Kanzleramt Kali Akte 1, B136-48269
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion“
- 16 - 4.098 Arbeitnehmer haben die betriebsbedingte Kündigung nach dem 28. Oktober der vollen 1991 erhalten. Abfindung 4 bis geklagt. 5 Arbeitnehmer Es gibt aber haben auf vermehrt Zahlung Anfragen von Rechtsanwälten wegen der Zahlung des ausstehenden Restbetrages von 30 %. Für 13.437 ehemalige Arbeitnehmer von 124.877.418 DM gezahlt sich Im auf Zuge davon 53.539.364 der ca. DM (= (= 70 %). 30 ‚ in Mio. DM auf che erst von nach entlassen ca. 15 den dem 28. Mio. Bereich der DM sind 1991 sich betroffen, betriebsbedingt Von Sozialplanverpflichtungen wirtschaftlich vertrag K & zu S/MdK, tragende Lasten als der auch und zwangsläufig den Entwicklun- unterwerfen müssen. zu wel- gekündigt gen des Änderungstarifvertrages den. Unternehmen zur Bergwerksbetrieben Arbeitnehmer somit entfallen GVV/Gesellschaft stillgelegten Oktober wurden und die Abfindungen Die Restansprüche belaufen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen 48 Höhe insgesamt $). Verwahrung und Verwertung von mbH wurden Treuhandanstalt. Sowohl im im Privatisierungsvertrag gehen Fusions- Schachtbau Nordhausen hat sich die THA verpflichtet evtl. Fehlbeträge aus Sozialplanverpflichtungen Soweit die GVV betroffen auszugleichen. ist, wird deren Finanzdefizit von der THA und demnächst vom Bund betragen. Finanzplanung des Unternehmens sind Mittel zu 100 % Zu der bisherigen für die Erfüllung des 30 %igen Rechtsanspruches nicht vorgesehen. IV. Vergleichsbereitschaft Die THA hat mit lage 2 -, sätzliche hat. daß der IGBE Schreiben vom 29. die IGBE Bereitschaft in zur Juli persönlichem Akzeptanz 1994 mitgeteilt Kontakt der zur - An- THA die Vergleichslösung grund- erklärt
nal y 7A Treuhandanstalt r h ö F t s r o H Dr. s e d n a t s r o V Mitglied des Detlev-Rohwedder-Haus Eingang am 27. LeipzigerStraße 5-7 10100 Berlin ng Juni 1994 Büro AL . IMArT, TTeleleexfax030530141/31cha54zd-2542eYan vu Bundesministerium der Finanzen s & Eingenansen 53111 Bonn 2. LT. jumig varca ( \C_ \ u & —, 97 / vd Berlin, 4. yuni u: UAL VL _ b y le FE, (wur) 2 Alu ,? 1% | | HerrnDr.JohnvonFreyend Graurheindorfer Str. 8 G Telefon 030/31 54-2501 N ze er A “ u Betr.: Sozialpläne im Bergbaubereichinfolge des sogenannten Festlegungsprotokolles vom 24.04.1990 Sehr geehrter Herr Dr. John von Freyend, der wesentliche relevante Sachverhalt im obigen Zusammenhang ist in Ihrem Hause bereits bekannt, daher sei im folgenden nur kurz zusammengefaßt: - Auf der Grundlage des sogenannten Festlegungsprotokolles vom 24.09.1990, das "u. a. von Staatssekretären der DDR-Regierung mit unterzeichnet wurde, wurde der "Tarifvertrag über die soziale Absicherung der Arbeitnehmer der Unternehmen der Kali-, Steinsalz- und Spatindustrie (Sozialplan Kali)" vom 29.09.1990 und der "Tarifvertrag über die soziale Absicherung der Arbeitnehmer des Unternehmens der Schachtbau Nordhausen GmbH(Sozialplan Schachtbau) vom 28.09.1990ge- schlossen. - Die betroffenen Unternehmen waren und sind nicht in der Lage, die Sozialplan- verpflichtungen aus eigenen Mitteln (voll) zu erfüllen. Das Leistungsvolumen der. Sozialpläne lag auch über dem Maximalvolumen der Zweckzuwendung der Treu- handanstalt, wie