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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur zweiten Überprüfung der Promotion von Franziska Giffey

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REDEKER | SELLNER |DAHS neo

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dass die Entscheidung vom 30.10.2019 rechtswidrig gewesen sei, gestützte Rücknahmeent-
scheidung wäre problematisch, weil es erforderlich sein dürfte, bei der Ausübung des Rück-
nahmeermessens zu berücksichtigen, ob nach Durchführung einer weiteren Überprüfung mit

einer anderen Sanktion zu rechnen ist.

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Entscheidung des Präsidiums über die Fortsetzung des eingeleiteten Verfahrens unter
Berücksichtigung des Schreibens von Frau Dr. Giffey vom 13.11.2020 und über den Ge-
genstand des weiteren Verfahrens

Die Erklärung, den verliehenen Titel „ab sofort und auch zukünftig nicht mehr zu füh-
ren“, bewirkt keinen Verlust des Doktorgrads und des damit verbundenen Nachweises
der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit ($ 35 Abs. 1, Abs. 5

Satz 1 BerIHG). Durch diese Erklärung hat sich deshalb das eingeleitete Verfahren
zur Aufhebung der Entscheidung vom 30.10.2019 nicht erledigt. Sie gibt auch

keinen Anlass, von der Vorbereitung einer neuen Entscheidung nach $ 34 Abs. 7

und 8 BerIHG abzusehen.

Wenn Frau Dr. Giffey noch eine weitergehende Erklärung abgeben sollte, sollte aller-
dings erneut über die Fortführung des Verfahrens entschieden werden. Dabei sollte be-
rücksichtigt werden, dass die Rechtsfolgen eines Verzichts auf den Doktorgrad streitig
und in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt sind (eingehend zu dieser Thematik be-
reits Nebendahl/Rönnau, NVwZ 1988, 873 ff. m.w.N.; zum Verzicht auf eine Fachan-
waltsbezeichnung BGH 20.06.2016 - AnwZ (Bıfg) 56/15 - NTW-RR 2017, 249) und
dass die Aufhebung der Entscheidung vom 30.10.2019 Ermessenserwägungen erfordert,
die über die Ermessenserwägungen nach $ 34 Abs. 7 BerIHG hinausgehen. Wie der
Wissenschaftliche Dienst des Abgeordnetenhauses in seinem Gutachten vom
31.07.2020 zutreffend dargelegt hat, ist die Entscheidung vom 30.10.2019 ein Verwal-
tungsakt.

Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sollte zur Beschleunigung auf die Vorberei-
tung einer Entscheidung nach $ 34 Abs. 7 und Abs. 8 BerlHG erstreckt werden (vgl. die
Vorbemerkung). Dieses Verfahren könnte eingeleitet werden mit der an den Fachbe-
reich zu richtenden Bitte, durch den Promotionsausschuss das Gremium nach $ 34

Abs, 8 Satz 1 BerIHG einzusetzen.
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Entscheidung des Promotionsausschusses über die Einsetzung des Gremiums nach $ 34
Abs. 8 Satz 1 BerlHG

An der Entscheidung über die Einsetzung des Gremiums sollten die Gutachter im Pro-
motionsverfahren nicht mitwirken. Es ist möglich, dass sie ein persönliches Interesse
daran haben, eine Entziehung des Doktorgrads zu vermeiden, weil eine solche Entschei-
dung den von ihnen erstatteten Gutachten inhaltlich widersprechen würde. Ein solches
Interesse könnte auch die Entscheidung über die Auswahl der Personen beeinflussen,
die dem Prüfgremium angehören. Es kann daher Misstrauen gegen die unparteiische
Amtsführung im Sinne von $ 21 VwVfG entstehen.

Dem Prüfgremium können dieselben Personen angehören wie dem Gremium, das zur
Vorbereitung der Entscheidung vom 30.10.2019 eingesetzt war. Es ist auch möglich,
dieses Gremium ganz oder teilweise mit anderen Personen zu besetzen. Gemäß $ 9
Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung in Verbindung mit $ 34 Abs. 8 Satz 1 BerIHG
sollten drei Hochschullehrer dem Fachbereich angehören. Die Mitwirkung der Gutach-
ter aus dem Promotionsverfahren sollte dagegen wegen der erwähnten Besorgnis der
Befangenheit unterbleiben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Berlin-Branden-
burg 12.05.2016 -OVG 5 B 11.15 - Rdnr. 46). Aus den Hinweisen in dem Artikel in
Die Zeit vom 12.11.2020 zu beruflichen Kontakten zwischen der Erstgutachterin bzw.
ihrem Ehemann und Mitgliedern des im Jahre 2019 eingesetzten Gremiums ergibt sich

keine Besorgnis der Befangenheit dieser Personen.
Beauftragung externer Gutachter

