Lagebericht Ukraine 2021

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Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatsspra-
che“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen.

1.4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der
Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und
Religionsgemeinschaften respektiert. Die im Dezember 2018 erfolgte Gründung einer neuen,
unabhängigen orthodoxen Landeskirche — der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) — hat
zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber wei-
testgehend friedlich. Die Autokephalie der OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kir-
chen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt. Gläubige der Russisch-Orthodo-
xen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor.
Auf der von Russland annektierten Krim berichten NROs über systematische Diskriminierun-
gen ukrainisch-orthodoxer und muslimischer Gemeinden, insb. der Krimtataren.

1.5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards.
Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an
deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht prakti-
ziert.

1.6 Militärdienst

   

 

Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis
nach der sechsmonatigen Grundausbildung im sogenannten ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine,
in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt — das Gebiet wird seit April 2018 als
Gebiet der „Operation der Vereinigten Kräfte“ (OVK) bezeichnet) eingesetzt; seither geschieht
dies nicht mehr. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei
und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt.

Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer
Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch
die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

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Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig

verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium
keine offiziellen Ansabe ME x: ivc
Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom
12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit,
den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Spätestens zwei

Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Woh-
nort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehö-
rigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Aus-
nahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für be-
stimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsol-
venten (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunalein-
richtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Für Entziehung von der Wehrerfassung bzw. der Wehrdienstab-
leistung sieht das neue Wehrpflichtgesetz eine Geldstrafe von 30-50 (vorher: bis zu 70) steuer-
freien Sätzen (derzeit 1.135 UAH) oder Freiheitsentziehung vor.

1.7 Handlungen gegen Kinder

Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt. In den von Separa-
tisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Ver-
bänden gekommen sein. In den nicht-regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim er-
folgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter
sowie eine paramilitärische Ausbildung von Jugendlichen. Der Eintritt in die russischen Streit-
kräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch
Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben.

1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrück-
lich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem
Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Der geschlechtsspezifische
Lohnunterschied in der Ukraine wird vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen für
2021 allgemein mit ca. 20% angegeben. In der Industrie liegt der Unterschied nach Angaben
des staatlichen ukrainischen Statistikdienstes bei ca. 25%. In Spitzenpositionen sind Frauen
unterrepräsentiert, ihr Anteil an den Parlamentssitzen liegt in der aktuellen Rada bei 21%. Nach
Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden
zum internationalen Frauentag am 8. März 2020 trotz diverser Gegenaktionen religiöser und
rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle — auch dank eines Polizeischutzes, der —
etwa in Lwiw — der Anzahl der Teilnehmenden glich. Fälle von häuslicher Gewalt sind in der
Ukraine im Zuge der Covid-19-Pandemie sprunghaft angestiegen (Verdopplung der polizeibe-
kannten Fälle von 2019 auf 2020).

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1.8.1 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/ Transgender und Interse-
xuelle (LGBTI)

Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete
am 04.11.2015 (im Rahmen des Gesetzespakets für den Visaliberalisierungsaktionsplan) ein
allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, das auch explizit Diskriminierung auf-
grund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasst. Ein aktueller Gesetzent-
wurf zielt darauf ab, bei Angriffen auf LGBTI-Personen die Motivation durch Intoleranz als
erschwerenden Umstand zu behandeln — die Verabschiedung des Gesetzes ist allerdings bis an
das Ende des Jahres 2021 verschoben worde

   

LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf und Dro-
hungen insb. gegen homosexuelle Aktivistinnen und Aktivisten, v. a. in den von den Separatis-
ten kontrollierten Konfliktgebieten der Ostukraine. Die auf Grund der Covid- 19-Pandemie stark
eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „Pride“-Märsche, in Cherson, Kiew, Odessa
und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem
Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich. Bei Rahmenveranstaltungen zu
und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „CharkiwPride‘“ kam es 2019 zu vereinzelten

   

Ansriffen auf Aktivisten.

1.9 Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach
Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland
exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für
solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, in-
dem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Kon-
fliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

 

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle, namentlich in den von Separatisten kontrol-
lierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der von Russland völkerrechtswidrig
besetzten Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatli-
che Befugnisse wahrzunehmen.

