Gerichtsakten Mietendeckel 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 und 2 BvF 1/20
Art. 109a Abs . 1, Art. 110 Abs. 2 Sat~ 1, Art. 112 Satz 3, Art. 114 Abs. 2 Satz 4, Art. 115 Abs. 1 GG) weitere Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen. a) Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG ab- 81 gesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten ent- weder auf den Bund oder die Länder (vgl. BVerfGE 109, 190 <218>). Doppelzu- ständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wäre·n mit ihrer Abgren- zungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompe- tenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kata- loge durchweg alternativ voneinander ab. Auch wenn die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten aufweist, die teils dem Bund , teils den Ländern zugewiesen sind, besteht deshalb die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen (vgl. BVerfGE 36 , 193 <202 f.>; 61 , 149 <204> ; 106, 62 <114>). b) Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung wird der 82 Kompetenzbereich der Länder daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bun- deskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 <196 Rn . 103>). Aus der in Art. 30 und Art. 70 Abs . 1 GG verwendeten Regelungstech- nik ergibt sich keine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder (vgl. implizit BVerfGE 98 , 265 <299> ; anders noch BVerfGE 26 , 281 <297> ; 42 , 20 <28>) , die bei der Auslegung der einzelnen Kompetenztitel oder bei verbleibenden Ausle- gungszweifeln zu berücksichtigen wäre . Eine solche Vermutung widerspräche ?er Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (vgl. Pützer, Lahdesorga- nisationshoheit als Schranke der Bundeskompetenzen , 1988, S. 86 ff. ; Heintzen , iri: Kahl/VValdhoff/VValter, Bonner Kommentar, Bd. 14, Art. 70 Rn . 109 f. <Oktober 2018> ; Rozek, in: .v. Mangoldt/Klein/Starck, GG , Bd . 2, 7. Aufl. 2018 , Art. 70 Rn . 14) und missachtete deren umfassende Justitiabilität. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Zuordnung eines Regelungsgegenstands · zu einer Kompetenzmaterie eine Rechtsfrage , deren Beantwortung insbesondere weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch davon abhängt, ob diese mehr oder weniger erfolgreich erfüllt werden (vgl. Rinck, in : Festschrift für Gebhard Müller, 1970, S. 289 <290 f.>; Erbguth , DVBI 1988, S. 317 <319>; Uhle, in : Maunz/Dürig , GG , Art. 70 Rn . 33 <Oktober 2008>) . c) Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind grundsätzlich zulässig (vgl. 83 Art. 71 und Art. 72 Abs . 1 GG) , gewähren den Ländern jedoch keine über die Öff- nung hinausgehenden Spielräume . Konzeptionelle Entscheidungen des Bundes- - 32 -
- 30 - nach mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar ist und der Bund von der Gesetzgebungs- kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG 'umfassend und abschließend Gebrauch gemacht hat. C. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ist mit Art. 74 78 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. 1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der 79 Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zu- weist (1.). Solange und soweit er im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gese.tzgebungskompetenz Gebrauch macht, entfällt die Regelungsbe- fugnis der Länder (2.). Im Übrigen sind die Länder nach Art. 70 und Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung berufen (3.). Welcher Materie eine gesetzliche Regelung zuzuordr:ien ist, bemjsst sich nach ihrem objektiven Regelungsgehalt (4.). 1. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, 80 soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich aus- weislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Daneben werden dem ·Bund in· zahlreichen Einzelbe- stimmungen (vgl. u.a. Art. 21 Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Abs, 3 Satz 3, Abs. 7, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 2, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, Art. 38 Abs. 3, Art. 41, Art. 45b Satz 2, Art. 45c Abs. 2, Art. 45d Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Satz 3, Art. 54 Abs. 7, Art. 79 Abs. 1, Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Art. 86, Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Art. 87b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 87d Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 87e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Art. 91 a Abs. 2, Art. 91 c Abs. 4, Abs. 5, Art. 91e Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, Art. 94 Abs. 2, Art. 95 Abs. 3 Satz 2, Art. 96 Abs. 2 Satz 3, Art. 104a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Art. 104b Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 Satz 3, Satz 6, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 5, Art. 106a Satz 2, Art. 106b Satz 2, Art. 107 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Art. 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis Abs. 6, Art. 109 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, - 31 -
Dieses sehe eine unechte Rückwirkung vor, indem es die zulässige Miethöhe nach einem Zeitpunkt bestimme , der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liege . Auf eine ihm günstigere Miethöhe zum Stichtag könne sich ein Vermieter nach Auffas- sung des Landgericht s nur dann mit Erfolg berufen , wenn er bis zum 18. Juni 2019 entweder eine vertragliche Vereinbarun g in Höhe der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geforderten Miete getroffen , der Mieter einem Mieterhöhun gsverlangen bis zu diesem Zeitpunkt zugestimmt oder ein bis zum 18. Juni 20 19 rechtskräftig gewordenes Urteil die Zustimmung des Mieters nach § 894 Satz 1 ZPO ersetzt habe. Diese Auslegung ist nicht offensichtlic h unhaltbar. § 3 MietenWoG Bin be- darf hinsichtlich seiner zeitlichen Anwendbark eit der Auslegung . Der Wortlaut spricht jedenfalls nicht gegen die Auffassung des Landgericht s Berlin , die zudem mit zahlreichen Belegstellen aus amtlichen Dokumenten , Rechtsprech ung und Literatur begründet wird . Auch die Ausführunge n des Landgericht s Berlin zur Unvereinbar keit von § 3 74 Abs . 1 MietenWoG Bin mit dem Grundgeset z · genügen den Darlegungsa nforde- rungen. Die Kammer begründet ausführlich , warum die Vorschrift mit Art . 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit§ 557 Abs . 1, § 558 Abs . 1 und Abs . 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig se i. 2. Die Vorlage des Amtsgericht s Mitte ist ebenfalls zulässig . Es legt hinrei- 75 chend substantiiert dar, dass es für seine Endentsche idung auf die Verfassungs - mäßigkeit des§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bin ankommt. Wäre die Vorschrift mit dem Grundgeset z vereinbar, wäre die Klage abzuweisen , ansonsten hätte sie - an den dann maßgeblich en Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch s gemessen - Erfolg . a) Soweit sich das Amtsgericht Mitte mit Blick auf die Entscheidun gserheblich - 76 keit des § 3 Abs . 1 MietenWoG Bin zu dessen zeitlichem Anwendung sbereich äu- ßert, entsprechen die Ausführunge n jenen des Landgericht s Berlin im Verfahren 2 BvL 4/20 . Sie genügen ebenfalls den Anforderung en von Art. 100 Abs . 1 GG und§ 80 Abs . 2 Satz 1 BVerfGG . b) Darüber hinaus stellt das Amtsgericht Mitte - unter Nennung verschieden er 77 Belegstellen sowie unter Heranziehun g der einschlägige n Rechtsp rechung - nachvollzieh bar dar, warum § 3 Abs . 1 Satz 1 MietenWoG Bin seiner Auffassung - 30 -
