1-20220929084255_Geschwärzt-1

/ 16
PDF herunterladen
Nachricht                                                                                            Seite 1 von 4 Von: Gesendet: Mittwoch, 14. Januar 2009 18:04 An:       '119@bmg.bund.de'; 'AS2@bmg.bund.de' Cc:       ’AA'; 'AS2@bmg.bund.de'; 'poststelle@bmbf.bund.de'; 'IIIB7@bmf.bund.de'; 'poststelle@bmj.bund.de'; 'poststelle@bmu.bund.de'; 'poststelle@bmvbs.bund.de'; 'poststelle@bmvg.bund.de'; 'poststelle@bmz,bund.de'; 'IIIA2@bmf.bund.de'; Betreff:  AW: Stellungnahme des BMWi zu den Entwürfen Nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention/ Nationales Aktionsprogramm zur Tabakprävention Verlauf:    Empfänger                    Übermittlung                  Gelesen '119@bmg.bund.de1            A.7, 'AS2@bmg.bund.de' ’AA' 'AS2@bmg.bund.de'                                       ^     ^                    . fj 'poststelle@bmbf.bund.de' 'IIIB7@bmf.bund.de' 'poststelle@bmj.bund.de' 'poststelle@bmu.bund.de' 'poststelle@bmvbs.bund.de' 'poststelle@bmvg.bund.de' 'poststelle@bmz.bund.de' 'IIIA2@bmf.bund.de' BUER0-IIA2                     Übermittelt; 14.01.2009 18:04 Gelesen: 14.01.2009 18:23 Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen: 15.01.2009 09:07 BUER0-VIIA7                    Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen: 15.01.2009 08:21 BUER0-VIIC1                    Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen; 15.01.2009 08:17 BUER0-IA7                      Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen: 14.01.2009 18:06 BUER0-IIA4                     Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen: 15.01.2009 06:38 15.01.2009
1

Nachricht                                                                                                 Seite 2 von 4 BUERO-IIB3                      Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen: 15.01.2009 08:32 BUERO-IVA3                      Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen: 15.01.2009 07:05 Übermittelt: 14.01.2009 18:04 Gelesen; 15.01.2009 09:06 BUERO-VIIC4                     Übermittelt; 14.01.2009 18:04 Gelesen; 15.01.2009 08:32 Beigefügt erhalten Sie die Stellungnahme des BMWi zu den o.g. Entwürfen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag e Internet; www.bmwi.de -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Gesendet: Mittwoch, 14. Januar 2009 15:55 An;                                 ; 119@bmg.bund.de; AS2@bmg.bund.de Cc: 1 StV BMG; -                                                                                                ; AA; AS2 Referat 416; Drogenbeauftragte BMG; Integrationsbeauftragte; Referat 125; Referat 211; Referat 221; Referat 223; Referat 311; Referat 314; Referat 411; Referat 414; Referat 416; Referat 412; Unterabteilungsleiter 41; Abteilungsleiter 4; IIIA2@bmf.bund.de; Betreff: AW: Einladung zur IMA am 20. Januar 2008 - Entwurf Nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention Wichtigkeit: Hoch BMELV, Referat 414 Gz. 414-25108/0004 Bundesministerium für Gesundheit - Referate 119, AS2 - nachrichtlich: gemäß cc-Verteiler (siehe oben) Anlagen: - 2 - (Schreiben an BMG; Stellungnahme) Entwurf Nationales Aktionsprogramm zur Alkoholprävention (NAP-Entwurf Alkohol); hier: Sitzung der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMA) am 20. Januar 2009 15.01.2009
2

