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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur zweiten Überprüfung der Promotion von Franziska Giffey

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H. Zu den Fragen 8 und 9:
Inwiefern entspricht die Entscheidung einer Universität, einen Doktorgrad — trotz

Vorliegen von Plagiaten (in Form einer Überhandnahme) und Täuschungsabsicht —
nicht abzuerkennen und stattdessen nur eine Rüge auszusprechen, der gängigen
Rechtsprechung und herrschenden Meinung der Rechtslehre? Inwiefern ist die
Entscheidung, den Doktortitel nicht zu entziehen, rechtlich zu beanstanden?

Nach $ 34 Abs. 7 Nr. 1 Berliner Hochschulgesetz kann ein von einer staatlichen
Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Dies bedeutet,
dass es bei einer Täuschung im Ermessen der Hochschule liegt, den Doktorgrad zu
entziehen. Die Frage, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, ist gerichtlich voll
überprüfbar‘”. Dagegen hat die Hochschule bei der Frage, ob der akademische Grad
entzogen werden soll, einen gerichtlich begrenzt überprüfbaren Ermessensspielraum.

Rechtliich zu beanstanden ist eine solche Entscheidung dann, wenn sie

ermessensfehlerhaft ist.

Bei der Entscheidung über den Entzug des Titels sind einerseits die Schwere der
Täuschung, also der wissenschaftlichen Pflichtenverstöße, andererseits die
grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung zu ermitteln, zu gewichten und
gegeneinander abzuwägen“®, Die Entziehung ist indiziert, wenn die oder der Promovierte
mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbstständigen
wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat”.

Im Rahmen der Abwägung katın das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit und
das Ausmaß der Plagiate berücksichtigt werden?®. Darüber hinaus sind im Rahmen der
Verbältnismäßigkeitsprifung das öffentliche Interesse am Ansehen und dem
wissenschaftlichen Ruf der Hochschule sowie die beruflichen und sozialen Folgen für die

oder den Promovenden zu berücksichtigen’'.

47 QVG Münster Urt. v. 24.7.2013 - 14 A 880/11, BeckRS$ 2013, 54182; VG Berlin, Urt. v.
08.07.2015 - 12 K 423.14, BeckRS 2015, 48625.
4 BVerwG NVwZ 1987, 1786, 1792.

49 BVerwG ebenda, S. 1793.
50 YGH Mannheim, Urt. v. 19.4.2000 — 9 S 2435/99, BeckRS 2000, 21248. Nach diesem

Urteil ist es nicht ermessensfehlerhaft, das Ausmaß der Plagiate im Rahmen der Abwägung
als groß zu bewerten, wenn 17 Prozent der Arbeit Plagiatsstellen enthalten.
5! YGH Mannheim NVwZ-RR 2009, 285, 286f.

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VG
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fD»

Vertrauensgesichtspunkte sollen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle spielen
dürfen, wenn das Vertrauen der oder des Promovierten wegen einer vorsätzlichen
Täuschung nicht schutzwürdig ist”.

Dass die Entziehung den Ruf namhafter Wissenschaftler, insbesondere den der
Doktormutter oder des Doktorvaters, beeinträchtigt, muss bei der Abwägung nach der
Rechtsprechung des BVerwG unberücksichtigt bleiben. Es diene nicht der Pflege der
Wissenschaft, durchgreifende Mängel wissenschaftlicher Arbeiten „unter dem Teppich zu
halten“, weil sie namhafte Wissenschaftler — aus welchen Gründen auch immer — nicht
moniert hätten?.

1, Zu Frage 10:
Rechtfertigt die Abwendung eines Schadens für die Scientific Community
ungeachtet möglicher dadurch herbeigeführter grundrechtsrelevanter Nachteile für
den Promovenden eine Veröffentlichung des Abschlussberichts des Prüfgremiums
für den Fall, dass das Prüfgremium Plagiate und eine vorsätzliche Täuschung
erkannt hat, der Doktorgrad aber nicht aberkannt wurde?

Nach $ 50 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz werden Personalangelegenheiten,
einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von Lehraufträgen, sowie
Entscheidungen in Prüfungssachen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.

