Kanzleramt Kali Akte 1, B136-48269

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion

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10 So: Die in S Frotscher, WirtschaftsverfassungR Bleckmann, Subventionsrecht 264 Satz Abs. 6 1 StGB für S. den Bereich getroffene zwar Subventionsvergabegesetz (BGBl. S I 1 ist meine für nur gesamte Kultur- und Sieht man kann aber Öffentliche der ist dagegen Tätigkeit I 11; des Wirt- Subvention vom wird 29.7.1976 keine verbindliche Recht Wirtschaftssubventionen wirtschaftlicher So: b) das von Bestimmung wiederholt, Subventionsbegriff nierung noch 1 S. 2037) Definition dort Abs. 18 9. schaftsstrafrechts in $ enthalten. die nicht Rede. auf beschränkt Der die Denn allge- Subventio- (vgl. z. B. Sozialsubventionen). Frotscher, einmal aa0.; davon ab, Bleckmann daß auch aaO. in der Lehre und Rechtsprechung vgl. aaO. im Einzelnen weit Als Ss. die chen oder oder durch Interesse ein um ist Differenzen von NJW 1959, liegenden eine Person zur als 1429; kann des einer Privatrechts können. eines anzu- natürli- unmittelbar im VerwR III S 154 a Öffentlichen I 1; 18 I Frotscher, WirtschaftsverfassungsR 8 VerwR II, 216. 17 zu Zuwendung Verwaltung Förderung Merkmale sprechen vermögenswerte inso- Zweckes. Wolff/Bachof, S Bleckmann, jedoch bestimmte Subvention Öffentlicher gewährt bestehen, werden, einer danach Träger Dritte BGH ££f. juristischen Vgl. 210; festgestellt müssen, Subvention sehen, 9 17, durchaus Einigkeit vorliegen BVerGE 1; BVerfGE 17, 210, 1; Maurer,
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11 Derartige Subventionen können (Subventions-)Zweck und tegorisiert So regierung tionen täts- sind von werden. gem. des $ Bundes und Subventionen turverändernde sind dagegen tern oder oder die eben auf sonstige Gestalt von von 18 die neue Subven- der Erhaltung ohne an struk- Anpassungshil- bestehenden Anpassung Bedingungen Damit ähneln Wirtschaftszweigen die finanzielle so und Be- erleich- sie den und fördern, das wobei -richtungen Zuwendung handelt Wirt- von Produktivitätsfortschritt es keinem sich I das Form 154 von Zuschüssen, Maurer, um im der eine II VerwR b; zinslosen Zulagen oder S oder und II Frotscher, 1 a; 18 I 3. zinsverbillig- Prämien, Garantien 17 $ gewährt aber auch werden. Wolff/Bachof, VerwR WirtschaftsverfassungsrR $ 3. Festlegungsprotokoll (in enthalten griffsmerkmalen sungshilfe. in Wirtschaftsverfassungsc Bürgschaften S tionsleistung 3) an der der Bundes- Produktivi- sein. Produktionsmethoden Dient können III II dienen, zu der ka- Erhaltungshilfen lediglich sollen Subventionszwecke, Vgl. also die Unter ermöglichen. oder Frotscher, Darlehen, Wenn neuer Vergabeform Anpassungs-, Veränderung den der spezifischen Gesamtheit gekoppelt und ihrem Hilfe. Subventionen in erst die steht. So: ten eine Betrieben genannten die Wirtschaftszweigen überhaupt Vordergrund verstehen, gerichtet Entwicklung nach gegliedert. Wirtschaftszweigen von nach Subventionsbericht jeweils Hilfen Produktionshilfen, Wachstum im Umstellungen schaftsstruktur trieben wird Erhaltungs-, zu und zum anderen StabG in sonstige Betrieben fen 12 einmal Gestalt soll, muß vom 24.9.1990 einer Garantie diese den entsprechen. In - dazu genannten Betracht kommt eine s. u. Subven- Ziff. Be- eine Anpas-
