Kanzleramt Kali Akte 2, B136-48270
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion“
1. Sachverhalt LH hat ein Memorandum of Understanding mit ANA geschlossen, wonach ANA wertvolle Siots in Narita an LH überträgt, und LH im Gegenzuge der ANA die verkehrsrechtliche Nutzung eigener Frequenzen japanischen Verkehr ermöglicht. Vorgesehen sind im deutsch- umfangreiche Code- Share Verbindungen als Grundlage einer umfassenden Allianz. Die deut- schen und japanischen Verkehrsministerien haben der Vereinbarung grundsätzlich zugestimmt. Da die Deutschland-Japan-Strecken über russi- sches Territorium führen, ist die russische Zustimmung erforderlich; diese wurde anläßlich der jüngsten deutsch-russischen Regierungsverhandlun- gen abgelehnt. 2. Wertung Die Kooperation mit den damit verbundenen Vorteilen für den deutsch- japanischen Handel und Verkehr kann nicht in Kraft treten. Das russische Verbot hat faktisch die Wirkung eines Handelshemmnisses. Bei der Inan- spruchnahme von Überflugrechten, handelt es sich nach internationaler Praxis ohnedies um die Ausübung eines Freiheitsrechtes. Da die Rechte nur deutschen Luftfahrtunternehmen verwehrt werden, liegt eine Diskrimi- nierung vor, die gerade angesichts sonstiger guter deutsch-russischer Be- ziehungen nicht nachvollziehbar ist. Die Genehmigung der Dienste hätte für Rußland keine monetäre Wirkung, weil die Überfluggebühren für diese Dienste bereits bezahlt sind. Auch Aeroflot stimmt der LH/ANA-Kooperation zu. Es besteht für Lufthansa Zeitdruck, um ANA als Allianzpartner nicht zu verlieren. Die Haltung der russichen Luftfahrtbehörde wäre durch die übli- chen diplomatischen Vorstöße in nächster Zukunft kaum, am schnellsten durch Weisung des russischen Präsidialamtes zu revidieren.
Fa r - N O n e e m m A k T Hen /l, rs äh derst [Khe ud/t 2 2}s eo Y3 geben Av / , ne be , clmdea,sWdeem X 2 EHonkaInn)d un : i e r n la Y t n om 0 am N Unterstützungin Brüssel Ych Malt che ber ALA he lege ZU Y Peval 5 vu a un yr Y un n e l h T a zu Die Lufthansa bittet die Bundesregierung um Unterstützung in dem Bemü- wei vch J hen, die Generaldirektion Wettbewerb der EU Kommission (GDIV) politisch Kun’ in das mittelfristige Konzept einzubinden, einen Einheitlichen Transatlanti- schen Luftverkehrsmarkt zu entwickeln und von präjudizierenden Einzel- AH ken fallentscheidungen Abstand zu nehmen. ln Ihedln Ä nut? Folgender Sachverhaltist festzustellen: ek 1. Die GDIV erwägt derzeit Auflagen gegenüber Allianzen zwischen euro- päischen und amerikanischen Fluggesellschaften, die umfagßreiche Regu- 22 lierungen enthalten und nicht mit den US-Wettbewerbsffehörden al stimmt.sind. / nt 23- 7 2% 47 Das Vorgehen der GDIV ist politisch nicht akzeptabel,«Weil es fak- tisch das Verhandlungsmandat des Verkehrsministerrates aushöhlt. ‘, 724 _ Durch dieses Mandat sollten die verkehrs-, aber auch wettbewerb- pay spolitischen Eckpfeiler eines künftigen Ordnungsrahmens für einen “es, Einheitlichen Transatlantischen Markt sondiert werden. Es geht nicht an, daß diese Parameter durch Einzelfallentscheidungen der GDIV präjudiziertwerden. 2. Die GDIV beabsichtigt, Entscheidungsvorschläge über die Allianz zwi- schen American Airlines und British Airways sa/SAS/United Allianz zu veröffentlichen, und über die über übrigen die Lufthan- europäisch- amerikanischen Allianzen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dieses Vorgehen benachteiligt die Lufthansa-Allianz gegenüber den übrigen europäisch-amerikanischen Allianzen, weil die Auflagen frü- her greifen würden. Durch die gleichzeitige Veröffentlichung von AABA und LH/UA/SK entsteht zudem der irrige Eindruck, diese bei- den Allianzen seien vergleichbar. Dies ist unrichtig. Der deutsch- amerikanische Markt ist vollständig liberalisiert worden - unter enger Einbindung der EU-Kommission -, der britisch-amerikanische Markt ist jedoch für weiteren Wettbewerb nicht zugänglich. Die US- Behörden haben zudem die LH/UA/SK Allianz genehmigt, die AA/BA Allianz in Ermangelung eines Open Sky Luftfahrtabkommens jedoch nicht. 67 f &,