Zwar handelt es sich bei dem Abschlussbericht des Prüfgremiums nicht um eine
Prüfungssache im engeren Sinne, da es nicht um eine Neubewertung der Dissertation geht,
sondern um den Entzug eines akademischen Grades aufgrund einer Täuschungshandlung.
Anders als bei der Prüfungsentscheidung steht dem Gremium bei der Feststellung einer
Täuschungshandlung auch kein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist nach $ 34 Abs. 8
Berliner Hochschulgesetz das Gremium, das die Entscheidung über die dem
akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen trifft, auch für die
Vorbereitung der Entscheidung über den Titelentzug zuständig. Auf jeden Fall tritt das
Gremium zur Erstellung des Abschlussberichts in nichtöffentlichen Sitzungen zusammen;

2 VG Darmstadt, Beschl. v. 3.8.2010 - 7 L 898/10, BeckRS 2011, 56210.
#3 BVerwG NVwZ 1987, 1786, 179.

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die Teilnehmer sind damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem würde es im Ergebnis
widersprechen, wenn der Abschlussbericht von der Hochschule veröffentlicht würde.

Eine Veröffentlichung des Abschlussberichts des Prüfgremiums ist damit nach der
bestehenden Gesetzeslage nicht möglich. Sie könnte aber im Sinne der Fragestellung
durch den Gesetzgeber geändert werden.

I. ZuFrage 11:
Welche Auskunfisrechte besitzen Abgeordnete in Bezug auf eine Einsichtnahme
des Abschlussberichts im Rahmen ihres Interpellationsrechts, im Rahmen eines
Antrages auf Akteneinsicht und im Rahmen eines möglichen Untersuchungs-

ausschusses?

a) Fragerecht (Art. 45 Abs. 1 Satz3 VvB)

Das Fragerecht der Abgeordneten wird gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 3 VvB durch
schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Dem Fragerecht entspricht eine
grundsätzliche Antwortpflicht des Senats’. Dem Senat ist hinsichtlich des Umfangs und
der Art seiner Antwort ein Spielraum eingeräumt”.

Eine Einsichtnahme in den Abschlussbericht des Gremiums zur Vorbereitung der
Entscheidung über einen Entzug eines akademischen Grades kann mit dem Fragerecht

nicht erreicht werden.

b) Recht auf Akteneinsicht der Abgeordneten (Art. 45 Abs. 28.1 VvB)

Nach Art. 45 Abs. 2 S. 1 VvB hat jeder Abgeordnete das Recht, Einsicht in Akten und
sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Der Begriff der Verwaltung
umfasst die gesamte unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin’ und
somit auch die Berliner Hochschulen. Die Einsichtnahme darf gemäß Art. 45 Abs. 2 S. 2
VvB abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende
private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern.

54 VerfGH Berlin LVerfGE 26, 83, 89.
55 VerfGH Berlin, ebenda, S. 89f.
56 Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 3. Aufl. 2012, Rn. 190.

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Bei der Frage, ob überwiegende privaten Interessen der promovierten Person an der
Geheimhaltung bestehen, die eine Akteneinsicht ausschließen, ist zu berücksichtigen, dass
die Dissertation selbst mit allen überprüfbaren Plagiatsstellen aufgrund der
Veröffentlichungspflicht für die Allgemeinheit zugänglich ist. Im Übrigen kommt es auf
die Umstände des Einzelfalls an.

Die Schwelle für eine Ablehnung ist hoch; es reicht hierfür nicht allein aus, dass
personenbezogene Daten betroffen sind°’. Zu berticksichtigen ist auch, ob es sich bei der
promovierten Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt oder um eine
Person, die nicht in der Öffentlichkeit steht. Bei letzterer dürfte das Geheimhaltungs-
interesse einen vergleichsweise größeren Schutz genießen.

c) Recht auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Neben Art. 45 Abs. 2 S, 1 VvB kann sich ein Abgeordneter hinsichtlich seines Begehrens
auch auf das Informationsfreiheitsgesetz”® (IFG) berufen”. Nach $ 3 IFG hat jeder
Mensch gegenüber öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder
Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Zu den
öffentlichen Stellen gehören nach $ 2 Abs. 1 IFG auch die Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Die Hochschulen des Landes Berlin sind gemäß & 2 Abs. 1 Berliner
Hochschulgesetz Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit vom
Anwendungsbereich des IFG erfasst,

Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nach $ 6 Abs. 1 IFG nicht,
soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten
veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass
überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige
Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der
Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft soll nach $ 10 Abs. 4 IFG versagt werden, wenn
sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von Behörden
bezieht. Der Abschlussbericht soll die Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der
Hochschule über den Entzug des akademischen Grades vorbereiten. Er dient damit dem
Willensbildungsprozess innerhalb der Hochschule,

57 Korbmacher, in: Driehaus (Hrsg.), Verfassung von Berlin, 4, Aufl. 2020, Art. 45 Rn. 6.

#9 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin {Berliner
Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 561), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160).

5% Korbmacher, in: Driehaus (Hrsg.), Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 45 Rn. 5.

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Ein Recht auf Akteneinsicht nach $ 3 IFG dürfte daher in der Regel ausscheiden.

d) Akteneinsicht im Rahmen eines Untersuchungsausschusses

Nach Art. 48 Abs. 3 S. 2 VvB und & 19 Abs. I Untersuchungsausschussgesetz‘" haben
Körperschaften des öffentlichen Rechts, also auch die Berliner Hochschulen, einem
Untersuchungsausschuss auf Verlangen Akten vorzulegen, soweit nicht Gründe der
Sicherheit des Bundes oder eines Landes entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung ist
eine vollständige Verweigerung der Herausgabe nur zulässig, wenn der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung berührt ist‘.

Allerdings darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dritter Personen durch
die Akteneinsicht des Untersuchungsausschusses nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
eingeschränkt werden“. Die Bedeutung des Beweiserhebungsrechts des Parlaments für
die parlamentarische Demokratie erlaubt in aller Regel dann keine Verkürzung des
Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts, wenn der Geheimschutz sichergestellt werden kann und wenn der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt ist”. Eine Ausnahme hiervon gilt für solche Informationen,
deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen

unzumutbar ist‘*.

Auch hier kommt es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die Umstände des
Einzelfalls an. Allerdings ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit bei einem
Untersuchungsausschuss in der Regel höher zu werten als beim Informationsanspruch
eines einzelnen Abgeordneten. Zur Bestimmung des allgemeinen Informationsinleresses
kommt es insbesondere auch auf die Relevanz der Akten für den Gegenstand des
jeweiligen Untersuchungsausschusses an; dies kann naturgemäß nicht im Vorhinein

gutachtlich eingeschätzt werden.

Eine Einsichtnahme in den Abschlussbericht des Gremiums zur Vorbereitung der
Entscheidung tiber einen Entzug eines akademischen Grades im Rahmen eines
Untersuchungsausschusses wäre nach hier vertretener Auffassung möglich, wenn sie nicht

60 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin
(Untersuchungsausschussgesetz - UntAG) vom 13. Juli 2011 (GVBl. 2011, 330), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 04.04.2016 (GVBl. S. 150).

61 BVerfGE 67, 100, 139.

62 BVerfGE 124, 78, 125,

6 BVerfGE 67, 100, 144.

64 BVerfG, ebenda.

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- aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie ausgeführt — für die betroffene
Person unzumutbar wäre.

K. Zu Frage 12: Welche Erfolgsaussicht hätte im Fall von festgestellten Plagiaten im
Maße der Überhandnahme und bei Vorliegen eines Vorsatzes eine Klage des
Promovenden gegen den Entzug des Doktorgrades, wenn die Universität gegen
den Promovenden entschieden hätte?

Eine Klage hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der Entzug des Doktortitels rechtswidrig war.

Hierfür kommen zum einen formelle Verfahrensfehler in Frage (z. B. fehlende
Zuständigkeit, wenn nicht der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die Entscheidung
auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad
zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, getroffen hat, vgl. $ 34 Abs. 8
Berliner Hochschulgesetz).