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Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014
staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Internationalen Organisationen ist der
Zugang nicht möglich. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie
mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustat-
ten. Im Rahmen der COVID-Pandemie wurde der Übertritt über die „Administrativgrenze“
zwischen Krim und ukrainischem Festland mit einem ukrainischen Reisepass von den russi-
schen Behörden mit einer Administrativstraft von ca. 25 Euro belegt. Besorgniserregend sind
weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund poli-
tisch motivierter Vorwürfe (etwa der vermeintlichen Mitgliedschaft in der in Russland - aller-
dings nicht in der Ukraine — verbotenen, islamistischen Organisation Hizbut-Tahrir) inhaftiert
und verurteilt werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. viel-
fältigen Diskriminierungen wie willkürlichen Hausdurchsuchungen oder wirtschaftlichem
Druck ausgesetzt sind. Russland setzt die völkerrechtswidrige Praxis fort, auf der Krim Verur-
teilte in Strafkolonien nach Russland zu verlegen. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer
Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur
Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren (Medschlis) wird von den
de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Versuche,
die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubin-
den, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Unabhängige Medien sind nicht mehr existent.
Einige Medienprojekte wie der unabhängige Fernsehsender der Tataren ATR haben ihren Sitz
nach Kiew verlegt. Sendungen ukrainischer Sender können auf der Krim nur noch sehr einge-
schränkt verfolgt werden. Die ukrainische Regierung kündige im Februar 2021 an, mit neuen
Sendern nun wieder Radioprogramm auch bis in die besetzten Gebiete auszustrahlen.

Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen.
Religiöse Literatur gilt den Behörden häufig als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UN-
HCR, Amnesty International sowie des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten
Nationen listen eine Reihe von Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der
Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftun-
gen bis hin zu Entführungen, Folter und willkürlichen Tötungen reicht. Versuche der Vereinten
Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschen-
rechtssituation auf der Krim vor Ort vorzunehmen, sind bisher gescheitert. In einem Urteil am
14. Januar 2021 ließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht eine Staatenklage der Uk-
raine gegen Russland mit Bezug zur Krim in Teilen zu und öffnete damit den Weg für tausende
anhängige Individualbeschwerden gegen das Vorgehen der russischen Besatzungsbehörden auf
der Krim.

Berichte der OSZE-Beobachtermission und der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte so-
wie von Amnesty International und weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es nach Aus-
bruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu
schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen willkürliche Tötungen auf
Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung,
Folter/unmenschliche Behandlung (z. B. Scheinhinrichtungen) und Vergewaltigungen. Seit Au-
gust 2018 wird die Tätigkeit der Beobachtungsmission Ukraine des Hochkommissars für Men-
schenrechte der Vereinten Nationen (HRMMU) in den nicht-regierungskontrollierten Teilen
der Gebiete Donezk und Luhansk beschränkt, bereits zuvor wurde den Vertretern jeglicher Zu-
gang zu Inhaftierten in diesen Gebieten verweigert. Nach Einschätzung der HRMMU ist die
Menschenrechtslage in diesen Gebieten durch „fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte,

die die Isolation der in diesen iiber lebenden u verschärft“ er

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Die Isolation der nichtregierungskontrollierten Gebiete wird durch die anhaltende beidseitige
Schließung der Kontaktlinie im Kontext der Covid-19-Pandemie verstärkt, die humanitäre Ver-
sorgungslage verschlechtert sich hierdurch während die Abhängigkeit von Russland zunimmt.
Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verdienen die de-facto Behörden an den
Umgehungswegen, die dortige Bewohner über Russland in die Ukraine zur Abholung etwa von
Renten deswegen unternehmen müssen, in Form von Bestechungsgeldern mit.

Nach einem Bericht der NRO „Östliche Menschenrechtsgruppe“ vom September 2016 kommt
es in Gefängnissen der Separatisten zu systematischen Menschenrechtsverletzungen. Etwa
5.000 Gefangene würden gezwungen, auch gegen ihren Willen zu arbeiten. Der 24. Bericht der
HRMMU vom 17.12.2018 bestätigt auf Basis zweier Befragungen auf das regierungskontrol-
lierte Gebiet zurück gekehrter Strafgefangener die Erkenntnisse dieses Berichts. Die Praxis wird
auch in Studien von Menschenrechtsorganisationen über die Jahre 2019 und 2020, sowie durch
ehemalige Häftlinge in Interviews bestätigt. Auch für Frauenstrafkolonien in den Nichtregie-
rungskontrollierten Gebieten liegen hierzu Berichte vor (Einsatz in der Nähproduktion).

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und
Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die
humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt.

 

Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse der Be-
obachtungsmission des VN-Hochkommissars für Menschenrechte, einige wenige Personen in
der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermitt-
lungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Er-
mittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. Die
Beobachtungsmission des VN-Hochkommissars für Menschenrechte, die sonst in regierungs-
kontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangen-
heit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Per-
sonen, gegen die der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt
die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche
Grundlage zu stellen.

