Lagebericht Ukraine 2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Familiennachzug, Lageberichte“
10 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatsspra- che“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen. 1.4 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. Die im Dezember 2018 erfolgte Gründung einer neuen, unabhängigen orthodoxen Landeskirche — der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) — hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber wei- testgehend friedlich. Die Autokephalie der OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kir- chen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt. Gläubige der Russisch-Orthodo- xen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor. Auf der von Russland annektierten Krim berichten NROs über systematische Diskriminierun- gen ukrainisch-orthodoxer und muslimischer Gemeinden, insb. der Krimtataren. 1.5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht prakti- ziert. 1.6 Militärdienst Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung im sogenannten ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt — das Gebiet wird seit April 2018 als Gebiet der „Operation der Vereinigten Kräfte“ (OVK) bezeichnet) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
11 VS_ Nur für den-Dienstsel l In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Ansabe ME x: ivc Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Woh- nort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehö- rigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Aus- nahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für be- stimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsol- venten (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunalein- richtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Strafrechtliche Verfolgung: Für Entziehung von der Wehrerfassung bzw. der Wehrdienstab- leistung sieht das neue Wehrpflichtgesetz eine Geldstrafe von 30-50 (vorher: bis zu 70) steuer- freien Sätzen (derzeit 1.135 UAH) oder Freiheitsentziehung vor. 1.7 Handlungen gegen Kinder Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt. In den von Separa- tisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Ver- bänden gekommen sein. In den nicht-regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim er- folgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung von Jugendlichen. Der Eintritt in die russischen Streit- kräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben. 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrück- lich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Der geschlechtsspezifische Lohnunterschied in der Ukraine wird vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen für 2021 allgemein mit ca. 20% angegeben. In der Industrie liegt der Unterschied nach Angaben des staatlichen ukrainischen Statistikdienstes bei ca. 25%. In Spitzenpositionen sind Frauen unterrepräsentiert, ihr Anteil an den Parlamentssitzen liegt in der aktuellen Rada bei 21%. Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag am 8. März 2020 trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle — auch dank eines Polizeischutzes, der — etwa in Lwiw — der Anzahl der Teilnehmenden glich. Fälle von häuslicher Gewalt sind in der Ukraine im Zuge der Covid-19-Pandemie sprunghaft angestiegen (Verdopplung der polizeibe- kannten Fälle von 2019 auf 2020). © Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
12 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! 1.8.1 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/ Transgender und Interse- xuelle (LGBTI) Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete am 04.11.2015 (im Rahmen des Gesetzespakets für den Visaliberalisierungsaktionsplan) ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, das auch explizit Diskriminierung auf- grund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasst. Ein aktueller Gesetzent- wurf zielt darauf ab, bei Angriffen auf LGBTI-Personen die Motivation durch Intoleranz als erschwerenden Umstand zu behandeln — die Verabschiedung des Gesetzes ist allerdings bis an das Ende des Jahres 2021 verschoben worde LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf und Dro- hungen insb. gegen homosexuelle Aktivistinnen und Aktivisten, v. a. in den von den Separatis- ten kontrollierten Konfliktgebieten der Ostukraine. Die auf Grund der Covid- 19-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „Pride“-Märsche, in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich. Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „CharkiwPride‘“ kam es 2019 zu vereinzelten Ansriffen auf Aktivisten. 1.9 Exilpolitische Aktivitäten Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt. 2. Repressionen Dritter Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, in- dem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Kon- fliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4. 3. Ausweichmöglichkeiten 4. Konfliktgebiete In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle, namentlich in den von Separatisten kontrol- lierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der von Russland völkerrechtswidrig besetzten Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatli- che Befugnisse wahrzunehmen. ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