Zum anderen wäre bei Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzung des $ 34
Abs. 7 Berliner Hochschulgesetz, nämlich dass der akademische Grad durch Täuschung
erworben wurde, ein Entzug des Titels dennoch rechtswidrig, wenn die Entscheidung
darüber ermessensfehlerhaft getroffen worden ist, Zu den bei dieser Ermessens-
entscheidung zu berücksichtigenden Aspekten siehe die Ausführungen oben unter H.

IM. Gesamtergebnis

Zu Frage 1:

Die Frage, wann die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts
des Gesamtumfangs „Üüberhandnehmen“, konkretisiert das BVerwG nicht. Nach Ansicht
des VG Münster ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn auf „fast der Hälfte“ oder
„ungefähr der Hälfte“ der Seiten der Arbeit Plagiate zu finden sind.

Das BVerwG hat die Feststellung des OVG Münster, es liege eine Täuschung vor, wenn
auf 40 Prozent der Seiten einer Dissertation Plagiatsstellen zu finden seien, rechtlich nicht

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beanstandet. Der VGH Mannheim sieht bei Plagiatsstellen, die 17 Prozent einer
Dissertation ausmachen, den Täuschungstatbestand als erfüllt an.

Zu Frage 2:

Gibt es bei einer Dissertation nur „relativ wenige“ Plagiatsstellen und genligt die restliche
Arbeit den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung, so
liegt nach den Auffassung des BVerwG insgesamt keine Täuschung vor.

Anders liegt es, wenn bereits aufgrund des quantitativen Anteils der Plagiatsstellen eine
Täuschung vorliegt (vgl. die Antwort zu Frage 1). In diesem Fall kann auch der restliche
Teil der Arbeit das Vorliegen eines Täuschungstatbestands nicht mehr ungeschehen

machen.

Zu Frage 3:

$ 34 Abs. 7 Nr. | Berliner Hochschulgesetz stellt keine Rechtsgrundlage für die Erteilung
einer „Rüge“ dar,

Andere Vorschriften im Berlinern Hochschulgesetz oder in den Promotionsordnungen der
Berliner Hochschulen, die als Ermächtigungsgrundlage für eine Rüge in Betracht kämen,
sind nicht ersichtlich.

Zu den Fragen 4 und 5:

Mit der Erteilung einer Rüge wegen Fehlverhaltens bei der Erstellung einer
wissenschaftlichen Arbeit wird in einer Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts eine Missbilligung gegenüber der Verfasserin oder dem Verfasser
über Teilaspekte ihrer oder seiner wissenschaftlichen Arbeit ausgesprochen; daher handelt
es sich bei der Rüge um einen Verwaltungsakt,

Weil mit der Rüge ein Unwerturteil über die wissenschaftliche Leistung verbunden ist,
das geeignet ist, die wissenschaftliche Reputation der Verfasserin oder des Verfassers zu
beschädigen, stellt die Rüge auch einen belastenden Verwaltungsakt dar.

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Zu Frage 6:

Dass ein Dritter dadurch in seinem Recht verletzt werden könnte, dass einer anderen
Person aufgrund einer Täuschungshandlung beim Erstellen einer Dissertation der
akademische Grad entzogen wird bzw. dass eine Rüge ausgesprochen wird, ist nicht
ersichtlich. Ein Dritter kann daher nicht gegen die Entscheidung des Entzuges eines
akademischen Grades bzw. die Rlige klagen.

Zu Frage 7:

Aus der Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Entzugs des Doktortitels zur Ahndung
von Plagiaten kann eine Selbstbindung der Universität für weitere Fälle folgen.

Unerheblich ist es dabei, wenn es in der Vergangenheit an einer Hochschule bei der
Anfertigung von Dissertationen zu Verstößen gegen das Gebot der wissenschaftlichen
Redlichkeit gekommen ist, die in rechtswidriger Weise unbeanstandet geblieben sind,
denn eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nicht verlangt werden.

Zu. den Fragen 8 und 9:

Die Frage, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar.
Dagegen hat die Hochschule bei der Frage, ob der akademische Grad entzogen werden
soll, einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Ermessensspielraum. Rechtlich zu
beanstanden ist eine solche Entscheidung dann, wenn sie ermessensfehlerhaft ist.

