Kanzleramt Kali Akte 1, B136-48269

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion

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1-JUL-94 FR 14:68 Durch Urteil den die S,03 4 6 1 1 2 8 .6 8 2 2 9 4 + . . . R N X A F B I I I V L A U n n BMF53117 Bo des Klagen Verwaltungsgerichts erstinstanzlich Köln vom 22. April 1993 wur- abgewiesen, Sieben der aus der ehemaligen MDK hervorgegangenen Unternehmen haben beim Oberverwaltungsgericht Münster zwischenzeitlich Beru- fung eingelegt. Da es sich bei THA-Unternehmen handelt, BMWi ren in Abstimmung mit den Rechtsstreit Musterverfah- gehört nicht ein inzwischen privatisiertes THA-Unterneh- zu den Berufungsklägern hat anhängigen Verfahren mit dort angeregte Vergleichslösung nigen Arbeitnehmer, vor diesem Termin geschlossen haben, dungserklärung hensweise auf wirkt 50 akzeptiert. dem LAG Er- inzwischen Danach erhalten vor Abschluß eine dieje- des Dezember 1991 gekündigt wurden oder die streitigen nach Arbeitnehmer darüber Teilforderung, dem ursprünglichen in einer hinausgehende wirtschaftlich gegen die also Sozialplan. Vergleichs- Ansprüche. THA, zur Risikoübernahme hat. weil aus den 15 % Im Ge- und Abfin- Diese Vorge- diese sich im Sozialplänen ' Schreiben vom 24. BMF den Vorschlag, einem anderen vor gleichem Hintergrund am 3. % der Privatisierungsvertrag verpflichtet dem OVG Münster. einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag Abfindungsanspruchs genzug verzichten in vor deren Arbeitsverhältnis Änderungstarifvertrages Mit auf zu beschränken. furt des um ein Deren Prozeßbevollmächtigter die zum Teil die gegen den Bund klagen, bemüht sich BMF, Schachtbau Nordhausen, men, den Berufungsklägern Juni die 1994 unterbreitet Dr. Föhr beschriebene Vergleichslösung (THA) für dem alle be- m troffenen Unternehmen anzustreben - Anlage nn II. Stellungnahme Dem Vorschlag sollte nicht gefolgt werden. 1 -. TTTT——n
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0 . 3 4 6 1 1 a 8 .@ 8 2 2 9 4 + . . . . . R N X A F B I I I V L A U n n o B 7 1 1 3 5 F M B . 8 :5 4 1 R F 4 -9 L U 1-J . Die Begründung der lischer" von anderen Arbeitnehmern Gleichbehandlungsanspruch überzeugt es nicht THA, nicht, Einen sicherlich "mora- im Unrecht" kann geben. Festlegungsprotokoll gerichtlich nicht ein erhoben werden, "Gleichbehandlungsanspruch Die Rechtsauffassung der Bundesregierung, daß es werde nicht bestätigt. sich bei um eine verpflichtet der sein kann, Das Verwaltungsgericht dem streitigen von daß der Bund aus dem DDR zu Passus Lasten Einigung Üübernommene Bürgschaft, des des Köln wurde hat ausgeführt, Festlegungsprotokolls Staatshaushaltes Garantie bislang bis zur oder Gewährleistung i.8.d. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 des Einigungsvertrages handelt, son- dern lediglich um eine politische der Bund (THA) Der rechtskräftige wartet werden, Ferner sollte nicht Absichtserklärung. Ausgang der anhängigen Verfahren darauf hingewirkt werden, lenden Finanzierung des durch die Arbeitnehmern Schachtbau Diese Linie "moralische entstanden, Nordhausen ist hd Sozialplanes sollte sollte daß die THA nicht finanzielle Vertragsgestaltung der ‘Schachtbau Nordhausen hat einzustehen. im Rahmen von Privatisierungen das Erst Für diese durch Risiko abge- bereits einer feh- den Bund übernimmt, Treuhandanstalt sind bei Gleichbehandlungsansprüche" von , ein bedauerlicher mit BMWi abgestimmt, Einzelfall bleiben.
