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9 mittels empfindlicher Bußgelder sanktioniert werden. Außerdem sollten die bisher im Bundesrecht ent­ haltenen Anforderungen zur Vergabe von Konzessionen für den Ausschank von Alkohol bei der Erarbei­ tung von Landesgaststättengesetzen erhalten bleiben. Bei Verstößen kann danach der Entzug der Konzes­ sion oder die zeitweilige bzw. endgültige Schließung der Gaststätte angeordnet werden. Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat am 23.724. Mai 2007 die Möglichkeit eines Verbots von Flatrate-Parties (auf Grundlage von §_5 Gaststättengesetz des Bundes) betont. (....)" Jeder Überlegung einer generellen Einführung einer Konzession oder Lizenz für den Verkauf von Alko­ hol im Einzelhandel wird eine klare Absage erteilt. Zielbereich 11:     Reduzierung des Alkoholmissbrauchs durch Reduzierung der Verfügbarkeit Die Maßnahme 11.3. bedarf der Konkretisierung. Wer stellt die Kriterien für das Zertifikat auf? Wer prüft die Einhaltung der Kriterien? Wer vergibt das Zertifikat und wer trägt die Kosten? Soll jeder Ein­ zelhändler, der sich an die geltenden Jugendschutzbestimmungen hält, zertifiziert werden? Ohne Erläute­ rung kann zu dieser Maßnahme nicht Stellung genommen werden.
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Anlage 2 Stellungnahme des BMWi zum Entwurf eines „Nationalen Aktionspro­ gramms zur Tabakprävention 2009-2012“ (Stand 5.12.2008) Rauchen ist das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko in Deutschland. Ganz wesentlich ist aber die im NAP Tabak auf Seite 5 enthaltene Feststellung, dass Rauchen vor allem ein soziales Problem ist. Vor diesem Hintergrund werden die vorgeschlagenen Maßnahmen der Prävention für Kinder und Jugendliche, Hilfe zur Tabakentwöhnung sowie Aufklärungs- und Informationsarbeit ausdrücklich begrüßt. Die Drogen- und Suchtbeauftragte erkennt im Handlungsfeld „Vor Passivrauch schützen“ an, dass der Schutz vor Passivrauchen in den letzten Jahren deutlich verbessert worden ist. Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer stellen hier unstreitig wichtige Schritte dar. Gerade im Bereich der Gaststätten ist in der Föderalismusreform die Grundentscheidung getroffen worden, den Ländern die Zuständigkeit für die Fragen des Rauchverbots zu übertragen. Der Bund hat sich insoweit zurückgezogen. Inhaltlich sind inzwischen aber die Regelungen in Baden-Württemberg und in Berlin im Hinblick auf das absolute Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten für verfassungswidrig erklärt worden. Das Gericht hatte der Berufsfreiheit von zwei klagenden Gastwirten einen höheren Stellenwert eingeräumt, so dass die bei­ den Länder ihre Gesetze bis Ende 2009 erneut ändern müssen. Aus alledem ist erkennbar, dass ein absolutes Rauchverbot nicht mit der Verfassung vereinbar ist und dass der Bund seine Regelungskompetenz für den Bereich der Gastronomie abgegeben hat. Daher ist es unverständlich, wenn der NAP Tabak unter Zielbereich 5, Maßnahme 5.1. die Änderung der Arbeitsstät­ tenverordnung des Bundes vorschlägt, um eine möglichst vollständige Vermeidung von Passivrauchbelas­ tung am Arbeitsplatz zu erreichen und damit doch wieder auf Regelungen in der Gastronomie abzielt, der bisher vom Anwendungsbereich ausgenommen ist. Diese Verordnung ist im Bereich Passivrauchen im übrigen konzipiert als Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Wenn sich kein Arbeitnehmer beschwert fühlt, etwa weil alle selbst rauchen, oder weil gar kein Arbeitnehmer beschäftigt ist, würde den Gastwirt auch keine Pflicht treffen das Rauchen der Gäste einzuschränken. Diese Verord­ nung ist also bereits ein untauglicher Regelungsgegenstand, um neue Verbote gegen die Gefahren des Passivrauchens einzuführen. Auch der zweite Teil von Maßnahme 5.1. ist nicht sinnvoll. Wo es im einzelnen Betriebs- und Dienstver­ einbarungen gibt, mit denen die Vermeidung von Passivrauchen am Arbeitsplatz geregelt wird, handelt es sich meist um betriebsspezifische Fragen wie Pausenräume, Zeiterfassung während Raucherpausen etc.