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Für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2020 dokumentierte die OSZE 312 zivile kon-
fliktbedingte Unfallopfer, davon 81 mit tödlichem Ausgang. Nahezu 30% der Verwundeten in
den ukrainischen Streitkräften gehen im Jahr 2020 auf den unsachgemäßen Gebrauch von Aus-
rüstung zurück; dieser Anteil ist seit dem neuerlichen Waffenstillstand vom 27. Juli 2020 stark
gestiegen.

III. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Ukraine hat folgende Verträge unterzeichnet und ratifiziert:

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (CERD);

- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich
dessen zweiten Zusatzprotokolls (ICCPR, OP2-ICCPR);

- Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
(CESCR);

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),;

- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (inklusive Zusatzprotokoll) (CAT, OP-CAT);

- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. der Zusatzprotokolle) (CRC, CRC-
OP-AC, CRC-OP-SC);

- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED);

- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (inkl. Zusatzproto-
koll) (CRPD-OP).

2018 empfing die Ukraine den VN-Sonderberichterstatter zu Folter sowie die VN-Arbeits-
gruppe zu Verschwindenlassen. Der unabhängige Experte zu sexueller Orientierung und Gend-
eridentität hat die Ukraine vom 30. April bis 10. Mai 2019 besucht.

Im Jahr 2014 hat die ukrainische Regierung der Schaffung der Beobachtungsmission Ukraine
des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (HRMMU) zugestimmt.
Diese von Deutschland mitfinanzierte Mission veröffentlicht vierteljährliche, unabhängige Be-
richte über die Menschenrechtslage in der gesamten Ukraine, einschließlich der von pro-russi-
schen Separatisten kontrollierten Gebiete (jedoch ohne Zugang zu den von Separatisten kon-
trollierten Gebieten zu erhalten).

Die Ukraine war bis 31. Dezember 2020 Mitglied im Menschenrechtsrat.

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten
und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmun-
gen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die
gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung ver-
boten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997
Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats.

In seinen Berichten vom 19.06.2017 und 06.09.2018 erkennt das Europäischen Komitee für die
Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung und Bestra-
fung (CPT) erhebliche Fortschritte im ukrainischen Haftsystem an. Es mahnt jedoch weitere

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Fortschritte an, insbesondere in Untersuchungsgefängnissen, die weiterhin teilweise überbelegt
und unterausgestattet seien, und fordert zusätzliche Anstrengungen um die medizinische Ver-
sorgung und die Personalausstattung zu verbessern. Diese Probleme bestätigt die HRMMU
auch im Kontext der Corona-Pandemie und forderte die ukrainische Regierung wiederholt zur
Verbesserung der medizinischen Versorgung in den Haftanstalten auf. Allerdings habe es we-
der im Gewahrsam der Sicherheitskräfte noch in Vollzugsanstalten Beschwerden über physi-
sche Misshandlungen gegeben, das noch 2014 verbreitete Gefühl der Angst sei verschwunden.
Das CPT bestätigt die Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments, dass
überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Ver-
hältnisse und schlechtes Essen in einigen Untersuchungshaftanstalten zu Zuständen führten, die
nicht konventionskonform seien und empfiehlt deren sofortige Schließung.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr
2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zu-
satzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Willkürliche Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November
2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt
geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und der
Zwischenfälle in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen allerdings
kaum noch voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen werden aus den von Separatisten kon-
trollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Menschenrechtsorganisation „Krim-
SOS“ zählt auf der Krim seit 2014 44 Fälle von Verschwindenlassen, und gibt an, in 15 davon
fehle weiterhin jede Information, in 11 gebe es Hinweise auf die Beteiligung staatlicher russi-
scher Stellen; die Verfahren seien in vielen Fällen von russischen Behörden ohne Ergebnis ein-
gestellt worden.

Es kommt weiterhin regelmäßig zu Drohungen gegenüber und teilweise Angriffen auf Vertreter
der Zivilgesellschaft bzw. Journalisten. Prominente Fälle mit tödlichen Ausgang liegen aber
bereit ein paar Jahre zurück (Handsjuk 2018, Scheremet 2016).

 

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch
ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flücht-
linge oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt.

Die Ukraine bleibt Transitland von Migranten.