es in der später herausgegebenen Sozialplanrichtlinie der Treu- handanstalt bestimmt wurde. - Auf Initiative der Treuhandanstalt‘ die mit der IGBE dazu eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, kamen dann Änderungstarifverträge zustande, bezogen auf den eo IV f& Sozialplan Kali am 28.10.1991 und zum Sozialplan Schachtbau am 03.12.1991. Darin wurde im wesentlichen eine Teilstundung der Abfindungsansprüche insoweit geregelt, wie sie nicht durch richtliniengemäße Zweckzuwendung abgedeckt wer- den konnten. Lu v.®n
Der gestundete Teil derAbfindungsansprüche (30 %) wird fällig, wenn und soweit ‚rechtskräftig entschieden wird, daß den Unternehmen aus dem Festlegungsproto- 'kollvom 24.09.1990 Ansprüche auf Sozialplanmittel gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen. Wenn und soweit die entsprechenden Leistungsklagen rechtskräftig abgewiesen werden, erlöschen die gestundeten Teilansprüche end- . gültig. * - Ein Teil der Arbeitnehmer klagt auf Zahlung der nach den Änderungstarifverträgen gestundeten Teilabfindung. Zumindest im Falle der Schachtbau Nordhausen GmbH ‚sind solche Klagen bereits in der Berufungsinstanz anhängig. Dabei ist deutlich geworden, daß dem Änderungstarifvertrag Wirkung nur insoweit beigemessen wer- den dürfte, wie die Kündigungen:nach seinem Abschluß ausgesprochen worden [eine Es ist eher unwahrscheinlich, daß im Falle zulässiger Revision beim BAG ein anderer Ausgang der Rechtsstreite zu erreichen ist. Vor diesem Hintergrund wurde durch die Treuhandanstalt in Bezug auf die Schacht- bau Nordhausen GmbH, einem inzwischen privatisierten Unternehmen, das in dem .. Privatisierungsvertrag von den hier in Rede stehenden Sozialplanverbindlichkeiten jedochfreigestellt wurde, eine von dem LAGErfurt und dem Prozeßbevollmächtigten der Schachtbau GmbH angeregte Vergleichslösung befürwortet. Danach erhalten diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Abschluß des Änderungstarif- vertrages am 03.12.1991 gekündigt wurde oder dievor diesem Termin einen be- triebsbedingten Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, 50 % der streitigen Teil- forderung, also 15 % des Abfindungsanspruches nach dem ursprünglichen Sozial- plan. Ansonsten bestünde die erhebliche Gefahr, daß Leistungsurteile in voller Kla- . gehöhe zugunsten der Arbeitnehmer ergehen. Wirtschaftlich ginge diesletztlich in allen Fällen zu Lasten der Treuhandanstalt_.. den bei Da das rechtliche und wirtschaftliche Risiko anderen betroffenen Unterneh- menin der Gruppe der Vergleichsfälle ebenso besteht, zudem von der Arbeitneh- merseite ein "moralischer" Gleichbehandlungsanspruch erhoben werden dürfte, er- scheint es angemessen, auch insoweit die beschriebene Vergleichslösung anzustre- “ben. Die Durchführung müßte durch die Unternehmen als früherer Arbeitgeber und Schuldner der in Rede stehenden Forderungen erfolgen. Gemäß 8 4 Abs. 4 Satz 1 TVG müßten zu dem die Tarifvertragsparteien die Vergleiche billigen. Initiierung und Finanzierung des skizzierten Weges wären durch die Treuhandanstalt mn m zu leisten. ——— . Mit freundlichen Grüßen , ———__