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2 Es ist schlicht überflüssig, wenn der Bund hier Aktivitäten zur Unterstützung der Arbeitgeber ergreifen sollte. Dem BMWi ist nicht bekannt, dass die Arbeitgeber hieran einen Bedarf angemeldet hätten. Bei der Maßnahme 7.4 stellt sich die Frage, bei welcher Tabakwerbung mit Blick auf das geltende Recht und den NAP Tabak eigentlich per Verordnung noch der Aufdruck von Warnhinweisen geregelt werden soll. Hinsichtlich Zielbereich 9 -Maßnahmen zur Einschränkung der Tabakwerbung- wird bezweifelt, dass eine noch weitere Beschränkung der Werbemöglichkeiten für Tabakwaren, wie sie im Handlungsfeld „Gesetze und Selbstverpflichtungen ausbauen“ gefordert wird, aus gesundheitspolitischer Sicht wirklich zielführend und verfassungsrechtlich zulässig ist. Aus Sicht der BMWi tragen die bereits sehr weit rei­ chenden, bestehenden Beschränkungen dem Gesundheits- und Verbraucherschutz ausreichend Rechnung. Im Zusammenhang mit Werbeverboten ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen belasten. Werbebeschränkungen begünstigen große Konzerne, da die­ se finanziell in der Lage sind, andere Kommunikationskonzepte durchzuführen. Außerdem hemmen Wer­ bebeschränkungen Produktinnovationen, führen damit zur sog. Marktversteinerung und zementieren Marktanteile. Damit wächst die Gefahr der Monopolisierung. Auch sind bei der Einführung von Werbeverboten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu befürchten. Betroffen wären hier nicht nur die Beschäftigten der Tabakindustrie, sondern auch Mitarbeiter in den Agenturen, der Druckindustrie, der Medien und anderer Branchen. Die Vorschläge weiterer Werberegulierungen für Tabakprodukte stehen zudem im klaren Widerspruch zur aktuellen Beschlusslage der Bundesregierung. Das Kabinett hat erst am 17.12.2008 den „Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2008“ beschlossen. Dieser stellt zum Bereich der Werbere­ gulierung fest [Zitat Seite 77]: „Die Bundesregierung lehnt daher weitere Werbebeschränkungen und - verböte auf nationaler oder europäischer Ebene strikt ab und wird allen darauf gerichteten Bestrebungen entschieden entgegentreten. Die vorhandenen nationalen und europäischen Regelungen tragen dem Verbraucher- und Gesundheits­ schutz angemessen Rechnung. Ein weiterer Regulierungsbedarf besteht nicht.“ Mit dem geforderten Verbot der Plakataußenwerbung für alle Tabakprodukte (Maßnahme 9.2) und der Ausweitung des Kinowerbeverbots von 18 auf 20 Uhr (Maßnahme 9.1) bestünde in Deutschland im Grunde ein Totalverbot für Tabakwerbung. Dieser extreme Eingriff in die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen würde eine verschärfte Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie eine strenge Prü­ fung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit erfordern.
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3 Zu den Ausführungen auf Seite 9 unten ist daraufhinzuweisen, dass die Leitlinien der WHO- Tabakrahmenkonvention (FCTC) Empfehlungen für Maßnahmen in der Tabakpolitik sind, die sich die internationale Staatengemeinschaft unter dem Dach der Weltgesundheitsorganisation zur Umsetzung der Tabakrahmenkonvention erarbeitet hat. Sie sind keine verbindlichen Regelungen für die Mitgliedsstaaten, sondern stellen eine Orientierung zur weiteren Ausgestaltung der europäischen und nationalen Politik dar. Es ist zutreffend, dass auf der 3. Vertragsparteienkonferenz der WHO Tabakrahmenkonvention (FCTC) im November 2008 Leitlinien beschlossen wurden, die eine weitgehende Beschränkung der Lobbyarbeit der Tabakindustrie (Art. 5.3), die Einflihrung von neutralen Verpackungen (plain packaging) sowie Bild­ warnhinweise (Art. 11), sowie ein umfassendes Verbot der Tabakwerbung einschließlich Kino- und Pla­ katwerbung (Art. 13) vorsehen. Allerdings sind zu diesen Artikeln jeweils Protokollerklärungen durchge­ setzt worden, die dokumentieren, dass aus der Zustimmung der EU nicht geschlossen werden kann, dass Deutschland die Regelungen in den genannten Artikeln mittragen würde, z.B. in einer möglichen künfti­ gen EU-Richtlinie. Die vorgesehenen Maßnahmen 7.4, 9.1 und 9.2 zu weiteren Werbebeschränkungen sind daher aus dem NAP Tabak zu streichen. Es wäre durchaus zu begrüßen, wenn sich die Wirtschaft entsprechend der Maßnahme 9.4 bereit erklären würde, den Mindestabstand von Zigarettenautomaten von Schulen und Freizeiteinrichtungen von 50 auf 100 Metern anzuheben. Jedoch spricht die bisherige Selbstverpflichtung von Jugendeinrichtungen, so dass zu klären wäre, wie der Begriff „Freizeiteinrichtungen“ auszulegen ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass das Geschäftsmodell der Automatenaufsteller auch künftig wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. Dies setzt voraus, dass für die verbleibenden Automaten eine gewisse Kundenfrequenz erreicht werden kann. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns darf nicht übersehen werden, dass die Auto­ matenaufsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach erhebliche Investitionen aufgrund rechtlicher Ver­ änderungen tätigen mussten. Bereits die Euroumstellung, die Einführung der Alterskontrolle ab 16 und aktuell ab 18 Jahre hat für die Branche erhebliche finanzielle Aufwendungen zur Folge gehabt, wobei die Verpflichtung zur Umstellung der Zigarettenautomaten auf das Abgabealter 18 Jahre gerade erst am 1.1.2009 in Kraft getreten ist.
