Gerichtsakten Mietendeckel 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 und 2 BvF 1/20

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(vgl. BVerfGE 42, ,20 <31 >; 61, 149 <163> ; 142, 268 <282 f. Rn. 54> ; BayVerfGH , Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 56) . Das gilt auch , so- weit Regelungen des Privatrechts im normativen Zusammenh ang mit (einzelnen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen und vom Traditionszu sammenhan g des bürgerlichen Rechts umfasst werden, sofern der Regelungss chwerpunkt im Privat- recht verbleibt (vgl. Niedobitek, in: Kahl/Waldhoff/VValter, Bonner Kommentar , Bd . 15, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 48 <Februar 2007>). Ein sozialstaatlich motivierter Eingriff in das Marktgesche hen mit dem Ziel, soziale Disparitäten auszugleich en oder zu beseitigen, lässt den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG daher noch nicht entfallen (vgl. BVerfGE 142, 268 <283 Rn . 55>). Das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs . 1 Nr. 1 GG umfasst neben        112 den fünf Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuch s als weitgehend abschließen der Regelung wichtiger Kernbestand teile des Privatrechts auch vielfältige Nebenge- setze zur Ordnung von Privatrechtsverhältnissen wie etwa das Wohnungse igen- tumsrecht und das Beurkundun gsrecht einschließlich der Gebührenfe stsetzung (vgl. BVerfGE 11 , 192 <199>) . Mitunter enthalten diese Nebengeset ze verwal- tungsrechtliche, ordnungswid rigkeiten- und strafrechtliche Vorkehrunge n zu ihrer Durchsetzung . Das Recht der Mietverhältn isse ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-  113 . setzbuchs am 1. Januar 1900 in den §§ 535 ff. BGB geregelt und - ungeachtet zahlreicher Änderungen - ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Das gilt insbesonder e für Mietverhältn isse über Wohnungen (§ 549 BGB) . Die Überlassung einer Wohnung beruht auf einem Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, in dem Mietsache, Gebrauch , Mietdauer und die zu zahlende Miete festge- legt werden . Dieser Vertrag ist das Ergebnis privatautono mer Entscheidungen der Vertragsparteien und - vorbehaltlich gesetzlicher Schrankenz iehungen - durch ihre grundrechtlich geschützten Interessen aus Art. 14 Abs . 1, Art. 12 Abs . 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgesichert. Gemäß § 535 Abs . 1 Satz 1 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache wäh- rend der Mietzeit zu gewähren , während der Mieter dem Vermieter nach § 535 Abs. 2 BGB die vereinbarte Miete zu entrichten hat. Ergeben sich die - synallag- matischen - Pflichten der Gebrauchsü berlassung einerseits und der Mietzahlung andererseits jedenfalls dem Grunde nach aus dem zwischen Vermieter und Mieter frei angebahnten und abgeschloss enen Mietvertrag , geht es um ein dem bürgerli- chen Recht zuzuordnen des Rechtsverhältnis . - 42 -
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- 40 - 1. Die Regelung der Miete für ungebundenen Wohnraum fällt unter die konkur-    108 rierende Gesetzgebungsbefugnis für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (a). Das gilt für das soziale Mietrecht im Allgemeinen und für die Vorschriften über Festlegung und Durchsetzung der zulässigen Miethöhe im Be- sonderen (b). a) Die Regelungen von Mietverhältnissen über ungebundenen Wohnraum sind        109 Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung für das bürgerliche Recht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (aa). Das belegen Regelungstradition· und Staatspraxis (bb). aa) Der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Gegenstand der konkurrierenden Ge-      110 setzgebung benannte Sachbereich „bürgerliches Recht" knüpft an einen be~eits unter der Geltung von Art. 4 Nr. 13 RV und Art. 7 Nr. 1 WRV bekannten einfach- gesetzlichen Normbestand an und macht sich diesen normativ-rezeptiv zu eigen (vgl. BVerfGE 109, 190 <218>). Vor diesem Hintergrund kommt der Regelungs- tradition eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 42, 20 <29>; 61, 149 <175 f.