Kanzleramt Kali Akte 2, B136-48270

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion

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PCS darüber hinaus die Preis- und Absatzentscheidungen weiterer Anbie- terin den USA und Kanada. 4 Tabelle 5: Weltweite Kalikapazitäten Unternehmen Mio.t K,O PCS Ä Prozent 7,8 24,0 % Andere kanadische Anbieter 2,8- 8,8% Andere USA-Anbieter l,3 42% K+S GmbH (einschl. SO % Potacan) 4,0 12,5% Weißrußland 5,6 17,3 % Rußland 4,6 EMC(einschl. 50 % Potacan) |7 5,2 % Dead Sea Works Ltd. (Israel) 1,4 43% Arab Potash Company Ltd. (APC) (Jordanien) l,1 3,3 % Sonstige (England, Spanien, Ukraine, China, Argentinien, u.a.) 2,0 6,2% 32,3 100,0 % Summe Quelle: | 14,2 % Berechnungen des Bündeskartellamtes auf der Grundlage von British Sulphur Consultants, The Supply Cost of Potassium Chloride, Februar 1994, S. 52 Als Folge des Zusammenschlusses stiege der direkt kontrollierte Anteil von K+S und PCS an den weltweit genutzten Kalivorkommen auf über 35 %. Keiner der übrigen Anbieter verfügt auch nur annähernd über ähn- liche Kapazitäten. 28. Auch ohne den Zusammenschluß beeinflußt PCS den Weltmarktfür Kaliprodukte. In der gegenwärtig durch Überkapazitäten in der Größen- Rn EEE g “ ” T T . ordnung von 20 bis 25 % gekennzeichneten Marktsituation hat PCS die Role des swing producers' übernommen. Die eigenen Produktionska- — 5 „ . pazitäten werden nur etwa zu 50 % ausgelastet, um das weltweite Preis- “niveau für Kaliprodukte zu stabilisieren. PCS hat in seiner Anmeldung
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14 darauf verwiesen, diese Rolle einnehmen zu müssen, da eine Ausweitung der Kapazitätsauslastung einen weltweiten Preisverfall zur Folge hätte. Das Bundeskartellamt wertet dieses Verhalten nicht als Reaktion auf vor- gegebene Marktbedingungen, sondern als aktive Einflußnahme auf den Weltmarkt. 29. | Zugleich ist die Kostenstruktur von PCS auf Grund der geolosi- schen Abbauverhältnisse in Kanada so günstig, daß sie jederzeit in der Lage ist, das „orderly marketing” weltweit und damit auch in Deutsch- land zu garantieren.* Jeder Versuch eines Wettbewerbers, die Marktstruk- turen ineinem Absatzgebiet zu seinen Gunsten zu verändern, würde Ge- genreaktionen in Form von disziplinierenden Niedrigpreisstrategien sei- tens PCS herausfordern. Keiner der weltweit existierenden Anbieter ver- fügt über ähnliche Kostenstrukturen in Verbindung mit den Kapazitäten, um den zu erwartenden Reaktionen von PCS langfristig standhalten zu können. Eintrittswillige ausländische Wettbewerber würden allein schon durch die Präsenz von PCS auf dem deutschen Markt abgeschreckt. Dies gilt bei einer Unternehmensverbindung zwischen dem Weltmarktführer und dem inländischen Marktbeherrscher um so mehr. 3.2 Wegfall des potentiellen Wertbewerbers PCS 30. Durch den Zusammenschluß scheidet mit PCS ein bedeutender po- tentieller Wettbewerber auf dem deutschen Kalimarkt aus. Entgegen dem Vortrag von * K+S ist PCS nach Auffassung des Bundeskartellamtes Im Vergleich zu den kanadischen liegen die deutschen Kalivorkommen erheblich tiefer und sind stark gefaltet, was die Kosten der Kaligewinnung wesentlich beeinflußt. Die deutschen Vorkommen enthalten zudem einen geringeren Anteil an Kaliumchlorid und sind dementspre- chend weniger ergiebig. Andererseits enthalten deutsche Vorkommen, anders als die übrigen weltweit genutzten Vorkommen, das Mineral Kieserit und damit Magnesium. Dies erfordert aufwendisere und kostenintensivere Produktions- und Autbereitungsverfahren. führt aber ande- rerseils zu einem umfangreicheren Produktspektrum. Günstigere Produktionskosten als PCS haben die israelische DSWund die jordanische APC, da sie Kalisalze durch Verdunstung aus dem Toten Meer gewinnen. Ihre geringen Kapazitäten. die gegenwärtig bereits fast vollstän- dig ausgelastet sind. reichen jedoch nicht aus. um Wettbewerbsvorstöße n weitere Absatzge- biete zu unternehmen. Die russischen und weißrussischen Anbieter sind mangels Lieferzuver- lässiekeit und - im Bereich der EU - wegen der Antidumping-Zölle nicht n haft Marktanteile zu gewinnen. der Lage. dauer-
