Kanzleramt Kali Akte 1, B136-48269
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ifg-Anfrage: Aktenzeichen 432- 621 02 Ka 66, Kali-Fusion“
26 zur Bewältigung der bindliche Maßnahmen abgegeben werden Schließlich Erklärung hat in Krise ergriffen IG die Nr. Bergbau troffenen Risiko 3 andere Abs. Bergleute 4 Seite des daß tel DDR) diese Für eingesetzt spielt Anlage land "nur rung der rungen noch mehr wollen, Haltung der DDR Nr. 14: wenige deshalb hätte der hat die der des tungen 24.9.1990 wollten den sie die o. , zugunsten dabei ihr sollten der Bedeutung Wirtschaft DDR die auch Ver- der mit be- ferner das Leistungs- Haushaltsmit- zur 8 1 auf des 12 Bundeswirt- beimißt, Bundesministers vom 13.8.1991 Bundesrepublik Denn keine oder der nur hätte des Da DM zur Milliarden Im der von stattfanden, Garantie-Erklärung abgegeben haben. "Rückendeckung" erhöht Vertretern dem gerade Denn des abgeben noch Regierung Verfügung Gegenteil zu Erklä- Subven- Festlegungsprotokolls Teilnahme Regie- DDR-Haushalts- derartige Gewicht. die Grundsätzen DDR. und für daß Deutsch- verbindlichen auch Milliarden kein "unter a) das des bevorstand". Ziff. BMWi ohne auf Tarifvertrag ist Fall Staatsvertrages Beitritt nicht Sie Regierung ausweislich DDR-Minister auf im staatsrechtlichen deswirtschaftsministerium" blick sie Frage können Beitritt daß die hat. 24.9.1990 immerhin Tatsache, am am weder s. dem Hinweis Tage abgeben des (dazu nach Erklärungen Hinblick Verpflichtungen die der damaligen tionsgewährungen den, im Stellungnahme Beitritt aufgrund 1990 indem entscheidende entspricht der plans der DDR (MDK) diesen für nämlich ver- werden. hierbei schaftsministerium daß rechtlich Festlegungsprotokolls übernommen überschreiten. Rolle daß entsprechende Sozialplanverpflichtungen vermögen Keine und getroffen, eingegangen, (der deutlieh, sollten. mögensdispositionen der macht stan- wurden, führt die die Bera- des Bun- Schluß. daß auch Hin- im offensichtlich Bundesministeriums
27 handeln, rungen das nach zuständig Für die dd) wurde letzt MDK auch Vertrauen noch durch davon für derartige (s. dazu konnte Empfänger der in das Zusage deren u. (dazu Garantie-Erklä- Ziff. III sogleich Verbindlichkeit Schreiben des 2 abb). u. Ziff. nicht zu- Bundeswirtschaftsmi- gestärkt, Anlage dem Beitritt werden als das nisterium in dem dieser - ausgeht, Nr. 3: nach Schreiben des Bundesministers Wirtschaft vom 26.10.1990 dem Beitritt am 3.10.1990 - für ausdrücklich daß "in der der Ministerien sowie Beratung mit Vertretern schaft" "die Umsetzung der bevollmächtigten dem des Sprecherrat des der Bundesministers Auszahlung der Vertreter Bergleute für Wirt- Haushaltsmittel Tarifvertrages" (vom für die 29.9.1990) "zugesagt" worden Aus ist. allen Abs. 4 diesen des Gesichtspunkten Festlegungsprotokolls zu DDR-Minister Rechtsbindungswillen. Das sagt klärung (dazu cc) s. Der rantie. allerdings noch rechtswirksam u. Ziff. Inhalt Denn "sind der Nr. (für MDK) nichts (i. S. v. sondern darüber sich, daß in Nr. 3 unverbindliche "Ab- eine der Erklärung aus, rechtmäßig) ob sie diese abgegeben Er- haben III). dieser gem. ist, keine sichtserklärung" mit sehen ergibt Zusage entspricht 3 4 die Abs. des einer Ausstattungsga- Festlegungsprotokolls Sozialplanverbindlichkeiten Haushaltsmittel einzusetzen", soweit