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12 Einzelne a) Merkmale Subventionen juristischen werden. Bund, Anstalt aber kann Land, oder eine Subvention können Person Daher ein der eine nur die Stiftung Subventionsgeber b) Als des 8 konnte Person Jedoch juristische des Bleckmann, Mitteldeutsche Das des Person Kali AG werden. Das Effekt einer die und Ss. 16. Frotscher, die DDR als eine in 8 ist da Betracht, Öffentlichen 18 14: nicht Rechts. Frotscher, demnach 8 entsteht Privaten, S. eine 1 juristische Abs. immer 1 AktG). zwischen dem Finanzmittel Subventionsverhältnis hat also unmittelbaren gewährt wie Begünstigung der stets gewährt den Person, werden. folgt: oder I. sie (vgl. natürliche die und nicht 13: dem Geldmittel So dem des konnte sein, Privatrechts (DDR) S. Subventionsrecht Subventionsverhältnis Staat Rechts, sein. auch nur Privatrechts Subventionsempfängerin Person eine I. daher kommt WirtschaftsverfassungsR Die 18 der auftreten. juristische So: Öffentlichen Subventionsrecht Subventionsempfänger eine gewährt Gemeinschaft, Subventionsgeber Gebietskörperschaft einer Gebietskörperschaft, WirtschaftsverwaltungsR Als von Rechts Europäische sonstige Bleckmann, nur Öffentlichen Privatperson So: Festlegungsprotokoll grundsätzlich des eine im Bleckmann, Subventionsrecht der
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13 Der Subventionszweck Begünstigung durch den dieser einer kann anderen Sozialplan-Kali Personengruppe oder c) dem Aspekt unter Der dem Zweck nicht auf der 15; Die schwacher ergibt soll einen muß sein. Art Zu werden kann Konkurrenten in einem Dieses kann gestatten, Zwecke daher im 17 ist also begrenzt; auch Sportverbände, Empfänger nicht Öffentlichen für die werden, gewährt. das zu Der einem zugleich Das bestimnten wirtschafts-, Zielsetzungen Unterstützung dient struktur- usw.). Leistung - S. dessen Interesse Subvention Arbeitsplätzen, sollte in Wirtschaftssubventionen. durch Randgebiete Subventionsrecht II1c. allgemeinpolitischen von wie der DDR aufgrund sich aus dessen des Ziff. Festlegungs- 1 und 2 - Nr. 1: Festlegungsprotokoll Umstrukturierung Bundesländern neuer Bedeutung durch Bleckmann, S dem veranlaßt Anlage eine Bergleute). die Gleichbehandlung. können VerwR wird (Garantie-) protokolls von begründet folgt: sondern oder (Sicherung Die wie insbesondere sozial- (hier: mittelbares Subventionsleistung Maurer, Unternehmer sein Parteien. und Interesse, Verhalten der werden Subvention gilt etwa wirtschaftspolitische oder So ein verschiedensten subventioniert Theater das Interesse mittelbare begünstigten Anfechtung Aspekt der öffentlichen Leistungen der die Personengruppe entsteht Subventionsverhältnis, unter dagegen des ermöglichen Arbeitsplätze Bergbaus und dienen. in den insbesondere Die vom 24.9.1990 neuen der Schaffung Subventionsleistungen
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14 würden an die MDR gewährt den von ihr entlassenen soziale Abfederung des Arbeitsplatzverlustes Tausend Bergleuten durch kämen zwar aber öffentlichen d) Kein Gesetzen des Rechtsgrundlage Rechtmäßigkeit e) Auf den Einfluß, s. Dazu Das gegeben der trag Ob DT3), zugute. von Bleckmann, der Die vielen liegt im werden von derartige (dazu die s. u. Frage der Ziff. III). Subventionsrecht hat der S. ferner Staat 18. keinen sie gewährt. Subventionsrecht S. kann Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen festgelegt aufgrund ohne betrifft Rechtsform die derartige Subvention Bleckmann, ist können auch eine Subvention welcher S. aber ist, Subventionsverhältnis durch Bergleuten Subventionen werden. Begriff in Ziff. Sozialplanleistungen Richtlinien, gewährt Dazu u. Subventionsbegriffes Grundlage. oder Grundlage s. Interesse. Merkmal rechtliche (dazu durch oder (dazu s. einen 18 f£f. privatrechtlichen u. Ziff. II Ver- 4). 4 Sollte das wirksame einer Festlegungsprotokoll Verpflichtungserklärung Garantie Subvention, auf und Grundsätze a- c) sind die Anpassungshilfe mittelbar vom zugunsten die die der MDK sind. Merkmale einer erfüllt. Das der der enthalten, DDR Denn in Nr. DDR-Regierung entsprechenden anzuwenden zwischen 24.9.1990 wäre Subvention in Form dies eine der MDK Regeln (vgl. o. Gestalt Subventionsverhältnis und bestehen eine in gesetzlichen insoweit 3 und Ziff. einer würde un- mittelbar