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grundsätzlich in der Lage, den deutschen Markt zu bedienen.® Für Kali- produkte aus Kanada bestehen weder rechtliche noch sonstige Marktzu- trittsschranken. Ebensowenig existieren langfristige Abnahmevereinba- Bi rungen zwischen K+S und deren Abnehmer, die einem Marktzutritt entgegenstehen könnten. Weder die Anforderungen der Abnehmer an die Lieferzuverlässigkeit noch deren Präferenz für das nur in Deutschland vorkommende magnesiumhaltige Kali stellen für PCS unüberwindliche Zutrittsschranken dar. Magnesium kann von der Landwirtschaft entwe- der n anderer Form isoliert aufgebracht werden oder von den Dünger- produzenten ohne größeren Aufwand beigemischt werden. 3l. Die Auffassung des Bundeskartellamtes wird durch eine Befragung von Abnehmern gestützt, die zu zwei Dritteln erklärten, Kali grundsätzlich auch bei anderen Anbietern beziehen zu können. Dafür spricht auch, daß kanadisches Kali in der Vergangenheit bereits mehrfach nach Deutsch- land geliefert wurde und daß Canpotex gegenwärtig europäische Nach- barstaaten wie Frankreich und die Benelux-Staaten beliefert. 32. Marktzutritte auf den deutschen Markt sind nicht nur eine theoreti- sche Möglichkeit, sondern haben seit den ersten kanadischen Importen im Jahre 1986 auch stattgefunden. Seit 1987/88 erfolgen zusätzlich Importe ® RKu von nicht magnesiumhaltigem Kali aus Israel und Großbritannien, was zu erheblichen Preissenkungen für alle kalihaltigen Düngemittel, einschließ- lich des magnesiumhaltigen Kalidüngers, in Deutschland geführt hat. Dem stehen auch nicht die hohen Transportkosten entgegen, die m Falle ka- nadischer Importe durch die wesentlich niedrigeren Produktionskosten mindestens ausgeglichen werden. Bestätigt wird dies schließlich durch den Marktzutritt der französischen EMC in Deutschland, die nach einer Studie des Marktforschungsinstituts British Sulphur Consultants die höchsten Lieferkosten für Kali auf dem deutschen Markt hat. Zum ge- genwärtigen deutschen Preisniveau von rund 257 DM pro Tonne Kal- umchlorid sind die französischen Importe immer noch - wenn auch den Berechnungen der Studie zufolge knapp - wettbewerbsfähig. ° Noch im Zusammenschlußvertahren Kali-+ Salz MdK/Treuhand wurde diese Auffassung des Bundeskartellamtes auch von der damaligen K + S gegenüber der Europäischen Kommission vertreten. Vel. Schreiben der K+S an die Kommission vom 13. Juli 1993 (zitiert nach den Verfahrensunterlagen des Bundeskartellamtes). 6 Val. British Sulphur Consultants, The German Potash Market, Januar 1997. S. |
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16 33. Das Bundeskartellamt teilt zwar im Grundsatz die Auffassung der anmeldenden Unternehmen, daß PCS die gegenwärtigen Marktstrukturen n Deutschland und auf anderen von K+S belieferten Märkten akzep- tiert, um nicht einen allgemeinen Zusammenbruch des weltweiten Preisni- veaus für Kaliprodukte zu riskieren. Vor allem auf diesem Umstand dürfte das geschäftspolitische Interesse von PCS an einer Fusion mit K+S be- ruhen. Das potentielle Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unterneh- men wird durch eine solche marktstrategische Entscheidung, die nicht von Dauer sein muß, jedoch nicht aufgehoben. 