23-I1L-1994 11:27”. THA PEM +49 39 31544857 S.81 meunananman rt lt a t s n a d n a h u e r + ZAT iterfragen/ LeonasnaRo8-7 Detlev. Rohnwedder-Haus . Direktorat Mitarbe 10100 Berlin - M E P - n e m h e rn te n u s g n u Beteilig Teleton 0 30/3154 -01 Teletax N 30/31 54-2972 Telex 305141 tnazd 4509 Durchwahl: telafon 030/31 58- Treuhandanstalt ‘ vorof Dertn, Bundesministerium Telefax 030/315. 4837 der Finanzen . ma-hei . Aktenzeichen‘ at VIIE B Hamm Herfel Ihr Gesprächspariner: Fax: 0228/6827164 Berlin, 29. Juli 94 Betr.: Abfindungsklagen ehemaliger Arbeitnehmer des Kali-Bergbaus im Beitrittsgebiet Sehr geehrter Herr Herfel, wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 24.06.1994 [Kopie anbei), In dem der wesentliche Sachverhalt noch einmal zusammengefaßt wurde. Ergänzend nehmen wir zu den mit Ihnen telefonisch besprochenen Fragen wie folgt Stel- lung: 1. Im "Sozialplan Kali" vom 29.09.1990 gibt es keine Regelung zu Ausschluß- fristen oder Verjährung. a) Folglich gilt für die früheren Arbeitnehmer der MdK 8 19 des Manteltarifvertrages zwischen der MdK AG .und der IG Bergbau-Energie- Wasserwirtschaft vom 08.06.1990, wenn dieser vor Eintritt der Wirtschafts- und Währungsunion am 01.07.1990 abgeschlossene, aber nicht mehr gem. 5 14 II AFG-DDR bestätigte und registrierte Tarifvertrag, der am 01.07.1990 in Kraft treten solite, stillschweigend davon wirksam ist. ausgegangen. Die Tarifvertragsparteien sind bislang Eine ausdrückliche Bestätigung des Tarifvertrages nach dem 01.07.1990 sei nicht erfolgt. Das BAG hatbislang ausdrücklich offaengelassen, ob im Vorgriff auf. das Inkrafttreten des TVG in der DDR bereits vor dem 01.07.1990 Tarifverträge nach den Regelungen . des TVG abgeschlossen werden konnten, die nicht vor dem 01.07.1990 in Kraft treten sollten (BAG-NZA '94,669). KAUnAnamSUlL Anstalt des öltantüichen Heontn - Vongloonger den Verwatungraates, Ir Manled Lennings Var sioner Dlyl Baucs, Präzdenin - Itcra Biuhatn, Virzsprinhen! Mitgiader: De Hort Föhr» Dr) Manaen Hamal ' Ur Yooll MR Kimz Ir Hnew Krämer Tr, Klaus Serucht Di, Klaus Peer Wilet NiederaszungerVGeschafsstellen: Bortn - Chuswutz» Cottbus Dresden : Erfurt Franklunt /O.Gara Dale \amzig Maydebiug Neuieamdannug Schwer Sun Wischhm Noxtuck . ZZ
29-JUL-1994. 11:23. . TA FPEM +49 38 31544837 5.00 ‚FA Treuhandanstalt bJ Untersteilt -man die Wirksamkeit des Tarifvertrages, wären Ansprüche in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen ge- wesen (519 Abs. 1). Gemäß $ 19 Abs. 2 hättg die gesetzliche Verjährung mit erfolgloser Geltendmachung begonnen. c) Unterstellt man die Unwirksamkeit des Manteitarifvertrages, ist unmittelbar auf die gesetzliche Verjährungsregelung abzustellen. Insoweit ist fraglich, ob für Abfindungsansprüche 3 196 Abs. 1 Nr. 8/9 BGB gilt, oder ob für diese Ansprüche die Verjährungsfrist des 3 195 BGB zu- trifft. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Unserer Ansicht nach ist die analoge Anwendung des $ 196 Abs. 1 Nr. 8/9 BGB zwar vertretbar, aber keineswegs zwingend. Bejaht man. die Analogie, wären die Abfindungsansprüche derjenigen, die nicht auf Abfindungszahlung (100 %) aus dem "Sozialplan Kali" geklagt ha- ben (vgl. $ 209 Abs.1 BGB) und die sich nicht mit der Teillstundung im Sinne des Änderungstarifvertrages einverstanden erklärt haben (vgl. 5 202 Abs. 1 BGB} mit Ablauf