 

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Seit Dezember 2015 besteht in Martyniwske (Oblast Mykolajiw, etwa 400 Kilometer südlich
von Kiew) das unter finanzieller Beteiligung der EU errichtete Migrant Accommodation Cen-
ter. Aufnahme bzw. Unterbringung von Ausländern erfolgt anhand der ausländerrechtlichen
Einordnung in zwei unterschiedlichen Einrichtungstypen: Einerseits Aufenthaltseinrichtungen
für sich unerlaubt aufhaltende Ausländer und Staatenlose mit Überwachung in Tschernihiw und
Luzk (Gebiet Wolhynien). Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attes-
tierte dem Aufnahmezentrum in Wolhynien annehmbare Lebensbedingungen. Andererseits gibt
es Aufnahmestellen für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen in Jahodyn (Gebiet
Kiew), Odessa und im Gebiet Transkarpatien. Die Aufnahmekapazität in diesen modern einge-
richteten Zentren soll bei jeweils 200 Personen liegen.

Der UNHCR hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatlern sollten
mit Behutsamkeit („caution“) erfolgen.

Die Ukraine ist für die illegale Migration von Drittausländern aus Asien und dem Nahen Osten
in Richtung Westeuropa weiterhin von Bedeutung. Die illegalen Grenzübertritte werden häufig
durch Schleusernetzwerke organisiert. Die landesweite Ermittlungsarbeit konzentriert sich da-
bei auf den Nachweis operierender Schleuserorganisationen. Die West- und Schengen-Außen-
grenzen - hier die Grenzdienstinspektion Lemberg (Polen), Tschop (Dreiländereck Ukraine-
Ungarn-Slowakei), Ushhorod (Slowakei) sowie Tyssa (Ungarn) — bleiben Schwerpunkte rele-
vanter Feststellungen im Bereich der Ausschleusungen über die grüne Grenze. Hier werden
immer wieder größere Schleusungsgruppen festgestellt. Im Gesamtjahr 2020 wurden durch den
ukrainischen Grenzdienst insgesamt 9.265 Personen bei den Grenzkontrollen festgenommen,
davon 1.070 beim illegalen Grenzübertritt. 692 Personen davon wurden beim illegalen Grenz-
übertritt an den Landgrenzen in Richtung EU-MS festgestellt

Bis zum Abschluss der Strafverfahren bleiben irreguläre bzw. geschleuste Migranten in Ein-
richtungen zur vorläufigen Aufnahme, die sie häufig bald verlassen. Der Ukraine-Konflikt ist
erkennbar kein Hindernis mehr für Schleuserorganisationen. Vor allem Personen aus Asien
werden weiterhin über Russland (insbesondere über die Oblaste Charkiw und Sumy) auf dem
Weg durch die Ukraine nach Europa geschleust. Die Ostukraine wird dabei aus Sicherheits-
gründen von der unorganisierten irregulären Migration eher gemieden, wogegen gut vernetzte
Schleuserorganisationen sie eher bevorzugen. Für die Schleusung von Migranten aus Zentrala-
sien oder dem Nahen Osten sollen inzwischen Zahlungen zwischen 10.000 und 15.000 US-
Dollar geleistet werden. Bei den irregulären Migranten wurden im Jahr 2020 neben Staatsan-
gehörigen aus Moldawien, Türkei und Russland vor allem Staatsangehörige aus Afghanistan,
Bangladesch, Indien und Syrien festgestellt.

Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge
die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt.

Zudem bleibt weiterhin das Phänomen der scheinlegalen Einreise in die Ukraine als Student
über internationale Flughäfen mit der eigentlichen Absicht der Weiterreise in die EU-MS über
die ukrainischen Landgrenzen.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1.1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt Knapp ausreichend. Die Versorgung der
Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom,

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Gas und warmes Wasser z.T. nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von
auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern
bleibt daher karg. Die Versorgungslage in den nichtregierungskontrollierten Gebieten ist deut-
lich schlechter, von der Krim wird die Rationierung von Leitungswasser gemeldet.

. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich
und beirisı Wi co 3 | jo 2

Nach einem Einbruch 2013-15 wächst
die Wirtschaft seit 2016 wieder leicht, aber stetig (2019 geschätzt um rd. 3,6 %). Zu Jahresbe-
ginn 2021 wurde der monatliche Mindestlohn auf 6.000 UAH (ca. 172 Euro) angehoben. Ohne
zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirt-
schaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungs-
empfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Ren-
ten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr
niedrig (Mindestrente zum 1. Januar 2021: 2.400 UAH (ca. 69 Euro). In den von Separatisten
besetzten Kreisen in den Gebieten Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie
überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen. Durch die
weitgehende Schließung der Übergangspunkte an der Kontaktlinie im Rahmen der Covid-19-
Pandemie durch die de-facto Behörden wird dies zusätzlich erschwert, der Reiseverkehr über
die Kontaktlinie ist weitgehend zum Erliegen gekommen. Auf Umgehungsrouten (Einreise in
die regierungskontrollierte Ukraine über Russland) werden Gebühren und Administrativstrafen
(sowie aller Wahrscheinlichkeit nach Bestechungsgelder) fällig.