13 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Internationalen Organisationen ist der Zugang nicht möglich. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustat- ten. Im Rahmen der COVID-Pandemie wurde der Übertritt über die „Administrativgrenze“ zwischen Krim und ukrainischem Festland mit einem ukrainischen Reisepass von den russi- schen Behörden mit einer Administrativstraft von ca. 25 Euro belegt. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund poli- tisch motivierter Vorwürfe (etwa der vermeintlichen Mitgliedschaft in der in Russland - aller- dings nicht in der Ukraine — verbotenen, islamistischen Organisation Hizbut-Tahrir) inhaftiert und verurteilt werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. viel- fältigen Diskriminierungen wie willkürlichen Hausdurchsuchungen oder wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sind. Russland setzt die völkerrechtswidrige Praxis fort, auf der Krim Verur- teilte in Strafkolonien nach Russland zu verlegen. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren (Medschlis) wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubin- den, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Unabhängige Medien sind nicht mehr existent. Einige Medienprojekte wie der unabhängige Fernsehsender der Tataren ATR haben ihren Sitz nach Kiew verlegt. Sendungen ukrainischer Sender können auf der Krim nur noch sehr einge- schränkt verfolgt werden. Die ukrainische Regierung kündige im Februar 2021 an, mit neuen Sendern nun wieder Radioprogramm auch bis in die besetzten Gebiete auszustrahlen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden häufig als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UN- HCR, Amnesty International sowie des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen listen eine Reihe von Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftun- gen bis hin zu Entführungen, Folter und willkürlichen Tötungen reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschen- rechtssituation auf der Krim vor Ort vorzunehmen, sind bisher gescheitert. In einem Urteil am 14. Januar 2021 ließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht eine Staatenklage der Uk- raine gegen Russland mit Bezug zur Krim in Teilen zu und öffnete damit den Weg für tausende anhängige Individualbeschwerden gegen das Vorgehen der russischen Besatzungsbehörden auf der Krim. Berichte der OSZE-Beobachtermission und der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte so- wie von Amnesty International und weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es nach Aus- bruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen willkürliche Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Folter/unmenschliche Behandlung (z. B. Scheinhinrichtungen) und Vergewaltigungen. Seit Au- gust 2018 wird die Tätigkeit der Beobachtungsmission Ukraine des Hochkommissars für Men- schenrechte der Vereinten Nationen (HRMMU) in den nicht-regierungskontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk beschränkt, bereits zuvor wurde den Vertretern jeglicher Zu- gang zu Inhaftierten in diesen Gebieten verweigert. Nach Einschätzung der HRMMU ist die Menschenrechtslage in diesen Gebieten durch „fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen iiber lebenden u verschärft“ er ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
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In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft!
Die Isolation der nichtregierungskontrollierten Gebiete wird durch die anhaltende beidseitige
Schließung der Kontaktlinie im Kontext der Covid-19-Pandemie verstärkt, die humanitäre Ver-
sorgungslage verschlechtert sich hierdurch während die Abhängigkeit von Russland zunimmt.
Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verdienen die de-facto Behörden an den
Umgehungswegen, die dortige Bewohner über Russland in die Ukraine zur Abholung etwa von
Renten deswegen unternehmen müssen, in Form von Bestechungsgeldern mit.
Nach einem Bericht der NRO „Östliche Menschenrechtsgruppe“ vom September 2016 kommt
es in Gefängnissen der Separatisten zu systematischen Menschenrechtsverletzungen. Etwa
5.000 Gefangene würden gezwungen, auch gegen ihren Willen zu arbeiten. Der 24. Bericht der
HRMMU vom 17.12.2018 bestätigt auf Basis zweier Befragungen auf das regierungskontrol-
lierte Gebiet zurück gekehrter Strafgefangener die Erkenntnisse dieses Berichts. Die Praxis wird
auch in Studien von Menschenrechtsorganisationen über die Jahre 2019 und 2020, sowie durch
ehemalige Häftlinge in Interviews bestätigt. Auch für Frauenstrafkolonien in den Nichtregie-
rungskontrollierten Gebieten liegen hierzu Berichte vor (Einsatz in der Nähproduktion).
In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und
Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die
humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt.
Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse der Be-
obachtungsmission des VN-Hochkommissars für Menschenrechte, einige wenige Personen in
der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermitt-
lungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Er-
mittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. Die
Beobachtungsmission des VN-Hochkommissars für Menschenrechte, die sonst in regierungs-
kontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangen-
heit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Per-
sonen, gegen die der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt
die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche
Grundlage zu stellen.