des Jahres 1993 verjährt (3 201 BGB). Im Falle der Wirksamkeit des Manteltarlfvertrages träfe das auf diejenigen Arbeitnehmer zu, die noch im Jahr 1991 gemäß $ 19 Abs. 1 des Mantelta- rifvertrages ihren (vollen) Abfindungsanspruch schriftlich geltend gemacht haben. d) Es ist Jedoch darauf hinzuweisen, daß die Einrede der Verjährung nur im Wi- derspruch zur bisherigen Argumentation der Arbeitgeberseite In den Abfin- dungsprozessen erhoben werden könnte und deshalb möglicherweise. ver- wirkt Ist. Den Klagen auf volle Abfindungszahlung wurde bislang mit Hin- weis auf den Änderungstarifvertrag und der darin geregelten Teilstundung der Ansprüche begegnet. Legt man diese aberzugrunde, greift $ 202 Abs. 1 BGB ein. Im Ergebnis Ist also festzustellen, daß die Verjährungsfrage rechtlich nicht eindeutig zu beurtsilenist. e) Abgesehen von den rechtlichen Zweifeln stellt sich aber das Problem, ob die Erhebung der Verjährungseinrede in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände _ angemessen wäre. Dann würden nämlich diejenigen benachteiligt, die Ein- sicht In die schwierige finanzielle Situation der Unternehmen hatten und "stillgehaiten” haben. Es könnte der Eindruck gefördert werden, daß allein offensives Vertreten der eigenen Interessen prämiert wird. Diese Signalwir- kung erscheint grundsätzlich nicht wünschenswert, erst recht gilt dies in dem bekanntermaßen heiklen Bereich des Kali-Bergbaus.
29-IUL-1994 11:23: THA PEM +43 39 31544837 5.03 FA Treuhandanstalt Wir würden es daher begrüßen, allen in Betracht kommenden Arbeitnehmern ein Vergleichsangebot zu machen. 2. Die von uns in Aussicht genommene Vergleichslösung bedarf wegen 5 4- Abs. 4 Satz 1 TVG der Mitwirkung der Tarlfvertragsparteien. Die IGBE hat uns gegenüber in persönlichem Kontakt ihre grundsätzliche Bereitschaft dazu erklärt. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Vergleichsweg inso- weit nichts entgegensteht. Wichtig erscheint uns, in dieser Angglegenheit rasch zu einer Entscheidung zu gelangen, da die Vergleichsbereitschaft eher abnehmen wird, infolge Bekannt- werdens des Ihnen vorliegenden Urteils des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10.03.1994. Wir wären daher dankbar, von Ihnen kurzfristig eine Stellung- nahme zu erhalten. Zur Klarstellung sei abschließend darauf hingewlesen, daß der Vergleich nur-in den Fällen angestrebt werden soll, in denen die Rechtslage für die Arbeitgeber- seite ungünstig oder unklar ist, also bel Kündigungszugang/Abschiuß des Auf- hebungsvertrages vor Abschluß des Änderungstarifvertrages am 28.10.1991. Anliegend schließlich noch eine Übersicht der K+$ GmbH über die relevanten Daten bzgl. Arbeitnehmer und Abfindungen, Mit freundlichen Grüßen Trappehl Martens Abteilungsleiter Referent Anlage >
