Kanzleramt Kali Akte 1, B136-48269
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion“
die ab dem 1 Januar 1991 Leistungen aus Dies betraf Arbeitnehmer, dem Tarifvertrag - Sozialplan vom 29. haben und Arbeitnehmer, 31. Dezember Am 28. für Oktober alle trag 1991 deren Arbeitsverhältnis gekündigt 1991 oder schlossen Unternehmen September 1990 erhalten der aufgehoben die IGBE und Mitteldeutschen zur Änderung des Tarifvertrages spätestens bis wurde. der Kali Kaliverein AG einen Sozialplan-Kali e.V. Tarifver- vom 29. Sep- tember 1990. Darin regelten sie u.a. die Zahlung einer anteiligen Abfindung (70 %), sofern die betroffenen Arbeitnehmer eine Ein- verständniserklärung zu den Zahlungsmodalitäten abgeben würden. 1. Klage der Über die 24. Kali-Unternehmen Verbindlichkeit September 1990 für gegen den des die Bund Festlegungsprotokolls Bundesregierung ist es vom zwischen den ehemaligen Unternehmen der Mitteldeutschen Kali AG und der Bundesrepublik Deutschland, schaftsminister, Vom Bund werden restlichen 1991 Das und 30 1992 vertreten durch den Bundeswirt- zu einem Verwaltungsrechtsstreit gekommen. die % der finanziellen Mittel zur Sozialplanverpflichtung Erfüllung aus den der Jahren begehrt. Verwaltungsgericht Köln hat 1993 diese Klage abgewiesen. durch Urteil vom 22. April Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der in dem Festlegungsprotokoll vom. 24. September 1990 enthaltene Passus "die Sozialpläne sind vorrangig aus den Fonds der Unternehmen zu finanzieren. Soweit dies nicht setzen", möglich habe keine ist, von sind der dafür DDR zu Haushaltsmittel Lasten des einzu- Staatshaushalts bis zur Einigung übernommene Bürgschaft, Garantie oder Gewähr- leistung trages im Sinne des Art. dargestellt. 23 Abs. Vielmehr 6 handelt Satz es 1 des sich Einigungsver- lediglich um eine politische Absichtserklärung, für die der Bund nicht einzuste- hen habe.
Sieben der aus der ehemaligen MDK hervorgegangenen Unternehmen haben beim- Oberverwaltungsgericht rufung eingelegt. THA-Unternehmen sich Da es sich handelt, bei die BMWi in Abstimmung mit Die Auffassung des gegen BMF, auf tember liegt. mittlerweile zur den Bund klagen, den Rechtsstreit Sozialplanansprüche Landesarbeitsgerichts Höhe Berufungsklägern Be- z.T. um bemüht auf ein Mu- Thüringer Landesarbeitsgerichts Im Hinblick ler den zwischenzeitlich zu beschränken. sterverfahren 1990 Münster vor, Zahlung des eine wonach geltend im Sozialplan Entscheidung ein vom 29. des Sep- Thüringer Kali-Unternehmen in vol- gemachten Abfindungsbetrages verurteilt wurde. Das: Gericht hat dabei zugrundegelegt, daß die sog. schen Rahmenvereinbarung vom Treuhandanstalt Rechtswirkungen und zwischen IGBE 19. September geschlossen 1991, wurde, klagendem Arbeitnehmer ausgeführt, daß durch den Änderungstarifvertrag vom 28. nicht zu Lasten eines das und beklagtem entfaltet. 1991 hat zwi- keine Unternehmen “ber Gleichzeitig die Gericht Arbeitnehmers in bereits Okto- ent- standene tarifrechtliche Ansprüche eingegriffen werden konnte. Es sei den bereits Tarifvertragsparteien aus rückwirkend verwehrt, einem Arbeitsverhältnis zu nehmen. Rechtsnormcharakter. erwachsende Ansprüche Tarifverträge hätten Rückwirkung ebenso verwehrt, ber, gegen diese ebenso wie Gesetze Den Tarifvertragsparteien sei eine ver- schlechternde da einem Arbeitnehmer das aus wie dem Gesetzge- dem Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 GG abgeleitete Vertrauensschutzprinzip verstoße.? Das Gericht gelangt Tarfivertrag keine vom weiter 28. zu dem Ergebnis, Oktober 1991 für daß solche der abändernde Arbeitnehmer Rechtsfolgen LAG Thüringen, Urteil vom 10.03.1994 - 4/3/2 Sa 354/92 - vgl. auch Wiedemann/Stumpf TVG Einl. Rz.: 139; BAG vom 28, September 1993 = AP Nr. 9 zu $ 1 TVG Rückwirkung m.w.N.