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15 zwischen der DDR und den vom Sozialplan betroffenen Bergleu- ten. II. Gewährleistungserklärung der DDR-Regierung Der Anspruch der MDK auf Gewährung der Sozialplansumme setzt also der weiter voraus, DDR-Regierung form dies mäßig eine entsprechende übernommen erfolgte geschah daß (dazu (dazu s. s.u. worden ist. u. Ziff. II Ziff. III). ist Verpflichtung In 4) welcher und dann ob von Rechts- dies recht- anschließend zu prüfen. Von den bereits Subvention die (s. Übernahme rantie (s. u. genannten o. Ziff. I möglichen 2 aE) einer Bürgschaft Ziff. 2) in Erscheinungsformen kommen (s. u. hier in erster Ziff. 1) oder der Linie einer Ga- Betracht. 1. Bürgschaft In Nr. 3 des verkürzt (im Festlegungsprotokolls Einzelnen s. dazu u. vom 24.9.1990 Ziff. 3 c) die fenen Regierung Bergleuten der eine Sozialplanleistungen soweit der erbrinasen chen für der 3 c eine geben Es einzelnen Erfüllung erforderliche bb), braucht wie auch geht dann also zukommen die die noch schon sogleich nicht aus zeigen will, (dazu geklärt anderen wird. von zu Gründen und nicht Ansprü- die will. s. von wenn diese gegen einstehen vorliegt betrof- Gestalt (MDK) Arbeitnehmer Bindungswille 24.9.1990 Absicherung DDR-Regierung jedoch in lassen Arbeitgeber um v. Arbeitsplatzverlust Hilfsmaßnahme (entlassenen) hier sich vom soziale Bürgschaftserklärung ist, den verpflichtete kann. deren dafür dazu DDR es darum, _ Anlage Nr. 1: Festlegungsprotokoll daß geht u. MDK, Ob der Ziff. werden, nicht da ge-
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16 Gen. dem 8 765 Abs. Gläubiger lichkait wird Im 1; hätte gegenüber Dritten Einzelnen Bülow, sich der hätte absichern Bergleute zwischen Bürgen dazu dann MDK dem ist die daher Forderungsgarantie In dem formlos gegenüber der Verbind- Bürgschaftsvertrag und dem Gläubiger MDK dem S. im verbürgen auf jedoch in der Der garantierte Erfolgt der wenn einen sie Dritten Sozialplanansprüche MDK für darin den dem Festle- verpflichtet liegenden auch kann werden. Garantievertrag Geldforderung 1 ff£. können, gegen die entnommen kann 679 3 Schuldnerin. zugunsten Zukunft Rz. S Festlegungsprotokoll Garantieempfänger, bestimmten, 221 Gläubigerin) bezug nicht nes einer Sicherungsgeschäfte wirksam In gültigen gegenüber Weber, (als wollen. 2. ten Bürge Erfüllung Der DDR-Regierung nur der gungsprotokoll Gläubiger die der einzustehen. Bürgschaftserklärung Garant für Kreditsicherheiten die MDK Anspruch Eine Dritten, sich geschlossen. einen der verpflichtet grundsätzlich Dritten Sorit BGB eines dieses also eines 1 das sich der Eintreten ei- Erfolgs einzustehen. bestehen, Betrag daß der vom Schuldner S III: erhal- wird. So: Weber, Bülow, Sicherungsgeschäfte Kreditsicherheiten Ebensowenig wie tokoll eine Forderungsgarantie dieser Vertrag dem Garanten der MDK ist eine muß Bürgschaft zwischen geschlossen ia bereits kann dem a. 431 aber entnommen werden. (s. S. Gläubiger In Ziff. bezug 1) 5 s. a. Rz. 1294 dem Festlegungspro- werden. einer auf ff. Denn auch Forderung die und Stellung festgestellt worden,
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17 daß sie hinsichtlich gen als Schuldnerin 3. zu garantierenden anzusehen Sozialplanzahlun- ist. Ausstattungsgarantie Als Rechtsverhältnis, gegen die DDR Bevor nen, daran zu haben kann, die kommt MDK einen Anspruch eine Ausstat- jedoch Betracht. zwei erinnern, von stungsverwaltung daß der par näher Bemerkungen es darum DDR wirtschaftlicher So dessen Voraussetzungen vorab tionsleistung rung in deren sind aufgrund erlangt tungsgarantie a) der machen. geht, verlangen Tätigkeit ob werden Zunächst die kann. stellt excellence wörtlich: zu untersucht sich ist MDK eine Die kön- Subven- Subventionie- aber als Lei- dar. Frotscher, WirtschaftsverfassungsR S. 181. Das