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesministerium für Wirtschaft und Technotogie «11019 Berlin       TEL-ZENTRALE +49 3018615 0 FAX +49 3018615 7010 Bundesministerium für Gesundheit                                          INTERNET www.bmwi.de Referat 119                                                         BEARBEITET VON DATUM Berlin, 14. Januar 2009 betreff Einladung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung zur IMA am 20.01.2009/ Entwürfe Nationaler Aktionsprogramme zur Tabakprävention und Alkoholprävention bezug Schreiben vom 15.12,2008 Anlage Stellungnahmen des BMWi Sehr geehrte Damen und Herren, zu den von Ihnen vorgelegten Entwürfen nehme ich wie folgt Stellung. Die Reduzierung alkohol- und tabakbedingter Schäden ist unbestritten ein wichtiges Ziel der Bundesre­ gierung. Den Alkoholmissbrauch, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, aber auch am Arbeits­ platz, während der Schwangerschaft, der Medikamenteneinnahme und im Straßenverkehr gilt es zu be­ kämpfen. Dafür müssen Maßnahmen gefunden werden, die tatsächlich zu einer Verhaltensänderung der betroffenen Personen führen. Die Entwürfe entsprechen - anders als es die im Vorfeld innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Äußerungen (z.B. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP - Drucksache 16/10373; Antwort des BMFSFJ an den Petitionsausschuss vom 10.12.2008) erwarten ließen - vollinhaltlich den Entwürfen des Drogen- und Suchtrates vom Juni 2008. Sie lassen weder erkennen, dass die von den be­ troffenen Wirtschaftskreisen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 18. September 2008 vorgebrach­ ten Bedenken ernsthaft geprüft wurden, noch findet deren erklärte Bereitschaft zur weiteren konstruktiven Mitarbeit an Präventionsaufgaben eine angemessene Berücksichtigung. Auch das BMG hatte in der Ver­ gangenheit stets würdigend auf diese Initiativen von Wirtschaftsverbänden hingewiesen. hausanschrift   Scharnhorststraße 34 - 37,10115 Berlin verkehrsanbindung U6           Zinnowitzer Straße S-Bahn Berlin Hauptbahnhof
3

2 Vorrang vor neuen rechtlichen Regelungen und Beschränkungen müssen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Vollzugsdefizite, Prävention von Alkoholmissbrauch, Aufklärungsarbeit sowie ggf. Maß­ nahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Selbstkontrolle haben. Regulierungen, die die Möglichkei­ ten der wirtschaftlichen Betätigung einschränken, Bürokratiekosten generieren und ggf. Arbeitsplätze in Industrie, Handel, Werbewirtschaft und weiteren Branchen gefährden, sind aus wirtschaftspolitischer Sicht kritisch zu sehen und abzulehnen, wenn deren Wirkung gegen Alkoholmissbrauch nicht nachgewie­ sen ist. Vorschläge, wie die Einführung von Warnhinweisen für Schwangere auf alkoholischen Getränken, ent­ sprechen nicht der abgestimmten Position der Bundesregierung, zunächst die diesbezüglichen Erfahrun­ gen Frankreichs abzuwarten. Werbebeschränkungen sind nicht der richtige Ansatz, um Alkoholmissbrauch einzudämmen. Auch die im Auftrag des BMG erarbeitete ZEUS-Studie kam zu dem Ergebnis, dass der Einfluss der Werbung auf den Konsum von Alkohol gering ist. Zudem stehen die vorgeschlagenen neuen Werberestriktionen für Alko­ hol- und Tabakprodukte im klaren Widerspruch zur aktuellen Beschlusslage der Bundesregierung. Das Kabinett hat erst am 17.12.2008 den „Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008“ beschlossen. Dieser stellt zum Bereich der Werberegulierung fest [Zitat Seite 77]: „Die Bundesregierung lehnt daher weitere Werbebeschränkungen und -verböte auf nationaler oder europäischer Ebene strikt ab und wird allen darauf gerichteten Bestrebungen entschieden entgegentreten. Die vorhandenen nationalen und europäischen Regelungen tragen dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz angemessen Rechnung. Ein weiterer Regulierungsbedarf besteht nicht.“ Die detaillierten Stellungnahmen zu den beiden Entwürfen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
4

Anlage I Stellungnahme des BMWi zum Entwurf eines „Nationalen Aktionspro­ gramms zur Alkoholprävention 2009-2012“ (Stand 5.12.2008) 1. Allgemeine Stellungnahme und zu den Abschnitten 1-4 Ziel der Bundesregierung ist es, den Alkoholmissbrauch, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, und seine negativen Folgen zu reduzieren. Dieses Ziel wird in der Einleitung zu wenig herausgestellt. Statt- dessen wird der Eindruck vermittelt, dass "eine nachweisbare Änderung im Trinkverhalten in der bundes­ deutschen Bevölkerung" verbunden mit "einem langfristigen Trend zur Senkung des Alkoholkonsums" zu einer Reduzierung der "mit übermäßigen Alkoholkonsum verbundenen gesundheitlichen und sozialen Schäden" führen wird. Allein durch die Senkung des Alkoholkonsums der gesamten Bevölkerung werden sich allerdings die Probleme des missbräuchlichen Alkoholkonsums nieht lösen lassen. Insofern sollte dieser Satz (2. Satz des 9. Absatzes der Einleitung, S. 5 unten), beginnend mit "Ziel ist es dabei...." gestri­ chen werden, um nicht den Anschein zu erwecken, dass allein die Reduzierung des Alkoholkonsums der gesamten Bevölkerung die Probleme eines missbräuchlichen Alkoholkonsums lösen könnte. Wichtig ist es herauszustellen, dass alle Maßnahmen darauf abzielen müssen, eine nachweisbare Änderung beim schädlichen Trinkverhalten zu erreichen. Ob Schritte dazu geeignet sind, muss der Maßstab für die vorge­ schlagenen Maßnahmen sein. Zu Recht wird auf S. 4 unten daraufhingewiesen, dass Alkohol zum Kon­ sumverhalten in unserem Kulturkreis zählt (hier sollten die Worte: „für viele Menschen“ gestrichen wer­ den - da damit der Eindruck entsteht, es handele sich dennoch nur um Einzelne). Richtig ist, dass Alkoholprävention eine gesellschaftliche Querschnittsaufgabe ist. Allerdings sollte es nicht nur eine Querschnittsaufgabe von Bund, Ländern, Kommunen und der Selbstverwaltung sein, wie in der Einleitung im 2. Absatz dargestellt ist, sondern es sollten weitere Akteure genannt werden, wie z. B. Arbeitgeber, Eltern, Lehrer, Verbraucherschutzverbände und Wirtschaftsverbände. Auch im weiteren Abschnitt 2.1 Alkoholprävention in Deutschland und 2.2 Erfolge der Alkoholprävention wird lediglich auf die bereits oben genannten Beteiligten abgestellt. Präventionskampagnen der Wirtschaft finden kei­ nerlei Erwähnung, sollten jedoch neben den anderen Projekten ebenfalls herausgestellt werden. Auch im Abschnitt 4. Zielgruppen der Alkoholprävention im Unterabschnitt Alkoholprävention - eine Quer­ schnittsaufgabe sowie im Abschnitt 5. Handlungsfelder und Zielbereiche im letzten Abschnitt Zielberei­ che (S.15 unten) werden nur Bund, Länder, Kommunen und Selbstverwaltung aufgeführt; eine entspre­ chende Ergänzung wäre auch hier notwendig.