auslöst, Betrieb die zum Zeitpunkt ausgeschieden und des Inkraftsetzens nicht mehr Mitglied bereits der aus dem vertrag- schließenden Gewerkschaft waren." Im Umkehrschluß folgt daraus, daß das Landesarbeitsgericht bei Arbeitnehmern, die vor dem 28. Oktober 1991 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, spruch gen einen tarifvertraglichen dem Grunde nach bejaht. dieser Auffassung werden Sozialplanan- Die wirtschaftlichen unter III. Auswirkun- dargelegt. 3. Prozeßvergleich Schachtbau Nordhausen In einem anderen Klageverfahren beim Landesarbeitsgericht Thüringen wurde zwischenzeitlich eine vom Gericht angeregte Vergleichslösung beitnehmer, akzeptiert. betriebsbedingten chen streitigen nach erhalten deren Arbeitsverhältnis rungstarifvertrages der Danach dem gekündigt oder vor Abschluß die Auflösungsvertrag Teilforderung Sozialplan (30 fälligen diejenigen %), vor also des Ände- diesem geschlossen 15 Ar- Termin haben, % des 50 ein % ursprüngli- Abfindungsanspruchs. Im Ge- genzug verzichten die Arbeitnehmer in einer Vergleichs- und Abfindungserklärung auf darüberhinausgehende Ansprüche. 1 Gemäß S 8 des TV vom 28. Oktober 1991 trat dieser mit Unterzeichnung in Kraft. 2:Das beklagte Unternehmen, Schachtbau Nordhausen, ein inzwischen privatisiertes THA-Unternehmen, gehört nicht zu den Berufungsklägern vor dem OVG Münster.
Ob in einem Prozeßvergleich verzichtet-werden Auffassung hält kann, einen ist auf tarifvertragliche umstritten. Prozeßvergleich Die für heute Ansprüche herrschende rechtsunwirksam, wenn in ihmmateriell-rechtlich ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte enthalten ist und die Billigung der Tarif- vertragsparteien nicht vorliegt. Diese Auffassung stützt sich auf S 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, in dem sie diese Norm ebenfalls auf den Prozeßvergleich anwendet". Sie begründet ihre Auffassung damit, daß die zwingende wirkung des Tarifvertrages nach S 4 Abs. 1 TVG gefährdet wäre, wenn nicht auch der Prozeßvergleich von besonderen Voraussetzungen abhängig wäre. Hingegen wird der sog. Tatsachenvergleich mittlerweile von herrschender Mei- nung für zulässig gehalten“. Danach fällt ein Vergleich, der eine objektive oder subjektive chen Voraussetzungen des Ungewißheit tariflichen über die tatsächli- Anspruchs im Wege des ge- genseitigen Nachgebens ausräumt,. nicht unter das Verzichtsver- bot des $S 4 Abs. mit einer Da die 4 Satz teleologischen Voraussetzungen, dem Landesarbeitsgericht bekannt ob der sind, wird hier zustandegekommene 1 TVG. Begründet wird diese Auffassung Reduktion unter denen Thüringen der des Frage S 4 Abs. der 4 Satz Prozeßvergleich abgeschlossen wurde, nicht Prozeßvergleich weiter 1 TVG. vor nicht nachgegangen, überhaupt wirksam war. 1 wiedemann/Stumpf, TVG, S 4 Rnd.-Nr.: 339; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch $S 204 VIII 1 c; abweichend früher Kunze, RdA 1951, Seite 287 \ 2 Die Frage war früher umstritten, vgl. Wiedemann/Stumpf, $ 4, Rnd.-Nr. 342 mit weiteren Nachweisen TVG,