 

1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm „Migration & Diaspora“ bis 2022 gezielt
die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder
eine Ausbildung absolviert haben, in die Ukraine. Über das Centrum für internationale Migra-
tion und Entwicklung (CIM) werden dabei jährlich rund ein Dutzend Rückkehrende Fachkräfte
gefördert.

1.3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist offiziell kostenlos und flächendeckend. Gesundheitsausgaben
aus dem Staatshaushalt konnten in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht werden, zuletzt auch
unter dem Eindruck der Corona-Pandemie. Im Staatshaushalt 2021 sind Ausgaben i. H. v. ca.
4,3% des BIPs eingeplant (zum Vergleich: 3,3% im Jahr 2020). Experteneinschätzungen nach
decken diese lediglich etwa die Hälfte des realen Bedarfs. Krankenhäuser und andere medizi-
nische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische,
auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der
Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebilde-
tes und sachkundiges medizinisches Personal: 37 Ärzte und 70,9 medizinisches Hilfspersonal
pro 10 Tsd. Einwohner (Stand Ende 2019, Tendenz fallend).

Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens (Gesetz „Über staatliche
Finanzgarantien für medizinische Dienstleistungen und Arzneimittel‘) wird das sowjetische Fi-
nanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise
abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leis-
tungen eingeführt. Der am 1. Juli 2018 neugeschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat
dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung über-
nommen.

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2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/haus-
ärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch
die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arz-
neien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes II). Die Datenbank des NGD um-
fasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388
private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Mio. individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das
neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mitt-
lerweile 70 % der Einwohner. Zugleich wurde ein modernes, IT-gestütztes e-Health-System
(Ärzte/Patienten-Register, Erfassung abrechnungsfähiger Dienstleistungen/Verschreibungen
von erstattungsfähigen Arzneien, Terminvergabe etc.) eingeführt.

Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) er-
weitert. Der NGD hat 3.793 Dienstleistungsverträge mit 1.653 Krankenhäusern abgeschlossen
und deckt damit fast 100% aller staatlichen/kommunalen Krankenhäuser sowie einige private
Einrichtungen ab.

Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Be-
handlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus
bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffent-
lichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungs-
weise gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die
Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD (s. o.) jedoch für die
meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst herge-
stellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.

Seit 2015 konnten die Impfraten substantiell verbessert werden: bei IPV (Poliomyelitis) von
59% auf 83%; bei BCG (TB) von 39% auf 84%; bei DTP (Diphtherie, Tetanus und Keuchhus-
ten) von 59% auf 92%; HepB von 22% auf 76%. Trotzdem haben die Gefahren für die Volks-
gesundheit (Epidemien, übertragbare Krankheiten wie TB, Hepatitis, HIV) das Potential, sich
rasch auszubreiten, was etwa der Polio -Ausbruche 2015/2016 belegt (Ukraine gehört als ein-
ziges Land in Europa zu den weltweiten „key risk countries“), Masern (57.282 Fälle 2019, da-
runter 20 Tote), sowie Fälle von Tetanus und Diphtherie belegen. UNICEF-Experten erwarten
einen Rückgang in den Impfraten für das Jahr 2020 und verbinden dies mit der COVID-19-
bedingten Belastung des Gesundheitssystems. Mit Hilfe der bereits zum Beginn der COVID-
19-Pandemie im Frühjahr 2020 ergriffenen und nachfolgenden Quarantänemaßnahmen zusam-
men mit dem Ausbau von Test- und Behandlungskapazitäten für COVID-19-Patienten konnte
ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems bislang vermieden werden.

Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der VN (OCHA) sowie des IKRK insbe-
sondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Luhansk
und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese
betreffen (insbes. in den nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebiets-
teilen, aber auch in verlassenen/isolierten Kommunen entlang der Kontaktlinie auf der Seite der
ukrainischen Regierung) sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -
dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung
mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampf-
handlungen beschädigt oder zerstört

In der „Grauen Zone‘ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60 % der Haushalte (überwiegend
alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mo-

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