>), sodass der Begriff des bürgerlichen Rechts in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG grundsätzlich in demselben Sinn zu verstehen ist, wie· dies unter der Reichsverfassung 1871 und der Weimarer Reichsverfassung der Fall war (vgl. BVerfGE 3,407 <415>; 12, 205 <226>; 26, 281 <299>; 33, 52 <61>; 42, 20 <29>; 61, 149 <175 f.>). Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jah-       111 ren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 126, 331 <357>; 142, 268 <282 f. Rn. 54>). Dabei kommt es nicht vorrangig darauf an, ob ein Sa,chbereich nach heutigem Verständ- nis dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Bürgerliches ' Recht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ist nicht als Gegensatz zum öffentli- chen Recht zu verstehen, sodass Gegenstände, die nach heutigem Verständnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, auch dem Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen können (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 18; Papier, a.a.O., S. 7; Sche- de/Schuldt, NVwZ 2019, S. 1572 <1573>; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 74 Rn. 3; Ackermann, JZ 2021, S. 7 <10 f.>). Entscheidend ist, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhält- nisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten - 41 -
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Annex behandelt wird , genügt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 28 , 119 <146 f.> ; 80 , 124 <132>). Während die - erst ex post zu bestimmenden - Wirkungen eines Gesetzes             106 aus seinen Rechtsfolgen hervorgehen (vgl. Scholz, in: Bundesverfassungsgericht und Grunc;igesetz - Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundes- verfassungsgerichts , Bd. II, 1976, S. 252 <268> ; Rengeling , in : lsensee/Kirchhof, HStR VI , 3. Aufl. 2008, § 135 Rn . 45; vgl. auch Heintzen, in: Kahl/Waldhaff/Walter, Bonn~r Kommentar, Art. 70 Rn .. 200 <Oktober 2018>), ergibt sich der Normzweck regelmäßig aus dem - durch Auslegung zu ermittelnden - objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 1, 299 <312> ; 8, 274 <307> ; 11 , 126 <130 f.> ; 19, 354 <362> ; 24 , 1 <15>; 48, 246 <256>; 105, 135 <157> ; 133, 168 <205' Rn. 66> ; 144, 20 <212 f. Rn. 555>; 150, 244 <276 Rn . 74>). Dieser ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln , das heißt anhand des Wortlauts der Norm , ihrer systematischen Stellung , nach Sinn und Zweck so- wie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen , sondern ergänzen . Keine unter ihnen hat einen . unbedingten Vorrang vor der anderen (vgl. BVerfGE 105, 135 <157>; 144, 20 <212 f. Rn. 555>). Nicht entscheidend sind allerdings die subjekti- ven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Osgane oder Ein- zelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 1, 299 <312> ; 10, 234 <244> ; 144, 20 <212 f. Rn. 555>) . 11. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum , der auf dem freien       107 Wohnungsmarkt angeboten werden kann (im Folgenden ungebundener Wohn- raum) , fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzge- bungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (1 .). Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkur- rierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht (2 .). Aufgrund der hierdurch eingetretenen Sperrwirkung verbleibt für die Regelungen zur Miethöhe in § 1 in Verbindung mit § 3, § 4 , § 5 Abs. 1, § .6 Abs. 1 bis Abs. 4 , § 7 MietenWoG Bin kein Raum (3 .). Die Vorschriften lassen sich zudem weder auf den Kompetenztitel „Recht der Wirt- schaft'' (Art. 74 Abs . 1 Nr. 11 GG) noch auf Art. 70 GG stützen (4.) . - 40 -