3.3 Vergrößerung der Preissetzungsspielräume 34. Der geplante Zusammenschluß geht über die bloße Beseitigung des potentiellen Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Anmeldern hinaus. Er bewirkt zugleich durch die Einbindung von K+S in die für den Welt- markt maßgebliche Preispolitik der PCS eine deutliche Vergrößerung des Preissetzungsspielraumes der K+ S GmbH auf dem deutschen Markt. 35. Da Kali kein börsennotierter Rohstoff ist, existiert kein offizieller Weltmarktpreis. Allerdings hat der free-on-board-Preis ab Vancouver für granuliertes Kalumchlonid mit 60 % K,O-Gehalt (Kali 60) des kanadi- schen Canpotex-Exportkartells die Funktion eines Referenzpreises über- nommen und damit die eines inoffiziellen Weltmarktpreises. Dieser Preis wird von PCS als dem wichtigsten Canpotex-Mitglied maßgeblich beein- fMußt. 36. | Die K+S GmbH ist nach eigenem Vortrag nicht in der Lage, welt- marktpreisunabhängige Verkaufsbedingungen in Deutschland durchzu- setzen. Bestätigt wird diese Auffassung durch die parallele Entwicklung des Inlandspreises für Kornkali und des inoffiziellen Weltmarktpreises für Kali 60 im Zeitraum zwischen 1982 und 1994. Mit der Fusion würde die- ser Zusammenhang insoweit beseitigt, als die K+S GmbH über ihre Kon- zernmutter PCS selbst in die Bildung des weltweiten Referenzpreises ein- bezogen wäre. 37. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes wird PCS bei zukünftigen Vertragsabschlüssen die Kostenstrukturen der deutschen Kaliminen mit der Folge tendenziell steigender Weltmarktpreise berücksichtigen. Die K+S GmbH wäre damit bei ihrer Preisbildung in einem erheblich geringe- ren Maße als bisher den disziplinierenden Faktoren außerhalb des deut- schen Marktes ausgesetzt. Als Folge davon könnte das im weltweiten
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Vergleich hohe inländische Preisniveau aufrechterhalten und abgesichert werden. Dafür spricht bereits die Struktur auf dem „Weltkalimarkt“. Dort Li besteht aufgrund der geringen Zahl von Anbietern, der Existenz eines homogenen Massenproduktes und wegen der hohen Markttransparenz ein relativ enges Öligopol. Dieses würde durch den Zusammenschluß der beiden weltweit führenden Anbieter PCS und K+S GmbH noch einmal spürbar verengt. 3.4 Beeinträchtigung des französischen Wettbewerbers EMC 38. In der Europäischen Union ist EMC nach der K+5 GmbH der zweitgrößte Kalianbieter mit geringen Marktanteilen auch auf dem deut- schen Markt. EMC betreibt über ihre Tochter Mines de Potasse d’Alsac (MDPA) zwei Kaliminen m nehmen und m Elsaß, deren Reserven allerdings rasch ab- Jahr 2004 endgültig erschöpft sein werden. Langfrisug ist für EMC die gemeinsam mit der K+S AG gehaltene Beteiligung an dem kanadischen Gemeinschaftsunternehmen Potacan die einzige unterneh- menseigene Rohstoffquelle, die ihre Existenz als Kaliproduzent sichert. 39. Durch den Zusammenschluß tritt PCS an die Stelle der K+S AG als gleichberechtigte Eigentümerin des paritätischen Gemeinschaftsunter- nehmens Potacan. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist zu erwar- ten, daß EMC als Folge des Gruppeneffektes zukünftig weniger unab- hängig als bisher auf dem deutschen Markt als Wettbewerber auftreten ‚kann. Zwar können auch gegenwärtig die wettbewerbsmindernden Fol- gen eines Gruppeneffektes auf dem deutschen Markt durch das Gemein- schaftsunternehmen mit der K+SAG nicht ausgeschlossen werden, durch den Zusammenschluß träte aber eine qualitative Veränderung en. Das zusammengefaßte Marktpotential von PCS und der K+S GmbH übertrifft das der EMC bei weiten, was die wirtschaftlichen