5

2 Auf der S. 13 sind nach der FN 12 die Worte „Darüber hinaus“ zu streichen, da dies die Hauptmaßnahme sein muss. Zu Recht wird unter 5.2 S. 22 letzter Satz darauf abgestellt, dass „Insbesondere im ärztlichen Bereich,.... Verfahren zur frühzeitigen Erkennung und Kurzintervention kaum eingesetzt“ werden. Es ist festzuhalten, dass der Alkoholkonsum in Deutschland seit Jahren rückläufig ist. Möglicherweise haben dazu auch die Informations- und Aufiklärungskampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und die Entwicklung des Bundesmodellprojektes „HaLT - Hart am Limit“ oder Regelungen wie die Änderung des Gaststättengesetzes (sog. „Apfelsaftgesetz“), die Alkopopsteuer sowie das Alko­ holverbot für Fahranfänger beigetragen. Dies sollte im Aktionsprogramm stärker zum Ausdruck kommen. 2, Zu Abschnitt 5 Handlungsfeld 5.1       Den Einstieg verzögern und den risikoarmen Konsum bei Jugendlichen för­ dern Die holzschnittartige Darstellung der Ursachen für die Popularität des „Binge Drinkings“ unter Jugendli­ chen auf Seite 16 Absatz 3 wird der Thematik nicht gerecht und sollte gestrichen werden. Hier wird die Schuld, trotz der erwähnten „vielen Ursachen“, verbal auf das Marketing der Alkoholindustrie, die unein­ geschränkte Verfügbarkeit und die Preispolitik der Branche geschoben. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob die auf Seite 17 letzter Absatz geforderten restriktiven Maßnahmen zielfuhrend, verhältnis­ mäßig und notwendig sind. Zielbereich 2: Minimierung des Rauschtrinkens bei jungen Menschen Unter Maßnahme 2.8. wird im ersten Teil die Förderung von Peer-Projekten zum verantwortungsbewuss­ ten Alkoholkonsum in der Freizeit und auf Urlaubsreisen vorgeschlagen. Im Text wird auf die Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Du bist stärker als Alkohol?/Na toll!“ verwiesen, die vor allem in Urlaubsregionen sowie im Rahmen von Freizeitveranstaltungen bzw. Jugendevents durchge­ führt werden. Die flächendeckende Ausweitung derartiger Initiativen auf Freizeitveranstaltungen, auch nach dem Vorbild erfolgreicher Länder-Kampagnen, wird vom BMWi unterstützt. Allerdings ist unklar, in welchem Ausmaß die praktisch unzählbaren „Urlaubsregionen“ im In- und Ausland wirklich effektiv mit diesen Mitteln erreicht werden könnten. Ziele in Deutschland unterliegen bereits den geltenden Re­ geln, etwa des Jugendschutzgesetzes und des Gaststättenrechts. Defizite sind hier nicht bekannt und auch im NAP Alkohol nicht dargelegt. Für eine Kampagne gerade in ausländischen Urlaubsregionen wäre zunächst zu bedenken, dass vielerorts andere gesetzliche und kulturelle Rahmenbedingungen gelten (z.B, Abgabealter in der Gastronomie, Werbe- und Sponsoringregeln), die zum Teil strenger, zum Teil aber auch weniger streng als in Deutschland sind. Dort wo die Regeln weniger streng sind, müsste zunächst vorgeklärt werden, ob sich gezielt an deutsche Kinder und Jugendlich richtende, mit deutschen Steuermit­ teln finanzierte Präventionskampagnen in internationalen Ferienorten überhaupt erwünscht und durch-
6

3 fuhrbar sind. Im Zweifel wäre eine Zusammenarbeit mit den Regierungen der Ferienländer auf der Ebene der WHO hier zielfuhrender. Sehr kritisch zu sehen ist der zweite Aspekt von Maßnahme 2.8. Hier soll die Werbung für Urlaubsreisen mit unbegrenztem Alkoholkonsum gänzlich untersagt werden. Unter diesen Reisen wären praktisch alle Formen der sog. „AH-Inclusive“-Reisen erfasst, da viele - wenn auch nicht alle - derartigen Reisen auch z.B. Bier oder Tafelwein beim Abendessen in den Preis einschließen. Die pauschale Diskriminierung einer bestimmten, bei den deutschen Urlaubern besonders beliebten Reiseform lehnt das BMWi ab. Nach Schätzungen der GfK Travelscope buchen ca. 10 % der deutschen Urlauber All-Inclusive-Reisen, bei Fernreisen liegt