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,. 38 - verfassungsrechtlicher Vorgaben stellte den Geltungsvorrang des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) in Frage und beinhaltete das Ri_siko einer regionalen Fragmentierung der auf Einheit angelegten Bundesverfassung. Zwar ist es den Ländern unbenommen, im Rah- men ihrer Verfassungsautonomie Staatsziele festzulegen, die das Grundgesetz. nicht kennt (vgl. BVerfGE 147, 185 <210 Rn. 46>); das bindet jedoch ausschließ- lich die durch die jeweilige Landesverfassung verfasste Staatsgewalt und ist für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern irrelevant (vgl. Degenhart, 0 in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 23; Papier, Landeskompetenz zur Einfüh- rung eines sogenannten Mietendeckels?, 2019, S. 14). b) Die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einem Kompetenztitel von        104 Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG erfolgt anhand ihres (unmittelbaren) Regelungs- gegenstands (vgl. BVerfGE 48, 367 <373>; 78, 249 <266>; 116, 202 <216>; 121, 30 <47>; 121, 317 <348>), ihrer Wirkungen und Adressaten sowie des Norm- zwecks (vgl. BVerfGE 8, 143 <1.49 f.>; 13, 181 <196 f.>; 13, 367 <371 f.>; 14, 76 <99>; 106, 62 <106>; 111,226 <257f.>; 121, 30 <47>; 135,155 <196 Rn.102>). Ob sich eine Regelung unter einen Kompetenztitel subsumieren lässt, hängt       105 davon ab, ob der dort genannte Sachbereich unmittelbar oder lediglich mittelbar Gegenstand dieser Regelung ist (vgl. BVerfGE 8, 104 <116 f.>; 9, 185 <190>; 13, 181 <196>; 28, 119 <149>; 34, 139 <144>; 36, 193 <205>; stRspr). Für dessen Ermittlung ist der sachliche - auch aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Re- gelung im jeweiligen Gesetz zu ermittelnde - Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung maßgebend (vgl. BVerfGE 8, 260 <269 f.>; 58, 137 <145 f.>; 68, 319 <328>; 70, 251 <264>; 77, 308 <329>; 116, 202 <216>; 134, 33 <59 Rn. 65>; 135, 155 <199 f. Rn. 108>; 149, 222 <250 Rn. 56>). Eine gesetzliche Regelung ist - ihrem Hauptzweck entsprechend - dem Kompetenztitel zuzuordnen, den sie speziell und nicht (lediglich) allgemein behan- delt (vgl. Scholz, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz - Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II, 1976, S. 252 <268>; Bothe, in: AK-GG, Bd. 2,.2. Aufl. 1989, Art. 70 Rn. 16; Heintzen, in: Kahl/Waldhaff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 70 Rn. 201 <Oktober 2018>), wo- bei die Regelung in ihrem - kompetenzbegründenden - (Gesamt-)Sachzusam- menhang zu erfassen ist (vgl. Rengeling, in: lsensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 45; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 70 Rn. 7). Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als - 39 -
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Eine sachgemäße und funktionsgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 36, 193         101 <209>) der Kompetenztitel muss darüber hinaus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung (vgl. BVerfGE 19, 206 <220> ; 55, 27 4 <300>) gerecht werden und der Grundentscheidung des Verfassungsgebers für eine abschließende Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern sowie für einen we itgehenden Aus- schluss von Kompetenzüberschneidungen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 67 , 299 <321 >; Schwarz, NordÖR 2012, S. 331 <332>) . Für Zweckm~ßigkeitsüberle- gungen ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig Raum (vgl. März, in : v. Man- gold/Klein/Starck, GG , Bd. 2, 7. Aufl . 2018 , Art. 30 Rn. 24) wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen. Eine Auslegung anhand des einfachen Gesetzesrechts scheidet mit Blick auf die Höherrangigkeit der Verfassung und ihren Selbststand aus (vgl. Rengeling , in: lsensee/Kirchhof, HStR VI , 3. Aufl . 