Kanzleramt Kali Akte 1, B136-48269

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion

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42 gesetz lich {val. besonders verankerte S 1 führende Abs. Rolle marxistisch-leninistischen Vgl. Eine möglicherweise vistischen ercibt der sich Im mehr schon ligung Nach kann des dem haben der Ministerien ziales in für mächtigte" Leiter können "vom Ministerrat gibt auch Sinn, nisterrates die sterrates sie die zu 2 führen. nach 1. dem diese Juli 1990 ist. auch die Betei- entnehmen. 1: Festlesungsprotokoll die Finanzen waren, ihre sowie kann Behörden Denn waren, dem an davon die für eine Arbeit das sie Wort das außer kollektive nur als und So- - ihr als jeweili- (amtie- Frage. Die nur worden sein. Struktur des die drei "Boten" ge- "bevoll- "bevollmächtigt" daß der Staatssekretäre beziehen, daß ausgeht, geschickt Vertreter für bezeichnet nicht 24.9.1990 Ressortchefs sich stand Wort bevollmächtigt" man der Berechtigung vertreten. rit vom "bevollmächtigten” Demission Legitimation Feh- wonach der (und zur StVertr, wegen und kollekti- 24.9.1990 unterzeichneten wenn ihrer Festlegungsprotokolls Verhandlungen gehen Abs. vom die daher denkt brisanten 2 nicht Da auf der daher Ministerrates Minister nicht Ministerium Minister - und dieser Festlegungsprotokoll Wirtschaft, teilgenommen. schäftsführende rende) Nr. Beratung Wirklichkeit ges des staatsrecht- 363. Verletzung kann Art. gewesen dem (gesamten) Wortlaut an S. Organisationsstruktur man Anlage aus 1) Arbeiterklasse Staatsrecht vorgekommene anzuwenden übrigen Abs. Ausstattungsgarantie kollektivistische nicht der 2 Partei". Zuständigkeitsnorm lerhaftigkeit Das Akademie, 1,-8S drei als Das Mi- Minister des Mini- werden) konnten, sondern daß konkrete Regelung brauchten. in
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43 Wenn sie hatten diese (wovon durch die gung” (durch ist hier im den (o. ihre abgegeben alle der Ziff. seine Infolgedessen sie Da es in wie bereits liegt daß daher (alten) festgestellt dann kann heranziehen. bei Nach S. Vgl. trifft die - was oder Wirtschaft mit Die für h. der DDR den Mi- Ministerrat Beschluß DDR Art. 78 als traf, Minister Anm. die an III 3. Be- übertragen Fehlerhaftigkeit des den die für dazu das hat. Verwal- in der gab, ist um ähnliche zu klären, welche 30.12.1983 Garantien nahe- gelten, HERMES-Gewährleistungen für die Übernahme von Aus- (Bundesanzeiger Nr. 42 £.) Graf von über Garantie Zustimmung Ausfuhrgarantien gem. des Westphalen, die Nr. ZIP Übernahme 3.1 der 1986, einer 1497 begründete der £f£. solchen Bundesminister Bundesministers sachlich - Bundesrepublik Ausstattungsgarantie über Richtlinien vom 1861 - Subventionsrecht einer Bestimmungen Entscheidung Bürgschaft (d. die waren, heranzuziehen, nun die 29.2.1984 drei kein sind. fuhrgewährleistungen vom eine zuständig Vorschriften, man der daß Namen Bevollmächtigung wurde dafür die beteiligt die DDR Behörden - im der durch Schließlich worden, "Regierung Da diese "Bevollmächti- gehabt. (auch) haben. die auf Subventionsrecht liegt die sie vor. der man für hätten dargelegt Verfassung geltende Vergleicht bb) Mitglieder Mampel, nicht 4b dann als-Ressortchefs behauptete ausdrücklich schlußfassungskompetenz bb) wird), Entscheidungen auszugehen, tungsaktes Amtsgewalt erhalten gehandelt anwesenden davon II indem DDR" Vgl. ist ausgegangen Erklärung Kollektivorgan dem kraft Ministerrat) haben, nisterrat) schon Festlegungsprotokoll bereits Minister nicht für Finanzen. Beteiligung