Il. Stellungnahme Dem Vorschlag von Dr. nur Föhr AL VIII sollte Rechts- und Prozeßlage und wirtschaftlich l. dann im Schreiben gefolgt werden, entspricht vertretbar vom 24. wenn Juni sein sowie Aussicht 1994 Inhalt auf an der Erfolg hät ist. Rechtslage Allen Arbeitnehmern che aus hoben der MDK, dem Sozialplan haben (fast die wegen ihrer vom 29. alle), September könnte heute Abfindungsansprü- 1990 die keine Klage er- Geltendmachung von Ansprüchen verwehrt sein. a) Ausschlußfrist. Dies wäre der Fall, wenn Verfallfristen/Ausschlußfristen beachten deren wären, mit Abs. Satz Ablauf der betreffende zu Anspruch erlischt. Nach S 4 4 3 TVG können Verfallfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte nur im Tarifvertrag ver- einbart werden. Der TV vom 29. September 1990 enthält keine Verfallfrist. Allerdings enthält der Manteltarifvertrag vom 8. Juni aber, 1990 ob der eine dreimonatige Manteltarifvertrag Ausschlußfrist. vom 8. Juni Fraglich 1990 noch ist wirk- sam geworden ist. Sofern Rationalisierungsschutzabkommen, Rahmenkollektivverträge 1990 abgeschlossen, oder aber Tarifverträge nicht mehr vor dem 1. registriert Juli worden sind, sind sie unwirksan!. Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Registrierung in einer konstitutiven Form- : TI So Schaub S 203 II Nr. 5; ArbG Berlin ZTR 91, 334, 'a.A Bezirksgericht Rostock vom 11. Oktober .1991 - M 2 Sa 27/91 -
vorschrift enthalten ist. Die THA hat mit Schreiben vom 29. Juli 1994 (Anlage 2) mitgeteilt, daß der Mantel- tarifvertrag nicht nach S 14 II AFG - DDR bestätigt und re- gistriert wurde! Zu beachten teilweise ist auch, daß Rahmenkollektivverträge außer Kraft treten, wenn für den ganz selben oder Geltungs- bereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag nach dem TVG in Kraft tritt. Soweit allerdings im nach den TVG abgeschlossenen Tarifvertrag Bestimmungen nicht enthalten sind, gelten die kollektivrechtlichen Bestimmungen nach dem AGB-DDR weiter“. Da auch das AGB-DDR ab dem 2. Oktober 1990 aufgrund des Einigungsvertrages nicht mehr gültig ist und im übrigen auch keine Ausschlußfrist für kollektivrecht-. liche Ansprüche enthielt, kann nicht davon ausgegangen wer- den, daß Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund von Aus- schlußfristen b) wegfallen sind. Verjährung Unabhängig davon die Einrede Eintritt der der Zeitpunkt zu prüfen, Verjährung Verjährung wird ob die erheben voraus. tarifvertragliche dungsansprüche) Teilweise ist Unternehnen können. Fraglich Dies ist, setzt in Sozialplanansprüche evtl. den welchem (Abfin- verjähren. die Auffassung vertreten, daß Entgelt- ansprüche aus dem tariflich gestalteten Arbeitsverhältnis nach S 196 Abs. 1, Nr. 8 und 9 BGB in zwei Jahren verjäh- ren®. Danach fallen unter die zweijährige Verjährung alle 1 Die Tarifvertragsparteien sind bislang stillschweigend von der Wirksamkeit ausgegangen, vgl. THA-Schreiben vom 29. Juli 1994; nach dem 1. Juli 1990 abgeschlossene Tarifverträge richten sich Abschluß, der in Geltung und Beendigung nach dem Recht der Altbundes- länder, so Schaub S$S 203 II, Nr. 5 c 2 Schaub S 203 Nr. 5 b 3 Wiedemann/Stumpf, S 4 Rz. 346; Palandt 'S 196, Rn. 11/13. Heinrichs, BGB, - 10 -