2008, § 135 Rn . 33 f.). Art. 70 Abs. 1 GG begründet keine Auslegungsmaxime , nach der die Kompe-            102 tenzverteilungsregeln des Grundgesetzes im Zweifel zugunsten der Länder auszu- legen wären (vgl. Broemel , in: v. Münch/Kunig , GG, Bd . 2, 7. Aufl. 2021 , Art. 70 Rn. 12; Wittreck, in: Dreier, GG , Bd . 2, 3. Aufl. 2015, Art. 70 Rn . 10, jeweils m.w.N.). Eine grundsätzlich restriktive Auslegung der in Art. 73 und Art. 74 GG verwandten ~egriffe ist mit den Art. 70 ff. GG ebenso wenig vereinbar (vgl. Renge- ling , in : lsensee/Kirchhof, HStR VI , 3. Aufl . 2008 , § 135 Rn . 33 ; Sannwald , in : Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG , 14. Aufl . 2018 , Art. 70 Rn. 2) wie eine prinzipiell extensive Auslegung zugunsten des Bundes (vgl. BVerfGE 26 , 246 <-254>; 134, 33 <105 Rn. 175>). Wie alle Zuständigkeitsvorschriften des Grundge- setzes gelten die Art. 70 ff. GG „strikt" (vgl. BVerfGE 12, 205 <228 f.> ; 26 , 246 <254> ; 42 , 20 <28> ; 61, 149 <174> ; 106, 62 <136>) . Das erfordert eine Ausle- gung, die dem Wortlaut und dem Sinn der Kompetenznorm gerecht wird und eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung gewährleistet (vgl. BVerfGE 12, 205 <228 f.> ; 37, 363 <405> ; 61 , 149 <174> ; 138 , 261 <273 Rn . 28> ; 145, 20 <58 f. Rn. 98> ; stRspr) . Der Regelungsgehalt der einzelnen Kompetenztitel kann daher weder unter Rückgriff auf eine vorgebliche Kompetenzvermutung zugunsten der Länder offengelassen noch „landesfreundlich" ausgelegt werden (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig , GG , Art. 70 Rn . 33 <Oktober 2008> ; Rozek, in : v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG , Bd . 2, 7. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 14). Für die Abgrenzung und den Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund             103 und Ländern sind .allein die Art. 70 ff. GG maßgeblich (vgl. BVerfGE 45 , 297 <341> ; 68 , 319 <327 f.>) . Eine Auslegung des Grundgesetzes im lichte landes- - 38 -
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- 36 - 2015, Art. 70 Rn. 9; Heintzen, in: Kahl/Waldhaff/Walter, Bonner Kommentar, Bd. 14, Art. 70 Rn. 47 <Oktober 2018>; Schede/Schuldt, NVwZ 2019, S. 1572 . <1573>; Farahat, JZ 2020, S. 602 <605>; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 70 Rn. 1), deren konkrete Reichweite sich nach der Subtraktionsmetho- de bemisst (vgl. Maurer, in: Festschrift für Walter Rudolf, 2001, S. 337 <344>). 4. Für die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einer Kompetenzmaterie         98 sind die verfassungsrechtlichen Kompetenztitel auszulegen (a) und die fragliche Regelung nach ihrem Regelungsgegenstand, dem Normzweck, ihrer Wirkung und ihren Adressaten zuzuordnen (b). a) Wie auch Art. 73 GG enthält Art. 74 GG zur Umschreibung der dort geregel-       99 ten Gesetzgebungsgegenstände durchweg unbestimmte und daher auslegungs- bedürftige Rechtsbegriffe. Einzelne davon weisen bis auf die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 (Art. 4 RV) oder die Weimarer Reichsverfassung (Art. 7 WRV) zurückreichende Traditionslinien auf und haben durch die Staatspra- xis eine nähere Konturierung erfahren. Daneben gibt es Kompetenztitel, die erst in jüngerer Zeit Aufnahme in die Verfassung gefunden haben und bei denen die Ent- stehungsgeschichte (noch) eine größere Rolle spielt. Die Auslegung der Kompetenztitel folgt den aHgemeinen Regeln der Verfas-           100 sungsinterpretation (vgl. Rengeling, in: lsensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 32; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 53 mit Verweis auf Stern, Staatsrecht II, S. 607 ff.), die vor allem auf Wortlaut, Systematik, Norm- zweck und Entstehungsgeschichte abstellt (vgl. BVerfGE 109, 