- 28 - a) Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass die Endentscheidung des 70 Ausgangsverfahrens von der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 <334 f.>; 149, 1 -s:10 Rn. 21 >; 153, 310 <330 Rn. 47>). Das Vorlagegericht muss je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der beanstandeten Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 145, 171 <189 Rn. 52>; 153, 310 <333 Rn. 55>; stRspr). Dabei ist grundsätzlich auf die Auffassung des vorlegenden Gerichts abzustellen (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 57, 295 <315>; 105, 61 <67>; 127, 224 <244>; 133, 1 <10 f. Rn. 35>; 148, 64 <67 f. Rn. 13>; stRspr), solange diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 380 <389>; 145, 171 <189 Rn. 52>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss zudem von der Verfassungswidrigkeit der"zur 71 Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgebli- chen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 23>; 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21 >; 153, 310 <335 Rn. 60>). Es muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtsla- ge, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 149, 1 <11 Rn. 21>; 153, 310 <335 Rn. 60>). Dabei hat es die aus seiner Sicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 249 <266 f. Rn. 36>; 149, 1 <11 Rn. 21 >). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht dazu, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 1 <7 Rn. 12>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90>). b) Die Vorlage des Landgerichts Berlin im Verfahren 2 BvL 4/20 genügt diesen 72 Anforderungen. Das Landgericht legt nachvollziehbar dar, dass die Verfassung~- mäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bin für das Berufungsverfahren ent- scheidungserheblich ist und warum es von dessen Verfassungswidrigkeit über- zeugt ist. Die Entscheidungserheblichkeit von § 3 MietenWoG Bin wird nicht dadurch in 73 Frage gestellt, dass die (zeitliche) Anwendbar keit von§ 3 MietenWoG Bin auf das Erhöhungsverlangen des Ausgangsverfahrens umstritten ist. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin fallen Bestimmungen über die Höhe des Mietzinses, die nach dem Stichtag des 18. Juni 2019 getroffen wurden, aufgrund des eindeutigen Ge- setzeswortlauts und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung in den Anwen- dungsbereich des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungsw esen in Berlin. - 29 -
haben und weiterhin entfalten (vgl. BVerfGE 7, 305 <31 0> ; 38 , 258 <267>; 79, 311 <326 f.> ; 99 , 57 <67> ; 119, 96 <116>). 3. Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive · Klar- 66 stellungsinteresse an der Gültigkeit der Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 <11 0> ; 52, 63 <80> ; 73 , 118 <150> ; 88 , 203 <334> ; 96 , 133 <137> ; 100, 249 <257> ; 119, 394 <409> ; 127, 293 <319> ; 128, 1 <32>:; 133, 241 <259 Rn . 45> ; 150, 1 <77 f. Rn . 138>; 151 , 152 <161 f. Rn . 27> ; stRspr) zu bejahen . Ein solches Klarstel- lungsinteresse ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit hö- herrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 <11 0> ; 39 , 96 <106> ; 52 , 63 <80> ; 96 , 133 <137> ; 103, 111 <124> ; 119, 394 <409>; 127, 293 <319> ; 150, 1 <77 f. Rn . 138>). Es entfällt lediglich, wenn von der zur Prüfung ge- stellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen aus- gehen können (vgl. BVerfGE 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257> ; 110, 33 <45> ; 133, 241 <259 Rn . 45> ; 150, 1 <77 f. Rn . 138>; 151 , 152 <161 f. Rn. 27> ; stRspr). Eines subjektiven allgemeinen Rechtsschutzinteresses bedarf es dagegen nicht (vg l. BVerfGE 103, 111 <124>) . Vorliegend sind die Antragsteller im Verfahren 2 BvF 1/20 nach ihrem Vortrag 67 von der Nichtigkeit der angegriffenen Vor$chriften des Gese;tzes zur Mietenbe- grenzung im Wohnungswesen in Berlin überzeugt. 11. Die Richtervorlagen (Art. 100 Abs . 1 GG i.V.m . § 13 Nr. 11 , § 80 Abs . 1 und 68 Abs. 2 BVerfGG) in den Verfahren 2 BvL 4/20 (1 .) und 2 BvL 5/20 (2.) sind eben- falls zulässig . 1. Die Vorlage des Landgerichts Berlin ist zulässig . Das Landgericht hat in 69 einer den Anforderungen des Art. 100 Abs . 1 GG und des § 80 Abs . 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 MietenWoG Bin für den bei ihm anhängigen Ausgangsrechtsstreit ent- scheidungserheblich ist und dass es von der Verfassungswidrigkeit des § 3 Mie- tenWoG Bin überzeugt ist. - 28 -
