Gerichtsakten Mietendeckel 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 und 2 BvF 1/20

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3. die Auskunft nach § 6 Absatz 4 nicht, nicht richtig oder nicht voll- ständig .erteilt, 4. ohne erforderliche Genehmigung nach · § 8 eine höhere als die nach den §§ 3 bis 7 zulässige Miete fordert oder entgegennimmt oder 5. entgegen § 7 die Erhöhung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht reohtzeitig anzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann          mit einer Geldbuße bis zu · 500 .000 Euro geahndet werden . Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 hat folgenden Wortlaut:                 4 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Arti- kel 1 § 5 tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Ar- tikel 1 §§ 9 bis 11 sind auch nach dem Außerkrafttreten anzu- wenden , soweit und solange s·ie Wirkung für den Geltungszeitraum dieses 'Gesetzes entfalten . 2. Am 18. Juni 2019 hatte der Senat von Berlin Eckpunkte für ein Berliner Mie-      5 tengesetz (sog. Mietendeckel; vgl. Senatskanzlei, Pressemitteilung vom 18. Juni 2019) beschlossen. In der Beschlussvorlage der Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Wohnen (Senatsvorlage Nr. S-2365/2019 vom 17. Juni 2019) heißt es zur Begründung , Anlass des geplanten Gesetzes sei die steigende Nachfrage nach Wohnraum , die bisher nicht durch eine entsprechende Angebotserweiterung gedeckt werden könne. Aufgrund der Anspannung des Wohnungsmarkts in Berlin stiegen die Mieten stärker als die Einkommen , was durch die im Bürgerlichen Ge- setzbuch (BGB) geregelte sogenannte Mietpreisbremse nicht verhindert werde. Deren Ziel sei es lediglich , eine Entkoppelung der individuell vereinbarten Miethö- hen von der Marktentwicklung zu verhindern . Um einen weiteren Mietenanstieg in Berlin effektiv zu unterbinden und die Bezahlbarkeit der Wohnungen bis zur Ent- spannung auf dem Wohnungsmarkt zu sichern , sei es jedoch notwendig , auf die Marktentwicklung selbst Einfluss zu nehmen und zusätzliche öffentlich-rechtliche Maßnahmen zur Mietenbegrenzung zu ergreifen. Dadurch solle die Bevölkerung auch vor allzu raschen Veränderungen der Stadtgesellschaft, umfassenden Ver- drängungsprozessen und dadurch bedingten sozialen Verwerfungen geschützt - 12 -
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- 10 - meins am bewirtschaftet werden und in einem unmittelbaren räumli- chen Zusam menha ng stehen. (3) Die für das Wohn ungsw esen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für einen Härtefall maßge b- lichen Kriterien näher zu bestimmen. Dritter Abschn1tt Ergänzende Vorschriften und Schlussbestimmungen §9 Mietzuschuss Wird nach § 8 .eine Miete genehmigt, die die Mietobergrenze nach § 6 überschreitet, können die Mieterinnen und Mieter einen Mietzu- schus s entsprechend den Bestimmungen des § 2 des Wohn raumg e- setzes Berlin vom 1. Juli 2011, das zuletzt durch Geset z vom 20. Juli 2017 (GVBI. S. 380) geänd ert worden ist, bei der Investitionsbank Berlin beantragen. Der Mietzuschuss darf höchs tens dem die Miet- obergrenze überschreitenden Betrag entsprechen. § 10 Rechtsbehelfe (1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann erforderlich, wenn ein Verwaltungsakt nach diesem Ge- setz von der für das Wohn ungsw esen zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. (2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. Die für das Wohn ungsw esen zuständige Senatsverwaltung entsch eidet üb~r den Widerspruch gegen einen auf Grundlage dieses Geset zes erlasse- nen Verwa ltungs akt und damit verbundene Maßna hmen der Verwal- tungsvollstreckung. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Pflicht zur Mitwirkung· nach § 2 Absat z 3 Satz 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 2. seiner Pflicht zur Mitteilung nach § 3 Absat z 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, - 11 -
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5. zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung , 6. zum Aufzugsanbau oder 7. zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung , Türverbrei- terung oder Badumbau die Miete, so ist dies der Investitionsbank Berlin elektronisch oder schriftlich anzuzeigen . Im Fall von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 erhöht sich die zulässige Miete gemäß § 3 und § 6 um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter. Auch im Falle mehrfa- cher Modernisierung im Geltungszeitraum dieses Gesetzes darf sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete insgesamt dadurch um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter erhöhen . (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Modernisierungsmaßnahmen , die zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten · des Gesetzes erfolgt sind . Die Mieterhöhung ist ab Inkrafttreten des Gesetzes zulässig , wenn die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt. §8 Härtefälle (1) Die lnvestitionsbanl< Berlin kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Grund dieses Gesetzes auf Antrag der Vermieterinnen und Vermieter für das laufende Mietverhältnis sowie alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine höhere als die nach den §§ 3 bis 6 zulässige Miete genehmigen , soweit dies aus Gründen , die nicht im Verantwor- tungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter liegen , erforderlich ist. Im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter können dabei zum Beispiel liegen : Wertsteigerungserwartungen , Renditeerwartungen , Finanzierungskosten außerhalb des Marktübli- chen , Ertragserwartungen , denen auch unabhängig von diesem Ge- setz überhöhte Mieten zugrunde liegen , Verluste , die du.rch die Auf- teilung in Wirtschaftseinheiten entstehen . (2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Beibehal- tung der nach den §§ 3 bis 6 zulässigen Miete auf Dauer zu Verlus- ten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zur Substanzgefähr- dung der maßgeblichen Wirtschaftseinheit führen würde . Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Erträge für die maßge bliche Wirtsc haftse inheit überst eigen . Eine Substa nzgefä hr- dung ist gegeben , wenn Erträge aus der Wirtschaftse inheit für ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen . Eine Wirtschaftseinheit ist eine ein- zelne Wohnung , wenn an dieser Wohnungseigentum besteht, ein Gebäude o.der mehrere Wohnungen oder Gebäude, wenn diese ge- - 10 -