- 10 _ Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, die als Ausgleich für geleistete Arbeit gedacht dieser Vorschrift sind. Gegen die Anwendbarkeit könnte sprechen, daß ein Abfindungsan- spruch nicht gleichzusetzen ist mit einem Entgeltanspruch, unter dem man üblicherweise die laufenden Lohn- und Ge- haltsansprüche versteht. Eine Abfindung ist hingegen eine Zahlung aus besonderem Anlaß, die eine Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes beinhaltet.! Dennoch hat auch RAG einmal eine zweijährige Verjährung eines An- spruchs auf Abfindung in Gestalt einer einmaligen Entschä- digung für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses bejaht.” Das Landesarbeitsgericht Bremen hingegen hat sich im Fall einer Abfindung nach SS 9, 10 KSchG für eine 30jährige Verjährung ausgesprochen.” Rechtsprechung und Schriftum so daß schweigen die sich Bejahung eines beachtlichen Unabhängig rechtlichen davon ist zu Verjährungstatbestandes Risiko behaftet Einrede ob sein ein überhaupt aus, mit einem würde. evtl. geltend Verjäh- gemacht sollte. Zum einen in diesem Problem weitgehend entscheiden, rungstatbestand mittels werden zu die würde die Erhebung der Kali-Region tragen, weil Einrede erhebliche Unruhe aufgrund des Verhaltens der Kali-Unternehmen und der Gewerkschaften davon ausgegangen werden konnte, die Sozialplanabfindungen vom rechtskräftigen Abschluß ternehmen gegen die BRD abhängen. jährungseinrede m daß so Schaub $ 141 AP 1 zu S 850 AP 9 zu S 72 VII ZPO, würde die des Klageverfahrens 1 a, BAG AP 1 AP 21 zu KSchG, $S 3 noch Kali-Un- Die, Erhebung einer Ver- Arbeitnehmer zu allein S$S 113 AP überraschen. AVAG 24 zu a.F,, S 7 KSchG, BetrVG RAG, Arb. Rspr. LAG Bremen, NJW 1932, 52, 83, 1631 53 - 11 -
Zum anderen hebung der gen, die die ist es sicherlich nicht Einrede gerade die Arbeitnehmer sich geklagt bung der ruhig. verhalten haben, 'bevorteilt Verjährungseinrede sinnvoll, haben, sollte Der daher die Er- zu benachteili- während würden. durch diejenigen, Gedanke - der Erhe- da rechtlich mit Risiken behaftet und politisch kaum opportun - nicht weiter verfolgt werden. Diese Einschätzung wird von MDK und THA geteilt. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, daß die Kali-Unternehmen mitgeteilt "- Ihr bleibt unter Voraussetzungen - Durch .sind - Der wir in Ziff. nicht Anteil ,- gem. der 1 zu aus von werden 30 1991 vom 29. September im folgenden genannten bestehen. Lage, von Mitteln der Treuhandanstalt 70 % ihrer individuellen Ansprüche erfüllen. den Mitteln % wird der Treuhandanstalt erfüllbare gestundet.. Ansprüche vollen Tarifvertrag Beachtung der Bereitstellung wir gem. Arbeitnehmer haben: Gesamtanspruch 1990 den betroffenen gegen land zur gem. Festlegungsprotokoll die Befriedigung vom Bundesrepublik der tariflichen 24. September Deutsch- Ansprüche 1990 geltend machen. -.Der gestundete Anteil des Anspruchs einem Erfolg unserer Klage erfüllt. wenn auch im Klageweg Mittel Dritter wird Er erlischt nicht sind. 1 vgl. THA-Schreiben vom 29. Juli 1994 - durch Anlage 2 uns bei jedoch, zu erlangen