- 26 - bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt (vgl. VerfGH Bin, Aussetzung sbeschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 87/20 -). IV. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 haben die Antragsteller im Verfahren 60 2 BvF 1/20 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 25 Abs. 1 BVerfGG) verzichtet. · B. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (1.) und die beiden Richtervorlagen 61 (II.) sind zulässig. 1. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (2 BvF 1/20) ist zulässig.· Die An- 62 tragsteller sind antragsbefugt (1.), und der Antrag ist auf einen tauglichen Gegen- stand gerichtet (2.). Ein objektives Klarstellungsinteresse liegt vor (3.). 1. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 und § 76 Abs. 1 63 Nr. 1 BVerfGG kann ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen, wenn es Bundes- oder Landesrecht wegen sei- ner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgeset z für nichtig hält. Für die Berechnung des Quorums ist - in Anknüpfung an Art. 121 GG - die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundeswah lgesetz (BWahlG) ergebende gesetzliche Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages (vgl. Graßhof, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 13; Rozek, in: Maunz/Schm idt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 11 <Septembe r 2017>) zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die 284 Antragsteller repräsentieren mehr als ein Viertel der insgesamt 64 709 Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2018, S. 297). Sie werden durch dieselben Bevollmächtig- ten vertr,eten und haben denselben Sachantrag gestellt. 2. Der Antrag ist auf einen tauglichen Gegenstand gerichtet, da die angegrif- 65 fenen Regelungen der § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis Abs. 4, § 7 und § 11 MietenWoG Bin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Rechtswirkungen entfaltet - 27 -
Das Gericht sei davon .überzeugt, dass§ 3 MietenWoG Bin mit Art. 74 At;)s . 1 55 Nr. 1 und Art. 72 Abs . 1 GG in Verbindung mit § 557 Abs . 1, § 558 Abs. 1 und Abs . 2 BGB unvereinbar und nichtig sei , weil dem Land Berlin insoweit die Ge- setzgebungskompetenz fehle. Die Regelung unterfalle dem Kompetenztitel „bür- gerliches Recht", von dem der Bundesgesetzgeber umfassend Gebrauch gemacht habe. Das gelte traditionell für das Mietpreisrecht im Allgemeinen und die streitge- 56 genständliche Vorschrift im Besonderen . Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetz- buchs beschränke die Vertragsfreiheit der Parteien , um einen sozial ausgewoge- nen Ausgleich der widerstreitenden Interessen sicherzustellen . § 3 Abs. 1 Mie- tenWoG Bin versage dem Vermieter dagegen ohne Rücksicht auf die im Bürgerli- chen Gesetzbuch _geregelten Voraussetzungen und Fristen eine Mieterhöhung . Die - zudem nur marginalen - öffentlich-rechtlichen Regelungen des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin änderten nichts an der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin . In der Gesetzesbegründung zur Mietpreisbremse des Bürgerlichen Gesetzbuchs fänden sich vielmehr weitgehend dieselben Erwägungen wie in der Begründung zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin . Die teilweise Öffnung für landesgesetzliche Rege- lung~n in § 556d Abs . 2, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB verdeutliche , dass das bürgerli- che Recht bundesrechtlich abschließend geregelt sei. Der (frühere) Kompetenztitel „Wohnungswesen" könne insoweit nicht als 57 Grundlage herange~ogen werden . Dieser betreffe (lediglich) öffentlich-rechtliche Maßnahmen zur Wohnraumbeschaffung und Wohnraumnutzung , nicht aber Rege- lungen für den gesamten - auch frei finanzierten - Wohnungsmarkt. b) Der Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin halten die Vorlage eben- 58 falls für unzulässig ; jedenfalls sei § 3 MietenWoG Bin formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. 111. Die Fraktionen von CDU und FDP im Abgeordnetenhaus von Berlin haben am 59 25. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle eingereicht, mit dem - anders als im vorliegenden Ver- fahren - weitergehende Verstöße gegen die Verfassung von Berlin geltend ge- macht werden. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat das Verfahren - 26 -