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B 5/herff6405034/muel VIII Korr.: 29. August 1994 VIII B5 - FB 6405 - 34/94 Herfel RR z.A. - 10 91 ge floh, - Arbeitsrechtsstreite im Zusammenhang mit Sozialplan-Kali vom 29. 3 September 1990 Anlagen dot Gab ka / Vermerk ld. o A. Anlaß und Zielsetzung Mit Schreiben vom 24. N. (hp 9 Juni 1994 unterbreitete (Anlage 1) dem BMF den Vorschlag, streite im Zusammenhang mit tember 1990 in praktizierten te der chem dem Sozialplan zu behandeln. Schachtbau Nordhausen hatte Landesarbeitsgericht, Hintergrund sollen diejenigen Erfurt, diese in worden bedingten tigen nach sind oder (30 %), dem ursprünglichen Dieser Vermerk lagen zur Unter B. die Aufhebungsvertrag Teilforderung dient deren wird der vor des mit akzeptiert. glei- Danach Arbeitsverhältnis Oktober einen haben,. 50 % des vor 1991 ge- betriebs- % der strei- Abfindungsanspruches erhalten. Schreibens der Entscheidungsgrund- vom 24. zusammengefaßt, auszugehen Sep- dem Thüringer Verfahren vom 28. Aufbereitung Sachverhalt Entscheidungsfindung 15 vom 29. Prozeßbevollmächtig- einem vor geschlossen also Kali diesem Termin Sozialplan der Beantwortung Der Vergleichslösung Abschluß des Änderungstarifvertrages kündigt (THA) Schachtbau Nordhausen anhängigen Arbeitnehmer, Föhr anhängige Arbeitsrechts- Anlehnung an einen bei Vergleich Dr. ist. Juni von 1994. dem bei der
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B. Sachverhalt I. Ausgangslage Im Zuge der Umstellung auf marktwirtschaftliche Verhältnisse und Anforderungen stellte sich vor der Wende für die Mitteldeutsche Kali- und Steinsalzindustrie schaftlichen Gründen heraus, Kapazitäten daß sie abzubauen aus und in betriebswirt- erheblichem Um- fang den Personalstand zu. verringern hatte. Vor diesem Hinter- grund fanden im Spätsommer 1990 im Bereich des Kali-Bergbaus in Thüringen Demonstrationen, Kundgebungen, Grubenbesetzungen und Arbeitsniederlegungen treter der statt. Mitte Gewerkschaft und der Vertretern der damals noch September 1990 Belegschaften amtierenden ein forderten Ver- Gespräch mit DDR-Regierung über die Lö- sung der entsprechenden Probleme im Zusammenhang mit dem Verlust. der Arbeitsplätze der Kali-Kumpel infolge von Massenentlassungen. Um eine Beruhigung u.a. einem ger in hundert der am 21. angespannten September Bergbauarbeiter mit 1990 Situation begonnenen herbeizuführen, Hungerstreik Betriebsbesetzung die eini- eskalierte, kam es am 24. September 1990 in Berlin zu einem Beratungsgespräch. Daran nahmen u.a. schaft, Arbeit und für die DDR-Regierung die Soziales und Finanzen, Ministerien vertreten für durch Wirt- die je- weiligen Staatssekretäre, ferner der stellvertretende Vorsitzende der IG-Bergbau, Energie und Wasserwirtschaft (IGBE) sowie ein Vertreter treter des des Sprecherrats der Flußspatbetriebe, Bundeswirtschaftsministeriums, storbene Ministerialrat (MR) Lintzen, ein Ver- der mittlerweile ver- teil. sowie Über diese Beratung wurde ein sog.. Festlegungsprotokoll gefertigt, das die Unter- schriften der 3 Staatssekretäre bzw. ihrer Beauftragten sowie die Unterschriften des Gewerkschaftsvertreters und des Vertreters des Sprecherrates trägt. In diesem Festlegungsprotokoll vom 24. u.a.: "Die Regierung der DDR tritt September 1990 heißt es grundsätzlich für die soziale Gleichberechtigung der Bergbau-Leute bei Verlust ihres Arbeits- platzes ein. Auf dieser Grundlage sind zwischen den Tarifpartnern