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15 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Für den Zeitraum Januar 2017 bis September 2020 dokumentierte die OSZE 312 zivile kon- fliktbedingte Unfallopfer, davon 81 mit tödlichem Ausgang. Nahezu 30% der Verwundeten in den ukrainischen Streitkräften gehen im Jahr 2020 auf den unsachgemäßen Gebrauch von Aus- rüstung zurück; dieser Anteil ist seit dem neuerlichen Waffenstillstand vom 27. Juli 2020 stark gestiegen. III. Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Die Ukraine hat folgende Verträge unterzeichnet und ratifiziert: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD); - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen zweiten Zusatzprotokolls (ICCPR, OP2-ICCPR); - Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (CESCR); - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),; - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (inklusive Zusatzprotokoll) (CAT, OP-CAT); - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. der Zusatzprotokolle) (CRC, CRC- OP-AC, CRC-OP-SC); - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED); - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (inkl. Zusatzproto- koll) (CRPD-OP). 2018 empfing die Ukraine den VN-Sonderberichterstatter zu Folter sowie die VN-Arbeits- gruppe zu Verschwindenlassen. Der unabhängige Experte zu sexueller Orientierung und Gend- eridentität hat die Ukraine vom 30. April bis 10. Mai 2019 besucht. Im Jahr 2014 hat die ukrainische Regierung der Schaffung der Beobachtungsmission Ukraine des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (HRMMU) zugestimmt. Diese von Deutschland mitfinanzierte Mission veröffentlicht vierteljährliche, unabhängige Be- richte über die Menschenrechtslage in der gesamten Ukraine, einschließlich der von pro-russi- schen Separatisten kontrollierten Gebiete (jedoch ohne Zugang zu den von Separatisten kon- trollierten Gebieten zu erhalten). Die Ukraine war bis 31. Dezember 2020 Mitglied im Menschenrechtsrat. Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmun- gen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). 2. Folter Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung ver- boten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. In seinen Berichten vom 19.06.2017 und 06.09.2018 erkennt das Europäischen Komitee für die Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung und Bestra- fung (CPT) erhebliche Fortschritte im ukrainischen Haftsystem an. Es mahnt jedoch weitere ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
16 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Fortschritte an, insbesondere in Untersuchungsgefängnissen, die weiterhin teilweise überbelegt und unterausgestattet seien, und fordert zusätzliche Anstrengungen um die medizinische Ver- sorgung und die Personalausstattung zu verbessern. Diese Probleme bestätigt die HRMMU auch im Kontext der Corona-Pandemie und forderte die ukrainische Regierung wiederholt zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in den Haftanstalten auf. Allerdings habe es we- der im Gewahrsam der Sicherheitskräfte noch in Vollzugsanstalten Beschwerden über physi- sche Misshandlungen gegeben, das noch 2014 verbreitete Gefühl der Angst sei verschwunden. Das CPT bestätigt die Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments, dass überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Ver- hältnisse und schlechtes Essen in einigen Untersuchungshaftanstalten zu Zuständen führten, die nicht konventionskonform seien und empfiehlt deren sofortige Schließung. 3. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zu- satzprotokolls zur EMRK. 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Willkürliche Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und der Zwischenfälle in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen allerdings kaum noch voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen werden aus den von Separatisten kon- trollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Menschenrechtsorganisation „Krim- SOS“ zählt auf der Krim seit 2014 44 Fälle von Verschwindenlassen, und gibt an, in 15 davon fehle weiterhin jede Information, in 11 gebe es Hinweise auf die Beteiligung staatlicher russi- scher Stellen; die Verfahren seien in vielen Fällen von russischen Behörden ohne Ergebnis ein- gestellt worden. Es kommt weiterhin regelmäßig zu Drohungen gegenüber und teilweise Angriffen auf Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. Journalisten. Prominente Fälle mit tödlichen Ausgang liegen aber bereit ein paar Jahre zurück (Handsjuk 2018, Scheremet 2016). 5. Lage ausländischer Flüchtlinge Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flücht- linge oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt. Die Ukraine bleibt Transitland von Migranten. ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