- 24 - cc) Die Staatszielbestimmung des Art. 28 VvB sei ebenfalls nicht geeignet, 49 eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin zu begründen. b) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, dass die Vorlage 50 unzulässig ist, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit von § 3 MietenWoG Bin nicht ankomme. Ihr Mieterhöhungsverlangen sei den Beklag- ten bereits am 8. März 2019 zugestellt und somit zum 1. Juni 2019 - das heißt vor dem in§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bin als Stichtag festgelegten 18. Juni 2019 - wirksam geworden (§ 558b Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Unabhängig davon sei § 3 MietenWoG Bin allerdings verfassungswidrig. c) Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin halten die Vorlage mangels Ent- 51 scheidungserheblichkeit von § 3 MietenWoG Bin ebenfalls für unzulässig. Dieser finde auf das streitgegenständliche Erhöhungsverlangen keine Anwendung, weil er erst seit seinem Inkrafttreten am 23. Februar 2020 gelte. Die Rechtswirkungen der Zustimmungsfiktion des § 894 Abs. 1 ZPO seien dagegen bereits zum 1. Juni 2019 eingetreten. Im Übrigen sei das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Woh- nungswesen in Berlin mit der grundgesetzlichen Kompetenzordnung vereinbar. 3. Dem Verfahren 2 Bvl ,5/20 liegt eine Vorlage des Amtsgerichts Mitte zu- 52 grunde. Die Klägerin, eine gewerbliche Vermieterin von Wohnraum in Berlin, ver- langte von den beklagten Mietern mit Schreiben vom 13. Juni 2019 die Zustim- mung zur Erhöhung der Nettokaltmiete. Nachdem die Beklagten diese verweiger- ten, erhob sie Klage zum Amtsgericht Mitte und macht geltend, dass § 3 Mieten- WoG Bin mit Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 557 Abs. 1, § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unvereinbar und nichtig sei. · a) Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat das Amtsgericht Mitte das Verfahren 53 nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fra- ge zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 MietenWoG Bin mit Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 557 Abs. 1, § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist. § 3 MietenWoG Bin sei entscheidungserheblich. Sei dieser nichtig, sei die 54 Klage begründet, weil dann ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Ge- setzbuchs zur Anwendung gelangten. Habe er Bestand, verstoße das Mieterhö- hungsverlangen gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, ·sodass die Klage abzuweisen sei. - 25 -
a) Mit Beschluss vom 12. März 2020 hat das Landgericht Berlin das Verfahren 45 nach Art. 100 Abs . 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fra- ge zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 MietenWoG Bin mit Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 557 Abs . 1, § 558 Abs . 1 und Abs . 2 BGB unvereinbar und nichtig ist. aa) Die Verfassungsgemäßheit von § 3 MietenWoG Bin sei entscheidungser- 46 heblich , da die übrigen Berufungsangriffe keinen Erfolg hätten. Sofern § 3 Mie- tenWoG Bin verfassungswidrig sei , wäre die Berufung zurückzuweisen , ansonsten wäre sie erfolgreich. bb) Die Kammer sei davon überzeugt, dass § 3 MietenWoG Bin mit Art. 72 47 Abs . 1, Art. 74 Abs . 