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46 Im übrigen anderen nicht war (s. o. Ziff liegt Wie auch des fehlen, des daß die Mitwirkung der Bundesfinanzministers) Betroffenen (hier: der MDK) geboten a). auch insoweit keine Fehlerhaftigkeit (Ausstattungsgarantie) mehrfach erwähnt, von Subventionen Als Instrument um handelt einen dient der öffentlich-rechtlicher aünstigende daran (Einvernehmen Interesse tionsgewährung b) es Behörde im Daher würde es bei der der tätig wird, Gewährung Leistungsverwaltung. Leistungsverwaltung, Form Subven- vor. sich Gegenstand der soweit sie in insbesondere der be- Verwaltungsakt. v. Münch in Erichsen/Martens, VerwR S. 2 III 3 (S. 24). Umstritten tung so wie heitliche (sog. ist, inwieweit bisher schon Tätigwerden auch in eine im der Rahmen der Leistungsverwal- Eingriffsverwaltung gesetzliche Grundlage das ho- voraussetzt Gesetzesvorbehalt). Dazu s. Maurer. VerwR Erichsen/Martens, wolff/Bachof, S VerwR VerwR III 6 II 8 2 S 154 1 II - 3 V 4; v. Münch (s. a; 25 in ff.): Götz, VerwR S. 16 f. Ging man gende ursprünglich Leistungsverwaltung arundlage durch, bedürfe, daß Rechtsstaat {z. B.) binden. tigen ger davon sich aus (Art. keiner daß sich heute dem Wandel des 28 GG) die immer angeführt die des Tatsache, Staates, daß die gesetzliche der der begünsti- Ermächtigungs- stärker Notwendigkeit Als werden Bürger Rechtsstaates an Argumente den gesetzlichen setzt 20, die Subventionsmaßnahmen Finanzmacht und aus, die zum Ansicht sozialen ergibt, auch Bestimmungen Einsatz der Gleichheitsstatus (begünstigende) zu gewal- der Subvention Bür- des
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51 2. Anspruch der MDK aungsprotokoll gegen vom das Teil Land 24.9.1990 i. Thüringen aus V. Grundsatz m. dem dem Festle- des Ver- trauensschutzes I. Vertrauenstatbestand Das Land Thüringen nanzminister derten Mittel Zahlungen Die zur für in die weiteren von diesem Höhe von Monate Zahlungen Zahlungen Thüringen die in Beträge Thüringen als Erfüllung Haushaltsausschuß Die hat, in bereits den lassen Klage 10: sem gab der Vermerk an 1991 85,4 dem beim Bundesfi- in trete gegen des und Insoweit den für Landes März MDK geleistet. Aussicht nicht Bund den angefor- bis Millionen werde. Ministerpräsident die Vorbehalt, Bund Vermerk des Zwar wurden, Thüringen unter für eine Anlage _Nr. von MDK Sozialplanansprüche Juli Landes erstatten der Millionen bis erfolgten von verweigert Höhe des Vorlage der 26,8 März die DM 1991 gestellten hat der bewilligt. daß das Land sich von diesen wurde vom Land erwogen. Ministerpräsidenten Thüringen Landes vom 18.2.1991 Thüringen nach die- die "prinzipielle Zusage, daß die Thüringer Landesregierung die erforderlichen Mittel in ihren der Bund Haushalt die einstellen Verpflichtungen Festlegungsprotokoll vom wird, aus falls dem 24.9.1990 nicht anerkennt", aber darin Land Thüringen. bestimmte liegt keine Hier Beschlüsse verbindliche wird lediglich herbeizuführen, Schuldübernahme die die Bereitschaft von Gremien durch das erklärt, zu fas-
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52 sen sind. treffen für kann. wirksame, die Es der handelt rechtlich Ein kein entsprechender ff., ein gründen steten II. Da vorab eindeutig unerhebliche liegt keine um Entscheidungen eine politisch Absichtserklärung Regelung vor und des somit Vertrauenstatbestand, dazu 95 Stelkens/Sachs, Forderungsrecht könnte, ist Zahlungen, Vermerk VwVfG-Komrm. 5 48 Rz. 18 ££. nisterpräsidenten einen Es nicht Verwaltungsakt. Vgl. der sich aber Ministerpräsidenten. auch Einzelne daher noch zu seines der in MDK weder der sehen, gegen in das den Land unter "prinzipiellen die noch Mitarbeiters dazu Thüringen Vorbehalt Zusage” lediglich be- gelei- des Mi- durch dokumentiert ist. gegeben besteht Ergebnis ein Vertrauenstatbestand Zahlungsanspruch der MDK nicht gegen das Land ist, Thüringen ein nicht.