17 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Seit Dezember 2015 besteht in Martyniwske (Oblast Mykolajiw, etwa 400 Kilometer südlich von Kiew) das unter finanzieller Beteiligung der EU errichtete Migrant Accommodation Cen- ter. Aufnahme bzw. Unterbringung von Ausländern erfolgt anhand der ausländerrechtlichen Einordnung in zwei unterschiedlichen Einrichtungstypen: Einerseits Aufenthaltseinrichtungen für sich unerlaubt aufhaltende Ausländer und Staatenlose mit Überwachung in Tschernihiw und Luzk (Gebiet Wolhynien). Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attes- tierte dem Aufnahmezentrum in Wolhynien annehmbare Lebensbedingungen. Andererseits gibt es Aufnahmestellen für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen in Jahodyn (Gebiet Kiew), Odessa und im Gebiet Transkarpatien. Die Aufnahmekapazität in diesen modern einge- richteten Zentren soll bei jeweils 200 Personen liegen. Der UNHCR hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatlern sollten mit Behutsamkeit („caution“) erfolgen. Die Ukraine ist für die illegale Migration von Drittausländern aus Asien und dem Nahen Osten in Richtung Westeuropa weiterhin von Bedeutung. Die illegalen Grenzübertritte werden häufig durch Schleusernetzwerke organisiert. Die landesweite Ermittlungsarbeit konzentriert sich da- bei auf den Nachweis operierender Schleuserorganisationen. Die West- und Schengen-Außen- grenzen - hier die Grenzdienstinspektion Lemberg (Polen), Tschop (Dreiländereck Ukraine- Ungarn-Slowakei), Ushhorod (Slowakei) sowie Tyssa (Ungarn) — bleiben Schwerpunkte rele- vanter Feststellungen im Bereich der Ausschleusungen über die grüne Grenze. Hier werden immer wieder größere Schleusungsgruppen festgestellt. Im Gesamtjahr 2020 wurden durch den ukrainischen Grenzdienst insgesamt 9.265 Personen bei den Grenzkontrollen festgenommen, davon 1.070 beim illegalen Grenzübertritt. 692 Personen davon wurden beim illegalen Grenz- übertritt an den Landgrenzen in Richtung EU-MS festgestellt Bis zum Abschluss der Strafverfahren bleiben irreguläre bzw. geschleuste Migranten in Ein- richtungen zur vorläufigen Aufnahme, die sie häufig bald verlassen. Der Ukraine-Konflikt ist erkennbar kein Hindernis mehr für Schleuserorganisationen. Vor allem Personen aus Asien werden weiterhin über Russland (insbesondere über die Oblaste Charkiw und Sumy) auf dem Weg durch die Ukraine nach Europa geschleust. Die Ostukraine wird dabei aus Sicherheits- gründen von der unorganisierten irregulären Migration eher gemieden, wogegen gut vernetzte Schleuserorganisationen sie eher bevorzugen. Für die Schleusung von Migranten aus Zentrala- sien oder dem Nahen Osten sollen inzwischen Zahlungen zwischen 10.000 und 15.000 US- Dollar geleistet werden. Bei den irregulären Migranten wurden im Jahr 2020 neben Staatsan- gehörigen aus Moldawien, Türkei und Russland vor allem Staatsangehörige aus Afghanistan, Bangladesch, Indien und Syrien festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt. Zudem bleibt weiterhin das Phänomen der scheinlegalen Einreise in die Ukraine als Student über internationale Flughäfen mit der eigentlichen Absicht der Weiterreise in die EU-MS über die ukrainischen Landgrenzen. IV. Rückkehrfragen 1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 1.1 Grundversorgung Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt Knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
18 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! Gas und warmes Wasser z.T. nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Versorgungslage in den nichtregierungskontrollierten Gebieten ist deut- lich schlechter, von der Krim wird die Rationierung von Leitungswasser gemeldet. . Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beirisı Wi co 3 | jo 2 Nach einem Einbruch 2013-15 wächst die Wirtschaft seit 2016 wieder leicht, aber stetig (2019 geschätzt um rd. 3,6 %). Zu Jahresbe- ginn 2021 wurde der monatliche Mindestlohn auf 6.000 UAH (ca. 172 Euro) angehoben. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirt- schaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungs- empfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Ren- ten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum 1. Januar 2021: 2.400 UAH (ca. 69 Euro). In den von Separatisten besetzten Kreisen in den Gebieten Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen. Durch die weitgehende Schließung der Übergangspunkte an der Kontaktlinie im Rahmen der Covid-19- Pandemie durch die de-facto Behörden wird dies zusätzlich erschwert, der Reiseverkehr über die Kontaktlinie ist weitgehend zum Erliegen gekommen. Auf Umgehungsrouten (Einreise in die regierungskontrollierte Ukraine über Russland) werden Gebühren und Administrativstrafen (sowie aller Wahrscheinlichkeit nach Bestechungsgelder) fällig. 