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit§ 557 Abs. 1, § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unvereinbar und nichtig sei , weil es dem L~nd Berlin an der Gesetz- gebungskompetenz fehle. Regelungen zur Miethöhe im „preisfreien" Wohnraum unterfielen dem „bürgerlichen Recht" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG . Mit den §§ 556d ff. , § 557, §§ 558 ff. , §§ 559 ff. BGB habe der Bundesgesetzgeber das Recht der Mieterhöhung und Mietpreisvereinbarung abschließend geregelt. Die Mietpreisbremse betreffe nicht nur dieselbe Materie wie das Gesetz zur Mie- tenbegrenzJ.Jng im Wohnungswesen in Berlin , sie verfolge auch denselben Zw~ck. Bei Einführung der Mietpreisbremse habe der Bundesgesetzgeber nicht erkennen lassen , dass er Teile der Regelungsmaterie ungeregelt lassen und insoweit den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz eröffnen wollte . Daran ändere die Ver- ordnungsermächtigung des § 556d Abs . 2 BGB nichts , weil sie den Landesregie- rungen keinen eigenständigen Umsetzungsspielraum einräume . Das Mietpreisrecht außerhalb des preisgebundenen , öffentlich geförderten 48 Wohnraums unterfalle nicht dem ·Kompetenztitel „Wohnungswesen" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a.F.). Auf diesen könnten allenfalls öffentlich-rechtliche Mietpreisbe- grenzungen gestützt werden , die ausschließlich öffentliche Eigentümer von Woh- nungsbeständen verpflichteten oder eine Mietpreisbindung als GeQenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung durch Private vorsähen , nicht jedoch Regelungen zur Miethöhe in frei finanzierten Wohnungsbeständen. Mit § 3 MietenWoG Bin sei zudem kein öffentlich-rechtliches Gesamtkonzept eingeführt, sondern es seien lediglich die bundesgesetzlichen Regelungen zur Miethöhe ver- schärft worden. - 24 -
- 22 - Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin diene nicht 41 allein der Wiederherstellung der Vertragsparität zwischen den Mietvertragspartei- en, sondern auch dem sozialstaatlichen Zweck sozial gerechter Wohnungsversor- gung und sei daher dem Kompetenztitel „Wohnungswesen" zuzuordnen. Die die- ser Sachmaterie unterfallenden Gesetze schlössen öffentlich-rechtliche Mietpreis- grenzen ein, zumal öffentliche Wohnraumbewirtschaftung mit öffentlich-rechtlichen Mietpreisgrenzen Hand in Hand gehe. Es entspreche zudem der Tradition und der Staatspraxis, dass auf den Kompetenztitel „Wohnungswesen" gestützte öffentlich- rechtliche Mietpreisgrenzen nicht nur für öffentlich geförderten Wohnraum erlas- sen würden. Hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Änderung des Art. 74 Abs. 1-Nr. 18 GG a.F: im Jahr 2006 öffentlich-rechtliche Mietpreisgrenzen für nicht öffentlich geförderte Wohnungen von der Kompetenz der Länder aus- nehmen wollen, hätte dies in der Begründung ausdrücklich Erwähnung finden müssen. cc) Selbst wenn die Regelungen des Gesetzes dem bürgerlichen Recht zuge- 42 ordnet werden sollten, besitze das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz, da der Bund mit dem Mietvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine ab- schließende Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG getroffen habe. Dies sei zwar hinsichtlich der bürgerlich-rechtlichen Regelungen einer zulässigen Miethöhe der Fall, nicht jedoch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Mietpreisgrenzen. Dies werde zudem durch § 558 Abs. 2 Satz 2 BGB belegt, der nicht nur Preisgrenzen im öffentlich geförderten Wohnungsbau erfasse. c) Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und der Berliner Mieterverein e.V. 43 haben zum Verfahren jeweils eine Amicus Curiae-Eingabe eingereicht. Mit unter- schiedlicher Begründung erachten sie das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Woh- nungswesen in Berlin als kompetenzgemäß. 2. Dem Verfahren 2 BvL 4/20 liegt eine Vorlag e des Landgerichts Berlin zu- 44 grunde. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Nachdem die Beklagten die mit Schreiben vom 8. März 2019 verlangte Zu- stimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete verweigert hatten, erhob sie beim Amtsgericht Spandau Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, der dieses mit Urteil vom 29. Oktober 2019 - gestützt auf§ 558 Abs. 1 BGB - vollumfänglich stattgab. Mit der zum Landgericht Berlin erhobenen Berufung machen die Beklag- ten unter anderem geltend, dass das Erhöhungsverlangen nach § 3 MietenWoG Bin unwirksam sei. - 23 -