Sowohl das Präsidium als auch das Gremium können nach $ 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG
zusätzlich externe Sachverständige zur Unterstützung heranziehen ($ 26 Abs. 1
Nr. 2 VwVfG). Deren Erkenntnissen können sich ggf. sowohl das Prüfgremium als auch

das Präsidium nach Überprüfung anschließen.
Hinweise an das Prüfgremium

Da das Präsidium für die Entscheidung nach $ 37 Abs. 7 BerlHG zuständig ist, kann es
dem Prüfgremium Hinweise für seine Tätigkeit geben. Ob darüber hinaus bindende
Vorgaben für die Tätigkeit des Prüfgremiums möglich sind, ist dagegen zweifelhaft.

Gemäß $ 34 Abs. 8 Satz 1 BerIHG entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hoch-
schule „auf Vorschlag des Gremiums“. Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf der
Grundlage dieser Bestimmung formuliert, ohne den Vorschlag der Prüfungskommission
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gebe „es keine Entscheidung, dem Inhaber den akademischen Grad zu entziehen“ (VG
Beılin 08.07.2015 - 12 K 423.14 - Rdnr. 33). Diese Formulierung kann man dahin ver-
stehen, dass eine Entziehung zwingend einen entsprechenden Vorschlag des Prüfgremi-

ums voraussetze. Der Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig. Das Hochschulgesetz
geht aber z.B. in $ 101 Abs. 4 grundsätzlich davon aus, dass ein gesetzlich begründetes
Vorschlagsrecht Bindungswirkung entfaltet. Damit wären verbindliche Vorgaben an das

Prüfgremium, die den Vorschlag inhaltlich beeinflussen könnten, nicht vereinbar. Es

sollte deshalb davon abgesehen werden.

Ohne Anspruch auf Verbindlichkeit könnten die folgenden Hinweise für die Prüfung

gegeben werden:

a)

b)

c)

d)

Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sollte umfassend ohne Be-
schränkung auf die von VroniPlag monierten Stellen ermittelt werden,

Soweit (wie bei der bisher gebildeten Kategorie 2 B) mangelhaftes wissenschaftli-
ches Arbeiten festgestellt wird, ist es problematisch, eine objektive Täuschung mit
der Erwägung zu verneinen, die Verfasserin gebe den Lesern klar zu erkennen,
dass sie sich auf bestimmte Stellen stütze, ohne allerdings wörtliche Übernahmen
aus diesen Quellen kenntlich zu machen. Eine objektive Täuschung kann auch
dadurch erfolgen, dass die Kennzeichnung wörtlicher Übernahmen unterbleibt.
Maßgebend dürfte deshalb sein, ob der Leser nach den für selbständige wissen-
schaftliche Arbeiten geltenden Maßstäben eine solche Kennzeichnung erwartete.
Außerdem kann eine objektive Täuschung bei einem solchen Vorgehen auch
dadurch erfolgen, dass an den wörtlich übernommenen Stellen auf andere Quellen
Bezug genommen wird als diejenigen, aus denen die Formulierungen stammen;
dann kann die Referenz irreführend sein.

Wenn eine vorsätzliche Täuschung festgestellt ist, muss zusätzlich geprüft wer-
den, ob die Täuschung für das Ergebnis des Promotionsverfahrens ursächlich war.
Denn das Gesetz verlangt, dass der Doktorgrad „durch Täuschung erworben wor-
den ist“ (vgl. auch Hess. VGH 17.12.2019 - 10 A 1651/18.2 -; OVG Münster
04.01.2018 - 14 A 610/17 - Rdnr. 50).

Das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Kriterium, ob die Plagiatsstellen
„die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten
prägen“, dient der Beurteilung der Frage, „ob die Dissertation noch als Eigenleis-
tung des Promovenden gelten kann“ (Rdnr. 44 des Urteils vom 21.06.2017
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-6C 3.16 -). Ist dies zu verneinen, so ist die Entziehung indiziert, weil „der Pro-
movend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständi-
gen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat“ (ebenda Rdnr. 45), Die
quantitative und / oder qualitative Prägung ist deshalb nicht zwingende Vorausset-
zung für die Entziehung des Doktorgrads, sondern schränkt nur das bei der Ent-

scheidung auszuübende Ermessen ein.