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Seite 1 von 2 Schrie reitag, 23. Januar 2009 08;55 A> AW: Zusendun9 der Tischvorlage zur heutigen IMA ?ehHeehrter Herr .s Anlage übersende ich Ihnen einen mit dem BKM abgestimmten Alternativtext zum Handlungsfeld 5.7, der unsere Position zur Werbeselbstkontrolle darstellt. Im Nachgang zu den Änderungsvorschlägen des BMELV, die in der Tischvorlage überwiegend berücksichtigt wurden, schlagen wir vor, auf Seite 14 den ersten Bulletpointwie folgt zu formulieren: "Den missbräuchlichen oder riskanten Konsum zu reduzieren". Weitere redaktionelle Änderungsvorschläge behalte ich mir vor. Mit freundlichen Grüßen -----Ursprüngliche Nachricht----- Von; Gesendet: Dienstag, 20. Januar 2009 18:41 An: Cc: Betreff: Zusendung der Tischvorlage zur heutigen IMA Sehr geehrte Damen und Herren, wie vereinbart, übersende ich Dinen für Ihre im Einzelnen zugesagten Ergänzungs Vorschläge die Tisch Vorlagen 02.2009
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3 Zielbereich 8; Stärkung der Selbstkontrolle der Wirtschaft I Selbstdiszipllnäre Systeme setzen eine ständige Anpassung an ein sich änderndes gesellschaftliches Umfeld, an technische Weiterentwicklungen im Bereich der Medien, an Veränderungen der Medien- nutzuna und sich daraus ergebende neue Verbraucherinteressen sowie an veränderte Marktgege­ benheiten voraus. Eine Weiterentwicklung des Deutschen Werberats sollte folgende Bereiche berück­ sichtigen: 8.1      Erhöhung des Bekanntheitsgrads des Selbstkontrollsystems: Informationsmaßnahmen des Deutschen Werberats {Akteure: Deutscher Werberat, Zentralverband der deutschen Werbe­ wirtschaft ZAWe.V. und seine Mitgliedsorganisationen) 8.2      Größere Transparenz der Spruchpraxis degjüeutschen Werberats: Regelmäßige^Veröffentli-_    A\   Gelöscht: r chung von Beschwerdefällen mit Bezug zu den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke {Akteur: Deutscher Werbe­ rat) 8.3      Frühzeitiger Hinweis an die werbenden Unternehmen auf mögliche Konflikte mit selbstdis- ziplinären Vorgaben: Angebot einer freiwilligen VorbeWerfung von Werbemaßnahmen {Akteu­ re: Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V. und seine Mitgliedsorganisatio­ nen) 8.4      Eigenständige Einleitung von Beschwerdeverfahren nach festqeleqten Kriterien, wenn schwe­ re oder wiederholte Verstöße gegen die Verhaltensreoeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke zu vermuten sind (Akteur: Deutscher Werberat) -'{l Gelöscht: 4 8^____BerücksichJ^gungjieue£ WLarktgegebenheUen, und^Auffassungen Jn ^er^ Gesellschaft in den_ selbstdisziplinären Vorgaben: Weiterentwicklung der Verhaltensregeln des Deutschen Werbe­ rats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke {Akteure: Deutscher Werberat, Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAWe.V.) ^{| Gelöscht; 5 8-ß_ __Stärkere_ Beachtung des_gesellschaftlichen und politischen piskurses über kommerzielle^ Kommunikation: Einrichtung einer Gesprächsplattform, über die z.B. Positionen Verbraucher^      Gelöscht: „Konferenz Wer­ bung und Gesellschaft“, mit und qesundheitsbezoqener Organisationen unmittelbar Eingang in die Arbeit des Deutschen         der z.B. Werberats finden {Akteur: Deutscher Werberat). 8.7     Stärkere Fokussierung der Maßnahmen auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihre persönliche Entwicklung und Gesundheit: dabei soll auf wissenschaftliche Expertise zurückgeoriffen werden (Akteur: Deutscher Werberat) Die Bundesregierung wird prüfen, ob das System der Werbeselbstkontrolle diesen Anforderungen*       — Formatiert: Einzug: Links: 0 cm, Erste Zeile: 0 cm gerecht wird. ^Gelöscht: t|
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