28 nicht die Sozialplanansprüche Unternehmen Wie die tung Konzernmutter ihrer - zu, finanziell diese zur alplanansprüche nicht Ganz so wie die so in der in der auch zu die kurze stellen erschöpfend: MDK nicht wegen Daher sie könnte seitiges Sie als redlicher ist, hier also die auch die o. (künftigen) dahin Ziff. eine daß Sozi- Liquida- II3bNr. 4-6). dazu 29 wenn Teilnehmer 1989, 1116 klare (1117), ausgeführt Formulierung im wird, Festle- Finanzierungsmittel danach die dafür Liquidität (zur Verpflichtung zu sorgen, außer Stande be- Ver- der daß die war, die erfüllen. dieser Gewährleistungserklärung unmittelbar ein konkludente lifizieren eine hatte zu nicht 1, bis zutreffend an die Leistungsversprechen 1977, aller einzusetzen, fehlender darin vgl. das dazu NIW-RR und bzw.) Besonderheit daß und notwendigen Sozialplanansprüche Eine - Ausstat- Entscheidung die DDR darin, (vgl. Düsseldorf, gungsprotokoll, add) ist der ("Finanzierungszusage"), Befriedigung Lage sichert Unternehmen auszustatten Fonds finanzielle verspricht, betroffenen den sind. entsprechende "Finanzierungszusage"” schreibt fügung die stattfindet OLG für die völlständigen tion finanzieren" Tochtergesellschaft DDR-Regierung MDK zu "aus Schneider, an die MDK gerichtet Allgemeinheit besteht ist. gerichtetes ein- liegen, ZIP 1989, 624; Müller, ZGR £. Erklärung die am Haftungsübernahme einer Haftungsübernahme Allgemeinheit Rechtsverkehr zum Ausdruck annehmen mit diesem bringt. darf, zu qua- daß Verhalten ein
29 Davon wird man Nr. Abs. 4 3 hier des Allgemeinheit, und an die die MDK ausgehen Festlegungsprotokolls d. h. hier betroffenen an der auferlegt Sozialplan zeitiq zu haltsmittel dem Fonds Sicht eine von (dazu die MDR) MDK, die zu wird von Ausstattungsgarantie Vgl. Mosch, Rümker, ein einseitiges vorliegt oder ein tungshandelns tion 4. Die (s. o. für in Nr. ist Ziff. hohem - denn hier e) ist 4 des gleich- ihr nicht - aus auch gegenüber sich Maße Haus- aus abschließt bei um - gese- dieser Art Inanspruch- handelt. Patronatserklärungen sich 3 dann einen S. 45 ff.; 993. Vertrag I nämlich darin Sozialplan Leistungsversprechen richtet Für sitzt 3 Abs. - die nach im der DDR-Regierung Rechtsform des Verwal- den der Subven- Regeln Folgenden zu Festlegungsprotokolls Ausstattungsgarantie bereits die Recht a) 1974, muß es im eine Verpflichtung daß Vertrauen doch ihr auch Verpflichtung DDR-Regierung in Wenn wird bee), ist, die klären. Rechtsform erkannte Es WM 4 dieser einen auch von war, an in Öffentlichkeit DDR-Regierung die erkennbar, Gewährung dazu die soweit daraufhin werden. Ob Wenn sich Unternehmen. Ziff. Erfüllung hen und Hier und beteiligt u. Erklärung richtet DDR-Regierung s. der die interessierte finanzieren Haftungsübernahme nahme der einzusetzen, (der der für die nicht erstellen. erklärt, an Bergleute Beratung Festleaungspratokoll "Pflicht" dürfen.-Denn von der die die der dargelegt worden DDR-Regierung Bundesrepublik stellt (s. eine o. Deutschland Subventionierung nach 1b), heranzuziehen h. M. dar. daß Subventionen wirtschaftlicher (Leistungs-)Verwaltung 24.9.1990 Subvention Ziff. gewährten vom auch das ist. Tätigkeit be-