3. Die Vorschläge der GDIV sind in der Sache nicht akzeptabel, weil sie regulative Eingriffe beinhalten, die gerade durch die europäische Liberali- sierung und die Open Sky Vereinbarung Deutschlands mit den USA abge- schafft werden sollten. Es kann nicht angehen, daß mit Hilfe einer soge- nannten Wettbewerbspolitik faktisch eine Neo-Regulierungsbehörde ge- schaffen wird. Der GDIV schwebt derzeit für den Nordatlantikverkehr vor, unter an- derem die Zwangsabgabe von Slots, also Zeitnischen für Starts und Landungen, das Gebot der Kapazitätsreduzierung sowie das Verbot der Kapazitätserweiterung auf einzelnen Strecken im Falles eines Markteintritts eines Wettbewerbers, das Verbot von Zusatzprovisio- nen für Reisebüros und das Verbot einer Zusammenlegung von Bo- nusmeilenprogrammen zwischen den Allianzpartnern. Derartige re- gulative Eingriffe laufen auf behördlich vorgegebene Marktanteils- verschiebungen hinaus. Das jedoch widerspricht diametral der Poli- tik der marktorientierten Liberalisierung der Bundesregierung. 4. Das Maßnahmepaket der GDIV ist industriepolitisch unausgegoren. Die Auflagen würden europäischen Carriern eher schaden als nicht- europäischen. Europäische Luftfahrtunternehmen verfügen nicht über die Verkehrsrechte, um - wie von der GDIV angestrebt - eigen- ständige Dienste zwischen Flughäfen in Deutschland und in den USA aufzunehmen; dies dürfen in Ermangelung eines Transatlanti- schen Open Sky nur amerikanische Luftfahrtgeseilschaften. 5. Betriebswirtschaftlich würden diese Auflagen Lufthansa erheblichen Schaden zufügen, zumal vergleichbare Auflagen bei allen weiteren Allian- zen der Lufthansa zu erwarten wären. Dadurch würde sich die Bedeutung der Lufthansa als strategischer Partner erheblich verschlechtern und die bislang mit Hilfe von Allianzen erfolgreich betriebene globale Positionierung des deutschen Konzerns erschwert. Unterstützung in Moskau Lufthansa erbittet politische Unterstützung der Bundesregierung, die russi- sche Regierung dazu zu bewegen, Ihre Ablehnung der Kooperation zwi- schen Lufthansa und der japanischen Fluggesellschaft All Nippon Airways (ANA) aufzugeben.
1. Sachverhalt LH hat ein Memorandum of Understanding mit ANA geschlossen, wonach ANA wertvolle Slots in Narita an LH überträgt, und LH im Gegenzuge der ANA die verkehrsrechtliche japanischen Nutzung Verkehr ermöglicht. eigener Frequenzen Vorgesehen sind im deutsch- umfangreiche Code- Share Verbindungen als Grundlage einer umfassenden Allianz. Die deut- schen und japanischen Verkehrsministerien haben der Vereinbarung grundsätzlich zugestimmt. Da die Deutschland-Japan-Strecken über russi- sches Territorium führen, Ist die russische Zustimmung erforderlich; diese wurde anläßlich der jüngsten deutsch-russischen Regierungsverhandlun- gen abgelehnt. 2. Wertung Die Kooperation mit den damit verbundenen Vorteilen für den deutsch- japanischen Handel und Verkehr kann nicht in Kraft treten. Das russische Verbot hat faktisch die Wirkung eines Handelshemmnisses. Bei der Inan- spruchnahme von Überflugrechten, handelt es sich nach internationaler Praxis ohnedies um die Ausübung eines Freiheitsrechtes. Da die Rechte nur deutschen Luftfahrtunternehmen verwehrt werden, liegt eine Diskrimi- nierung vor, die gerade angesichts sonstiger guter deutsch-russischer Be- ziehungen nicht nachvollziehbar ist. Die Genehmigung der Dienste hätte für Rußland keine monetäre Wirkung, weil die Überfluggebühren für diese Dienste bereits bezahlt sind. Auch Aeroflot stimmt der LH/ANA-Kooperation zu. Es besteht für Lufthansa Zeitdruck, um ANA als Allianzpartner nicht zu verlieren. Die Haltung der russichen Luftfahrtbehörde wäre durch die übli- chen diplomatischen Vorstöße in nächster Zukunft kaum, am schnellsten durch Weisung des russischen Präsidialamtes zu revidieren.
