uns einen Überblick über die Aus- lastung des Gesundheitssystems zu geben. Denn Ziel unserer Maßnah- men war, ist und bleibt, eine Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden.  7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die Impfquote und die Intensivkapa- zitäten sind weitere Indikatoren, die bei der Beurteilung des Infektions- geschehen und im Hinblick auf mögliche Maßnahmen in den Blick ge- nommen werden.  Ferner haben wir den Katalog der Schutzmaßnahmen, zu denen die Län- der ermächtigt werden, um die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Impf-, Genesenen oder Testnachweises (3G-Nachweis) erweitert.  Dies ermöglicht selbstverständlich auch die Regelung des 3G- Nachweises als Zugangsvoraussetzung für bestimmte Bereiche wie z. B. Veranstaltungen, Gastronomie etc.  Erwartungshaltung des Bundes ist, dass die von den Ländern für maß- gebliche Bereiche vorgesehenen 3G-Regelungen auch für die in diesen Bereichen beschäftigten Personen gelten.  Einige Länder haben bereits festgelegt, dass Ungeimpfte, für die im In- fektionsfall eine Quarantäne angeordnet wird, keine Entschädigung für den infolgende Quarantäne entstehenden Verdienstausfall erhalten. Hier wäre ein einheitliches Vorgehen der Länder wünschenswert.  Seit Wochen beobachten wir einen Rückgang der Impfgeschwindigkeit. Wir haben noch immer viele Menschen, die noch keine Impfung erhalten ...
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-9- haben. Mit der gerade laufenden bundesweiten Aktionswoche #HierWir- dGeimpft wollen wir das Thema Impfen noch einmal in den Fokus der öf- fentlichen Wahrnehmung rücken. Ziel ist es v. a. zielgruppenspezifische und niedrigschwellige Impfangebote zu machen – Impfangebote, die die Menschen in ihren Lebenswelten abholen. Bitte an die Länder, diese An- gebote auch nach der Aktionswoche weiter mit allen Kräften zu unter- stützen.  Frage an Länder, wie der Rückbau der Impfzentren und der Aufbau der mobilen Impfteams voranschreitet.  Am 10.8. haben sich Bund und Länder auf die 3G-Regelung für bestimm- te Innenbereiche und Innenaktivitäten verständigt. Dank an die Länder für gute Umsetzung. Zudem wollen wir ab 11.10. die kostenlosen Bürger- tests abschaffen. Wichtig ist es gleichwohl, eine gute Testinfrastruktur für die Bereiche aufrechtzuerhalten, wo weiterhin ein kostenloses Tes- tangebot besteht (z. B. Besucher von Pflegeeinrichtungen, nicht impffä- hige Personen), aber auch für diejenigen, die sich kostenpflichtig testen lassen. Frage an Länder hinsichtlich der Testinfrastruktur.  Die Gesundheitsminister der Länder haben am 6.9. Vorgaben für die Quarantäne in Schulen und in Kinderbetreuungseinrichtungen beschlos- sen. Diese Empfehlungen sollen dafür sorgen, dass die Quarantäne im Schulbereich künftig nach einem möglichst einheitlichen Maßstab er- folgt. Auch das RKI hat entsprechende Handreichungen für die Gesund- heitsämter zur Verfügung gestellt. Frage an Länder, wie diese Vorgaben umgesetzt werden.
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