bedeutet, daß tung ihrer eine Wahlfreiheit Verwaltung Rechtsbeziehungen waltungsakt, zusteht, durch privatrechtlichen Zi£ff.II der zum als näheren Vertrag Ausgestal- Leistungsempfänger sie die gewähren Subvention kann oder (im insofern durch auch Ver- durch Einzelnen dazu u. Erklärung im 4). VerwR III Wirtschaftsverfassungsr in Erichsen/Martens, formalen Weg Festlegungsprotokoll behandeln (s. verbindliche erforderliche her der Ööffentlich-rechtlichen wolff/Bachof, Welchen bei sowohl u. die unter VI; S. 193 ff.; S DDR-Regierung II 4), Haftungserklärung Auslegung 154 VerwR beschritten Ziff. S des hat, wenn Frotscher, Erichsen 31. mit ist ihrer aber überhaupt ermittelt erst eine worden zivilrechtlichen als auch zu materiell ist. Festlegungsprotokolls dann Die erfolgt dazu da- öffentlich-recht-
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18 lichen Aspekten. vilrechtlichen lichen Recht So 8 Aus der Dagegen Auslegungsregeln Anwendung z. 54 B.: Rz. 14; oder übernommen So Rz. z. B. 40; B. bei können, Lehre die positive 8 62 85 Rz. daß S auch 62 3. im öf- nicht die entwickelten nur im Zivil- Rechtsregeln Forderungsverletzung Anwendung ten ist allerdings zivilrechtlicher des öffentlich-rechtlichen prüfen, ob VwVfG-Komm. VwVfG-Komm. VwV£fG-Komm. der 85 62 Rz. nicht Vertrages 62 Rz. 62 3; 11. Institute ihr 5 S oder die Vorschrif- Besonderheiten oder des Öffentlichen 8 Rz. 12; entgegenstehen. Stelkens/Bonk, Knack/Möllgaard, folgt, 24.9.1990 daß eine trags-\Erklärung grundsätzlich selbst auch Verbindlichkeit VwVfG-Komm. VwVfG-Komm. dann, wenn zivilrechtlich der DDR-Regierung von 62 Vertragsabschluß. Knack/Möllgaard, zu 16; Ööffentlich-rechtlichen sondern und Bei vom im Obermayer/Ehlers/Link, Stelkens/Bonk, Daraus folgt öffent- Rz. VwVfG-Komm. ferner, werden Verschulden 62 8 VwVfG zi- VwVfG-Komm. VwVfG-Komm. Vertragstypen z. S Vorschriften 62 die im zivilrechtlicher Rechtsprechung wie auch VwVfG-Komm. Knack/Möllgaard, gem. da VwV£G). 12; -institute Rechts 62 Rz. BGB das 5 Meyer/Borgs-Maciejewski, geregelten und (vgl. 43; die von grundsätzlich Rz. Recht recht Bedenken, Obermayer/Ehlers/Link, Anwendbarkeit Vertrag finden keine Stelkens/Bonk, fentlichen im bestehen ihrer ausgegangen im 62 S 62 Rz. 3. Festlegungsprotokoll untypische gefunden (Ver- werden öffentlich-rechtlichen werden kann. sollte,
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19 Vgl. v. Zezschwitz, NJW 1983, jedoch z. B. VwVfG-Komm. 62 8; Ule/Laubinger, Folgenden Inhalt und ist S daher welche Rz. b) den durch Bedeutung legungsprotokolls eine vom Meyer/Borgs-Maciejewski, die 20 Jahren Vgl. (etwa Schröder, der Praxis Bürgschaft zunächst als und vor Vgal. 3 des insbesondere, Fest- "Patronatserklärung" ist seit 1969) 1982, S. 553; 1; entwickelt Obermüller, WM 1978, worden. 1338. ZGK 4 Das der hatte zwar Gründe, Patronatserklärungen S. in Stecher, Köhler, bilanzrechtliche Mosch, Nr. oder Patronatserklärungen 1338; hat; in welchen Personalsicherheit neben Garantie allem Erklärung ermitteln, sie ZGR besondere der zu £. ob Patronatserklärungen in 516 darstellt. Ausstattungsgarantie letzten S. Auslegung 24.9.1990 Aussattungsgarantie Die f£f.; einschränkend Verwaltungsverfahrensrecht, Im 1873 ff.; 1975, 2 S. 4; Köhler, f.; Stecher, WM 1978, Rümker, WM 1974, 990. erwies für den bleibt, sich aber allmählich "Patron", in weil welcher Vgl. er Weise Weber, Die er dem die Kreditgeber die frei deshalb in Ausstattung Sicherungsgeschäfts S. der 438 Rz. als vorteilhaft Entscheidung vornimmt. 8 5 1316; IV; Bülow, Schröder. ZGR 563. Patronatserklärung bezeichnet noch relativ Kreditsicherheiten 1982, auch wurde Verpflichtung ihrer im der Konzernrecht entwickelt Muttergesellschaft Tochtergesellschaft, Maßnahmen und gegenüber zu tref-
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