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-8- liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist: 1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichba- rer Personenaufzug, 2. Einbauküche, 3. hochwertige Sanitärausstattung, 4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohn- räume, 5. Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m 2 a). (4) Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mie- tern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietober- grenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Vermieterinnen und Vermieter neuen Mieterinnen und Mietern gegenüber vor Vertragsabschluss. Der für das Wohnungswesen zu- ständigen Senatsverwaltung gegenüber ist auf deren Verlangen in jedem Fall diese Auskunft zu erteilen. (5) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässi- gen Miete in Absatz 1 nach Ablauf von jeweils zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Anpassung an die allgemeine Reallohnentwicklung im Land Berlin durch Rechtsverord- nung fortzuschreiben. §7 Miete nach Modernisierung (1) Erhöhen Vermieterinnen und Vermieter nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach durchgeführter Modernisierung 1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, 2. zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches, 3. zur Nutzung erneuerbarer Energien, 4. zur energetischen Fenstererneuerung, -9-
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§4 Mietob ergren zen Wird Wohn raum nach Inkrafttreten dieses Geset zes wiede r vermie tet oder wird Wohn raum , der zuvor noch nie als Wohn raum vermie tet war, erstmalig vermie tet, ist unbes chade t der Regelungen des§ 3 für dieses und alle nachfolgenden Mietve rhältni sse eine Miete verboten , welche die Mietobergrenzen übersc hreitet , die sich aus den §§ 6 und 7 ergeben. §5 überh öhte Mieten (1) Eirie überhöhte Miete im Sinne dieses Geset zes ist verboten .· Eine Miete ist überhö ht, soweit . sie die nach Berücksichtigung der Wohn lage bestimmte Mietob ergren ze aus den §§ 6 oder 7 Absat z 1 um mehr als -20 Prozent übersc hreitet und nkht nach § 8 geneh migt ist. Zur Berücksichtigung der Wohn lage sind bei einfachen Wohn la- gen 0,28 Euro und bei mittleren Wohn la[n]ge n 0,09 Euro von der • Oberg renze abzuziehen. Bei guten Wohn lagen sind 0,74 Euro auf die Mietob ergren ze aufzus chlage n. (2) Die für das Wohn ungsw esen zustän dige Senat sverw altung über- wacht die Einhaltung des Verbo ts nach Absatz 1. Sie kann von Amts wegen alle Maßna hmen treffen , die insoweit zur Durchsetzung erfor- derlich sind . (3) Die für das Wohn ungsw esen zustän dige Senat sverw altung wird ermäc htigt, die Wohn lagezu ordnun g durch Recht sveror dnung fest- zusetzen . §6 Mieten tabelle (1) Obergrenzen zur Bestim mung der monatlich zulässigen Miete er- geben sich in Abhän gigkei t von der Wohn fläche einer Wohn ung nach Maßga be der folgen den Tabell e : ( ... ) (2) Liegt ·der Wohn raum in Gebäu den mit nicht mehr als zwei Woh- nungen , erhöht sich die Mietob ergren ze nach Absatz 1 um 10 Pro- zent. (3) Für Wohn raum mit moder ner Ausstattung erhöh t sich die Miet- obergr enze nach Absatz 1 um 1 Euro. Eine moder ne Ausstattung -8-
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-6- Zweiter Abschnitt Zulässige Miethöhe und Preiserhöhungsverbot §3 Mietenstopp (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete ver- boten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete ver- einbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich. Mängelbedingte Mietminderungen bleiben außer Betracht. Vermiete- rinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufge- fordert vor Abschluss eines neuen Mietvertrages und jederzeit auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter oder des zuständigen Bezirks- amtes die zum Stichtag vereinbarte oder geschuldete Miete schrift- lich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Wurde Wohnraum, der zum Stichtag noch nie als Wohnraum vermietet war, zwischen dem Stichtag und dem Tag des lnkrafttre- tens dieses Gesetzes erstmalig vermietet, so ist die wirksam verein- barte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich. Wird Wohn- raum nach dem Stichtag wiedervermietet und besteht dieses Miet- verhältnis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes fort, so ist diese wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maß- geblich. (3) Beträgt die nach Absatz 1 und 2 zulässige Miete weniger als 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und weist die Wohnung zwei Merkmale nach § 6 Absatz 3 auf, erhöht sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete bei Wiedervermietung um 1 Euro, höchstens jedoch auf 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monat- lich. (4) Die durch Absatz 1 und 2 festgeschriebenen Höchstwerte erhö- hen sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich um den Prozentsatz der seit · dem Stichtag eingetretenen und durch das Statistische Bundesamt zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Inflation, höchstens jedoch um 1,3 Prozent. Dies gilt nicht, wenn dadurch die Obergren- zen nach§ 6 überschritten werden. Die für das Wohnungswesen zu- ständige Senatsverwaltung stellt· den maßgeblichen Prozentsatz durch Rechtsverordnung fest. (5) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließ- lich aller Zuschläge.