190 <212>; 138, 261 <273 Rn. 29>; 145, 20 <58 f. Rn. 98>). In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Staatspraxis (vgl. BVerfGE 12, 205 <226>; 26, 281 <299>; 61, 149 <175>; 109, 190 <213>; 134, 33 <55 Rn. 55>; 145, 20 <59 Rn. 99, 62 Rn. 105>) und der Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 97, 198 <219>). Aus der Staatspraxis kann abgeleitet werden, ob und wie der historische Gesetzgeber eine Kompetenz genutzt und inwieweit sich dadurch über die Zeit hinweg ein bestimmtes Verständnis der Norm herausgebil- det hat (vgl. BVerfGE 77, 308 <331 >). Das gilt namentlich für ältere, insbesondere vorkonstitutionelle und umfassend kodifizierte Gesetzgebungsgegenstände, wäh- rend der Tradition bei jüngeren und entwicklungsoffenen Begriffen naturgemäß keine vergleichbare Bedeutung zukommen kann (vgl. Rozek, in: v. Man- goldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 50, 52). - 37 -
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(vgl. Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn . 85 ; Degenhart, in : Sachs , GG, 8. Aufl. 2018 , Art. 72 Rn . 32). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Ver-           94 mutung für einen absichtsvollen Regelungsverzicht und damit eine abschließende bundesgesetzliche Regelung , soweit sich der Gesetzgeber im Gesetzgebungsver- fahren mit einer bestimmten Frage auseinandergesetzt, diese aber in der Norm keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 98 , 265 <313 ff.>) . Eine ab- schließende Regelung liegt auch vor, wenn der Bundesgesetzgeber ergänzende Regelungen , die ein Landesgesetzgeber der Sache nach treffen könnte, als Be- standteil seiner inhaltlichen Konzeption im Sinne einer Teilsperre ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 2, 232 <236> ; 32 , 319 <327> ; 138, 261 <280 Rn . 43>). Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Bundesgesetz ausschließlich dazu dienen soll, den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 9 <28>). Bloße Wert- oder Zielvorstellungen , mögen sie auch in einem Bundesgesetz         95 zum Ausdruck gekommen sein , verpflichten die Länder nicht zu einer mit den Vor- stellungen des Bundesgesetzgebers konformen Gesetzgebung. Die Länder sind in einem solchen Fall auch zum Erlass von Gesetzen berechtigt, die den politischen Vorstellungen des Bundesgesetzgebers zuwiderlaufen , solange und soweit dieser eine solche Gesetzgebung nicht durch eine ausdrückliche und eindeutige Rege- lung unterbindet. Ein politisches Homogenitätsgebot kennt das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 49 , 343 <359>; 138, Z61 <280 Rn . 43>) . (2) In zeitlicher Hinsicht erfordert eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 72       96 Abs . 1 GG hach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Bundesgesetz bereits erlassen ist; es muss noch nicht in Kraft getreten sein . Eine Gesetzesinitiative genügt ·insoweit nicht (vgl. BVerfGE 77, 308 <330 f.> ; Uhle, in : Maunz/Dürig , GG , Art. 72 Rn. 109 <Dezember 2015> ; Sannwald , in : Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl . 2018, Art. 72 Rn . 20). · 3. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder zur Gesetz-        97 gebung somit nur befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzge- bungsbefugn is keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70 , Art. 72 Abs. 1 GG). Ihnen verbleibt trotz der vom Grundgesetz verwandten Regelungs- technik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten der Länder (lediglich) eine sogenannte Residualkompetenz (vgl. Wittreck, in: Dreier, GG , Bd. 2, 3. Aufl . - 36 -
