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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Erlasse zur Weihnachtsgnade

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SAARLAND Ministerium der Justiz - J4250 - 011#014 - Gnadenerweise aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 1. Eine gnadenweise Eritlassung aus Anlass des Weihnachtsfestes 2022 kommt in Be- tracht für Vemrteilte, gegen die eine von einem saarländischen Gericht verhängte zeitige Freiheitsstr'afe, Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder ein Strafarrest in einer saarländi- schen Vollzugsanstalt oder einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr im Saarland voll- streckt wird, wenn das Strafende in die Zeit vom 26. November 2022 bis zum 8. Januar 2023 - beide Tage eingeschlossen - fällt oder Verurteilte aufgrund einer gerichtLichen Entscheidung, aufgmnd einer Gnadenmaßnahme oder aufgrund dev Anrechnung einer Freistellung gemäJ3 § 43 Abs. 9 StVollzG i. V. m. § 119 Abs. 3 SLStVollzG vorzeitig in die- sem Zeihaum zu entlassen sind. Diese Gefangenen können in Anwendung der §§ 43 SLStVollzG, 20 S]StVollzG bereits am 25. November 2022 aus der Strafhaft entlassen werden, eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach § 43 Abs. 3 SLStVollzG, § 20 Abs. 3 S]StVollzG oder § 43 Abs. 9 StVollzG i. V. m. § 119 Abs. 3 SLStVollzG kommt nicht in Betracht. 2. Der Teil der Strafe, der in dem Zeitraum vom 26. November 2022 bis 8. lanuar 2023 zu ' vollstrecken wäre, ist im Gnadenwege zu 'erlassen. 3. Ein Gnadenerweis ist bei Gefangenen äusgeschlossen, die wegen einer vorsätzlich be- gangenen Straftat eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von min- destens zwei lahren oder wegen einer in § 181b StGB aufgeführten Straftat eine rrei- heitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder lugendstrafe von mindestens einem lahr verbü- §3en. 4. Ein Gnadenerweis ist femer ausgeschlossen, wenn Gefangene wegen vorsätzLicher Tötungs- oder Sexualdelikte in Haft sind; Gefangene der gnadenweisen Entlassung nicht zustimmen oder fürsorgerische Ge- sichtspunkte einer Entlassung entgegenstehen; ein sich unmittelbar anschließender, über den 8. lanuar 2023 hinausgehender, wei- terer Vollzug vorgemerkt ist (z. B. AnschlussvolLzug, Untersuchungs-, Ausliefemngs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende Maßnahmen der Bessemng und Siche- mng);
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2 im Falle des § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB die nicht vollständige Vollstreckung der Frei- heitsstrafe das Eint'reten der Führungsaufsicht verhindem würde; Gefangene sich nicht mindestens seit dem 1. September 2022 - gleich in welcher Sache - in Haft befünden haben; Gefangene strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, währ'end des VotLzuges (einschliej3Lich etwaiger Vollzugslockerungen) oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben; Gefangene nach dem 30. Juni 2022 entwichen oder aus Lockemngen oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schfüdhaft mit eföeblicher Ve'rspätung zurückgekehrt sind; gegen Gefangene wäh'rend der laufenden Strafhaft nach dem 30. Juni 2022 Arrest als Disziplinarma§3nahme veföängt worden ist. 5. Die Leitungen der :)ustizvollzugsanstalten leiten entsprechende Gesuche unverzüglich mit einer Stellungnahme an die Generalstaatsanwaltschaft in Saarbrücken weiter. In der Stellungnahme soll außer dem VoLlstreckungsstand insbesondere dargelegt wer- den, ob der oder dem Gefangenen eine günstige Sozjalprognose gestellt werden kann und einer gnadenyveisen Entlassung das öffentLiche Interesse oder fürsorgerische Ge- sichtspunkte entgegenstehen. 6. Die Gnadenentscheidung wird von der Gene'ralsstaatsanwaltschaft nach Anhömng der Staatsanwaltschaft in Saarbrücken und gegebenenfalls der VoLlstreckungsleiterin oder des VoLlstreckungsleiters getroffen. 7. Bei Strafgefangenen, welche die von einem saarLändischen Gericht veföängte zeitige F'reiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, lugendstrafe oder einen Strafanaest in der Justizvoll- zugsanstalt eines ande'ren Bundeslandes verbüJ3en, ist auf Antrag oder, soweit der Ent- lassungstermin im EinzeLfall der Gnadenbehörde bekannt wird, von Amts wegen ent- sprechend den vorgenannteri Bestimmungen zu verFahren. 8. Kommt neben diesem Erlass auch die Anwendung der AV des Ministeriums der lustiz N'r. 3/2021 vom 1. September 2021 in Betracht, so gilt Folgendes: Strafende im Sinne dieses Erlasses ist der errechnete Endstraftemin und nicht der Halbstrafentermin im Sinfüe der AV vom 1. Septömber 2021.
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3 Liegen die Voraussetzungen sowohl dieses Erlasses als auch der AV vom 1. Septem- ber 2021 vor, so ist nach den für die Gefangenen grundsätzlich günstigeren Rege- lurigen dieses Erlasses zu verfahren. 9. Die VolLzugsanstalten vermerken in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbe- hörde die Zahl der nicht verbüßten Tage an Preiheitsstrafe, Eysatzfreiheitsstrafe, Jugend- strafe oder Strafarrest, die in den Zeitraum 26. November 2022 bis zum 8. Januar 2023 falLen. 7"d1r«ook"';2- Berg
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