Bei der Beurteilung der quantitativen und / oder qualitativen Relevanz der plagi-
ierten Textstellen hat sich der Bericht vom 14.10.2019 auf das Kapitel 2 der Dis-
sertation konzentriert. Das auf Seite 198 beginnende Kapitel 5 ist allerdings eben-

falls betroffen.

In dem Bericht vom 14.10.2019 wurde bei der Feststellung vorsätzlichen Verhal-
tens ausgeführt, „dass die in der Arbeit festgestellten Mängel auch einen systema-
tischen Charakter haben“. Wenn die Verfasserin systematisch und planmäßig
wörtliche Übernahmen aus Texten anderer Autoren verschleiert hat, könnte dies
unabhängig von einer etwaigen quantitativen und / oder qualitativen Prägung für
eine Entziehung in Ausübung des eröffneten Ermessensspielraums sprechen.

Wenn eine quantitative und / oder qualitative Prägung der Arbeit durch die Plagi-
atsstellen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht festgestellt wird, sollten in den Vorschlag zur Ermessensausübung alle
Gesichtspunkte einbezogen werden, die für oder gegen die Entziehung sprechen.
Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gremiums, die Gesichtspunkte zu berücksichti-
gen, die zusätzlich bei einer Entscheidung über die Rücknahme der Entscheidung
vom 30.10.2019 zu beachten sind.

Anhörung von Frau Dr. Giffey

Wenn der Vorschlag des Prüfgremiums vorliegt, hat das Präsidium zu erwägen, ob eine
Entziehung des Doktorgrads in Betracht kommt. Ggf. ist Frau Dr. Giffey gemäß
$ 28 VwVfG anzuhören.

Abschließende Entscheidung des Präsidiums

Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Darlegungen im Rahmen der Anhö-

rung zu treffen.
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$ 48 Abs. 4 VwVfG dürfte der Rücknahme des Bescheids vom 30.10.2019 nicht entge-
genstehen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beginn
der Jahresfrist grundsätzlich auch die zutreffende rechtliche Würdigung der bekannten
Tatsachen voraussetzt (zusammenfassend Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs-
verfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, $ 48 Rdnr. 221 ff.).

Ist der Bescheid vom 30.10.2019 rechtswidrig, so steht seine Aufhebung gemäß $ 48
Abs. 3 VwVfG im Ermessen des Präsidiums. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist es nicht erforderlich, im Rahmen dieser Ermessensentscheidung
das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentli-
chen Interesse an der Rücknahme abzuwägen (vgl. z.B. BVerwG 28.01.2010

-3 C 17.09 - BVerwGE 136, 43 Rdnr. 25; BVerwG 29.11.2018 - 1 WB 20.18 -

Rdhnr. 22; a.A. z.B. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, $ 48 Rdnr. 182 f. m.w.N.).
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Freie Universität:

 

PAkomm/GR Te

Vermerk - vertraulich —

An: RA
Kopie: P,K, VP1, VP2, VP3, VP4
16.04.2021

Protokollgenehmigung zum Präsidiumstermin am 17.11.2020

Die Präsidiumsmitglieder P, K, VP1, VP2, VP3 haben beim Präsidiumstermin am 16.04.2021
nachfolgenden Protokollentwurf ohne Änderungen einstimmig beschlossen:

„Präsidiumstermin 17.11.2020

Anwesende: P, K, VP1, VP2, VP3, RA, P1, PAkomm/GR

Gegenstand: Weiteres Vorgehen im Verwaltungsverfahren betreffend die
Dissertation von Frau Giffey

Das Präsidium erörtert die Angelegenheit unter Berücksichtigung des Schreibens
von Frau Giffey vom 13.11.2020 sowie des Vermerks von Herrn Rechtsanwalt Dr.
Bracher zu Verfahrensstufen in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung
weiterer Entscheidungen betreffend die Promotion von Dr. Franziska Giffey. Daraus
ergibt sich unter anderem, dass die Mitteilung von Frau Giffey, den von der FU
Berlin verliehenen Doktorgrad „ab sofort und auch zukünftig nicht mehr zu führen"
keinen Verlust des Doktorgrades und des damit verbundenen Nachweises der
Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zufolge hat.