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53 3. Ansprüche Durch S. die 107) waren die in an den am 1.3.1990 neuen (GBl die der I S. 107) - Verwaltung dazu so Hebing, DDR vom Kombinate, ins des unter konzern- der BB entstandenen Treuhandanstalt. pflichtung 1.3.1990 Betriebe umzuwandeln. werden Leben von gerufenen (GBl. und I Ein- Die Anteile - ebenfalls der "Anstalt Volkseigentums" und Aus 1990 Beilage zur (Treuhandan- Nr. Mitteldeutschen dieser 18 Kali Rechtsstellung aktienrechtlichen Treuhandanstalt gegenüber MDK 3 £. AG ist da- könnte Aspekten der S. eine Ver- ergeben. Nachschußpflicht Hauptverpflichtung die der Treuhandanstalt. oehalten. Inhaberin I. volkseigenen die Kapvitalgeseltischaften Vgl. sich gegen Kapitalgesellschaften treuhänderischen her MDK Umwandlungsverordnung richtungen stalt) der Teil Leistung eventuellen besteht der Eine und ist zwar gem. des Verpflichtung S 54 Abs. Nennbetrages zu höheren S, 16; 1 AktG sowie des Leistungen nicht. dazu AktG-Komm. Entgegenstehende der nichtig. Aktionäre Einlagen Agios. Vgl. Wesen der AG Sie Henn, Üb Aktienrecht vor Beschlüsse 8 der unvereinbar und liegen auch hier 54 Rz. 10; 5 Baumbach/Hueck, 54 Rz. Hauptversammlung deshalb nicht gem. vor. S 241 2, 3. sind Nr. 3 mit AktG dem
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54 Fin Anspruch daher gegen die Treuhand insoweit Durchgriff Bei der Unterkapitalisierung eine unmittelbare wenn die Haftung Juristische sellschafter 21 zweckwidrig Dabei geht Rz. es 36; also einer der die Kraft, um Reuter, Kölner MDK oder schafter. Ein Durchgriffsanspruch einzelnen aus dem Arbeitnehmer Derartige Sozialplan gegen die Ansprüche erfolgreich geltend Anlagen von gemacht Nr. 4 und MDK gegen des käme daher hier anderen und Rz. deren der in MDK Ge- Vor 8 50. Giläubigers Gesell- nur für den berechtigten Betracht. Arbeitnehmern bereits worden. 5: Urteil des "Tribüne" der 1 gegen 29.7.1991; Anspruch S GmbH) Treuhandanstalt sind Betracht, MünchKomm-BGB Anspruch gegenüber kommt ist. Komm.-AktG direkten (AG in Gesellschaft treuwidrig bei einen Kapitalgesellschaft zwischen oder dazu Kapitalgesellschaft Gesellschafter Trennung Einzelheiten Ein für nicht. II. der besteht die Treuhand ArbG Erfurt von Zejitungsausriß vom 19.8.1991 besteht insoweit nicht. IIT. Ergebnis Unter der konzern- MDK keine und aktienrechtlichen Ansprüche gegen die Gesichtspunkten Treuhandanstalt zu. stehen
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55 Zusammenfassung Die DDR-Regierung Erklärung Soziales ihrer sowie Entscheidend Ministers einer Mit 24.9.1990 für Finanzen dabei vor Finanzen, gegenüber allem der eingetreten die gemäß gemeinsame für Arbeit der MDK und einen zwei Erklärung des DDR-Haushaltsgesetz schon Subventionsgewährung waren die erlassen. Erklärung Ausstattungsgarantie durch Wirtschaft, Verwaltungsakt derartigen dieser am Minister ist der Ergebnisse hat der begünstigenden zu der in allein berechtig Gestalt 1990 war. einer Bedingungen verknüpft, die sind: (a) Abschluß {b) das eines Unvermögen resultierenden Sozialplans der MDK, Ansprüche der die durch aus die dem MDK und Sozialplan Arbeitnehmer (voll) zu erfüllen. Die übernommene diese, Lage die ist, Dieser MDK die auf Gewährleistung finanziell einer Anspruch Gewährleistung ist Finigungsvertrag der von denn genannten Vorschrift DDR am Okt. Die MDR hat Der MDK stehen ZU. die verpflichtete auszustatten, Art. des gegen 23 mit in Abs. 6 diese aus Satz Ansprüche das gegen des Land die der einer 1 Deutschland Verpflichtung gegen in erbringen. Deutschland Wirksamwerden sie Geldsumme DDR Bundesrepublik Anspruch keine die daß zu beziffernden Bundesrepublik 1990 keinen zu MDK gem. erfüllen; 3. DDR Sozialplanverpflichtungen Zahlung gerichtete so der jJst zu nach Beitritts der der eingetreten. Thüringen. Treuhandanstalt