dieser Wert weit darüber. Es ist kein Zusammenhang mit den beschriebenen Problemen eines frühen und teilweise missbräuchli­ chen Alkoholkonsums von Jugendlichen erkennbar. Minderjährige können derartige Reisen gar nicht alleine buchen, da sie nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Klassische All-inclusive-Reisen können also nur zusammen mit den Erziehungsberechtigten gebucht und wahrgenommen werden. Die Wurzeln von Problemen mit dem Alkohol liegen außerdem im sozialen Umfeld. Dies wirkt aber gerade im Alltag stärker auf die Jugendlichen ein als im Urlaub, wo sie im Zweifel auch genauer unter der Beobachtung der Eltern stehen. Beim Konzept der All-inclusive-Reisen stehen für die beiden Hauptzielgruppen - Paare über 40, Familien mit schulpflichtigen Kindern und Sportinteressierte - die genauere Planbarkeit des Urlaubsbudgets sowie die Bequemlichkeit im Vordergrund und nicht die unbegrenzte Verfügbarkeit von Alkohol, mit der auch nicht gezielt geworben wird. Würden die Gäste ständig harte Alkoholika konsumieren, würde sich das All-Inclusive-Konzept nach Einschätzung der Reiseveranstalter auch nicht rechnen. Entwickelt wurde es übrigens aus Sicherheitsgründen in der Karibik, als die Gäste in der Dunkelheit zunehmend nicht mehr aus dem Hotel gehen wollten. Es wäre eine unbegründete und unverhältnismäßige Belastung der Reise­ anbieter, wenn die Werbung für sämtliche derartigen Reisen - und damit vermutlich auch sämtliche Rei­ sekataloge - verboten würde. Bei den großen deutschen Reiseveranstaltern nehmen All-inclusive-Reisen bis zu 25 % ihres Angebots ein. Für einige Zielregionen ist dieser Anteil sogar noch höher. Im europäi­ schen Vergleich würde dies für deutsche Reiseveranstalter außerdem einen erheblichen Wettbewerbs­ nachteil bedeuten. Eine Einschränkung der Werbetätigkeit ausländischer Anbieter von All-inclusive- Reisen in Deutschland könnte außerdem in Konflikt mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit geraten. Bei Reisen, die von Deutschland aus speziell für Jugendliche veranstaltet werden, gibt es - auch wenn sie als All-Inclusive-Reise durchgeführt werden - keinen Alkoholausschank. Die Anbieter derartiger Reisen haben sich zur strikten Einhaltung der einschlägigen inländischen Jugendschutzbestimmungen verpflich­ tet.
7

6 Die Methodik und Vollständigkeit des ELSA-Projektes wird von einigen Wissenschaftlern stark in Zwei­ fel gezogen. Zu beantworten wäre darüber hinaus die Frage, ob wissenschaftliche Erkenntnisse, die auf sechs in den USA und einer in Belgien durchgeführten Untersuchung beruhen und damit im Kontext völ­ lig anderer rechtlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen erarbeitet wurden, 1:1 auf Deutschland übertragen werden können. Auf Seite 33 wird behauptet, dass ein Teil der im Deutschen Fernsehen ausgestrahlten Alkoholwerbung bevorzugt Jugendliche anspricht, obwohl § 6 Abs. 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) dies ausdrücklich untersagt. An dieser Stelle sei daraufhingewiesen, dass es zur Bekämpfung möglicher derar­ tiger Fehlverhalten bereits geeignete Regelungen und Gremien gibt. Bei entsprechenden Verstößen ist nach den Bestimmungen des JMStV die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) einzuschalten. Die­ se kontrolliert für die zuständigen Landesmedienanstalten die Einhaltung des JMStV. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben die Gremien der Rundfunkanstalten auf die Einhaltung der Vor­ schriften zu achten. Darüber hinaus wäre auch eine Beschwerde beim Deutschen Werberat möglich. Soll­ ten also tatsächlich Teile der im Deutschen Fernsehen ausgestrahlten Alkoholwerbung nicht mit den Vor­ gaben des JMStV vereinbar sein, so wären die zuständigen Stellen durch die BReg aufzufordern, dieses Durchsetzungsdefizit zu beseitigen. Unzutreffend dürfte die Aussage auf Seite 33 vorletzter Absatz sein, dass in Frankreich Fernsehwerbung für Alkohol vor der Ausstrahlung durch ein Gremium der Selbstregulierung geprüft wird. Nach hiesiger Erkenntnis enthält das einschlägige „Loi Evin“ vielmehr ein komplettes Verbot direkter und indirekter Fernsehwerbung für Alkohol in Frankreich. Ebenso unzutreffend dürfte die Aussage über die Regulierung in Dänemark sein. Dänemark hat, anders als auf Seite 33 ausgeflihrt, das frühere Werbeverbot für alkoho­ lische Getränke mit seinem neuen Hörfunk- und Fernsehgesetz zum 1. Januar 2003 aufgehoben. Zielbereich 8: Optimierung der Selbstkontrolle der Werbewirtschaft zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Dieser Zielbereich enthält sehr weit reichende Forderungen bzw. ReformVorschläge für den Deutschen Werberat, die durchaus auch mit finanziellen Belastungen für die die Werbeselbstkontrolle tragende Wirt­ schaft verbunden sind. Jedoch betrachtet es der Deutsche Werberat nach eigenem Bekunden durchaus als seine Aufgabe [Zitat Internetauftritt Deutscher Werberat, Aufgabenbeschreibung] „Grauzonen im Vorfeld der gesetzlichen Grenzen zu ermitteln und Darstellungen, die anstößig oder unzuträglich sind, zum Schut­ ze der Umworbenen abzustellen.“ In diesem Sinne ist der Deutsche Werberat aufgerufen, die Wirtschaft zur selbstkritischen Betrachtung der Inhalte von Alkoholwerbung im Zusammenhang mit der Ansprache von Kindern und Jugendlichen aufzufordern und ggf. seine Regularien und Verhaltensregeln anzupassen. Der ZAW hat in seinen Schreiben an Frau PStS'in Wöhrl vom 12,11.08 und an die Drogenbeauftragte
8

7 vom 26.11.08 bereits Entgegenkommen signalisiert und Reformen für den Deutschen Werberat angekün­ digt. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist zunächst einer Verbesserung der freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft Vorrang zu geben, bevor die Bundesregierung Maßnahmen aus dem Ziel­ bereich 9, wie die Implementierung eines Modells der Ko-Regulierung oder Beschränkungen der Alko­ holwerbung, prüft bzw. ergreift. Die bestehenden selbstdisziplinären Systeme sollten derzeit nicht durch staatliche Kontrollgremien ersetzt werden. Vielmehr ist die Wirtschaft gefordert, unter Beweis zu stellen, dass sie in der Lage ist, ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen. Positiver Nebeneffekt ist, dass Selbstkontrollsysteme insgesamt kostengünstiger, schneller und beweglicher agieren können. Frei­ willige Verhaltensregeln der Wirtschaft sind leichter zu überarbeiten und veränderten Bedingungen anzu­ passen als regulative staatliche Vorgaben. Die mit Maßnahme 8.4. vorgeschlagene Vorprüfung der Alkoholwerbung ist äußerst kritisch zu bewerten. Eine solche Maßnahme tangiert die Frage der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit. Selbst Aspekte der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt wären im Vorfeld abzuklären. Im Extremfall kann die Vorprüfung der Alkoholwerbung zudem als Zensur ausgelegt werden. Auch stellt sich die Frage der Machbarkeit. Das Kontrollgremium müsste schon über eine erhebliche personelle Ausstattung verfügen, um die Prüfung sämtlicher (in- und ausländischer) Werbemaßnahmen in einer akzeptablen Zeit vorneh­ men zu können. Jede zeitliche Verzögerung der Veröffentlichung einer Werbung hat finanzielle Konse­ quenzen für die Wirtschaft. Ein Auftraggeber wird seine Werbemaßnahme sicher erst nach erfolgter und erfolgreicher Freigabe bezahlen. An dieser Stelle positiv hervorzuheben ist die Ankündigung des ZAW, eine freiwillige Vorbewertung von Werbemaßnahmen im Hinblick auf die Vereinbarkeit insbesondere mit den Verhaltensregelungen des Deutschen Werberats im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstkontrolle einzuführen. Die vorgeschlagene Maßnahme 8.5 