Die weiteren Verfahrensschritte können im Wesentlichen unter Berücksichtigung des
Vermerks von Rechtsanwalt Dr. Bracher erfolgen.

Das Präsidium beschließt Folgendes: Das Verfahren zur Aufhebung der
Entscheidung vom 30.10.2019 wird fortgeführt.

Zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG wird der
Fachbereich Polltik- und Sozialwissenschaften gebeten, erneut ein Verfahren gemäß
8 34 Abs. 7 und 8 BerlHG durchzuführen und dafür ein Gremium gemäß $ 34 Abs. 8
BeriHG einzusetzen, Damit verbunden wird die Bitte, das Gremium möglichst noch
in stärkerem Maße als im ersten Verfahren mit externen Mitgliedern zu besetzen
sowie die Bitte, eine mögliche Besorgnis der Befangenhelt der Mitglieder des
Gremiums vorab rechtlich prüfen zu lassen.

Auf der Grundläge des oben genannten Vermerks von Rechtsanwalt Dr. Bracher
wird das Gremium rechtliche Hinweise erhalten.

Über die mögliche Aufhebung der Entscheidung vom 30.10.2019 wird nach der ggf.
erforderlichen Anhörung von Frau Giffey entschieden, wenn ein neuer Vorschlag des
Gremiums gemäß $ 34 Abs. 8 BerlHG vorliegt.

 

Koulouris
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her: ulre. eh / El BR I
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REDEKER | SELLNER | DAHS - 2. Zreude-

Vermerk

Verfahrensstufen in einem Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung
weiterer Entscheidungen betreffend die Promotion von Dr. Franziska Giffey

Vorbemerkung

Mit Schreiben vom 05.11.2020 wurde Frau Dr. Giffey Gelegenheit gegeben, zu einer beab-
sichtigten Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums vom 30.10.2019 Stellung zu nehmen.
Außerdem wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ihr vor einer erneuten Entscheidung ge-
mäß $ 34 Abs. 7 und 8 BerIHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

Diese Darlegungen schließen nicht aus, vor einer Entscheidung über die Aufhebung der Ent-
scheidung vom 30.10.2019 bereits Maßnahmen zur Vorbereitung einer erneuten Entscheidung
nach 8 34 Abs. 7 und 8 BerIHG durchzuführen. Sie schließen es lediglich aus, ein solches
Verfahren ohne erneute Anhörung mit einer belastenden Entscheidung abzuschließen. Das ist
aber durch $ 28 VwVfG ohnehin ausgeschlossen. Auch die Entscheidung vom 30.10.2019
steht vor ihrer Aufhebung der Vorbereitung einer neuen Entscheidung nach $ 34 Abs. 7

und 8 BerlHG nicht entgegen. Generell kann die Vorbereitung der Rücknahme oder des Wi-
derrufs eines Verwaltungsakts mit der Vorbereitung eines neuen Verwaltungsakts, der an die
Stelle des aufzuhebenden Verwaltungsakts treten soll, in einem Verwaltungsverfahren ver-
bunden werden. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts ($ 43 VwVfG) schließt nicht
aus, in einem Verfahren zur Vorbereitung der Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungs-
akts zugleich den Erlass eines neuen Verwaltungsakts vorzubereiten. Ausgeschlossen wird
dadurch lediglich der Erlass eines von dem bestandskräftigen Verwaltungsakt abweichenden
Verwaltungsakts ohne dessen Aufhebung oder Änderung.

Es könnte auch, wie im Anhörungsschreiben vom 05.11.2020 angedeutet, die Entscheidung
vom 30.10.2019 isoliert aufgehoben werden, bevor eine neue Entscheidung über die Entzie-
hung des Doktorgrads vorbereitet wurde, Eine solche Entscheidung könnte auf die Erwägung
gestützt werden, dass die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Verhängung einer Rüge
fehle und die Entscheidung vom 30.10.2019 ermessensfehlerhaft gewesen sei. Ob das Ver-
waltungsgericht in einem Klageverfahren der Auffassung folgen würde, dass die Rüge einer
besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, ist allerdings ungewiss. Eine allein auf die
Erwägung, dass die Entscheidung vom 30.10.2019 ermessensfehlerhaft gewesen sei, gestützte

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Rücknahmeentscheidung wäre problematisch, weil es erforderlich sein dürfte, bei der Aus-

übung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, ob nach Durchführung einer weiteren

Überprüfung mit einer anderen Sanktion zu rechnen ist.