2I-IUL-1994 11:25 TAPEM +49 39 31544857 S.06 Datum’ Date Sanen/Fages. Telefax / Telecopy \ Von/From Kal und Salz GaubH, Kassel Abt/Dept AnfTo THA Beriiu Abt/Dept. Personalbereichk RIA.APIEHdS. Teistor/Phons 0561/301-1549 Name Berrn Schubert Name Herrm Martens . Teisfax-Nf. Telefax-N?. 030 /3154-4837 0561 7/301-1000 " Solita nicht alles [esber sein, bitien wir um Rückruf. Piease, call us, i Negibte. I Sehr geehrter Herr Martenz, bezugnehmend auf Ihr Telefonat mit Herrn Backhausgebe ich folgende In- formationen: 1. In den Geltungsbereich des Tarifvertrag -Sozialplans vom 29.09. 1990 einschließlich des ungavertrages 'vom 28.10.1991 fielen insgesamt 22.934 chemalige AN der Mitteldeutschen Kali AG einschließlich. aller zu- gehörigen ehemaligen Tochterunternehmen. Von dieser Gesamtzahl erhielten 9.497 AN bie Mai 1991 die volle dung gemäß Tarifvertrag vom 29.09.1990, finanziert aus Abfin- Mitteln des Bundes und des Landes Thüringen. 13.4377 AN haben eine Abfindung nach Änderungstarifvertrag vom 28.10.1991 erhalten, also 70 % ihrer Abfindungsansprüche nach Tarif- vertrag vom 29.09.1990. Diese AN haben die Ihnen bekannte Einver- ständniserklärung unterschrieben. gesamt 5, abr maximai 10 AN, auch keine Leistung erhalten. Nur wenige AN, meines Wissens ins- haben damals nicht unterschrieben und Von den 13.437 AN waren bereits 9.339 AN vor dem 28.10.1991 rechts- wirksam gekündigt. Diese 9,359 AN hatten also spätestens zum 39. 09.1991 das Kündigungsschreiben erhalten. Mit emem Teil dieser AN war bis zu diesem Zeitpunkt bereits das Arbeitsverhältnis beendet, die Zahlung der Abfindung war aber wegen fehlender Finanzierungsmöglich- keit noch nicht erfolgt. 4.098 AN haben erhalten. die beiriebsbedingte Kündigung nach dem 28.10.1991 Nach dem bei K+S vorliegenden Kenninisstand haben 4 - 5 AN auf Zah- lung der vollen Abfindung geklagt. Es gibt aber vermehrt Anfragen von ' Eochtsanwälten wegen der Zahlung des ausstehenden Restbetrages von Für die 13.437 ehemaligen AN wurden insgesamt Abfindungen von 124.887.418 DM gezahlt (e 70 %. Die Restansprüche belaufen sich auf 3.339.354 DM (= 30%). Mit f reundlichen Grüßen KALI UND SALZ GMBH Pers bereich Schubert GESAMT SEITEN 86
G A z r a h d ü KALI -S - a d o r n e lk o V . — Werk da ro te eu M 05 57 * 17 r. Si - ch ie -P m el ilb W ® KALI - Südbar AG r = u _ — Ihe Zeichn Ihre Nochächt vom femsprechongobe Unsere Zeichen Datum u 02.10.1991 Boineff Tarifvertrag/Sozialplan Sehr geehrter Herr/PffB ..:22..... wie Ihnen bekannt ist, waren wir nicht in der Lage, die indivi- duellen Zahlungsansprüche aus dem Tarifvertrag/Sozialplan voll- ständig erfüllen. Insofern waren Arbeitnehmer wir nicht bemüht, Wege zu untergehen zu finden, lassen, die wie Ansprüche dies z. B. der bei einer gerichtlich festgestellten Zahlungsverpflichtung und der damit ggf. einhergehenden Gesamtvollstreckung der Fall sein könnte, Aus diesem Grunde freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, daß zwischen der Treuhandanstalt einerseits und der IG Bergbau und Energie andererseits Vereinbarungen getroffen werden konnten, die es ermöglichen, daß unter folgenden’ Bedingungen eine Zahlung erfolgen kann: l. Ihr Gesamtanspruch gemäß Tarifvertrag vom 29,09.90 bleibt. unter Beachtung der imfolgenden genannten Voraussetzungen bestehen. 