Einflußmög- lichkeiten von .EMC entsprechend reduziert. Zudem kann unterstelit werden, daß PCS langfristig weniger stark an der Entwicklung von Pota- can interessiert sein wird als der bisherige Gesellschafter, da das Unter- nehmen selbst bereits über sieben unterausgelastete Kalminen mit minde- stens vergleichbaren, zum Teil sogar erheblich günstigeren Kostenstruktu- ren in Kanada verfügt. Daraus zieht das Amt den Schluß, daß EMC künf- tig in einem stärkeren Maße als bisher auf ihren Mitgesellschafter Rück- sicht nehmen muß, was ihren wettbewerblichen Handlungsspielraum ein- engen wird. Im Hinblick auf den deutschen Kalmarkt würde EMC jeden-
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falls kaum eine Marktstrategie verfolgen können, die den Interessen von PCS zuwiderliefe. ,cc 4. Keine Verbesserung der Weribewerbsbedingungen durch den Zu- sammenschluß 40. Entgegen der Auffassung der anmeldenden Unternehmen sieht das Bundeskartellamt keine durch den Zusammenschluß bewirkte Verbesse- rung der Wettbewerbsbedingungen auf dem inländischen Kalimarkt. Nach Vortrag der, Unternehmen verliert de K+S GmbH im Falle einer Fusion mit PCS die Finanzkraft der BASF und damit das bisherige Ab- wehrpotential gegenüber potentiellen Wettbewerbern. Das zuwachsende Potential der PCS könne dies nicht kompensieren. Darüber hinaus verliere die K+S GmbH mit der Fusion die BASF als sicheren Abnehmer für ihre Kaliprodukte. Damit würde erstmals der wichtigste inländische Abnehmer - mehr als 15 % des inländischen Kaliabsatzes - wettbewerblich umwor- ben. Im Falle eines Verlustes der BASF-Lieferungen würde der Marktan- teil der K+ S GmbH auf 69 % schrumpfen. 41. Das Bundeskartellamt folgt dieser Argumentation nicht. Selbst wenn die Finanzkraft der BASF zukünftig der K+S GmbH nicht mehr zur Ver- fügung stände, würde dadurch das zuwachsende Abwehrpotential durch die Fusion mit PCS nicht ausgeglichen. Entscheidende Wettbewerbspa- rameter auf dem nationalen wie auf internationalen Kalimärkten sind die verfügbaren Kalikapazitäten und kostengünstige Produktionsstrukturen. Darüber verfügt PCS und nicht die BASF. Der bloße Einsatz von finan- ziellen Ressourcen der BASF zugunsten von K+S wäre gegen die struk- turellen Kostenvorteile maßgeblicher potentieller Wettbewerber wie die PCS wenig snnvoll. Darüber hnaus bleibt die BASF auch nach der ge- planten Fusion in Höhe von 25,4 % und damit maßgeblich an der K+S AGbeteiligt. Unabhängig’ davon, ob der Chemiekonzern seine finanziel- len Ressourcen zugunsten von K+S tatsächlich einsetzen würde, kann angesichts der vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse von einem Wegfall der Finanzkrafti der BASF nicht ausgegangen werden. 42. Ebensowenig- müssen PCS/K + S ernsthaft mit dem Verlust des Großkunden BASF rechnen. Derartige Überlegungen sind nach Meinung der Kartellbehörde eher theoretischer Natur. Potentielle und aktuelle Konkurrenten werden sich allein schon wegen des erheblichen Drohpo- tentials von PCS nicht in einen Wettbewerb mit der K+S GmbH um de- ren wichtigsten inländischen Abnehmer begeben. Jeder andere Marktteil-
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19 nehmer muß vielmehr davon ausgehen, daß PCS nach einer Mehrheitsbe- teiligung an der K+S AG kaum gewillt sein wird, den bedeutendsten in- ländischen Abnehmer kampflos zu verlieren. Darüber hinaus ist diese Überlegung wenig glaubwürdig, solange die auch nach der geplanten oo? Fusion mit einer qualifizierten Minderheit beteiligte BASF ein wirtschaft- liches Interesse an Kalibezügen vom bisherigen Lieferanten K+S GmbH behält. 43. Der Nachweis von Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen . S.d. $24 Abs. 1 Satz 1 GWB scheitert nach Meinung des Kartellamtes bereits daran, daß die Vorträge nicht Verbesserungen auf dritten Märkten betreffen, sondern sich auf dem hier untersuchten relevanten Markt für * Kali als Einzeldünger und als Bestandteil von Mehrnährstoffdüngern be- ziehen. Auf ein und demselben Markt kann eine Fusion nicht gleichzeitig wettbewerbsbeschränkend und -verbessernd wirken. em
