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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Infringement proceedings 1990-1994“
20/82/2083 @9:15 +49-30-22423538 BMFOREF. EC1I S. | Bundesrat Drucksache 937/02 18.12.02 A-Fz-G-U ‚Verordnung : des Bundesminlsteriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung Der Chef des Bundeskanzleramies Berlin, den 17. Dezember 2002 ' Staatssekretär “An den ; Präsidenten des Bundesrates ı Herrn Ministerpräsidenten : Sehr geehrter Herr Präsident, - hiermit Übersende ich die von dem Bundesministarium für Verbraucherschutz, ' Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung mit Begründung und Vorblatt. : Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des ‚ Grundgesetzes herbeizuführen. freundlichen Grüßen 85
28/02/2883 89:15 +49-30-22423539 BMF REF. EC1 5. 85 Drucksache 9377/02 Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung” Von........2002 Auf Grund des $ 1a Abs. 3 in Verbindung mit $ 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. 18. 2134), von denen & la Abs. 3 durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Okto- ber 2001 (BGBl. 18. 2785) und $ 11 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 15. 2705) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbrau- | cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundusministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: | Artikel 1 | Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. 1 S.118), geändert durch Artikel 2 der Ver- | ordnung vom 16:Juli 1997 (BGRI.TS. 1835),. wird wie folgt geändert: 1.82 Abs. I Satz 4 wird gestrichen. i “ a a bs, 7 EB 1 uns 2 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet der Mach Wen Abätzen 1 bis 6 sowie den 85 2 und 4 geltenden Grundsätze dür- fen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens bis zu 210 | kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufgebracht | werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen.“ 3. Dem $ 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Als Ausbringungsverluste dürfen die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidli- chen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis höchstens 20 von Hundert der vor der Aus- bringung ermittelten Gesamtstickstoffmenge und solange die Gesamtstickstoffmenge die nach $ 3 Abs. 7 ermittelte zulässige Menge nicht überschreitet.“ 4. In $ 5 Abs. 3 Nr. I Buchstabe b wird die Angabe „$2 Abs. 1 Satz 4 und $ 4 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „$ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3“ ersetzt. Artikel 2 » } “am Tage nach der Verkündung in Kraft | Der Bundesrat hat zugestimmt ' Bonn, den......... I | eu, | * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 9/676/EWG des Rates vora 12. Dezember 1991| zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. 1373 5. \) I !
20/02/2083 89:15 +49-38-22423538 BMFO REF. EC1I S. 87 -2- .Arucksache 937/02 Begründung Allgemeiner Teil IMi der Düngeverordnung werden düngungsrelevanten Teile der Nitratrichtlinie umgesetzt. "Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Verträgsverletzungsverfahren Nr, 1994/2237 stellt |bezüglich der Obergrenze fi; Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die unvoll- | ständige Umsetzung der Richtlinie 91/676 EWG des Kates vom 12, Dezemberl991 zum Schutz ı der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L | 357 $.1) (Nitratrichtlinie) durch die Düngeverordnung fest. | Nach dem Urteil des EuGH gilt nun, dass „Ausbringungsverluste“ bei dieser Ermittlung nicht, | angesetzt werden dürfen. Deshalb muss die Düngeverordnung kurzfristig in diesem Punkt geän- | dert werden, | Gemäß Artikel 228 Abs. 1 des EG-Vertrages hat ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof festge- | stellt hat, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, die Maßnahmen ; zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Um dem in kürzest möglicher Zeit nach zu kommen und zur Vermeidung weiterer Rechtsfolgen | wird die Änderung der Düngeverordnung auf das durch das Urteil beanstandete Detail (Anrech- | nung der