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56 D. Prozessuale Wie Konsequenzen festgestellt chen wurde, hat Subventionsanspruch land. Dieser Anspruch die gegen ist - die wie Verwaltungsgericht geltend Hauptsache Entscheidung gericht) bis mehrere einstweiligen I. zur Jahre Rechtsschutzes Bereits vor weilige Anordnung wenn die henden Erhebung Gefahr gem. der in bezug die vereitelt 8 123 auf durch das VwGO zu Satz VwGO Garicht eine die des Veränderung Rechts wesentlich erschwert 1 VwGO). Anordnungen S 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Rechtsverhältnis 1 VwGO sind demnach einstweilige NJW es hier zwei Anordnung Vgl. Da zulässig dazu 1978, um die Tatbestände des Gerichts Münster, 2355; Kopp, Sicherung geht, rungsanordnung zu sind prüfen. bezug auf zur Rege- streitiges In 8 die 123 Abs. eine gestatten. 1982, VwGO-Komm. des die NJW könnte Einstweilige ein geregelt, beste- Antrag- auch (Regelungsanordnung). OVG Bundesrepublik in treffen, werden Satz Zustandes des einst- des des 1 vorläufigen der 1 Abs. eines in untersuchen. 123 lung dem Möglichkeit 8 gem. vor Bundesverwaltungs- (Sicherungsanordnung, sind - Prozeß die 1 Deutsch- Streitgegenstand Verwirklichung oder ist Abs. den ein das 123 kann erwähnt Da (durch würde, S Ööffentlich-rechtli- Bundesrepublik mehrfach gem. daß einen machen. Klage besteht, Zustandes stellers zu dauern Sicherunasanordnung MDK Anspruchs 2517; 5 123 der Voraussetzungen OVG Rz. MDK Koblenz, 6. gegen einer die Siche-
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57 1. Sicherungsanspruch Die Sicherungsanordnung Rechts muß, der (Sicherungsanspruch, wie einem dient das Gesetz Dritten - Antragsteller im ist Sicherung Es ist stets gefährdeten Dieses dem Antragsteller mit dem Hauptsacheverfahren somit eines Anordnungsanspruch). vorschreibt, zustehen. Antragsteller der zugleich Recht nicht identisch, geltend Kläger - Recht macht. des das Der Hauptsache- verfahrens. Rechte len So: Finkelnburgq/Jank, OVG Münster, i. oder S. einer einer können nach So: S$S Kopp, Streitigkeiten, ten Geldsumme aus 141; 1 VwGO die Leistungs- oder sind mit alle einer oder einer materiel- Verpflich- Unterlassungs- sonstigen Klage können. 123 Abs. 1 Rechtsschutz Satz 1 VwGO Rz. auch 142. Zahlungsan- werden. Für VwGO-Komm. & 123 in Rz. denen einer 8 123 Rz. 7; Eyermann/Fröhler, 15. es um die zugesagten Zahlung Subvention einer geht, bestimm- gilt das auch. So: OVGLüneburg, VwGO-Komm. Antragsteller spruch Satz allgemeinen VwGO-Romm. Der 1 Finkelnburg/Jank., gesichert (natürlich) Abs. Rz. 2517. Rechtspositionen, werden So: sprüche 123 1982, Feststellungsklage durchgesetzt Daher & formellen tungsklage, klage, d. NJW Rechtsschutz glaubhaft J 1977, 8 123 Rz. muß den geltend machen, 88 557; Evermann/Fröhler, 15. 123 gemachten Abs. 2 VwGO; (Sicherungs-) 920 Abs. 2, An- 294
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