30 Vgl. z. Maurer, B. Bleckmann, VerwR verfassungsR VerwR die freie S Wahl 31; S S 17 19 Subventionsrecht I: I Frotscher, 2; Erichsen Wolff/Bachof, zwischen dem privatrechtlichen Grundsätzlich gen 154 VI. Öffentlich-rechtlichen und privat- Vertrag Verwaltungsakt nierung - zZ. B. schuldverhältnis willigenden wählen bewilligt zur und Darlehen Folge Vertrag durch Vertrag und dem zustimmungsbedürfti- gewährt. oder hat, Verwaltungsaktes vatrechtlichen so daß sie zwischen den kann. Subventionen durch Erichsen/Martens, III öffentlich-rechtlichen werden ff.; S rechtlichen Formen der Gestaltung, Verwaltungsakt, 85 Wirtschafts- in VerwR S. so zweckmäßig die Bürgschaft ist durch Wenn die einen und - Subventio- ein Dauer- Ergänzung des (verwaltungs-) üblich (sog. be- pri- Zwei- stufigkeit). H. M. z. Maurer, B.: VerwR Frotscher, Erichsen Wolff/Bachof, S 17 (182 (14); in Erichsen/Martens, £.); BGHZ Götz, III VerwR WirtschaftsverfassungsR Subventionsrecht 180 III; VerwR S. 13, 40, 86 47 206 ff.; (52); (210); BVerwGE 35, 52, 170 155 S. $ VerwR S 154 65 19 5 f., I (169 Bleckmann, 308 (171 70; 2; 31; 1, VT; (310); 7, £.); 45, 13 £f£f.); 61, 296 (299). Auf der 1. Stufe waltungsakt welchen wird das 516 dann entschieden, Bedingungen durch ob BGB) subventioniert Vertrag zwischen abgewickelt. Das zustimmungsbedürftigen überhaupt, Subventionsverhältnis privatrechtlichen S wird dem {z. wird. durch B. wer, bedeutet, daß Auf einen Darlehen, Subventionsgeber für wie Ver- und unter 2. Stufe der (verwaltungs-) 8 und 607; dem Streitigkeiten Schenkung, Empfänger aus der 1.
31 Stufe der Verwaltungsrechtsweg keiten über den gegeben privatrechtlichen ist, Vertrag während zZ. B. Streitig- über Auszah- lungsmodalitäten, Verzinsung und Amortisation - soweit sie nicht im Bewilligungsbescheid rechtsweg zu entscheiden festgelegt sind - im Zivil- sind. S Statt vieler s.: Wolff/Bachof, VerwR III 154 VIa 1,2. Da die Ausstattungsgarantie Vgl. Ss. zum 108 liegt hier die diese werden ein Begriff: Dauerschuldverhältnis Weber, Fehlerhafte ist, Gesellschaft ££. Anwendung zwar der Zwei-Stufen-Theorie neuerdings immer stärkere nahe. Bedenken Gegen vorge- tragen, Vgl. dazu Maurer, Wolff/Bachof, VerwR Subventionsrecht doch die geht man ganz gefestigte VerwR III S. 89 allgemein - Rechtsprechung S S 17 154 III1 - VI Bleckmann. 3; ££. insbesondere - 3; weiter von mit ihrer Rücksicht auf Gültigkeit aus. S. Im übrigen es im (gegen kann um ob die die also DDR) Bleckmann, diese vorliegenden nämlich nicht, etwa ein Kontroverse Fall Frage, Subventionsrecht ob ohnehin ein Anspruch entstanden hier nur um auf sich die 1. Verwaltungsakt auf ist S. 93. beruhen, Stufe vorliegt Subventionsleistung oder nicht. da geht, oder der MDK