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3. von Wohnraum , der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und un- bewohnter ehemaliger Wohnraum , der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird , 4. von Wohnraum in einem Wohnheim und 5. von Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet. §2 Zuständigkeit, Aufgaben Lind Befugnisse (1) Aufgaben nach § 5 werden von der für das Wohnungswesen zu- ständigen Senatsverwaltung durchgeführt. Die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 obliegt der Investitionsbank Berlin . Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Bezirksämtern.                            ·· (2) Die Bezirksämter überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht nach Absatz 1 andere Behörden für die Durchführung zuständig sind. Sie können vori Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind. (3) Die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sind befugt , perso- nenbezogene Daten zu verarbeiten und insbesondere einander zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, Mieterin- nen und Mietern auch jenseits eines konkreten Verwaltungsverfah- rens Auskunft über die nach diesem Gesetz zulässige Miethöhe zu erteilen. Mieterinnen, Mieter , Vermieterinnen und Vermieter sowie die für diese handelnden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Ge- setzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzule- gen. (4) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Ausführungsvorschriften für die Anwendung dieses Ge- setzes zu erlass en . -6- .
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvF 1/20 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 bis Absatz 4, § 7 und § 11 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bin) in der Fas- sung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 Seite 50) mit Artikel 72 Absatz 1, Artikel 31 GG und § 549 in Verbindung mit§ 535 Absatz 2, § 555f Nummer 3, §§ 556 bis 556g, § 557 Absatz 1 und_At.>satz i, §_ 5§7.:!, §_ 557b, §§ 558 bis 558d, § 55~, § 559b, § 559c und § 573 BGB sowie § 5 WiStG und § 291 StGB, hilfsweise mit dem rechtsstaat- lichen Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, unvereinbar und nichtig sind Antragsteller:   1. Dr. L. .. , 2. Dr. A. .. , sowie 282 weitere Antragsteller - Bevollmächtigte:   1.  . .. , 2. hier:      Anträge auf Beitritt und Anschluss zum Verfahren
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-                                           .  - -·--------  - - - -- -· -   ------             - -- - -- --- ----- hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein am 25. März 2021 beschlossen: Der Beitritt sowie der Anschluss der Mitglieder des Deut- schen Bundestages K ... , 0 ... , F... , M ... , C ... , S ... und H ... sind unzulässig. Gründe: 1. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages K., 0., F., M., C., S. und H. haben    1 jeweils erklärt, dass sie sich dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle anschlie- ßen beziehungsweise sich den Antrag als weitere Antragsteller zu eigen machen. Die Antragsteller haben dem Begehren widersprochen und ihre Zustimmung          2 hierzu verweigert. 11. Der Beitritt (1.) und der Anschluss (2.) sind unzulässig.                       3 1. Soweit die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages ihren Beitritt zum    4 Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selb- -3-
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ständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Norme nkon- trollverfahren abschließend (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senat s vom 3. Novem ber 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 12 ff.). Die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages gehöre n nicht zu diesem Kreis. 2. Ein (unselbständiger) Anschluss an das eingeleitete Normenkontrollverfah-  5 ren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls scheid et ein Ansch luss an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiertes Norme n- kontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG) ohne die Zu- stimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeo rdnete n aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. Novem ber 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 18 ff.). Eine solche Zustimmung haben die Antrag steller ausdrücklich verwe i- gert. König                      Huber                       Herma nns Müller                   Kessal-Wulf                    Maido wski Langenfeld                         Wallrabenstein
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