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Entscheidung des Präsidiums über die Fortsetzung des eingeleiteten Verfahrens unter
Berücksichtigung des Schreibens von Frau Dr. Giffey vom 13.11.2020 und über den Ge-

genstand des weiteren Verfahrens

Die Erklärung, den verliehenen Titel „ab sofort und auch zukünftig nicht mehr zu füh-
ren“, bewirkt keinen Verlust des Doktorgrads und des damit verbundenen Nachweises
der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit ($ 35 Abs. 1, Abs. 5

Satz 1 BerIHG). Durch diese Erklärung hat sich deshalb das eingeleitete Verfahren
zur Aufhebung der Entscheidung vom 30.10.2019 nicht erledigt. Sie gibt auch

keinen Anlass, von der Vorbereitung einer neuen Entscheidung nach $ 34 Abs. 7

und 8 BerIHG abzusehen.

Wenn Frau Dr. Giffey noch eine weitergehende Erklärung abgeben sollte, sollte aller-
dings erneut über die Fortführung des Verfahrens entschieden werden. Dabei sollte be-
rücksichtigt werden, dass die Rechtsfolgen eines Verzichts auf den Doktorgrad streitig
und in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt sind (eingehend zu dieser Thematik be-
reits Nebendahl/Rönnau, NVwZ 1988, 873 ff. m.w.N.; zum Verzicht auf eine Fachan-
waltsbezeichnung BGH 20.06.2016 - AnwZ (Bıfg) 56/15 - NIW-RR 2017, 249) und
dass die Aufhebung der Entscheidung vom 30.10.2019 Ermessenserwägungen erfordert,
die über die Ermessenserwägungen nach $ 34 Abs. 7 BerlHG hinausgehen. Wie der
Wissenschaftliche Dienst des Abgeordnetenhauses in seinem Gutachten vom
31.07.2020 zutreffend dargelegt hat, ist die Entscheidung vom 30.10.2019 ein

Verwaltungsakt.

Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sollte zur Beschleunigung auf die Vorberei-
tung einer Entscheidung nach $ 34 Abs. 7 und Abs. 8 BerlHG erstreckt werden (vgl.

die Vorbemeikung). Dieses Verfahren könnte eingeleitet werden mit der an den Fachbe-
reich zu richtenden Bitte, durch den Promotionsausschuss das Gremium nach $ 34

Abs. 8 Satz 1 BerIHG einzusetzen.
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Entscheidung des Promotionsausschusses über die Einsetzung des Gremiums nach
$ 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG

An der Entscheidung über die Einsetzung des Gremiums sollten die Gutachter im Pro-
motionsverfahren nicht mitwirken. Es ist möglich, dass sie ein persönliches Interesse
daran haben, eine Entziehung des Doktorgrads zu vermeiden, weil eine solche Entschei-
dung den von ihnen erstatteten Gutachten inhaltlich widersprechen würde. Ein solches
Interesse könnte auch die Entscheidung über die Auswahl der Personen beeinflussen,
die dem Prüfgremium angehören. Es kann daher Misstrauen gegen die unparteiische
Amtsführung im Sinne von $ 21 VwVfG entstehen.

Dem Prüfgremium können dieselben Personen angehören wie dem Gremium, das zur
Vorbereitung der Entscheidung vom 30.10.2019 eingesetzt war. Es ist auch möglich,
dieses Gremium ganz oder teilweise mit anderen Personen zu besetzen. Gemäß $ 9
Abs, 2 Satz 1 der Promotionsordnung in Verbindung mit $ 34 Abs. 8 Satz 1 BerIHHG
sollten drei Hochschullehrer dem Fachbereich angehören. Die Mitwirkung der Gutach-
ter aus dem Promotionsverfahren sollte dagegen wegen der erwähnten Besorgnis der
Befangenheit unterbleiben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Berlin-Branden-
burg 12.05.2016 -OVG 5B 11.15 - Rdnr. 46). Aus den Hinweisen in dem Artikel in
Die Zeit vom 12.11.2020 zu beruflichen Kontakten zwischen der Erstgutachterin bzw.
ihrem Ehemann und Mitgliedern des im Jahre 2019 eingesetzten Gremiums ergibt sich
keine Besorgnis der Befangenheit dieser Personen.

