dok-15_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Hospitalisierungsinzidenz beim Chef des Bundeskanzleramts

/ 10
PDF herunterladen
Grenzius, Torsten DILN Es Von:                                 Schrooten, Jost-Benjamin Gesendet:                                      i u 5 u An: Betreff:                             WG: VORLAGE ABT.   1: ChefBK-VLNI OVG Disco Schließung Inzidenzwerte Anlagen:                              210803 ChefBK-VL NI OVG Disco Schließung Inzidenzwerte.do Bitte für mich ausdrucken, danke! Von: Gesendet: Mittwoch,4. August 2021 08:38 Ar U                                        x. und.de> Betreff: Fw: VORLAGE 1:ABT.  ChefBK-VL.NI OVG Disco Schließung Inzidenzwerte ‘Gesendet über BlackBerry Hub+ Posteingang für Android                              \ Von:                 k.bund.de Gesendet: 4. August 2021 08:14 ████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ Betreff: VORLAGE ABT. 1: ChefBK-VL NI OVG Disco Schließung Inzidenzwerte Liebe Kollegen, bitte zwV; zugleich elektr. Abdruck. Liebe A       itte AuscrucH         danke. Schöne Grüße
1


                      
                        
                          
                        
                        2
                      
                    

Referat 132                                                  Berlin, 4. August 2021 13Stab 21105     - Co 019 NA 15 ORR Dr. Schrooten                   -                        Hausruf: 2152 Über Frau Referatsleiterin 132 Kl. 03.08. Frau Gruppenileiterin 13 i.V. Kl. 03.08. Frau Abteilungsleiterin 1 Ki 4.8. Herrn Chef.des Bundeskanzleramtes Kopie: StM Hoppenstedt (elektronisch), Frau LKB Betreff. OVG    NI setzt Schließung von Diskotheken und Shisha-Bars ab einer Inzi- denz von 10 außer Vollzug Referat 312 hat mitgezeichnet. Votum Kenntnisnahme. Sachverhalt Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2021 im vorläufigen Rechtsschutz die Schließung von Diskothe- ken und Shisha-Bars ab einer Inzidenz von 10 außer Vollzug gesetzt. Die nach der niedersächsischen Corona-Schutzverordnung vorgesehene Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Ein- richtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10, sieht das OVG N] angesichts den sich aus der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Infektions- schutzgesetz (88 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6, 32 IfSG) als nicht mehr rechtmäßig an. Angesichts der dort getroffenen Stufung in $ 28a Abs. 3 IfSG seien nach Ansicht des OVG NI unter einer Inzidenz von 35 nur noch deutflich weniger einschränkenden Maßnahmen zulässig, nämlich nur noch allgemeine Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerhebung, äu- 13Stab-21105-C0-919(815)/47/2021 Hauptregistratur    Bundeskanzleramt
3

-2- Rerstenfalls Zugangsbeschränkungen; jedenfalls aber nur Maßnahmen „unter der Eingriffstiefe flächendeckender Betriebsverbote für einzelne Branchen“. Dabei äußert das OVG NI deutliche Zweifel an der Legitimität von Inzi-        _ denzwerten als Maßstab für die Eingriffstiefe von Maßnahmen, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme. Inzidenzwerte verlören an Orientie- rungswert, ‚insbesondere   angesichts der steigenden Impfquote und der damit voraussichtlich einhergehenden niedrigeren Belastung des Gesundheitssys- tems trotz höherer Infektionszahlen“. Zudem stellt das OVG NI Überlegungen an, durch welche Änderungen der Inzidenzwerte oder stärkere Berücksichti- gung anderer Indikatoren Verbesserungen möglich sind. Dabei stellt es aber auch fest, dass etwa ein Abstellen auf die Zahl der (schwer) symptomatisch an ee, COVID-19 Erkrankten, der deswegen Hospitalisierten, intensivmedizinisch Behandelten oder gar künstlich Beatmeten sowie der Verstorbenen gesche- hen, den Nachteil der späteren Erkennbarkeit mitbringt. Die Entscheidung ist als Normenkontrolle im Eilrechtsschutz getroffen worden. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist daher allgemeinverbindlich. Bewertung Das OVG NI führt mit der Entscheidung seine hinsichtlich der Inzidenzwerte und Corona-Schutzmaßnahmen kritische Rechtsprechungstendenz fort. Es hatte sich bereits in anderen Entscheidungen, ohne dass es darauf ange- "kommen wäre, kritisch zur Orientierung der Maßnahmen an Inzidenzwerte ge-              ir?7 äußert. Voraussichtlich wird in der Diskussion um die Inzidenzwerte diese Ent- scheidung des OVG NI als Bestätigung der kritischen Bewertung und Unter- stützung für die Forderung nach neuen Parametern angeführt werden. JBS 3/8
4