bedarf der Konkretisierung. Welche Art effektiver Sanktionen ist hier, abgesehen von der bereits derzeit vorgesehenen (öffentlichen) Rüge durch den Deutschen Werberat, ge­ meint? Ohne Erläuterung kann zu dieser Maßnahme nicht Stellung genommen werden. Insgesamt trägt das BMWi aber die Forderung mit, die Wirtschaft in die Pflicht zu nehmen, das bestehen­ de Beschwerde- und Monitoringsystems des Deutschen Werberates nachweislich zu verbessern und die Verhaltensregeln den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. ZAW und der Deutsche Werberat müssen den oben genannten Ankündigungen konkrete Umsetzungsmaßnahmen folgen lassen. Es könnte eine Evaluation der verbesserten freiwilligen Selbstkontrolle vorgesehen werden, die der For-
9

8 derung einer Weiterentwicklung Nachdruck verleihen würden. Erst wenn die Reformen nicht die ge­ wünschten Ergebnisse zeigen, sollten weitere Schritte geprüft werden. Zielbereich 9: Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Alkoholwerbung Die Vorschläge stehen im Widerspruch zur aktuellen Beschlusslage der Bundesregierung. Der am 17.12.2008 vom Kabinett beschlossene „Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008“ stellt zum Bereich der Werberegulierung fest [Zitat Seite 77]: „Medien müssen sich im freien wirt­ schaftlichen und publizistischen Wettbewerb behaupten und weiter entwickeln. Direkte oder indirekte staatliche Hilfen für bestimmte Angebote sind verfassungsrechtlich zweifelhaft und ordnungspolitisch verfehlt. Umso wichtiger ist dann allerdings, dass die Medienunternehmen faire Wettbewerbsbedingun­ gen vorfmden und staatliche Regulierungen des Medienbereichs auf das unabdingbar Notwendige be­ schränkt bleiben. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Refinanzierungsmöglichkeiten von Medien­ angeboten durch Werbung. Die Bundesregierung lehnt daher weitere Werbebeschränkungen und -verböte auf nationaler oder europäischer Ebene strikt ab und wird allen darauf gerichteten Bestrebungen entschie­ den entgegentreten. Die vorhandenen nationalen und europäischen Regelungen tragen dem Verbraucher- und Gesundheits­ schutz angemessen Rechnung. Ein weiterer Regulierungsbedarf besteht nicht.“ Zudem ist im Zusammenhang mit Werbeverboten daraufhinzuweisen, dass diese insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen belasten. Werbebeschränkungen begünstigen große Konzerne, da diese finanziell in der Lage sind, andere Kommunikationskonzepte durchzuflihren. Außerdem hemmen Werbe­ beschränkungen Produktinnovationen, führen damit zur sog. Marktversteinerung und zementieren Markt­ anteile. Damit wächst die Gefahr der Monopolisierung, Auch sind bei der Einführung von Werbeverboten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu befürchten. Betroffen wären hier nicht nur die Beschäftigten der produzierenden Unternehmen, sondern auch Mitar­ beiter in den Agenturen, der Druckindustrie, des Handels, der Medien und anderer Branchen. Handlungsfeld 5.9       Verfügbarkeit von Alkohol einschränken Es wird davon ausgegangen, dass sich die Aussagen zu Minimalanforderungen zur Vergabe von Konzes­ sionen für den Verkauf alkoholischer Getränke ausschließlich auf den Bereich des Gaststättengewerbes beziehen, wo es solche Regelungen allerdings schon gibt - der Text sollte dem entsprechend überarbeitet U und klarer gefasst werden. Auf S. 37 ist der 2. und 3. Absatz (Gaststätten, Bund-Länder-Ausschuss Ge­ werberecht) wie folgt zu ändern (Änderungen unterstrichen): "In Gaststätten ist es nicht ungewöhnlich, dass auch an bereits stark alkoholisierte Gäste Alkohol ausge­ schenkt wird, obwohl das Gaststättengesetz dieses untersagt (§ 20 GastG). Hier sind die gesetzlichen Möglichkeiten verstärkt zu nutzen, z.B. sollten Verstöße verstärkt als Ordnungswidrigkeit geahndet und
10

Zur nächsten Seite