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- 34 - Art. 72 Rn. 20; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 72, 83 ff.). Die Reichweite der Sperrwirkung ist jeweils für die konkrete Regelung und den     92 konkreten Sachbereich zu bestimmen (vgl. BVerfGE 109, 190 <229>; 113, 348 <371>). Da sich der abschließende Charakter einer bundesgesetzlichen Regelung erst aus dem Zusammenspiel verschiedener, gegebenenfalls inhaltlich und zeitlich aneinander anschließender Gesetze ergeben kann (vgl. BVerfGE 34, 9 <28>; 102, 99 <114>; 138, 261 <280 Rn. 44>), bedarf es dazu in der Regel einer Gesamt- würdigung des betreffenden Normenkomplexes, also der gesetzgeberischen Ge- samtkonzeption (vgl. BVerfGE 67, 299 <324>; 98, 265 <301>; 102, 99 <114>; 109, 1_90 <229>; 138, 261 <280 Rn. 43 f.>). In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Wortlaut des Bundesgesetzes selbst zu würdigen, sondern auch der da- hinterstehende Regelungszweck, die Gesetzgebungsgeschichte und die Geset- zesmaterialien (vgl. BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 102, 99 <115>; 109, 190 <229 f.>; 138, 261 <280 Rn. 43 f.>). Ob die bundesgesetzliche Regelung abschließend ist, ist materien- und nicht zielbezogen zu bestimmen, sodass es für eine möglicher- weise verbleibende Gesetzgebungskompetenz der Länder allein auf die Identität der Regelungsmaterien ankommt, nicht hingegen auf die konkrete - gegebenen- falls abweichende - Zielsetzung des Landesgesetzgebers. Maßgeblich ist, welche Sachverhalte der Bundesgesetzgeber gesehen hat und einer Regelung zuführen wollte (vgl. Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 83 ff.). Wenn der Bundesgesetzgeber nur eine abstrakte Zielvorstellung fest- schreibt, die Wege zu ihrer Verwirklichung aber den Ländern überlasst, verbleibt den Ländern eine. eigene Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfGE 49, 343 <359>; 138, 261 <280 Rn. 43>). Der Erlass eines Bundesgesetzes zur Regelung eines bestimmten Gegenstands rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass die Länder damit von einer eigenen Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können insofern durchaus Bereiche verbleiben, deren Regelung für die Gesetzge- bung der Länder offen ist (vgl. BVerfGE 56,110 <119>; 102, 99 <114 f.>; 109,190 <229 f.>). Erfasst ein Bundesgesetz lediglich einzelne Regelungsbereiche und klammert        93 es andere relevante Tatbestände aus oder trifft es nur bestimmte grundsätzliche Entscheidungen und lässt es die weitere Konkretisierung des Normprogramms offen, spricht dies für eine lediglich teilweise abschließende Regelung, die unter dem Blickwinkel von Art. 72 Abs .. 1 GG nur eine sogenannte Teilsperre entfaltet - 35 -
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aa) Die Sperrwirkung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG setzt voraus , dass bun-          88 des- und landesgesetzliche Regelung denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerfGE 2, 232 <235> ; 20 , 238 <248>; 32 , 319 <327> ; 109, 190 <229> ; 138, 261 <280 Rn. 44>). Die bundesgesetzliche Regelung darf vom Bundesverfassungsge- richt nicht für verfassungswidrig erklärt worden sein (vgl. BVerfGE 7, 377 <387> ; Degenhart, in: Sachs , GG, 8. Aufl . 2018 , Art. 72 Rn . 34 ; Oeter, in : v. Man- goldt/Klein/Stark, GG, Bd . 2, 7. Aufl. 2018 , Art. 72 Rn . 69) ; Zweifel an der Verfas- sungsmäßigkeit einer Norm genügen hingegen nicht, weil die Sperrwirkur:,g sonst unterlaufen werden könnte (vgl. BVerfGE 98 , 265 <318 ff.>) . bb) ,,Gebrauch" im Sinne von Art. 72 Abs . 1 GG macht der Bundesgesetzge-             89 ber nur, solange und soweit er für die betreffende Materie eine erschöpfende Re- gelung trifft oder treffen will (vgl. Uhle, in : Maunz/Dürig , GG , Art. 72 Rn . 