Beauftragung externer Gutachter

Sowohl das Präsidium als auch das Gremium können nach $ 34 Abs. 8 Satz 1 BerIHG
zusätzlich externe Sachverständige zur Unterstützung heranziehen ($ 26 Abs. 1

Nr. 2 VwVfG). Deren Erkenntnissen können sich ggf. sowohl das Prüfgremium als
auch das Präsidium nach Überprüfung anschließen.

Hinweise an das Prüfgremium

Da das Präsidium für die Entscheidung nach $ 37 Abs. 7 BerIHG zuständig ist, kann es
dem Prüfgremium Hinweise für seine Tätigkeit geben. Ob darüber hinaus bindende
Vorgaben für die Tätigkeit des Prüfgremiums möglich sind, ist dagegen zweifelhaft.

Gemäß $ 34 Abs. 8 Satz 1 BerIHG entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hoch-
schule „auf Vorschlag des Gremiums“, Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf der
Grundlage dieser Bestimmung formuliert, ohne den Vorschlag der Prüfungskommission
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gebe „es keine Entscheidung, dem Inhaber den akademischen Grad zu entziehen“

(VG Berlin 08.07.2015 - 12 K 423.14 - Rdnı. 33). Diese Formulierung kann man dahin
verstehen, dass eine Entziehung zwingend einen entsprechenden Vorschlag des Prüfgre-
miums voraussetze. Der Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig. Das Hochschulgesetz
geht aber z.B. in $ 101 Abs. 4 grundsätzlich davon aus, dass ein gesetzlich begründetes
Vorschlagsrecht Bindungswirkung entfaltet. Damit wären verbindliche Vorgaben an das
Prüfgremium, die den Vorschlag inhaltlich beeinflussen könnten, nicht vereinbar. Es

sollte deshalb davon abgesehen werden.

Dem Prüfgremium sollten der Bericht vom 14.10.2019 und die Äußerungen von Frau
Dr, Giffey und ihrer Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt werden, außerdem der
Bescheid vom 30.10.2019 und die danach erstellten Rechtsgutachten. Im Blick auf den
Inhalt des Berichts vom 14.10.2019 könnten dem Prüfgremium ohne Anspruch auf Ver-
bindlichkeit die folgenden Hinweise für die Prüfung gegeben werden:

a) Der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sollte umfassend ohne Be-
schränkung auf die von VroniPlag monierten Stellen ermittelt werden,

b) Soweit (wie bei der bisher gebildeten Kategorie 2 B) mangelhaftes wissenschaftli-
ches Arbeiten festgestellt wird, ist es problematisch, eine objektive Täuschung mit
der Erwägung zu verneinen, die Verfasserin gebe den Lesern klar zu erkennen,
dass sie sich auf bestimmte Stellen stütze, ohne allerdings wörtliche Übernahmen
aus diesen Quellen kenntlich zu machen. Eine objektive Täuschung kann auch
dadurch erfolgen, dass die Kennzeichnung wörtlicher Übernahmen unterbleibt.
Maßgebend dürfte deshalb sein, ob der Leser nach den für selbständige wissen-
schaftliche Arbeiten geltenden Maßstäben eine solche Kennzeichnung erwartete.
Außerdem kann eine objektive Täuschung bei einem solchen Vorgehen auch
dadurch erfolgen, dass an den wörtlich übernommenen Stellen auf andere Quellen
Bezug genommen wird als diejenigen, aus denen die Formulierungen stammen;
dann kann die Referenz irreführend sein.

c): Wenn eine vorsätzliche Täuschung festgestellt ist, muss zusätzlich geprüft wer-
den, ob die Täuschung für das Ergebnis des Promotionsverfahrens ursächlich war.
Denn das Gesetz verlangt, dass der Doktorgrad „durch Täuschung erworben wor-
den ist“ (vgl. auch Hess. VGH 17.12.2019 - 10 A 1651/18. -; OVG Münster
04.01.2018 - 14 A 610/17 - Rdnr. 50). Dies bedeutet, dass die Täuschung zur
Verleihung des Doktorgrads geführt haben muss, der Doktorgrad also aufgrund
der vorgelegten Dissertation nicht verliehen worden wäre, wenn:die Plagiate im
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