Referat 132                                                            Berlin, 4. August 2021 13Stab 21105 - Co 019 NA 15 ORR Dr. Schrooten                                                      Hausruf: 2152 Üb er                                                                    "Die Leiterin des Frau Referatsleiterin 132 Kl. 03.08.                                             Kanzlerbtiros Frau Gruppenleiterin 13 i.V. Kl. 03.08.                                        -4AUG. 2021” Frau Abteilungsleiterin 1 Ki 4.8.                                                                 Ba Herrn Chef des Bundeskanzleramtes Kopie: StM Hoppenstedt (elektronisch), Frau LKB           ee              % Betreff: OVG NI setzt Schließung von Diskotheken und Shisha-Bars ab einer Inzi- denz von 10 außer Vollzug AK         lo Referat 312 hat mitgezeichnet. UT I.     Votum Kenntnisnahme.            13Stab-21195-Co-19(915)/47/2921                                             ES, Hauptregistratur   Bundeskanzleramt                                              IK ll.    Sachverhalt Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2021 im vorläufigen Rechtsschutz die Schließung von Diskothe- ken und Shisha-Bars ab einer Inzidenz von 10 außer Vollzug gesetzt. Die nach der niedersächsischen Corona-Schutzverordnung vorgesehene Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Ein- richtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10, sieht das OVG NI angesichts den sich aus der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Infektions- schutzgesetz (88 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6, 32 IfSG) als nicht mehr rechtmäßig an. Angesichts der dort getroffenen Stufung in &$ 28a Abs. 3 IfSG seien nach Ansicht des OVG NI unter einer Inzidenz von 35 nur noch deutlich weniger einschränkenden Maßnahmen zulässig, nämlich nur noch allgemeine Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerhebung, äu- 13S ta b - 2 1 1 9 5 - C o - 2 1 9 ( 9 1 5 ) / 4 7 / 2 0 2 1 Hauptregistratur                Bundeskanzleramt
5


                      
                        
                          
                        
                        6
                      
                    

9s Rerstenfalls Zugangsbeschränkungen; jedenfalls aber nur Maßnahmen „unter der Eingriffstiefe flächendeckender Betriebsverbote für einzelne Branchen‘. Dabei äußert das OVG NI deutliche Zweifel an der Legitimität von Inzi- denzwerten als Maßstab für die Eingriffstiefe von Maßnahmen, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme. Inzidenzwerte verlören an Orientie- rungswert, „insbesondere angesichts der steigenden Impfquote und der damit voraussichtlich einhergehenden      niedrigeren Belastung des Gesundheitssys- tems trotz höherer Infektionszahlen“. Zudem stellt das OVG NI Überlegungen an, durch welche Änderungen der Inzidenzwerte oder stärkere Berücksichti- gung anderer Indikatoren Verbesserungen möglich sind. Dabei stellt es aber auch fest, dass etwa ein Abstellen auf die Zahl der (schwer) symptomatisch an COVID-19 Erkrankten, der deswegen Hospitalisierten, intensivmedizinisch Behandelten oder gar künstlich Beatmeten sowie der Verstorbenen gesche- hen, den Nachteil der späteren Erkennbarkeit mitbringt. Die Entscheidung ist als Normenkontrolle im Eilrechtsschutz getroffen worden. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist daher allgemeinverbindlich. Ill.   Bewertung Das OVG    NI führt mit der Entscheidung seine hinsichtlich der Inzidenzwerte und Corona-Schutzmaßnahmen kritische Rechtsprechungstendenz fort. Es hatte sich bereits in anderen Entscheidungen, ohne dass es darauf ange- kommen wäre, kritisch zur Orientierung der Maßnahmen an Inzidenzwerte ge- äußert. Voraussichtlich wird in der Diskussion um die Inzidenzwerte diese Ent- scheidung des OVG      NI als Bestätigung der kritischen Bewertung und Unter- stützung für die Forderung nach neuen Parametern angeführt werden. JBS 3/8 U                |
7