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n are nb rei ve zu e än lpl zia So E IGB und ... AG li Ka e ch Mitteldeuts und die sich’ daraus ergebenden finanziellen Mittel in zeitlicher Abstufung zu berechnen. Grundlage bilden die gem. Einigungsver- Dezember 1990 gültigen Rationali- 31. trag für den Bergbau bis sierungsschutzabkommen vom 1. Februar 1990 und insbesondere der erste Nachtrag vom 2. April 1990. Die Sozialpläne sind vorrangig aus den Fonds möglich ist, Aufgrund der Unternehmen sind des dafür zu finanzieren. Haushaltsmittel Beratungsergebnisses 29. September 1990 und Spatindustrie zwischen und der der IGBE vom das nicht 1990 wurde einzusetzen 24, September Vertretung ein Soweit der am Kali-Steinsalz- Tarifvertrag über die Absicherung der Arbeitnehmer der Unternehmen der Kali-, soziale Stein- salz- und Spatindustrie (Sozialplan Kali) abgeschlossen, der am 3. Oktober 1990 krafttreten in die Kraft trat. Tarifverträge Er bestimmt, vom 21. Mai daß mit 1990, 5. seinem August In- 1990 und 12. August 1990 - Rationalisierungsschutz/Kurzarbeit - nicht mehr anzuwenden Tarifverträgen gegolten sind nur und daß auf der Leistungen Grundlage aus des diesen neuen vorgenannten Tarifvertrages ab- werden. Bis Mai 1991 konnten die Abfindungsleistungen zu 100 % des indi- viduellen Anspruchs tel Dritte durch Bereitstellung sodann einer aufgrund befriedigt einer der Bereitstellung werden. So erfolgte finanzieller zunächst Mit- die ersten Rate durch die Bundesregierung und zweiten Rate durch die Thüringer Landesregierung als Vorfinanzierung. Aufgrund des erheblichen Mittelbedarfs stellte die Landesregierung danach die Eine Rahmenvereinbarung vom handanstalt Lage und versetzt Tarifvertrag IGBE wurden, vom 29. Treuhandanstalt zu stellte 70 19. September Zahlung September sicher, % der zahlen. weitere daß 1991 die individuellen 1990 über ein. zwischen Treu- Unternehmen Ansprüche in die nach dem Zweckzuwendungen der
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die ab dem 1 Januar 1991 Leistungen aus Dies betraf Arbeitnehmer, dem Tarifvertrag - Sozialplan vom 29. haben und Arbeitnehmer, 31. Dezember Am 28. für Oktober alle trag 1991 deren Arbeitsverhältnis gekündigt 1991 oder schlossen Unternehmen September 1990 erhalten der aufgehoben die IGBE und Mitteldeutschen zur Änderung des Tarifvertrages spätestens bis wurde. der Kali Kaliverein AG einen Sozialplan-Kali e.V. Tarifver- vom 29. Sep- tember 1990. Darin regelten sie u.a. die Zahlung einer anteiligen Abfindung (70 %), sofern die betroffenen Arbeitnehmer eine Ein- verständniserklärung zu den Zahlungsmodalitäten abgeben würden. 1. Klage der Über die 24. Kali-Unternehmen Verbindlichkeit September 1990 für gegen den des die Bund Festlegungsprotokolls Bundesregierung ist es vom zwischen den ehemaligen Unternehmen der Mitteldeutschen Kali AG und der Bundesrepublik Deutschland, schaftsminister, Vom Bund werden restlichen 1991 Das und 30 1992 vertreten durch den Bundeswirt- zu einem Verwaltungsrechtsstreit gekommen. die % der finanziellen Mittel zur Sozialplanverpflichtung Erfüllung aus den der Jahren begehrt. Verwaltungsgericht Köln hat 1993 diese Klage abgewiesen. durch Urteil vom 22. April Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der in dem Festlegungsprotokoll vom. 24. September 1990 enthaltene Passus "die Sozialpläne sind vorrangig aus den Fonds der Unternehmen zu finanzieren. Soweit dies nicht setzen", möglich habe keine ist, von sind der dafür DDR zu Haushaltsmittel Lasten des einzu- Staatshaushalts bis zur Einigung übernommene Bürgschaft, Garantie oder Gewähr- leistung trages im Sinne des Art. dargestellt. 23 Abs. Vielmehr 6 handelt Satz es 1 des sich Einigungsver- lediglich um eine politische Absichtserklärung, für die der Bund nicht einzuste- hen habe.