- Eine weitergehende Haftung unsererseits wird ausge- schlossen."! Hierauf dürften beitgeberseite sein c) die die Arbeitnehmer vertrauen, so daß der Erhebung der Verjährungseinrede Ar- verwehrt dürfte. Zu prüfen ist weiterhin, welche Rechtsfolgen die von den meisten Kali-Kumpeln. unterschriebene Einverständniserklä- run auslöst. ? Bei diesen Erklärungen handelt es sich um eine Kombination von auflösend bedingter Teilstundung und aufschiebend bedingtem Teilverzicht. Bedingung ist jeweils die rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Bundesre- publik Deutschland. ° $ 4A Abs. 4 Satz 1 reits entstandene denn, die gleich TVG bestimmt, tarifliche daß Rechte Tarifvertragsparteien ein unwirksam stimmen ausgesprochenen Verzicht zu. Verzicht auf ist, dem in be- es sei einem Ver- Ein. ohne Billigung der Tarifparteien vor oder nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses in erklärter welcher Verzicht Rechtsform Schuldanerkenntnis, er ist rechtsunwirksam, erfolgt Vergleich). gleichgültig (Erlaßvertrag, negatives Die Tarifpartner wollen den Arbeitnehmer vor übereilten Handlungen schützen, aber auch das Tarifgefüge Der Terminus zesspraöhe erhalten, "Billigung" unbekannt. damit ist in Das BGB Genehmigung und bezeichnet vgl. Musterschreiben vIIIB5 WI - FB 6405 der der beide (Anlage (Anlage FB 5037 3) - 1/94 3) ausgehöhlt wird. zivilrechtlichen spricht Kali-Südharz -— 43/94 vgl. Musterschreiben so THA in VIIIB5 - es nicht von Geset- Einwilligung zusammen als und Zustimmung; AG vom 2.10.1991, . Anlage. zu
vgl. SS 182 ff. ausdrücklichen BaB!. Die BGB. Folglich bedarf der Verzicht Erklärungszustimmung Zustimmung kann vorher im oder Sinne von nachher einer S 182 erteilt wer- den. Ohne nachträgliche wäre somit die Genehmigung der Verzichtserklärung Tarifvertragsparteien der Arbeitnehmer unwirk- sam“. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Tarifver- tragsparteien schen IGBE erfolgt durch S 4 des und Kali-Unternehmen sein, niserklärung stellt könnte der in jedoch den Inhalt Tarifform nur der am 28. geschlossenen 1991 zwi- Tarifvertrags sogenannten Einverständ- gekleidet dann eine Oktober hat. Die Tarifnorm nachträgliche Genehmigung dar, wenn den Tarifpartnern nicht von vorneherein verwehrt war, für den Arbeitnehmer nachteilige Festlegungen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist wiedrum die Auffassung des Thü- ringer Landesarbeitsgerichts beachtlich‘. Danach ist es den Tarifvertragsparteien verwehrt, zu Lasten eines bereits dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, aus dessen Sozialplanansprüche teilweise zu stunden bzw. endgültig zu beseitigen. Das "Tarifverträge charakter. Gericht haben führt ebenso hierzu wie aus: Gesetze Den Tarifvertragsparteien ist Rechtsnorm- daher eine ver- schlechternde Rückwirkung ebenso verwehrt, wie dem Gesetz- geber, da Artikel (vgl. 20 sie gegen das aus GG abgeleitete Wiedemann/Stumpf, dem Rechtsstaatsgrundsatz Vertrauensschutzprinzip Einl. Rz.: 139; des verstößt BAG vom 28. Septem- ber 1983 = AP Nr. 9 zu $ 1 TvVG mwN). Für Arbeitnehmer bela- stende, rückwirkende Tarifvertragsmaßnahmen sind daher nur dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmer mit Ände- 1 So Schaub, $S 204 VIII, ebenso BAG AP Nr. 114 zu S 1 TVG Auslegung; Nipperdey, RAA. 1949, S. 81, 87; W. Thomas. Der Verzicht auf tarifl Ansprüche, S. 108 ££f.; Wiedemann/Stumpf, TVG, S 4 Rd.Nr. 343; a.A. Herschel, BABl 1950, S. 377, 379; Kraegelow, BB 1950, S. 565, 566 2 THA und MdK gingen bislang von der Wirksamkeit aus. 3 Urteil vom 10. März 1994, Az.: 4/3/2 SA 354/92