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm „Migration & Diaspora“ bis 2022 gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Ukraine. Über das Centrum für internationale Migra- tion und Entwicklung (CIM) werden dabei jährlich rund ein Dutzend Rückkehrende Fachkräfte gefördert. 1.3 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist offiziell kostenlos und flächendeckend. Gesundheitsausgaben aus dem Staatshaushalt konnten in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht werden, zuletzt auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie. Im Staatshaushalt 2021 sind Ausgaben i. H. v. ca. 4,3% des BIPs eingeplant (zum Vergleich: 3,3% im Jahr 2020). Experteneinschätzungen nach decken diese lediglich etwa die Hälfte des realen Bedarfs. Krankenhäuser und andere medizi- nische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebilde- tes und sachkundiges medizinisches Personal: 37 Ärzte und 70,9 medizinisches Hilfspersonal pro 10 Tsd. Einwohner (Stand Ende 2019, Tendenz fallend). Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens (Gesetz „Über staatliche Finanzgarantien für medizinische Dienstleistungen und Arzneimittel‘) wird das sowjetische Fi- nanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leis- tungen eingeführt. Der am 1. Juli 2018 neugeschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung über- nommen. ©Auswärtiges Amt 2021 — Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten
19 In geschwärzter Fassung nicht als VS-NfD eingestuft! 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/haus- ärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arz- neien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes II). Die Datenbank des NGD um- fasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Mio. individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mitt- lerweile 70 % der Einwohner. Zugleich wurde ein modernes, IT-gestütztes e-Health-System (Ärzte/Patienten-Register, Erfassung abrechnungsfähiger Dienstleistungen/Verschreibungen von erstattungsfähigen Arzneien, Terminvergabe etc.) eingeführt. Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) er- weitert. Der NGD hat 3.793 Dienstleistungsverträge mit 1.653 Krankenhäusern abgeschlossen und deckt damit fast 100% aller staatlichen/kommunalen Krankenhäuser sowie einige private Einrichtungen ab. Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Be- handlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffent- lichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungs- weise gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD (s. o.) jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst herge- stellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor. Seit 2015 konnten die Impfraten substantiell verbessert werden: bei IPV (Poliomyelitis) von 59% auf 83%; bei BCG (TB) von 39% auf 84%; bei DTP (Diphtherie, Tetanus und Keuchhus- ten) von 59% auf 92%; HepB von 22% auf 76%. Trotzdem haben die Gefahren für die Volks- gesundheit (Epidemien, übertragbare Krankheiten wie TB, Hepatitis, HIV) das Potential, sich rasch auszubreiten, was etwa der Polio -Ausbruche 2015/2016 belegt (Ukraine gehört als ein- ziges Land in Europa zu den weltweiten „key risk countries“), Masern (57.282 Fälle 2019, da- runter 20 Tote), sowie Fälle von Tetanus und Diphtherie belegen. UNICEF-Experten erwarten einen Rückgang in den Impfraten für das Jahr 2020 und verbinden dies mit der COVID-19- bedingten Belastung des Gesundheitssystems. Mit Hilfe der bereits zum Beginn der COVID- 19-Pandemie im Frühjahr 2020 ergriffenen und nachfolgenden Quarantänemaßnahmen zusam- men mit dem Ausbau von Test- und Behandlungskapazitäten für COVID-19-Patienten konnte ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems bislang vermieden werden. Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der VN (OCHA) sowie des IKRK insbe- sondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Luhansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen (insbes. in den nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebiets- teilen, aber auch in verlassenen/isolierten Kommunen entlang der Kontaktlinie auf der Seite der ukrainischen Regierung) sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. - dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampf- handlungen beschädigt oder zerstört In der „Grauen Zone‘ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60 % der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mo- ©Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt — Nachdruck verboten