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Sieben der aus der ehemaligen MDK hervorgegangenen Unternehmen haben beim- Oberverwaltungsgericht rufung eingelegt. THA-Unternehmen sich Da es sich handelt, bei die BMWi in Abstimmung mit Die Auffassung des gegen BMF, auf tember liegt. mittlerweile zur den Bund klagen, den Rechtsstreit Sozialplanansprüche Landesarbeitsgerichts Höhe Berufungsklägern Be- z.T. um bemüht auf ein Mu- Thüringer Landesarbeitsgerichts Im Hinblick ler den zwischenzeitlich zu beschränken. sterverfahren 1990 Münster vor, Zahlung des eine wonach geltend im Sozialplan Entscheidung ein vom 29. des Sep- Thüringer Kali-Unternehmen in vol- gemachten Abfindungsbetrages verurteilt wurde. Das: Gericht hat dabei zugrundegelegt, daß die sog. schen Rahmenvereinbarung vom Treuhandanstalt Rechtswirkungen und zwischen IGBE 19. September geschlossen 1991, wurde, klagendem Arbeitnehmer ausgeführt, daß durch den Änderungstarifvertrag vom 28. nicht zu Lasten eines das und beklagtem entfaltet. 1991 hat zwi- keine Unternehmen “ber Gleichzeitig die Gericht Arbeitnehmers in bereits Okto- ent- standene tarifrechtliche Ansprüche eingegriffen werden konnte. Es sei den bereits Tarifvertragsparteien aus rückwirkend verwehrt, einem Arbeitsverhältnis zu nehmen. Rechtsnormcharakter. erwachsende Ansprüche Tarifverträge hätten Rückwirkung ebenso verwehrt, ber, gegen diese ebenso wie Gesetze Den Tarifvertragsparteien sei eine ver- schlechternde da einem Arbeitnehmer das aus wie dem Gesetzge- dem Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 GG abgeleitete Vertrauensschutzprinzip verstoße.? Das Gericht gelangt Tarfivertrag keine vom weiter 28. zu dem Ergebnis, Oktober 1991 für daß solche der abändernde Arbeitnehmer Rechtsfolgen LAG Thüringen, Urteil vom 10.03.1994 - 4/3/2 Sa 354/92 - vgl. auch Wiedemann/Stumpf TVG Einl. Rz.: 139; BAG vom 28, September 1993 = AP Nr. 9 zu $ 1 TVG Rückwirkung m.w.N.
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auslöst, Betrieb die zum Zeitpunkt ausgeschieden und des Inkraftsetzens nicht mehr Mitglied bereits der aus dem vertrag- schließenden Gewerkschaft waren." Im Umkehrschluß folgt daraus, daß das Landesarbeitsgericht bei Arbeitnehmern, die vor dem 28. Oktober 1991 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, spruch gen einen tarifvertraglichen dem Grunde nach bejaht. dieser Auffassung werden Sozialplanan- Die wirtschaftlichen unter III. Auswirkun- dargelegt. 3. Prozeßvergleich Schachtbau Nordhausen In einem anderen Klageverfahren beim Landesarbeitsgericht Thüringen wurde zwischenzeitlich eine vom Gericht angeregte Vergleichslösung beitnehmer, akzeptiert. betriebsbedingten chen streitigen nach erhalten deren Arbeitsverhältnis rungstarifvertrages der Danach dem gekündigt oder vor Abschluß die Auflösungsvertrag Teilforderung Sozialplan (30 fälligen diejenigen %), vor also des Ände- diesem geschlossen 15 Ar- Termin haben, % des 50 ein % ursprüngli- Abfindungsanspruchs. Im Ge- genzug verzichten die Arbeitnehmer in einer Vergleichs- und Abfindungserklärung auf darüberhinausgehende Ansprüche. 1 Gemäß S 8 des TV vom 28. Oktober 1991 trat dieser mit Unterzeichnung in Kraft. 2:Das beklagte Unternehmen, Schachtbau Nordhausen, ein inzwischen privatisiertes THA-Unternehmen, gehört nicht zu den Berufungsklägern vor dem OVG Münster.