2. Durch Bereitstellung von Mitteln der Treuhandanstalt sind wir in Ziffer 3. Der MGWOuBüfhsloeantudcgrsdh/Ttkne.a-gri der l zu nicht Anteil Lage, % Ihrer individuellen Ansprüche gemäß erfüllen. aus von 70 30 den Mitteln % wird der Treuhandanstalt erfüllbare gestundet. . Kir werden Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zur vollen Befriedigung der tariflichen Ansprüche Festlegungsprotokoll vom 24.09.90 geltend machen. gemäß Der gestundete Anteil des Anspruches wird durch uns bei einen Erfolg unserer Klage erfüllt. Er im Klageweg Mittel Dritter nicht erlischt jedoch, wenn. auch zu erlangen sind. 6. Eine weitergehende Haftung unsererseits wird ausgeschlossen. . Fernsprocher: Menteruda 50 Bahnstaucn Menioruda 413 Fernschrusber 06 18777 Expreßsendung Bahnh. Mühlhausen Berridls -Nr. 04 737 143 Bankkanz Drhtwen Kal -Manternala (BLZ 820 70299 49.1 - 15: 992 Sow.denhausm. x ru rn u». on a -2-
-2- Die Auszahlung des Teilbetrages von 70 % erfolgt nach Vor- lage Ihrer Einverständniserklärung zu den o. a. Bedingungen. r te üg ef ig be f au g un är kl er is dn än st er nv Ei Wir bitten diese n- stä zu Sie für der in se die und len tei er zu ft hri sc Durch digen Personalabteilung bis zum 11.10.1991 abzugeben. d u midt orstands- mitglied Kopie: Mit den o. a. Bedingunaenbin ich einverstanden. [nm E J a u... 01 0 01 0009,00. Ort ...0.0.; zo. ro Ve ——— wrnrt Datum .. 0 „....n. .ove nterschtitt. ee» —»
bi Ahe .. Du Mitteldeuutsscenhe Kali. AU Ol Sondersha 1 9 9 .1 9 0 . 5 2 . n e d in e h ra e San ASS | S RLHSERAA SE E a Sehr geshrte Frau. ‚Michael Schwarz- \ Sehr!geehrtor Hux “ en ell du , ivi go ind La r dio de in t ch ni ir w n ro wa t, ! nen bekannt is wieIh ” ig! zu igl nd tä lls vo n pla ial oz /S ag rtr vo vif Ta Jem s au e ch Zahlungsonsprü erfüllen. , n e d in L zu u g o W eit- Arb ‘ der t, ho. h prüc ü Ans Jie m o L ir w n re a w rn fe Inso . ich htl es ric di ge e er wi ein i , be en . ss z.B ‘la zu en eh rg te un t ch nehmer ni festgestellten Zahlungisvorp£lichtung und der damit gg£. cinhorgehenden Gesamtvollstrockung dar Fall sein könnte. n he isc zw ß. "da n, ne kön zu n ile tte mi en Ihn s, un r wi n Aus diesem Grunde Lruuvu r- re de an ie; erg ‚En und au rgb Be ‚IG r de und s uit ers nin l; der Treuhandonstul seits Vereinbarungen ebrolkun werden konnten, die es ‚ermöglichen, daß unter folgenden Uedinyungen eine Zahlung erfolgen kann. g tun ach ‚Be ter un ibt ble 90 39. 29. vom g bro ver xrif To . gem uul spr ban sam Ge 1. Ihr der im fulgendun gunannten Voraussetzungen bestohen. Ö art le 2: "Durch Deruitstultung von Mitteln der Trouhandanstalt sind!wir;in: der Lago, clia 70 % [hwuv individuellen Ansprüche gem Ziek.: zuerfüllen, 3. Dor nicht aus den Mitteln dev Freuhondanstalt erfüllbaro Anteil von 30 % wird ‚4. : : .: yestunden.. Wir.werden Ansprüche gegen Jdie Uundesrepublik Deutschland zur‘‘vollen, Befriedigung, dor tavriflichen Ansprüche gem. Fostlogungsprogekalt vom: 24. 9.1990 geltand machen, , “9 Der gestundutu Anbeil des Anspruches wird hiermit durch uns'bei einem;Erfolg unsorm“* Klage vurfüllt. Es erlischt:‚Jedoch, wenn?auch - MO. im Klogeweg Mibbual nicht zu erlangen sind. * 6. ‚Eine weiborgahund: Holkung unsererscils zer en wird ausgeschlossen \Han 1C SA Die Auszahlung dus Tuilbetragas von, 70 % orl[olgt nach IhrorEinverständ- niserklärung zu don u. a. Uodingungen. \ Wir Litton, diesn inversländniserklärung auf beigefügter Durchschri£t.. zu erteilen abzugeben. und Jiosu an dev für sie zuständigen Porsonalabteilung „Mit Freundlichum LLürkauf » „Mit den 0.0. Bedingungen bin ich vinverstanden, Bernburg, den veecccnn.. BE 2 " Untorschrift. et