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IV. Bi: 44. Der Antrag auf Ministererlaubnis BASF und PCS haben am 26. März 1997 einen Antrag auf Erlaubnis des Zusammenschlusses gemäß $ 24 Abs. 3 GWB gestellt. Die Unterneh- men verzichten auf die gleichzeitig mögliche Beschwerde gegen die Un- tersagungsverfügung, da die Ausschöpfung des Rechtsweges aus ihrer Sicht zu langwierig ist. Damit hängt die Zulässigkeit des Zusammen- schlusses allein von der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft ab.. I. Bewertung der Untersagungsgründe durch dieAntragsteller 45. Nach Auffassung der antragstellenden Unternehmen fehlt es der “ Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes an der notwendigen Plausibilität. Ste basiere auf ungesicherten Annahmen und Vermutungen und führe demzufolge zu unrichtigen Ergebnissen. Wenn der Zusammen- schluß - was bezweifelt wird - die bestehende marktbeherrschende Stel- lung der K+S GmbH verstärke, dann allenfalls geringfügig. Dies aber eröffne einen weiten Spielraum für die Beurteilung der gesamtwirtschaft- lichen Vorteile des Zusammenschlußvorhabens. 46. Unzutreffend sei bereits die vom Bundeskartellamt zugrunde gelegte sachliche Marktabgrenzung. Anders als die Europäische Kommission in hrem Verfahren Kal + Salz/MdK/Treuhand beziehe das Amt bei der Er- mittlung der Marktanteile konzerninterne Kalilieferungen, wie die von K+5S an die BASF oder die von DSW an Amfert, mit ein. Dies führe zu einer fehlerhaften Marktabgrenzung. Der relevante Markt im Rahmen der Untersagungsverfügung umfasse neben der ‘Abnehmerstufe der K+S GmbHalle Nutzer kalhaltiger Düngemittel. In letzter Konsequenz folge daraus, daß die BASF als Düngemittelproduzent nach Aufgabe ihrer Mehrheitsbeteiligung an der K+S AG selbst als unabhängiger Wettbe- werber der K+S GmbH anzusehen sei. Die Folge wäre eine bedeutende Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen auf dem inländischen Kal- markt und nicht eine Verschlechterung. 47. Die Unternehmen sehen PCS nicht als potentiellen Wettbewerber der K+S GmbH auf dem deutschen Markt. Kanadisches Kal se wegen der Präferenzen inländischer Nachfrager für magnesiumhaltiges Kal n Deutschland nicht wettbewerbsfähig. Die Beimischung von Magnesium würde erhebliche Kosten verursachen. Zudem verfüge PCS nicht. über
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entsprechende Mischanlagen. Bereits der Umstand, daß PCS über Jahre hinweg nie versucht habe, in den deutschen Markt einzutreten, spreche gegen ein Wettbewerbsverhältnis zu der K+S GmbH. N 48. Der Zusammenschluß bewirke auch keine Verstärkung des Abwehr- potentials der K+S GmbH gegenüber aktuellen und potentiellen Wett- bewerbern. Da diejenigen Anbieter, die über kostengünstigere Produkti- onsmöglichkeiten und unterausgelastete Kapazitäten verfügten, bereits heute nicht in der Lage seien, in den deutschen Markt einzudringen, könnten durch den Zusammenschluß auch die bestehenden Marktzu- trittsschranken nicht erhöht werden. 49. \.Le, Nicht durch Tatsachen gestützt sei die Erwägung, PCS würde nach der Fusion bei künftigen Vertragsabschlüssen die Kostenstrukturen deut- scher Kaliminen berücksichtigen. Das kanadische Unternehmen könne keine Preiserhöhungen durchsetzen, da es nicht über Verhaltensspiel- räume verfüge, die eine solche Markistrategie erlauben würden. 