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Ob in einem Prozeßvergleich verzichtet-werden Auffassung hält kann, einen ist auf tarifvertragliche umstritten. Prozeßvergleich Die für heute Ansprüche herrschende rechtsunwirksam, wenn in ihmmateriell-rechtlich ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte enthalten ist und die Billigung der Tarif- vertragsparteien nicht vorliegt. Diese Auffassung stützt sich auf S 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, in dem sie diese Norm ebenfalls auf den Prozeßvergleich anwendet". Sie begründet ihre Auffassung damit, daß die zwingende wirkung des Tarifvertrages nach S 4 Abs. 1 TVG gefährdet wäre, wenn nicht auch der Prozeßvergleich von besonderen Voraussetzungen abhängig wäre. Hingegen wird der sog. Tatsachenvergleich mittlerweile von herrschender Mei- nung für zulässig gehalten“. Danach fällt ein Vergleich, der eine objektive oder subjektive chen Voraussetzungen des Ungewißheit tariflichen über die tatsächli- Anspruchs im Wege des ge- genseitigen Nachgebens ausräumt,. nicht unter das Verzichtsver- bot des $S 4 Abs. mit einer Da die 4 Satz teleologischen Voraussetzungen, dem Landesarbeitsgericht bekannt ob der sind, wird hier zustandegekommene 1 TVG. Begründet wird diese Auffassung Reduktion unter denen Thüringen der des Frage S 4 Abs. der 4 Satz Prozeßvergleich abgeschlossen wurde, nicht Prozeßvergleich weiter 1 TVG. vor nicht nachgegangen, überhaupt wirksam war. 1 wiedemann/Stumpf, TVG, S 4 Rnd.-Nr.: 339; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch $S 204 VIII 1 c; abweichend früher Kunze, RdA 1951, Seite 287 \ 2 Die Frage war früher umstritten, vgl. Wiedemann/Stumpf, $ 4, Rnd.-Nr. 342 mit weiteren Nachweisen TVG,
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Il. Stellungnahme Dem Vorschlag von Dr. nur Föhr AL VIII sollte Rechts- und Prozeßlage und wirtschaftlich l. dann im Schreiben gefolgt werden, entspricht vertretbar vom 24. wenn Juni sein sowie Aussicht 1994 Inhalt auf an der Erfolg hät ist. Rechtslage Allen Arbeitnehmern che aus hoben der MDK, dem Sozialplan haben (fast die wegen ihrer vom 29. alle), September könnte heute Abfindungsansprü- 1990 die keine Klage er- Geltendmachung von Ansprüchen verwehrt sein. a) Ausschlußfrist. Dies wäre der Fall, wenn Verfallfristen/Ausschlußfristen beachten deren wären, mit Abs. Satz Ablauf der betreffende zu Anspruch erlischt. Nach S 4 4 3 TVG können Verfallfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte nur im Tarifvertrag ver- einbart werden. Der TV vom 29. September 1990 enthält keine Verfallfrist. Allerdings enthält der Manteltarifvertrag vom 8. Juni aber, 1990 ob der eine dreimonatige Manteltarifvertrag Ausschlußfrist. vom 8. Juni Fraglich 1990 noch ist wirk- sam geworden ist. Sofern Rationalisierungsschutzabkommen, Rahmenkollektivverträge 1990 abgeschlossen, oder aber Tarifverträge nicht mehr vor dem 1. registriert Juli worden sind, sind sie unwirksan!. Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Registrierung in einer konstitutiven Form- : TI So Schaub S 203 II Nr. 5; ArbG Berlin ZTR 91, 334, 'a.A Bezirksgericht Rostock vom 11. Oktober .1991 - M 2 Sa 27/91 -
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