Bei der Entscheidung über den Entzug des Titels sind einerseits die Schwere der
Täuschung, also der wissenschaftlichen Pflichtenverstöße, andererseits die
grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung zu ermitteln, zu gewichten und

‚gegeneinander abzuwägen. Die Entziehung ist indiziert, wenn die oder der Promovierte

mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbstständigen
wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat. Im Rahmen der Abwägung kann das
Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit und das Ausmaß der Plagiate
berücksichtigt werden .

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des Weiteren das öffentliche Interesse
am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der Hochschule sowie die beruflichen und
sozialen Folgen für die oder den Promovenden zu berücksichtigen .

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Vertrauensschutzgesichtspunkte dürfen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle
spielen, wenn das Vertrauen der oder des Promovierten wegen einer vorsätzlichen
Täuschung nicht schutzwürdig ist.

Zu Frage 10:

Nach $ 50 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes werden Personalangelegenheiten,
einschließlich der Berufungsangelegenheiten und der Erteilung von Lehraufträgen, sowie
Entscheidungen in Prüfungssachen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen an nichtöffentlichen Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Das Gremium zur Erstellung des Abschlussberichts tritt in nichtöffentlichen
Sitzungen zusammen; die Teilnehmer sind damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem
würde es im Ergebnis widersprechen, wenn der Abschlussbericht von der Hochschule
veröffentlicht würde. Eine Veröffentlichung des Abschlussberichts des Prüfgremiums ist
damit nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich.

Zu Frage 11:

Eine Einsichtnahme in den Abschlussbericht des Gremiums zur Vorbereitung der
Entscheidung über einen Entzug eines akademischen Grades kann mit dem Fragerecht der
einzelnen Abgeordneten aus Art. 45 Abs. 1 Satz 3 VvB nicht erreicht werden.

Nach Art, 45 Abs. 2 S. 1 VvB hat jeder Abgeordnete das Recht, Einsicht in Akten und
sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen, Die Einsichtnahme darf gemäß
Art. 45 Abs. 2 S, 2 VvB abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen
oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Bei
der Frage, ob überwiegende privaten Interessen der promovierten Person an der
Geheimhaltung bestehen, die eine Akteneinsicht ausschließen, kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich bei der
promovierten Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt oder um eine
Person, die nicht in der Öffentlichkeit steht. Bei letzterer dürfte das Geheim-
haltungsinteresse einen vergleichsweise größeren Schutz genießen.

Neben Art. 45 Abs. 2 S. 1 VvB kann sich ein Abgeordneter hinsichtlich seines Begehrens
auf Akteneinsicht auch auf $ 3 Informationsfreiheitsgesetz berufen. Ein Recht auf
Akteneinsicht nach $ 3 IFG dürfte aber in der Regel ausscheiden, da der Abschlussbericht
die Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule über den Entzug des
akademischen Grades vorbereiten soll und damit dem Willensbildungsprozess innerhalb
der Hochschule dient.

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Eine Einsichtnahme in den Abschlussbericht des Gremiums zur Vorbereitung der
Entscheidung über einen Entzug eines akademischen Grades im Rahmen eines
parlamentarischen Untersuchungsausschusses wäre grundsätzlich möglich. Anders könnte
es nur im Ausnahmefall und nur dann liegen, wenn die Einsichtnahme aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalls für die betroffene promovierte Person unzumutbar

wäre.

Zu Frage 12:

Eine Klage gegen den Entzug des Doktortitels hätte Aussicht auf Erfolg, wenn der Entzug
rechtswidrig gewesen ist.

Hierbei kommen zum einen formelle Verfahrensfehler in Frage, z. B. bei Abweichung
von der Zuständigkeit des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und Entscheidung auf
Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu
Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, gemäß $ 34 Abs. 8 Berliner
Hochschulgesetz.

Zum anderen wäre bei Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzung des $ 34
Abs. 7 Berliner Hochschulgesetz, nämlich dass der akademische Grad durch Täuschung
erworben wurde, ein Entzug des Titels dennoch rechtswidrig, wenn die Entscheidung
darüber ermessensfehlerhaft getroffen wurde.

Ee

Dr, Solte

 

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