32 b) Nach VwV£G, der die X wörtlich nunmehr mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmt, "jede Legaldefinition ist Verfügung, des S$S 118 AO des und S des 35 Ss. 1 $ 31 SGB Verwaltungsakt Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Sprachlich liche knapper Verkürzung Einzelfalles läßt - sich der definieren durch eine Verwaltungsakt als hoheitliche Verwaltungsbehörde ohne sach- Regelung eines mit - unmittelbarer Außenwirkung. So: Maurer, VerwR Rz. Zu S 3 S 19 I; vgl. noch Obermayer/Ehlers/Link, Forsthoff, VwVfG-Komm. S 35 11. untersuchen inNr. 11: VerwR Abs. ist 4 daher, des ob die Erklärung Festlegungsprotokolls der DDR-Regierung diese Merkmale er- füllt. aa) "Hoheitliche" (=öffentlich-rechtliche) "verwaltungsrechtliche" seitigen Erlaß tungsvertrag So und lenserklärung) folge Rechte oder wie folgt: wird eine verstanden, gerichtet und/oder verbindlich deuten ist. in ist als und den ein- soll Abgrenzung zum Verwal- hervorheben. VwVfG-Komm. "Regelung" zu Verwaltungsaktes deutlicher Kopp, Unter des Regelung Regelung Die Pflichten Maurer, S 35 VerwR Rz. S 9 I, auf die Rechtsfolge begründet, festgestellt s. a. 4. rechtsverbindliche die II; werden. Anordnung Setzung besteht z. geändert, einer B. (Wil- Rechts- darin, aufgehoben daß
33 Hoheitlich Recht ist somit zuzurechnen scheidung über schließende, privatrechtlich Vgl. Komm. In Nr. 3 nister Abs. der ist. die auf diejenige Das 2. ist, wie Maurer, 8 Rz. 4 des indem versprochen u. daß eine der MDK die MDK ihre tungen nicht aus Rahmen der gelung Der den sein. Gem. der Maßnahmen der sind S 1 Wie) wurde. 2 a; Kopp, haben in - einem VwVfG- die eine Mi- Anordnung für den noch kann. Subvention also drei Fall abzu- Sozialplanverpflich- erfüllen keine Nr. und angesehen. einer 4 VwVfG ist eine Damit wird gewährt, im d.h. hoheitliche - S als Abs. 4 1 Rz. Behörde Re- der Regierung VerwR S 9 der II "jede und Doch Verwaltungsakte zuzurechnen erlassen wor- Stelle, die wahrnimmt". Verwaltungsakte. der Rechtspre- können erlassen, Verwaltung - auch wenn Re- und genauer ist. 4; s. a. telkens, VwVfG- 132. Behörden VwVfG "Behörde" Verwaltung funktionell Maurer, Komm. werden von (Minister) Tätigkeit So: Daher muß Gesetzgebung, danach ihre Abs. Verwaltungsrecht 1 - begründet, Öffentlichen gierungsorgane dem Mitteln MDK Verwaltungsakt Aufgaben soweit (das getroffen. bb) chung eigenen die Ent- an- Abwicklung Geldzahlungen übernommenen Leistungsverwaltung für II die die rechtsverbindliche a. Tarifvertrag Anspruch 9 öffentlichen 21. schließenden ein während erwähnt S dem Subvention Ob), VerwR die Festlegungsprotokolls sie haben, der erfolgende bereits noch 35 bei (das Stufe DDR-Regierung getroffen, ist Gewährung der Regelung, z. (des B. Bundes) die i. einzelnen S. d. Ss 1 Abs. 1 Bundesministerien