Ausbringungsverluste) beschränkt. Das Urteil des EuGH wird darüber hinaus in der ! zeitgleich weiter vorbereiteten umfassenden Novellierung der Düngeverordnung und dort insbe- ; sondere bei der dabei angestrebten differenzierteren Regelung der Anrechnung von Stickstoff- ; verlusten ebenfalls berücksichtigt. t Besonderer Teil ! Zu Nummer 1 (Streichung des $ 2 Abs, I Satz 4): ! Der bislang in $ 2 Abs. 1 Satz 4 geregelte Sachverhalt bezieht sich auf die Düngebedarfsermiti- ! ‚lung, daher erfolgt die Regelung nunmehr in $ 4 Abs. 5. | Zu Nummer 2 (Neufassung des $ 3 Abs. 7 Satz 1 und 2): | | Bei der Berechnung, ob die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr beim Ausbringen von Stickstoff ; mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft eingehalten ist, dürfen künftig für die Bemessung der | aufgebrachten Mengen nur noch die Stall- und Lagerungsverluste angerechnet werden. Unver- | meidliche Ausbringungsverluste dürfen gemäß dem Urteil des EuGH dagegen nicht mehr ange- ; setzt werden. . Rechtgrundlage: : 82 ladbs. 3 Nr.2 Düngemittelgesetz | Es erfolgen weitere redaktionelle Anpassungen. v
28/82/2883 89:15 +49-38-22423538 BMFUO REF. EC1 S; 08 * | i | -3- | | oo. 'Zu Nummer 3 (Ergänzung (des $ 4 Abs. 5): |Die Regelung lässt unverändert zwar die Anrechnung unvermeidlicher Ausbringungsverluste in |Rahmen der Düngebedarfsermittlung zu, jedoch nur soweit hierdurch die nach $ 3 Abs. 7 ohne |Anrechnung von Ausbringungsverlusten ermittelte zulässige Menge nicht überschritten wird, ! zu Nummer 4 (Änderung in 5 5): }Notwendige redaktionelle Anpassung des Bezugs an die vorstehenden Änderungen. | 1
20/02/2083 83:15 +49-38-22423538 BMFUO REF. ECI Bundesgasetzblatt Jahrgang 2003 Tell | Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19, Februar 2003 L Erste Verordnung zur Anclerung der Düngeverordnung‘) R Vom 14. Februar 2003 Auf Grund das $ 1a Abs, 3 In Verbindung mit & 11 des Düngemlittelgasetzes vom 15, November 1977 (BGBl, TS. 2134), von denen & 1a Abs. 3 durch Arti- kel 183 dar Verordnung vom 29, Oktober 2001 (BGBl. | S. 2785) und $ 11 durch Artikal 4 des (Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. | S. 2705) zulatzt geän- dert worden sind, verordnet das Bundssministerlum für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dam Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherhait: Artikal 1 Die Düngaverordnung vom 28. Januar 1996 (BGBl. | S. 118), geändert durch Artikel 2 der Varordnung vom 16. Juli 1897 (BGBl. | S. 1835), wird wie folgt geändert: 1. $2 Abs, 1 Satz 4 wird gestrichen. 2. 83 Abs. 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet der nach dan Abätzen 1 bis 6 sowie den 83 2 und 4 geltanden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngem tierischer Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff ja Hektar und Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff ja Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohrıg Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufge- bracht warden. Belm Weldagang anfallande Nährstoffe sind zu berücksich- tigen.“ . 3, Dam $ 4 Abs. 5 werden folgande Sätze angefügt: „Als Ausbringungsverluste dürfen die antsprachend dem Ausbringungsver- fahren unvermeidiichen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis hächs- tons 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoff- menge nach Satz t Nr, 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2.83 Abs. 7 blelbt unberührt.“ 4. In$ 5 Abs, 3 Nr. 1 Buchstabe b wird dle Angabe „$ 2 Abs. 1 Satz 4 und 8 4 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „$ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3" ergetzt, Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach dar Verkündung In Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. Februar 2003 Die Bundesministerin für Verbraucharschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast ‘} Diase Verordnung alent der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Ratee vom 12. Dazambar 1991 zum Schutz der Gewässer vor Vorunreinigungan durch Nitrat aus Yandwirtschaftichen Quellen (ABI, EGN.LIFES 1). An CA c L 5 235 89