50. Die Erwägung der Untersagungsverfügung, die Wettbewerbsmög- lichkeiten der französischen EMC auf dem deutschen Markt würden durch den Zusammenschluß eingeschränkt, ist aus Sicht der Antragsteller abwegig. Die das Gemeinschaftsunternehmen Potacan betreffenden Frei- stellungsauflagen der Europäischen Kommission würden jede wettbe- werbliche Berührung zwischen K+S und EMC ausschließen. Diesen Bindungen wäre auch PCS als Mehrheitsgesellschafter der K+ S AG un- terworfen. 2. Die Interessen der Beteiligten an dem Zusammenschluß 5l. Für die bisherige Mehrheitsgesellschafterin BASF haben, laut Vor- trag im Ministererlaubnisantrag, die früher gesehenen Synergien zwischen der Kali- und der Mehrnährstoffdüngerproduktion an Bedeutung verlo- ren. Die BASF könne der K+S trotz der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weder die im Wettbewerb notwendige Unterstüt- zung gewähren noch die strukturbedingten Unternehmensrisiken min- dern. Anders als der PCS fehle es der BASF dazu an entsprechenden Er- fahrungen und an wirtschaftlichem Interesse. Sie sieht für sich keine Möglichkeiten, die Entwicklungen auf dem Weltkalimarkt zu verfolgen und die labile Position der K+S GmbH auf den sich ändernden Aus- landsmärkten abzusichern. Die Verluste der K+S GmbH in den letzten zehn Jahren hätten zudem das BASF-Ergebnis nachteilig beeinflußt. Aus
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diesen Gründen habe man entschieden. sich von diesem Geschäftsfeld zu trennen und die K+S zu veräußern. 52. Vorrangiges Ziel sei es, das stark exportabhängige Unternehmen durch die Anbindung an einen bedeutenden, im. Kaligeschäft weltweit tätgen Partner abzusichern. Trotz intensiver Bemühungen habe man le- diglich zwei Kaliproduzenten für eine Übernahme oder Beteiligung an der K +S AG interessieren können. Mit einem dieser Interessenten seien die Gespräche beendet worden. Damit stelle PCS die einzige ernsthaft in Be- tracht zu ziehende Erwerberin dar. 53. Das kanadische Unternehmen beabsichtige, sich mit dem Beteili- gungserwerb einen Zugang zum deutschen und europäischen Markt zu verschaffen. Mit dem Zusammenschluß trage PCS der zunehmenden Glo- balisierung des Marktes Rechnung, erleichtere sich die Konzentration auf Märkte, die positive Ergebnisse erwarten lassen und ermögliche sich und der K+S GmbH die Absicherung der internationalen Marktpositionen und damit insgesamt eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit m Weltkalimarkt. 3. Gemeinwohlvorteile aus Sicht der Unternehmen 54. Die Antragsteller weisen darauf hin, daß eine der Besonderheiten des n Rede stehenden Zusammenschlusses darin liege, daß die K+S GmbH den gesamten Wirtschaftsbereich „Kaliindustrie in der Bundesrepublik Deutschland“ verkörpere. Damit sei jede Beeinträchtigung oder Besser- stellung der K+S zugleich ein gesamtwirtschaftlicher Nach- bzw. Vorteil. Unternehmens- und Allgemeininteresse seien in diesem Fall identisch. 55. Der Erlaubnisantrag enthält eine Reihe von Argumenten, die aus Sicht der Unternehmen dafür spre:hen, daß der Zusammenschluß ge- samtwirtschaftlich vorteilhaft ist und im Interesse der Allgemeinheit liegt. Ausführlicher behandelt werden die folgenden Gemeinwohlgründe: - Verbesserung der Wettbewerbssituation der K+S GmbH auf den n- ternationalen Märkten, - Sicherung von direkt und indirekt betroffenen Arbeitsplätzen, - Verbesserung der Privatisierungsmöglichkeiten für die verbliebene Be- teiligung der BMBG/BvS ander K+S GmbH.
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