34 Kopp, Komm. Rz. Auch die Abs, 1 Satz (Art. jeder lich zu 1 und da 80 Abs. das leiten der 1 DDR 80 Rz. 31; Obermayer, VwVfG- VwVfG-Komm. und ihrer 1 Im übrigen Abs. 2 ab (vgl. 5 wären 1 des gem. der Juli Überführung Einigungsvertrag in v. Ministerrates Art. verantwort- 2 Abs. 2 DDR-Verfassung 1990 entspricht 78 Führungsorganisa- sozialistischen 1. Art. DDR-Verfassung Aufgabengebiet Vorschriften bisherigen die 2 DDR-Verfassung) Schließlich auch Satz übertragene Staatsordnung gleichbarkeit 1 "Behörden" kollektivistischen Satz ihm sind Abs. der hatte. gewesen. 13 1 Knack/Möllgaard, entgegenstehende schafts- Art. 8; Art. trotz Grundlagen wenden 1Rz. 5 61. Minister StVertr die S Ministerien 7.10.1974), tion VwVf£G-Komm. Gesell- nicht der über mehr anzu- funktionellen der DDR-Ministerien die zuständigen Ver- gem. obersten Bundesbehörden. Die Gewährung dargelegt wurde Verwaltung. "Behörde", tracht. das und Maße öffentlichen die als spielt Recht in als war, S. sind davon die ausging nicht Brunner, sie DDR) daß handelnden ausgegangen, in des MDK DDR von der Einheit diese & er- nicht im des so- Unterscheidung war. 3, 2 (Ss. DDR-Minister kraft als Unterscheidung der und sowie Festlegungs- der die als Be- daher in vereinbar DDR-Recht haben 4 also Finanz- gegenüber Rolle, da das Abs. Zivilrecht (Leistungs-) wahrnimmt, auch 3 mehrfach Ministerien (der Nr. keine und Einheitsgedanken offensichtlich sie bereits Aufgabe handelnden Wirtschafts-, Rechtssystems jedenfalls diese drei ausgeprägt Dazu Denn der Aufgabe wie Ausstattungsgarantie öffentlichem dem eine Sozialministerium Dabei zialistischen mit - alle das eine haben. gleichen ist gehandelt, protokolls von Subventionen Stelle, kommen Sowohl "Behörde" - Als Arbeits- klärt von ihres 36 am Amtes ff.). 24.9.1990 eine ho-
35 heitliche (=verwaltungsrechtliche), che Regelung Sie haben treffen diese sterrates heißt zu (vgl. Regelung abgegeben. ferner ersichtlich Denn Regierung dieser einzusetzen Durch die Zusage Regierung der der im der DDR tritt (d. DDR" Merkmal des regelt. Rechtsnorm abgegrenzt Fällen eine deshalb eine 2 Namen StVertr). des Mini- Festlegungsprotokolls Kopp, liegt einen oder dieses gesprochen der der zu "Haushaltsmittel sollte werden, für explizit den einzusetzen. ist, daß eine Zahl 5 oder 35 29 der Zahl betrifft von und S 9 II 3; s. a. £. zumindest immer Sachverhalt aber einen darstellt. VerwR Rz. doch dann betrifft an Personenkreis einen vor, und wenn sich individuell richtet, also kon- hat. erfüllt. ist Personen er von unbestimmte Regelung Maurer, Charakter ist von "die abzu- die konkreten Die also werden, (neben Denn in anderen Subventionsleistung worden. Sozialpläne Verwaltungsakt folgt: Festlegungsprotokolls Adressat Grundlage der bestimmbaren Merkmal Auf soll Person kret-individuellen ein. Haushaltsmittel Verwaltungsakt bestimmte bestimmten Damit wie der Verwaltungsaktes VwV£fG-Komm. ein Regelung eine Minister unbestimmte und ... ... ggf. abstrakt-generelle So auf sind die ggf. des Einzelfall und h. verpflichtet cc) Weiteres für drei Sozialplan als auch 3 Abs. sind". schließenden Auch 2 Nr. Grundlage vereinbaren", an Art. in Regierungsansicht!) eine Ööffentlich-rechtli- es: "Die Daher also begünstigten Nr. 3 Abs. 2 Unternehmen) des die konkret-individuell (juristischen) MDK an- Personen