79 <De- zember 2015>) . Je nach Reichweite der bundesgesetzlichen Regelung kann der Landesgesetzgeber von der Rechtsetzung also gänzlich ausgeschlossen oder auf bestimmte Teilmaterien und -gegenstände beschränkt werden . Hat der Bund ei- nen Gegenstand abschließend geregelt, tritt die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder in diesem Sachbereich unabhängig davon ein , ob diese den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreitet, sie ergänzt oder le- diglich (deklaratorisch) wie_derholt (vgl. BVerfGE 20 , 238 <250> ; 102, 99 <115> ; 109, 190 <230> ; 113, 348 <372> ; 138, 261 <280 Rn . 44>). Ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine landesrechtliche Bestimmung einen           90 Bereich betrifft, den der Bundesgesetzgeber geregelt hat, liegt vor, wenn ihr Voll- zug die Durchsetzung des Bundesrechts beeinträchtigt und dieses nicht mehr - zumindest nicht mehr vollständig - oder nur verändert angewandt .und sein Re- gelungsziel lediglich modifiziert verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 102, 99 <115>). (1) In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht die Sperrwirkung so weit, wie der        91 Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Rege- lung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte (vgl. BVerfGE 109, 190 <230> ; 138, 261 <280 Rn . 44>) . Handelt es sich bei der bundesgesetzlichen Regelung lediglich um eine Mindestgarantie, bleibt es dem Landesgesetzgeber unbenom- men , strengere Regelungen für denselben Sachverhalt zu erlassen . Entscheidend ist, ob und inwieweit den Ländern Raum zu eigener Rechtsetzung belassen wird oder werden soll (vgl. Broemel , in : v. Münch/Kunig , GG, Bd . 2, 7. Aufl. 2021 , - 34 -
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- 32 - gesetzgebers ,dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (vgl. BVerfGE 98, 265 <301 m.w.N.>; 113, 348 <372>). Die Grundkonzeption des Bun- desgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von entsprechenden Öffnungsklauseln Gebrauch machen (vgl. BayVerfGH, Entschei- dung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-Vll-14 u.a. -, Rn. 189 ff., juris; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 70 Rn. 68). d) Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ist unverfügbar. Kompeten-   84 zen stehen nicht zur Disposition ihrer Träger (vgl. BVerfGE 1, 14 <35>; 32, 145 <156>; 63, 1 <39>; 119,331 <364f.>; 137,108 <147f.Rn.9 1>; 145,171 <191 Rn. 59>). Vorbehaltlich spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigungen können Bund und Länder daher selbst mit Zustimmung der jeweils anderen Ebene nicht in Bereichen tätig werden, die das Grundgesetz der jeweils anderen Ebene zuweist (vgl. BVerfGE 1, 14 <35>). 2. Das Grundgesetz regelt die konkurrierende Gesetzgebung in Anlehnung an     85 Art. 7 WRV im Wesentlichen in Art. 72 und Art. 74 GG. Dabei enthält Art. 74 GG - von den Fällen der Art. 105 Abs. 2 und Art. 115c Abs. 1 GG abgesehen - einen abschließenden Katalog der in die konkurrierende Gesetzgebung fallenden Ge- genstände. a) Sofern nicht die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG eingreift, 86 kann der Bund Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung ohne weitere Voraussetzungen an sich ziehen. Dies ergibt sich - argumentum e contrario - aus der in Art. 72 Abs. 2 GG enthaltenen Aufzählung. Die Gegenstände der dort nicht erwähnten Materien kann der Bundesgesetzgeber daher ohne Weiteres regeln. b) Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlie-      87 ren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt (,,solange") und in dem Umfang (,,soweit"), in dem der Bund die Gesetz- gebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). So- weit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BVerfGE 20, 238 <250>; 67, 299 <328>; 98, 265 <300>; 109, 190 <229 f.>; 113, 348 <371 f.>; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 85; Schneider/Franke, DÖV 2020, S. 415 <419>). Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass _sie nichtig sind beziehungsweise werden. - 33 -
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