                      
                        
                          
                        
                        8
                      
                    

3%.. s                              Mini. Referat 132                                                Berlin, 1 ‚August 2021 138tab 21105 — Co 019 NA 15 ORR Dr. Schrooten                                          Hausruf: 2152 Über Frau Referatsleiterin 132 Kl. 03.08. Frau Gruppenleiterin 13 i.V. Kl. 03.08. Frau Abteilungsleiterin 1 Ki 4.8. Herrn Chef des Bundeskanzleramtes l ug: “i {.1 Kopie: StIVI Hoppenstedt (elektronisch), Frau LKB Betreff: OVG NI setzt Schließung von Diskotheken und Shisha-Bars ab einer Inzi- denz von 10 außer Vollzug Referat 312 hat mitgezeichnet. HD 4/8; JE 4/8; Votum Kenntnisnahme. Sachverhalt Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2021 im vorläufigen Rechtsschutz die Schließung von Diskothe— ken und Shisha-Bars ab einer Inzidenz von 10 außer Vollzug gesetzt. Die nach der niedersächsischen Corona-Schutzverordnung vorgesehene Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Ein- richtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, bereits bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10, sieht das OVG NI angesichts den sich aus der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Infektions- schutzgesetz (ää 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6, 32 IfSG) als nicht mehr rechtmäßig an. Angesichts der dort getroffenen Stufung in ä 28a Abs. 3 IfSG seien nach Ansicht des OVG NI unter einer Inzidenz von 35 nur noch deutlich weniger einschränkenden Maßnahmen zulässig, nämlich nur noch allgemeine 1 0 5 -Co  -0 1 9 (0 1 5 )/ 4 7 /2 0 2 1 135tab-21 tu r  B u n d e s k a n z le ra m t Hauptregistra
9

-2- Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie Kontaktdatenerhebung, äu- Rerstenfalls Zugangsbeschränkungen;      jedenfalls aber nur Maßnahmen „unter der Eingriffstiefe flächendeckender Betriebsverbote für einzelne Branchen“. Dabei äußert das OVG NI deutliche Zweifel an der Legitimität von Inzi- denzwerten als Maßstab für die Eingriffstiefe von Maßnahmen, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme. Inzidenzwerte verlören an Orientie- ‚rungswert, „insbesondere angesichts der steigenden Impfquote und der damit voraussichtlich einhergehenden niedrigeren Belastung des Gesundheitssys- tems trotz höherer Infektionszahlen“. Zudem stellt das OVG NI Überlegungen an, durch welche Änderungen der Inzidenzwerte oder stärkere Berücksichti- gung anderer Indikatoren Verbesserungen möglich sind. Dabei stellt es aber auch fest, dass etwa ein Abstellen auf die Zahl der (schwer) symptomatisch an COVID-19 Erkrankten, der deswegen Hospitalisierten, intensivmedizinisch Behandelten oder gar künstlich Beatmeten sowie der Verstorbenen gesche- hen, den Nachteil der späteren Erkennbarkeit mitbringt.       | Die Entscheidung ist als Normenkontrolle im Eilrechtsschutz getroffen worden. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist daher allgemeinverbindlich.         | Il. Bewertung Das OVG NI führt mit der Entscheidung seine hinsichtlich der Inzidenzwerte. und Corona-Schutzmaßnahmen kritische Rechtsprechungstendenz fort. Es hatte sich bereits in anderen Entscheidungen, ohne dass es darauf ange- kommen wäre, kritisch zur Orientierung der Maßnahmen       an Inzidenzwerte ge- äußert. Voraussichtlich wird in der Diskussion um die Inzidenzwerte diese Ent- scheidung des OVG NI als Bestätigung der kritischen Bewertung und Unter- stützung für die Forderung nach neuen Parametern angeführt werden. JBS 3/8 BEE
10