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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Weihnachtsgnade“
Vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen Anlage I aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 - AV des MIJ vom TERLIDET: - - 4250-403.1274/2022 - Die nach 8 8 der Gnadenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GnO LSA, AV vom 14.6.2004, JMBl. LSA S. 171, zuletzt geändert mit AV vom 25.2.2019, JMBl. LSA S. 60) zuständige Lei- tende Oberstaatsanwältin und zuständigen Leitenden Oberstaatsanwälte werden ermächtigt und angewiesen, aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 auf Grund einer Prüfung der Um- stände des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen, die eine von einem Gericht des Landes Sachsen-Anhalts verhängte zeitige Freiheitsstrafe (nicht: Ersatzfreiheitsstrafe), Jugendstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr im Lande Sachsen-Anhalt verbüßen, nach folgenden Grundsätzen zu veranlassen: 1. Gefangene, deren Entlassung in der Zeit vom 25.11.2022 bis zum 09.01.2023 - beide Tage eingeschlossen - ansteht, weil a. das endgültige Strafende in diese Zeit fällt oder b. ihnen nach 8 57 des Strafgesetzbuches (StGB), & 14a Abs. 2 des Wehrstrafgesetzes (WStG), 8 88 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) oder im Gnadenwege Strafausset- zung zur Bewährung bewilligt wurde, c. ihnen eine Freistellung gemäß 8 43 Abs. 9 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) auf den Ent- lassungszeitpunkt angerechnet wurde, können bereits am 24.11.2028 entlassen werden, wenn keiner der in den Nrn. 2 und 3 genannten Ausschlussgründe vorliegt und die in den Nrn. 4 bis 6 genannten Vorausset- zungen gegeben sind. 2. Eine vorzeitige Entlassung ist ausgeschlossen bei Gefangenen, a. für die ein sich unmittelbar anschließender, über den 09.01.2023 hinausgehender wei- terer Vollzug vorgemerkt ist (zZ. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung), b. deren vorzeitige Entlassung das Eintreten der Führungsaufsicht nach 8 68f Abs. 1 Satz 1 StGB verhindern würde, c. gegen die während der laufenden Strafhaft nach dem 30.06.2022 Arrest als Diszipli- narmaßnahme verhängt worden ist,
d. die nach dem 30.06.2022 entwichen oder von Urlaub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückge- kehrt sind, e. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzu- ges (einschließlich etwaiger Vollzugslockerungen wie Ausgang, Urlaub, Freigang) oder während einer Strafunterbrechung eine Straftat begangen zu haben. . Von der vorzeitigen Entlassung kann die Gnadenbehörde bei Gefangenen ganz oder teil- weise absehen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände als nicht gnadenwürdig er- scheinen. Allein die verweigerte Einwilligung der/ des Gefangenen in eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach 8 57 Abs. 1 und 2, $ 57a StGB begründet deren/ dessen Gnadenunwürdigkeit in diesem Sinne nicht. Der oder die Gefangene muss sich seit dem 30.09.2022 ununterbrochen in Haft befinden. Der oder die Gefangene muss mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden sein. Die Unterkunft und der Lebensunterhalt des oder der Gefangenen nach der Entlassung müssen sichergestellt sein. a. Der Gnadenerweis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die nach Maßgabe der Nrn. 2 bis 6 zur Versagung des Gnadener- weises geführt hätten. b. Der Gnadenerweis kann widerrufen werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt seines Erlasses und der Entlassung Umstände der in Buchst. a. aufgeführten Art eintreten. c. Für die Zurücknahme und den Widerruf gelten 88 31 und 32 GnO LSA entsprechend. Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach $ 16 Abs. 3 oder $ 43 Abs. 9 StVollzG bzw. 8 50 Abs. 3 Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (JVoll- zGB | LSA) kommt nicht in Betracht. Fällt der Entlassungszeitpunkt in den Zeitraum vom 25.11.2022 bis zum 09.01.2023, weil das endgültige Strafende - ggf. auch mehrerer Strafen - (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) er- reicht ist, so ist der auf Grund dieser Anordnung nicht zu verbüßende Strafrest - ggf. auch die hiernach nicht zu verbüßende weitere Strafe - erlassen. Fällt der Entlassungstermin in den Zeitraum vom 25.11.2022 bis zum 09.01.2023, weil nach 8 57 StGB, & 14a Abs. 2 WStG, 8 88 JGG oder im Gnadenwege Strafaussetzung zur
Bewährung bewilligt worden ist (Abschnitt | Nr. 1 Buchst. b), so wird für den auf Grund dieser Anordnung nicht zu vollstreckenden Teil der Strafe Strafunterbrechung gewährt. Die Zeit der Strafunterbrechung wird unter der auflösenden Bedingung, dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wird, auf die Strafzeit angerechnet. II. 1. Stellen Strafgefangene, die eine von einem Gericht des Landes Sachsen-Anhalt verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugseinrich- tung oder einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem anderen Bundesland verbü- Ren, unter Bezugnahme auf diese AV einen Antrag auf vorzeitige Entlassung im Gnaden- wege, dem von der Vollzugseinrichtung nicht widersprochen wird, so ist diese AV sinnge- mäß anzuwenden. Die Einholung weiterer Stellungnahmen als derjenigen der Vollzugsein- richtung ist regelmäßig nicht erforderlich. 2. Über Anträge in den in Nr. 1 genannten Fällen entscheidet die Leitende Oberstaatsanwäl- tin bw. der Leitende Oberstaatsanwalt, die bzw. der nach 8 8 GnO LSA zuständig ist. IV. 1. Die Justizvollzugseinrichtungen benennen der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt möglichst bis zum 28.10.2022 die Gefangenen, bei denen die formellen Voraussetzungen nach Abschnitt I Nrn. 1 und 2 und Nrn. 4 bis 6 für einen Gna- denerweis nach Abschnitt II vorliegen, und äußern sich zur Gnadenfrage, insbesondere zu den in Abschnitt I Nr. 2 und Nrn. 4 bis 6 genannten Voraussetzungen. 2. Der Einholung weiterer Stellungnahmen vor der Entscheidung der Gnadenbehörde bedarf es regelmäßig nicht. \ Die Justizvollzugseinrichtung vermerkt in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbe- hörde (Einweisungsbehörde) die Zahl der nicht verbüßten Tage an Freiheits- oder Jugend- strafe oder eines Strafarrestes, die in den Zeitraum vom 25.11.2022 bis zum 09.01.2023 fallen, mit dem Zusatz: „Im Gnadenwege erlassen/ auf die Strafzeit angerechnet am .... aus Anlass des Weih- nachtsfestes 2022 gemäß AV des MJ vom ir ee x, Sonstige Mitteilungen aus Anlass der Entlassung bleiben unberührt.
vl. Die Justizvollzugseinrichtungen berichten mir bis zum 31.01.2023 über die Zahl der vorzeitig entlassenen Gefangenen und der auf Grund des Gnadenerweises nicht vollstreckten Hafttage wie folgt: 1. Jugendliche, 2. Heranwachsende: a. Jugendstrafe, b. Freiheitsstrafe, c. Strafarrest, 3. Erwachsene: a. Freiheitsstrafe, _ b. Strafarrest. Ferner bitte ich anzugeben, a. wie viele Verurteilte es jeweils abgelehnt haben, vorzeitig entlassen zu werden, b. bei wie vielen Verurteilten der Gnadenerweis nach Abschnitt | Nr. 2 ausgeschlossen war, c. bei wie vielen Verurteilten von dem Gnadenerweis nach Abschnitt | Nr. 3 abgesehen wurde. Fund Ui, ers