Referat 423 Bonn, 3. April 1998 423 - 680 13 - We 65 (Na 4) Hausruf: 2224 TABKKZL\AL\ABTA\RLA2SNZILCH\KALISALZ.DOC . A, Herrn Gruppenleiter 42 HerrnAbteilungsleiter4 Herrn Chef des Bundeskanzleramtes W.Ä f - Zur Unterrichtung - Cl Betr.: 6 bb 6 Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fusionskontrollfall Kali & Salz AG (K+S)/Mitteldeutsche Kali AG (MDK) Mit Urteil vom 31. März 1993 hat der EuGH der Klage der französischen Regie- rung gegen die Genehmigung der Fusion K+S/MDK stattgegeben unddie Ent- scheidung der Kommission für nichtig erklärt. Die Kommission habenicht hinreichend belegt, daß die Fusion eine „kollektive beherrschende Stellung“ von K+S/MDK und Societe commerciale des potasses et de l'azote (SCPA) bewirke. Deshalb seien die in der Entscheidung der Kommis- sion enthaltenen Auflagen nicht ausreichend begründet. Da diese Auflagen aber nicht von der Genehmigung zu trennen seien, müsse die gesamte Entscheidung für nichtig erklärt werden. Die Europäische Kommission hatte im Dezember 1993 die Fusion K+S/MDK mit der Auflage genehmigt, daß K+S die Zusammenarbeit mit dem französischen Staatskonzern Entreprise Meniere et Chimique (EMC) und dessen Tochter SCPA in dem Exportkartell Kali-Export GmbH und bei dem gemeinsamen Vertrieb auf dem französischen Markt sowie bei der gemeinsamen kanadischen Tochter von
-2- EMC und K+S (Potacan) aufgeben. Insbesondere wegen dieser Auflagen hatten SCPA und EMC und die französische Regierung die Kommissionsentscheidung angefochten. In der Presseberichterstattung über das Urteil wurde teilweise der Akzent falsch gesetzt. Es wurde der Eindruck erweckt, der EuGH habe die von der Kommission genehmigte Fusion nicht gebilligt. Richtig ist, daß der EuGH die einschränkenden Auflagen der Kommission aufheben wollte, aber wegen der engen Verknüpfung dieser Bedingungen mit dem Kern der Entscheidung die gesamte Kommissions- entscheidung für nichtig erklären mußte. Nach Art. 10 der Fusionskontroliverordnung hat die Kommission innerhalb eines Monats ab Verkündung des Urteils eine neue Entscheidung zu erlassen. Diese Frist kann sich unter besonderen Umständen auf höchstens vier Monate verlän- gern. Erläßt die Kommission keine neue Enischeidung, so gilt die Fusion ({ohre diese Auflagen) als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Die deutsch-deutsche Kali-Fusion ist damit im Ergebnis nicht gefährdet. Referate 411 und 431 haben milgezeichnet. Zilch
(32 277) Bundeskanzleramt Eng: 13. Juli 199 8| Firma: Bundeskanzleramt Anlagen___ Empfänger: . on Friedrich Bohl Telefax-Nummer: | 49228562357 Abschrift: Seiten: 2 | (inkl. Deckblatt) Betreff: N Bittesofortweiterleiten hi 0 Absender: Kali und Salz - A\PP- 1253 Telefax-Nummer: 05613011666 Jf ) ) N?DE INS A r 4
13.JuL.1998 12:48 KALI UND SALZ ABT. A/P NR. 9593 Presse-Information 3 223 Kali und Salz Beteiligungs AG 13.07.1998 A\PP-Gö/th Ulrich Göbel PI07-10.SAM Kalifusion endgültig genehmigt Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Juli 1998 beschlossen, daß der Zu- sammenschluß der Kali und Salz AG mit der Mitteldeutschen Kali AG zur Kali und Salz GmbH mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist. Mit der Entscheidung sind keine Auflagen verbunden. Damit folgt die EU-Kommission jetzt der. Bewertung des Europäischen Gerichtshofes, der die erste Fusionsgenehmigung inhaltlich weitgehend gebilligt, wegen nicht sachgerechter Auflagen am 31. März 1998 aber aus formalrechtlichen Gründen für nichtig erklärt hatte. K+S hatte daraufhin einen erneuten Fusionsantrag gestellt, der mit dem jetzt ergangenen Be- schluß erwartungsgemäß zum Erfolg führte. AUIRESHBYV-ZNL Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Postfach 102029 : D-34111 Kassel Telefon: (0561) 301-1722 - Telefax: (0561) 301-1666
(32 386) Bonn, den 6.7.1998 7} Vermerk Lt. ChBK war MdB Heiderich mit dem Termin 28.8.1998, 16.00 Uhr - 17.30 Uhr für eine Wahlkampfveranstaltung mit ChBK im Wahlkreis von MdB Heiderich nn BTen einverstanden. u 11 tcla, f us ER A, j J Unit Dr Le _ Fur A HR As: e
(32 462) 8 9 9 1 . 7 . 7 n e d Bonn, Vermerk für Herrn ChefBK Anruf MdB Heiderich betr. 28.8.1998: 16.00 Uhr Besuch der Fa. Kali und Salz- AG Werk Werra Pilippsthal Einzelheiten werden noch von MaB Heiderich geliefert. e a I ER | t a d . r U ( I v L r e i d hl ÖL — Be ur . . a , a B . la Tu h t c n b r Vo Be ,2z ar bh.